Urteil des LSG Sachsen vom 10.12.2003

LSG Fss: tod, herzinfarkt, eidesstattliche erklärung, medizinisches gutachten, angina pectoris, zustand, wahrscheinlichkeit, befund, amputation, diagnose

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.12.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 10 V 111/97
Sächsisches Landessozialgericht L 6 V 37/99
I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 03.08.1999 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird unter Aufhebung des
Bescheides vom 23.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.1997 verpflichtet, den
Ablehnungsbescheid vom 28.10.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.04.1995 zurückzunehmen
und der Klägerin ab dem 01.01.1992 Hinterbliebenenleistungen zu bewilligen. III. Der Beklagte hat der Klägerin die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem ersten Ehemann der Klägerin J ... O ...(J. O.),
geboren am ...1922, gestorben am ...1961.
Dieser beabsichtigte nach dem Besuch der Volksschule zunächst, Schlosser zu werden, arbeitete dann aber bei einer
Metallwarenfabrik als Ungelernter und besuchte gleichzeitig die Berufsschule. Im Jahr 1941 wurde er zur Wehrmacht
einberufen. Er erlitt mehrere Verwundungen an der Ostfront; unter anderem einen Durchschuss der rechten Hand. Am
22.01.1943 erlitt er eine Granatsplitterverletzung. Hierbei wurde der Oberschenkel beinahe völlig durchschlagen, vor
allem kam es zur Zertrennung des Ischiasnerven. Im Jahre 1944 wurde eine Nervennaht angelegt, diese erbrachte
aber keine Besserung. Es kam immer wieder zu Phlegmonen und Abszessen (unter anderem auch in der Mandel) und
zu septischen Fieberschüben. Es entstand eine Muskelarthrophie und es kam zur Versteifung des Beines in
Spitzfußstellung. Eine Amputation des Vorfußes wurde 1947 durchgeführt; wiederholte Nekrosen und Infektionen
machten eine Unterschenkelamputation im Jahre 1957 erforderlich. Deswegen kam es in diesem Jahr zu einer
längeren Krankschreibung. Zuvor aber hatte J. O. eine normale Erwerbsbiographie durchlebt. Zunächst war er nach
dem Krieg in Heimarbeit Knüpfer für Fischernetze, dann Holzmaler. Am 27.04.1948 heiratete er die Klägerin. Aus der
Ehe gingen zwei Kinder hervor, geboren 1948 und 1952. Im August 1948 fand er beim VEB P ... A ... eine Anstellung
als Werkstattschreiber. Er qualifizierte sich zum Sachbearbeiter und schließlich zum Energiebeauftragten. Er erhielt
jeweils sehr gute Beurteilungen. Nebenbei war er gesellschaftlich aktiv als Schöffe, als Elternbeirat und als
Hauptkassierer der BGL. Er besuchte mehrere Kurse bei der Volkshochschule in Zeichnen und Malen, vor allem in
Landschaftsmalerei. Nach der Amputation stieg sein Gehalt noch einmal deutlich an, er war jetzt als technischer
Angestellter beschäftigt und durchlief Ende 1960 eine Fortbildung von zehn Wochen. Er wurde als Schwerbehinderter
mit einem Grad des Körperschadens von 60 anerkannt.
Im März 1961 wurde J. O. ins Krankenhaus eingeliefert. Am ...1961 gegen 06.00 Uhr verstarb er; der Totenschein
weist als Todesursache aus: "Coronarsklerose, Sekundenherztod, Zustand nach Oberschenkelamputation". Dies ist
so zu lesen, dass als unmittelbare Todesursache der Sekundenherztod infolge Coronarsklerose bei Zustand nach
Oberschenkelamputation angesehen wurde.
Am 27.05.1991 beantragte die Klägerin Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG): Zwar habe sie
am 03.08.1973 wieder geheiratet, die Ehe sei jedoch am 14.09.1989 geschieden worden. Dem Antrag war eine
sogenannte eidesstattliche Erklärung der Krankenschwester R. E ... beigelegt, in der es zur Todesursache des J. O.
heißt, dass es infolge des insgesamt schweren Krankheitsverlaufes zur Ausbildung einer Angina pectoris gekommen
sei, J. O. sei in laufender Behandlung gewesen und an den Folgen der Kriegsverletzung gestorben. Nach
versorgungsärztlicher Einschätzung wurde dem allerdings wiedersprochen: nach allgemeinmedizinischen
Erkenntnissen bestehe mit Wahrscheinlichkeit kein ursächlicher Zusamenhang. So kam es zu dem
Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28.10.1992, der von der Klägerin mit dem Widerspruch angefochten wurde,
J. O. hätte mit Sicherheit ohne die Kriegsverletzung mindestens ein Jahr länger gelebt. Hieraufhin wurde zunächst
von dem Beklagten der Anspruch auf Witwenbeihilfe mit Bescheid vom 15.04.1994 abgelehnt: J. O. hätte weder
Anspruch auf Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen gehabt, noch zu Lebzeiten Anspruch auf fünf Jahre
Berufsstandsausgleich. Daher bestehe kein Anspruch nach § 48 BVG. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch
nicht erhoben. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 Abs. 1 BVG wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 20.04.1995 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde
verspätet erhoben und daher zurückgenommen. Einen Tag nach der Klagerücknahme, am 25.06.1996, wurde
allerdings ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt mit welchem gerügt wurde, dass die Zeugin Frau R. E ... nicht gehört
worden sei. Der Versorgungsarzt nahm auf diesen Antrag hin dahingehend Stellung, dass mit dem
Unterschenkelverlust die Schädigungsfolgen weitgehend ausgeheilt gewesen seien. Die Herzkrankheit sei davon
unabhängig gewesen und habe einen schicksalhaften Verlauf genommen.
