Urteil des LSG Sachsen vom 23.01.2008
LSG Fss: krankengeld, arbeitsunfähigkeit, freiwillig versicherter, einkünfte, beitragsbemessung, bemessung der beiträge, eintritt des versicherungsfalls, arbeitsentgelt, mindestbeitrag, krankenkasse
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 18 KR 282/06
Sächsisches Landessozialgericht L 1 KR 44/07
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 02. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 02.10.2005 bis 31.03.2006.
Der am.1968 geborene Kläger ist seit dem 01.08.2004 bei der Beklagten freiwillig mit einem Anspruch auf
Krankengeld ab Beginn der 7. Woche wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) versichert. Er betreibt seit 01.08.2004 als
Elektrotechniker ein Unternehmen im Bereich Wärmedienstleistungen und zahlt jeweils den Mindestbeitrag.
Leistungen nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach den §§ 57, 421e des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch hat er nicht bezogen. Im Januar 2005 übermittelte die Beklagte dem Kläger ein
Informationsschreiben, in dem es heißt, die Versicherung mit Krankengeld erfülle den Zweck, das durch die
Arbeitsunfähigkeit entfallene Arbeitseinkommen zu ersetzen und damit den Lebensunterhalt abzusichern. Der
Anspruch auf Krankengeld bestehe nur, wenn im Fall der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitseinkommen aus der
selbstständigen Tätigkeit ganz bzw. überwiegend entfalle. Die Krankengeldzahlung erfolge aus dem während der
Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entfallenden Teil des Arbeitseinkommens. Dabei könne die Krankengeldberechnung auf
keiner höheren Einkommensgrundlage als der zur Beitragsbe-rechnung erfolgen. Während des Bezuges von
Krankengeld sei nur der durch das Krankengeld ersetzte Teil des Arbeitseinkommens beitragsfrei. Bei der
Beantragung von Krankengeld sei die Beklagte verpflichtet, die genannten Aspekte zu prüfen. Infolgedessen erhalte
der Kläger gegebenenfalls nur ein geringes bzw. kein Krankengeld.
Am 08.09.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Krankengeld wegen eines
Oberschenkelbruchs. Dazu legte er eine AU-Bescheinigung des Dipl.-Med. K1 (Facharzt für Chirurgie und
Unfallchirurgie) vom 29.08.2005 für die Zeit ab dem 21.08.2005 vor; in der Folge weitere Bescheinigungen desselben
Arztes vom 07.10.2005, 04.11.2005 und 08.12.2005, womit AU bis einschließlich 06.01.2006 bescheinigt worden ist;
weitergehende AU-Bescheinigungen liegen nicht vor. Die Verletzung hat sich der Kläger nach eigenem Bekunden
zugezogen, weil er körperlich misshandelt worden sei. Einen Antrag auf Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz hat er nicht gestellt. Den entsprechenden Antragsvordruck hatte die Beklagte seinen
Prozessbevollmächtigten nach der in der Verwaltungsakte befindlichen Telefonnotiz vom 30.11.2005 zugeleitet. Auf
Anfrage der Beklagten hatte der Kläger bereits am 22.06.2005 mitgeteilt, dass für das Jahr 2004 ein negatives
Betriebsergebnis (-4.366,55 EUR) zu erwarten sei. Ein Einkommensteuerbescheid liege noch nicht vor. Daraufhin
lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab (Bescheid vom 06.10.2005), da dem "vorgelegten aktuellen
Steuerbescheid" zu entnehmen sei, dass er aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit keine Einkünfte erziele. Da
folglich auch während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kein Einkommensausfall bestehe, könne kein Krankengeld
gezahlt werden. Dagegen legte der Kläger am 20.10.2005 Widerspruch ein. Zu berücksichtigen sei das von Januar
2005 bis August 2005 tatsächlich erzielte Einkommen. Der betriebswirtschaftlichen Auswertung für den genannten
Zeitraum sei zu entnehmen, dass er Einkünfte von 18.623,40 EUR erzielt habe, was einem monatlichen Einkommen
in Höhe von 2.327,93 EUR entspreche. Ihm sei daher Krankengeld zu zahlen. Die Beklagte wandte sich daraufhin mit
einem Auskunftsersuchen an das für den Kläger zuständige Finanzamt H. am 01.12.2005. Dieses bescheinigte für
das Kalenderjahr 2004 einen Verlust von 4.075,00 EUR (Auskunft vom 13.12.2005). Daraufhin wies die Beklagte den
Wider-spruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.04.2006). Zur Einkommensermittlung sei auf die
Angaben im letzten Steuerbescheid abzustellen. Da dieser für das Jahr 2004 negative Einkünfte ausgewiesen habe,
sei die Zahlung von Krankengeld nicht möglich. Die betriebswirtschaftliche Auswertung für die Zeit von Januar 2005
bis August 2005 dürfe nicht herangezogen werden.
Dagegen hat sich die am 16.05.2006 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage gerichtet. Es bestehe keine
gesetzliche Grundlage dafür, dass der Kläger seine Einkünfte nur durch den aktuellen Steuerbescheid nachweisen
könne. Ein solcher diene auch nicht der Berechnung des Krankengeldes, sondern zur Überprüfung der Beitragshöhe.
Schließlich sei bei Arbeitnehmern die Vorlage der Lohnbescheinigungen ausreichend. Das SG hat die Klage
abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 02.02.2007). Bei der Berechnung des Kran-kengeldes sei auf die tatsächlichen
Einkünfte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen, welche den jeweils letzten Feststellungen des Finanzamtes
zu entnehmen seien. Da der Kläger bei der Beitragsbemessung die Vorteile der negativen Einkommensprognose in
Anspruch genommen habe, müsse er bis zum Nachweis eines höheren Einkommens die Nachteile der ihm günstigen
Beitragsbemessungsgrundlage akzeptieren; zumal er die be-triebswirtschaftlichen Auswertungen für das Jahr 2005
erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – am 23.11.2005 – vorgelegt habe. Eine rückwirkende Korrektur der
Beitragsbe-messungsgrundlage sei jedoch nicht zulässig.
Gegen den ihm am 06.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.03.2007 Berufung zum
Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 (Az.: B 1 KR
11/06 R) sei die Vorschrift des § 47 Abs. 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Berechnung des
Krankengeldes freiwillig versicherter Selbstständiger im Sinne einer widerlegbaren Vermutung dahin zu verstehen,
dass ein Regelentgelt zu Grunde zu legen sei, welches dem Betrag entspreche, nach dem zuletzt vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit freiwillige Beiträge entrichtet worden seien. Davon könne ausnahmsweise abgewichen werden,
sofern dieser Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit entspreche, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer gewesen sei. Im Jahr
2005 habe der Kläger positive Einkünfte erzielt und dies mit den be-triebswirtschaftlichen Auswertungen
nachgewiesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass weder zum Zeitpunkt der Bemessung der Beiträge noch zum
Zeitpunkt der Antragstellung auf Krankengeld ein Einkommensteuerbescheid vorgelegen habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 6.
Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm für die Zeit vom 2. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 Krankengeld auf der Grundlage der
vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig. Darüber hinaus meint sie, dass die abstrakten
Rechtssätze der vom Kläger zitierten BSG-Entscheidung nicht anwendbar seien, da dabei die Höhe des
Krankengeldes eines Versicherten streitig gewesen sei, der den Höchstbeitrag entrichtet habe, während der Kläger
lediglich den Mindestbeitrag gezahlt habe. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei gemäß § 15 Viertes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) dem letzten Steuerbescheid zu entnehmen, sodass im Fall des Klägers auf die vom
zuständigen Finanzamt bescheinigten Einkünfte des Jahres 2004 abzustellen sei. Der Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2005 dürfe nicht herangezogen werden, da dieser nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erlassen worden sei.
Da das Finanzamt H. für das Jahr 2004 negative Einkünfte bescheinigt habe, sei die Beklagte nicht gehalten
gewesen, betriebswirtschaftliche Auswertungen des Klägers zu Grunde zu legen.