Mit Bescheid vom 23.09.1996 lehnte daher der Beklagte die Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 28.10.1992
ab. J. O. sei an einem Herzversagen gestorben, welches zweifelsfrei mit den Schädigungsfolgen in keinem
ursächlichen Zusammenhang gestanden habe. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 04.11.1997
zurückgewiesen.
Auf die Klage zum Sozialgericht Chemnitz hat dieses ein Gutachten bei Flottenarzt Dr. S1 ... vom
Bundeswehrkrankenhaus L ... eingeholt. Der Gutachter hat zunächst festgestellt, dass es keine Hinweise auf
Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Rauchen, Diabetes bzw. Fettstoffwechselstörung gab. J. O. sei mit 39 Jahren
verstorben, also weit vor dem Erreichen der statistischen Lebenserwartung männlicher Erwachsener. Eine
Coronarsklerose sei zwar im Totenschein erwähnt, eine schicksalhafte vorzeitige Entwicklung einer solchen sei
hingegen nicht wahrscheinlich. Wahrscheinlich sei aber, dass durch die kriegsverletzungsbedingten rezidivierenden
septischen Fieberschübe mit septischen Metastasen in den Tonsillen, dem Kniegelenk und dem Fußrücken es auch
zu einer Herzbeteiligung gekommen sei, ob nun in der Form der Herzmuskelentzündung, der
Herzinnenhautentzündung oder der vorzeitigen Schädigung der Herzkranzgefäße, müsse offen bleiben. Insgesamt sei
aber ein Zusammenhang zwischem dem vorzeitigen Tod und der Kriegsverletzung wahrscheinlich. Von
versorgungsärztlicher Seite wurde daraufhin eingewandt, dass eine Endokarditis wohl kaum vom Lazarettpersonal
übersehen worden wäre.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 03.08.1999 die Klage abgewiesen. Das klageabweisende Urteil wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass das Gutachten von Dr. S1 ... nur auf Mutmaßungen beruhe; eine
Wahrscheinlichkeit habe nicht festgestellt werden können.
Mit der Berufung legt die Klägerin das Sektionsprotokoll vor, in welchem von einem Myocardinfarkt ausgegangen wird.
Der Senat hat daraufhin ein weiteres medizinisches Gutachten eingeholt und Dr. med. habil A1 ..., Chefarzt der
Medizinischen Klinik II des Städtischen Klinikums D ... zum Gutachter ernannt. In seinem Gutachten vom 22.02.2000
weist er darauf hin, dass es keinen Anhalt gebe für einen frischen Myocardinfarkt. Im Sektionsprotokoll werde nur eine
mäßige Koronararteriensklerose beschrieben, diese erkläre nicht die zum Tode führende Herzinsuffizienz. Aus dem
Sektionsprotokoll ergebe sich weiterhin, dass die Mitralklappe durch einen Zustand nach abgelaufener
Herzklappenentzündung mit fiebröser Verdickung und Verkürzung des Sehnenfadens des vorderen Segels verändert
gewesen sei. Der Tod sei wahrscheinlich durch ein akutes Herzversagen bzw. akute Herzrythmusstörungen
eingetreten; eine herdförmige fein- bis mitteltropfige Lipoidose weise auf eine toxische Schädigung oder eine
Schädigung durch Karditis bzw. eine postkarditische Schädigung hin. Dem Versorgungsarzt sei dahingehend zu
wiedersprechen, dass eine Endokarditis sehr wohl vom Lazarettpersonal habe übersehen werden können - es gäbe in
diesem Fall keine erkennbaren (sogenannten "pathognomischen") Symptome die auf Beteilung der Herzklappen
hinwiesen. Im Übrigen habe es damals noch keine Echokardiographie gegeben. Höchst plausibel sei daher - im
Zusammenhang mit dem über Jahre rezidivierenden Verlauf eines septischen Krankheitsbilder folgender Ablauf: Die
Schussverletzung habe zunächst zu einer Wundinfektion geführt, durch das langjährige rezidivierende Krankheitsbild
sei es zu einer bakteriellen Herzklappenentzündung gekommen, die ihrerseits einen Herzklappenfehler ausgelöst
habe, der wiederum verantwortlich für die Herzmuskelschwäche und damit für den akuten Herztod gemacht werden
müsse. Das Leben des J. O. sei mithin durch die Kriegsverletzung mindestens um ein Jahr verkürzt worden.