Den Steuerbescheid für 2005 hat das Finanzamt H. am 19.04.2007 erlassen. Danach hat der Kläger seinerzeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 22.796 EUR erzielt. Mit Bescheid vom selben Tag
wurde ein verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2004 von 4.075 EUR festgestellt. Dieser ist im Steuerbescheid für
2005 berücksichtigt worden. Nach Mitteilung des Klägers ist der Steuerbescheid für 2004 am 22.11.2005 ergangen;
dieser wies demnach den erwähnten Verlust aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch den Bescheid
vom 06.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2006 nicht in rechtswidriger Weise
beschwert. Er hat keinen Anspruch auf Krankengeld, da er im maßgeblichen Zeitraum kein positives Arbeitsentgelt
bzw. Arbeitseinkommen erzielt hat.
a) Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und
Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsbemessung unterliegt. Daraus ergibt sich eine Koppelung der
Krankengeldhöhe an die Beitragsbemessung. Maßgeblich soll gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V "der kalendertägliche
Betrag sein, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war". Zur Ermittlung
dieses Regelentgelts ist auf § 15 SGB IV abzustellen, der für alle Zweige der Sozialversicherung gilt
(Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 Rn. 16 und Vor in:
LPK-SGB IV, § 15 Rn. 1).
b) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnerzielungsvorschriften
des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als
Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als sol-ches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Satz 2). Diese
Begriffsbestimmung gilt auch für den Bereich der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der gesetzlichen
Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 26.11.1984 – 12 RK 32/82 – BSGE 57, 235, 236 f). Die Anknüpfung an das
Steuerrecht dient der Verwaltungsvereinfachung (BSG, Urteil vom 26.11.1984 – 12 RK 32/82 – BSGE 57, 235, 237;
Urteil vom 27.11.1984 – 12 RK 70/82 – BSGE 57, 240, 246). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass
Selbständigkeit kein singuläres Phänomen ist, weshalb regelmäßige Abänderungen einmal ergangener Bescheide von
einer Massenverwaltung wie der Beklagten nicht rückwirkend geleistet werden können. Vielmehr ist regelmäßig die
endgültige Beitragsfestsetzung erforderlich. Daher ist eine Korrektur des Arbeitseinkommens aufgrund später
vorgelegter steuerlicher Unterlagen nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (BSG, Urteil vom 27.11.1984 – 12 RK
70/82 – BSGE 57, 240, 245 f.; Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 Rn. 16).
c) Der Kläger hat deswegen keinen Anspruch auf Krankengeld auf der Grundlage von Arbeitseinkommen im Jahr 2005
(Januar bis August), auch nicht in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Käme
eine krankengeldrechtliche Korrektur des Arbeitseinkommens aufgrund neuer Unterlagen zugunsten des Versicherten
für die Vergangenheit in Betracht, so erfolgte eine Risikoverschiebung zu Lasten der Krankenkassen. Denn dann
müsste die Krankenkasse Krankengeld nach einer höheren Bemes-sungsgrundlage gewähren als nach der, nach der
sie Beiträge erhoben hat und erheben durfte. Dieses Problem besteht zwar nicht, wenn der Versicherte rückwirkend
ein höheres Arbeitseinkommen nachweisen kann, dieses aber noch immer unter der Mindestbemessungsgrenze des §
240 Abs. 4 Satz 2 SGB V liegt. Dies ist jedoch kein maßgeblicher Grund dafür, um das Regelentgelt abweichend von
den Angaben des Einkommensteuerbescheides zu ermitteln. Insoweit wird auf die Gründe im Urteil des erkennenden
Senats vom 28.11.2007 (L 1 KR 72/06) verwiesen. Hier liegt der Kläger mit einem laut Einkommens-teuerbescheid
ausgewiesenen Arbeitseinkommen von 22.796 EUR/Kalenderjahr 2005 über der Mindestbemessungsgrundlage von
21.735 EUR/Kalenderjahr 2005 und sogar deutlich darüber, wenn – wie vom Kläger beantragt – das Krankengeld auf
der Grundlage von 18.623,40 EUR für lediglich acht Monate, mithin nach 27.935,10 EUR/Kalenderjahr 2005 berechnet
würde. Es würde dann genau die Rechtsfolge eintreten, dass der Kläger Anspruch auf Krankengeld hätte, sich die
Beiträge aber nach einer niedrigeren Bemessungsgrundlage richten würden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Berechnung des Krankengeldes die
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird. Entscheidend ist allein das durch die Arbeitsunfähigkeit
tatsächlich ausgefallene Arbeitseinkommen. Würde man die Berechnung des Krankengeldes nach der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei individuell festgestelltem höherem Arbeitseinkommen in einem Zeitraum,
der nach dem letzten mit einem Einkommensteuerbescheid abgeschlossenen Veranlagungszeitraum liegt, zulassen,
würde dies zu einer Reihe von letztlich nicht überzeugend zu lösenden Folgeproblemen führen. Da § 47 Abs. 4 Satz 2
SGB V keinen eigenständigen Bemessungszeitraum für die Bestimmung des Regelentgelts kennt, sondern nur auf
den kalendertäglichen Betrag verweist, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus
Arbeitseinkommen maßgebend war und damit grundsätzlich auf den durch einen Einkom-mensteuerbescheid
abgeschlossenen, mit dem Kalenderjahr identischen Veranlagungszeitraum, müsste richterrechtlich ein
Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Regelentgelts und darüber hinaus die dafür zugelassenen Methoden
definiert werden. Eine derartige individuelle Ermittlung außerhalb der Ermittlung der kalenderjahresbezogenen
Einkommensteuer würde unter den Bedingungen der Massenverwaltung die Krankenkassen völlig überfordern und die
Gefahr entweder zufälliger, mithin willkürlicher Ergebnisse oder eines unvertretbaren Ermittlungsaufwandes in sich
bergen. Die Finanzämter sind jedenfalls nicht verpflichtet – und werden wohl auch nicht bereit sein – eine
Arbeitseinkommensermittlung bezogen auf einen richterrechtlich bestimmten – anders und kürzer als das Kalenderjahr
liegenden – Regelentgeltbemessungszeitraum durchzuführen. Die Krankenkassen wären dann auf den Einsatz von
Dritten, insbesondere Steuerberatern angewiesen. Schließlich ist, wenn man an dem Kalenderjahr als solchem
festhalten und einzelne Zeiträume auf das gesamte Kalenderjahr extrapolieren will, diese Vorgehensweise methodisch
ebenso angreifbar. Die Entwicklung des Arbeitseinkommens bei selbständig Erwerbstätigen verläuft anders als bei
abhängig Beschäftigten wesentlich weniger kontinuierlich und lässt – abgesehen von ohnehin gegebenen
steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der tatsächlich erzielten Einkünfte – regelmäßig
überhaupt erst im Rahmen eines größeren Zeitraums eine Aussage über den ökonomischen Erfolg oder Misserfolg der
Tätigkeit zu. Dies illustriert gerade der vorliegende Fall deutlich. Denn der Kläger erstrebt unter Zugrundelegung seiner
betriebswirtschaftlichen Auswertung eine Berechnung seines Krankengeldes auf der Grundlage von 18.623,40 EUR für
acht Monate, obwohl er im Kalenderjahr 2005 nur ein Arbeitseinkommen von 22.796 EUR hatte, in das auch noch
Verlustvorträge eingeflossen sind. Würde das Krankengeld nach den Vorstellungen des Klägers be-rechnet, würde er
aber so gestellt, als hätte ein Jahresarbeitseinkommen von 27.935,10 EUR. Man hätte im August/September 2005
aber nicht einmal sicher voraussagen können, dass der Kläger überhaupt mit seinem Jahresarbeitseinkommen die
Mindestbemessungsgrund-lage nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V erreicht. Darüber hinaus hätte ein richterrechtlich
bestimmter Regelentgeltbemessungszeitraum zur Folge, dass auch dann nicht mehr auf den letzten
Einkommensteuerbescheid rekurriert werden dürfte, wenn dieser für den selbständig Erwerbstätigen günstiger wäre.
Für eine vom Gesetzgeber gewollte Wahlmöglichkeit nach dem Günstigkeitsprinzip gibt es überhaupt keinen
Anhaltspunkt. Für eine umfassende Rechtsfortbildung, besser gesagt Rechtsumbildung im Regelungsbereich des § 47
Abs. 4 Satz 2 SGB V ist keine nach der juristischen Methodenlehre tragfähige Begründung er-kennbar. Anders mag
dies nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen sein (näher dazu unter e, f und g), die sich aber nicht allein darauf
gründen können, dass dem Krankengeld bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen immer nur eine relative
Entgeltersatzfunktion zukommt.
Allerdings führt die Anknüpfung an Tatsachen aus der Vergangenheit dazu, dass es bei der Bestimmung des
Arbeitseinkommens zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung kommt (BSG, Urteil vom 27.11.1984 – 12 RK 70/82 –
BSGE 57, 240, 246; Urteil vom 22.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 Rn. 16), die sich dann auch
bei der Berechnung der Höhe des Krankengeldes auswirkt. Im Bereich der freiwillig krankenversicherten
Selbständigen kann dem Krankengeld somit nur eine relative Entgeltersatzfunktion zukommen. Häufig fallen nämlich
das tatsächliche Einkommen des laufenden Jahres und das im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesene
Einkommen auseinander, so dass die Beitragsbemessung der tatsächlichen Einkommensentwicklung nachgeht (vgl.
Erdmann, Die Beiträge 2004, 1 [4]). Nur auf diese Weise können jedoch die aufgezeigten Unzuträg-lichkeiten
vermieden werden.
d) Der Kläger hat auch nicht aufgrund seiner Beitragszahlung Anspruch darauf, dass die
Mindestbemessungsgrundlage als Regelentgelt zu Grunde gelegt wird.
Das "erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen" wird vom Gesetz als "Regelentgelt" bezeichnet,
wegen dessen Höhe § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf die näheren Bestimmungen in Absatz 2, 4 und 6 der Vorschrift
verweist, in denen verschiedene Perso-nenkreise von Versicherten angesprochen werden. Für Versicherte, die – wie
der Kläger – nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche
Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Daraus darf jedoch
nicht geschlossen werden, dass sich das Krankengeld des Versicherten aus seinem der Beitragsberechnung zu
Grunde gelegten fiktiven Mindesteinkommen errechne. Dem steht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur
Bedeutung der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes entgegen (vgl. Urteil vom 30.03.2004 – B 1 KR 32/02 R –
BSGE 92, 260 ff. = SozR 4-2500 § 47 Nr. 1; Urteil vom 07.12.2004 – B 1 KR 17/04 R). Danach kann Krankengeld
grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-kommen bezogen
hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Deshalb ist § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V einschränkend dahin auszulegen,
dass die Verweisung auf das Beitragsrecht sich nicht auf das der Beitragsberechnung zu Grunde liegende
Einkommen insgesamt bezieht, sondern lediglich auf denjenigen Teil der im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr)
zugeflossenen Einkünfte, der als Arbeitseinkommen für die rechtliche Zuordnung zu den verschiedenen Varianten der
Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßge-bend ist (BSG, Urteil vom 30.03.2004 – B 1 KR 32/02 R
– SozR 4-2500 § 47 Nr. 1 Rn. 7, 9), was sich, wie unter b) ausgeführt, grundsätzlich aus dem zuletzt ergangenen
Einkommensteuerbescheid ergibt. Da der Kläger solche positiven Einkünfte in der maßgeblichen Bemessungszeit
nicht erzielt hat, scheidet ein Krankengeldanspruch schon deshalb aus (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 1 KR
17/04 R m. w. N.).
Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der Grundsatz, nur das tatsächlich entfallende Arbeitsentgelt bzw.
Arbeitseinkommen durch das Krankengeld abzusichern, hat auch insoweit Ausdruck im Gesetz gefunden, als § 44
Abs. 1 Satz 2 SGB V diejenigen Versi-chertengruppen pauschal vom Anspruch auf Krankengeld ausschließt, die
mangels einer entgeltlichen Tätigkeit im Falle der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig kein Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen einbüßen. Zwar scheint die Vorschrift des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V neben der Verweisung auf
die Beitragsbemessungsvorschriften des § 240 SGB V durch die Verwendung des Wortes "gilt" zusätzlich
anzudeuten, dass es sich um einen normativ fest-gelegten Betrag handeln könnte. Diese Interpretation verkennt
jedoch den systematischen Zusammenhang mit der Grundnorm des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der eine isolierte Be-
trachtung von Abs. 4 Satz 2 ausschließt. Die Definition des Regelentgelts als das erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt
und Arbeitseinkommen in § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V steckt den Rahmen ab, der bei allen in § 47 SGB V getroffenen
Regelungen vorrangig zu beachten ist. Nur in diesem Rahmen trifft § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V ergänzende
Bestimmungen zur Höhe des Regelentgelts; die darin enthaltene Verweisung bezieht sich infolgedessen nicht auf das
der Beitragsberechnung zu Grunde liegende Einkommen insgesamt, sondern lediglich auf denjenigen Teil der
Einkünfte, der als erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen für die rechtliche Zuordnung zu den verschiedenen
Alternativen der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgebend ist. Nur in dieser Weise bleibt
näm-lich der Sinn und Zweck der Krankengeldleistungen gewahrt, dem arbeitsunfähigen Versicherten einen Ausgleich
für den durch die Arbeitsunfähigkeit entfallenen Verdienst zu bieten. Die demnach wegen der Entgeltersatzfunktion
des Krankengeldes gebotene einschränkende Auslegung der in § 47 Abs. 4 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das
Beitragsrecht wird durch den Zweck der in Bezug genommenen Regelungen bestätigt, der einer Übernahme in das
Leistungsrecht entgegensteht. Das beitragsrechtlich maßgebliche Mindesteinkommen für alle freiwillig Versicherten
nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V soll mit der darauf beruhenden Mindestbeitragsbemessungshöhe verhindern, dass
sich freiwillige Kassenmitglieder mit geringen Einkünften zu Lasten der Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten
Krankenversicherungsschutz zu unangemessen niedrigen Beiträgen verschaffen können (BSG, Urteil vom 07.12.2004
– B 1 KR 17/04 R m. w. N.).
Wie das BSG bereits im Urteil vom 30.03.2004 (B 1 KR 32/02 R) ausgeführt hat, verstößt der Ausschluss des
Krankengeldes für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ohne positive Einkünfte – wie beim Kläger – auch nicht
gegen Verfassungsrecht. Das Bundes-verfassungsgericht hat entschieden, dass der Versicherte durch die
Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden dürfe, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls
stünde (Beschluss vom 11.01.1995 – 1 BvR 892/88 – BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6). Unter diesem
Blickwinkel ist eine - den Sinn und Zweck der Regelung in den Vordergrund stellende - einschränkende Auslegung des
§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nicht nur verfassungsrechtlich erlaubt, sondern sogar geboten (BSG, Urteil vom
07.12.2004 – B 1 KR 17/04 R).
e) Gegen die Maßgeblichkeit des letzten Einkommensteuerbescheides zur Bestimmung des Regelentgelts spricht
auch nicht das Urteil des BSG vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R). Mit dieser Entscheidung hat das BSG seine
Rechtsprechung fortentwickelt und (nur) für den Fall konkretisiert, dass der Versicherte vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit Höchstbeiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hatte, zu diesem
Zeitpunkt aber über ein geringeres Arbeitseinkommen verfügte. Sofern in diesen Fällen der zuletzt der
Beitragsbemessung zu Grunde liegende Betrag erkennbar höher gewesen sei als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich
erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, sei die Vermutung im Sinne des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V widerlegt,
wonach die Beitragsbemessung das Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegele (BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1
KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 9, 11). Nur in diesem Fall müsse das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden (BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 §
47 Nr. 7 Rn. 11 f.). Das BSG hat in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass "von den genannten Ausnahmefällen
abgese-hen, als Regelentgelt ohne weitere Tatsachenermittlungen auf die zuletzt maßgeblich gewesene
Beitragsbemessungsgrundlage abgestellt werden" kann (BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-
2500 § 47 Nr. 7 Rn. 12). Diese durch den Wortlaut des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V angeordnete Vorgehensweise
entspreche sowohl der Funktion des Krankengeldes als auch den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität. Insbe-
sondere müsse die Bewilligung des Krankengeldes rasch erfolgen, weil der Versicherte zur Sicherung seines
Lebensunterhalts typischerweise auf das Krankengeld angewiesen sei. Damit verfolgt diese Rechtsprechung
spiegelbildlich zur Situation beim Mindestbeitrag das Ziel, dass beim Höchstbeitrag nicht von dem Erfordernis des
tatsächlich eingetretenen – konkreten – Arbeitseinkommensausfalls abgesehen und der Krankengeldanspruch in eine
Summenversicherung wie beim privatversicherungsrechtlichen Krankentagegeldanspruch umgewandelt wird.
Vorliegend wurde der Kläger nach dem Mindestbeitrag veranlagt. In einem solchen Fall kann – selbst wenn der
Ansicht gefolgt wird, die Fiktion in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V kön-ne auf eine widerlegliche Vermutung reduziert
werden – keinerlei Vermutung eingreifen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2007 – L 5 KR 25/07 – juris
Rn. 19). Vielmehr fallen hier Beitragsbemessung und das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen
regelmäßig auseinander (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2007 – L 24 KR 517/06 – juris Rn. 33).
Denn die Verbeitragung erfolgt unter Zugrundelegung eines fiktiven (Mindest-)Arbeitseinkommens. Dies bedeutet aber,
dass in der zahlenmäßig erheblichen Gruppe der Selbständigen, die nach dem Mindestbeitrag versichert sind, also in
Fällen wie dem Vorliegenden, regelmäßig eine konkrete Ermittlung des Arbeitseinkommens vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse ohne maßgebliche Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides
durchzuführen wäre. Da-durch würde nicht nur das vom Gesetzgeber vorgegebene und auch vom BSG so gesehene
Regel-Ausnahme-Verhältnis (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V fingiert nach seinem Wortlaut ein Regelentgelt) umgekehrt;
den Krankenkassen würden darüber hinaus Aufgaben übertragen, die eigentlich den Finanzämtern obliegen. Wenn die
Ausnahme zur Regel wird, kann es – wie bereits oben unter c) ausgeführt – nicht bei der vom BSG ausnahmsweise
ange-regten Inanspruchnahme von Amtshilfe durch das zuständige Finanzamt durch die Krankenkassen bleiben (vgl.
BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 15).
f) Grundsätzlich ist deshalb daran festzuhalten, dass für die Beitragsbemessung auf den letzten der Krankenkasse
vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorliegenden Einkommensteuerbescheid abzustellen und davon ausgehend die Höhe
des Krankengeldes zu berechnen ist. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn Einkommensteuerbescheid und Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit zeitlich nicht zu weit auseinander liegen. Dies ist bei Zugrundelegung der im Dezember 2005
erteilten Auskunft des Finanzamtes H. für das Jahr 2004 – die krankenversicherungsrechtlich einem
Einkommensteuerbescheid gleich zu achten ist – bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2005 nach Auffassung des
Senats jedoch nicht der Fall (anders in dem vom BSG am 14.12.2006 entschiedenen Fall: Dort wurde das
Krankengeld für eine Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2001 unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Jahr 1996 berechnet
[BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R – SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 Rn. 13]).
Über die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 28.11.2007 (L 1 KR 72/06) hinausgehend ist der Senat
der Auffassung, dass dies aber nur dann gelten kann, wenn es der selbständige Erwerbstätige nicht wesentlich mit zu
vertreten hat, dass der letzte Ein-kommensteuerbescheid einen Veranlagungszeitraum betrifft, der schon mehr als ein
bis zwei Jahre zurückliegt. Ohne dies abschließend hier entschieden zu müssen, dürften sich die Ermittlungspflichten
der Beklagten auf offenkundige, unzweifelhafte Umstände beschränken, die für sich genommen ein zuverlässiges Bild
über das Arbeitseinkommen er-geben. Die Krankenkasse muss nicht von Amts wegen für säumige selbständig
Erwerbstätigen die Einkommensteuererklärung und –festsetzung durchführen. Beitragsrechtlich muss dieser dann den
sich nach der Beitragsbemessungsgrenze richtenden Beitrag zahlen. Kran-kengeldrechtlich gehen Zweifel zu seinen
Lasten bis hin zum gänzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld.
Allein diese Betrachtungsweise führt zur Möglichkeit einer raschen und regelmäßig endgültigen Bewilligung von
Krankengeld. Sie ist somit von den Krankenkassen auch in der Verwaltungspraxis umsetzbar. Sie wird darüber hinaus
der vom Gesetzgeber vorgesehenen Koppelung der Krankengeldhöhe an die Beitragsbemessung gerecht. Vor diesem
Hinter-grund vermag sich der erkennende Senat den Entscheidungen der Landessozialgerichte Rheinland-Pfalz und
Berlin-Brandenburg nicht anzuschließen, die auch in Fällen der Mindesteinstufung den Krankenkassen die konkrete
Ermittlung des Arbeitseinkommens vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abverlangen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
26.09.2007 – L 5 KR 25/07 – juris Rn. 20 und LSG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 29.06.2007 – L 24 KR 517/06 –
juris Rn. 33-35; a.A. Urteil des Senats vom 28.11.2007 – L 1 KR 72/06). In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 – (BVerfGE
103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 39) davon ausgegangen ist, dass den Krankenversicherungsträgern zur Ermittlung
des Einkommens Selbstständiger nur die Feststellung der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer
durch die Finanzverwaltung zur Verfügung steht und diese Feststellung von ihnen materiell nicht überprüft werden
kann.
g) Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger im Jahre 2004
Berufsanfänger war und auch erst ab August 2004 diese Tätigkeit ausübte. Allein dies begründet jedoch kein Absehen
vom Erfordernis einer einkommensteuerlichen Festsetzung zur Bestimmung des Regelentgelts. Denn ein selbständig
Erwerbstätiger kann schon kurz nach Beginn seiner selbständigen Tätigkeit arbeitsunfähig werden, ohne dass ein
nennenswertes Arbeitseinkommen ermittelt werden kann. Es gibt mithin immer Fallgestaltungen, abhängig vom
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, bei denen ein
Arbeitseinkommen nicht ermittelt werden kann. Fraglich ist daher allein, ob es dem selbständig erwerbstätigen
Berufsanfänger zugemutet werden kann, keinen Anspruch auf Krankengeld zu haben, bis der erste
Einkommensteuerbescheid vorliegt. Ob es Fallgestaltungen gibt, bei denen dies zu unbilligen Ergebnissen führt –
etwa Beginn der Tätigkeit im Januar, Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Dezember desselben Jahres – muss hier nicht
abschließend beantwortet werden. Jedenfalls hat der Kläger mit fünf Monaten einen gerade noch ausreichend langen
Zeitraum gearbeitet, der jedenfalls noch während des laufenden Krankengeld-Verwaltungsverfahrens einer
einkommensteuerrechtlichen Bewertung unterzogen wurde. Insoweit hält es der Senat für zulässig und geboten, dass
auch die erst während des laufenden Verwaltungsverfahrens verfügbaren Erkenntnismittel, also der
Einkommensteuerbescheid oder eine gleichwertige Stellungnahme der Finanzbehörden, die während des
Verwaltungsverfahrens erstmals zur Verfügung stehen, von der Krankenkasse herangezogen werden, wenn sich
dadurch die Entscheidung über das Krankengeld bzw. dessen Höhe nicht ungebührlich verzögert.
h) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass ihm Krankengeld nach den Grundsätzen über den
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu gewähren sei. Denn die Beklagte hat ihrer Informations- und
Beratungspflicht durch das Hinweisschreiben vom Januar 2005 umfassend genügt.
i) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher
höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist insbesondere zu bejahen,
wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt
ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 160 Rn. 6, 6b). So liegt es hier. Das BSG hat zur
Korrelation von Mindestverbeitragung und Krankengeldhöhe noch keine ausdrück-liche Entscheidung hinsichtlich einer
etwaigen Pflicht der Krankenkassen zur Ermittlung erzielten Arbeitseinkommens vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
getroffen. Die Folgerungen, die verschiedene Landessozialgerichte aus der Entscheidung des BSG vom 14.12.2006
(B1 KR 11/06 R) gezogen haben (s. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2007 – L 5 KR 25/07 – juris Rn. 20 und
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2007 – L 24 KR 517/06 – juris Rn. 33-35), stimmen aus den genannten
Gründen mit der vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht nicht überein.