Der Beklagte wandte daraufhin ein, dass bei diesem Szenario eine Rechtsherzinsuffizienz zu erwarten gewesen sei.
Es sei aber eine Linksherzinsuffizienz beschrieben. Eine typische Vorwölbung erkläre im Übrigen doch, wieso die
beim J. O. ausgebildete mäßige Koronararteriosklerose den Myocardinfarkt verursacht habe und somit tödlich
gewesen sei. Die von Dr. A1 ... beschriebenen Lipoidpolster seien keine postkarditischen Schäden. Ihre Interpretation
müsse durch einen Pathologen vorgenommen werden.
Dr. A1 ... hat daraufhin einer weiteren Stellungnahme noch einmal darauf aufmerksam gemacht, dass aus dem
Befund "fibrotische Veränderungen und eine Verkürzung des Sehnenfadens" mit Sicherheit auf eine Störung der
Herzklappenfunktion zu schließen sei. In der Praxis spreche man von einem sogenannten unreinen Mitralvitium, wenn
es sowohl zu einer Verengung der Klappenöffnungsfläche als auch zur eingeschränkten Schlussunfähigkeit der Segel
komme. Je nachdem was überwiege, ergebe sich eine Rechts- oder Linksherzinsuffizienz. Im Übrigen müsse bei
einem Herzinfarkt ein Thrombus im Koronarsystem nachzuweisen sein.
Der Beklagte entgegnete, dass im Sektionsprotokoll der Herzinfarkt als Todesursache genannt sei. Insofern gebe es
keinen Raum für "Hineininterpretationen".
Es wurde daraufhin ein pathologisches Gutachten eingeholt von Prof. Dr. M1 ..., Institut für Rechtsmedizin bei der
Technischen Universität D ... Nach Auffassung von Prof. Dr. M1 ... ist eine Mitralendokarditis wahrscheinlich
Schädigungsfolge. Die Koronarsklerose sei mit Wahrscheinlichkeit nicht Schädigungsfolge. Das Herzgewicht habe
450 g betragen, es habe eine Linksherzhypertrophie bestanden, insofern bestehe ein Zusammenhang mit der
Herzklappenentzündung. Dies sei allerdings nicht die alleinige Todesursache. Wenn man Lipoidpolster als mögliche
Ursache eines Myocardinfarktes anerkenne, könne auch angenommen werden, dass ein solcher Infarkt die
Todesursache war. Das Auffinden eines Thrombus sei in solchen Fällen nicht erforderlich.
Vom Kläger wurden daraufhin beim Deutschen Krebsforschungszentrum noch vorhandene Präparate ausfindig
gemacht und dem Pathologen Prof. Dr. M1 ... vorgelegt. Dieser stellte frische Herzmuskeluntergänge und frische
Wandblutungen einer Herzkranzschlagader bei Zustand nach einer intrakardialen Injektion fest und sah sich dadurch
in der Auffassung, dass ein Myocardinfarkt Todesursache war, bestätigt.
Hierauf entgegnete der Kläger, dass die hochgradige allgemeine Stauung auf einen Mitralklappenfehler hinweise. Ein
Herzinfarkt sei lediglich möglich, nicht aber wahrscheinlich gewesen. Makroskopisch habe sich kein Anhalt für einen
frischen Myocardinfarkt gefunden.
Auf Antrag des Klägers wurde ein weiteres Gutachten bei Oberarzt Dr. S2 ... vom B ... Landesinstitut für
Rechtsmedizin eingeholt. Auch Dr. S2 ... haben die histologischen Schnitte vorgelegen. Dr. S2 ... kommt in seinem
Gutachten vom 07.07.2003 zu folgendem Ergebnis: der Myocardinfarkt sei wahrscheinlich nicht die Ursache für den
Sekundenherztod, sondern eine akute Herzrythmusstörung. Die im Befundbericht des rechtsmedizinischen
Gutachtens von Prof. Dr. M1 ... beschriebene geringe frische Blutung einer Herzkranzschlagader habe bei der eigenen
histologischen Untersuchung nicht verifiziert werden können. Es sei davon auszugehen, dass es nach Lichteinfall auf
die Histopräperate etwa 40 Jahre nach der Anfertigung doch zu einer gravierenden Veränderung gekommen sei. Es
könne sich prinzipiell bei der von Prof. Dr. M1 ... festgestellten Blutung um den Randbereich der Region handeln, die
durch eine intrakardiale Injektion getroffen worden sei. Im Rahmen des vermuteten Kammerflimmerns könne es auch
zu kleinstherdigen Blutungen in der Herzmuskulatur gekommen sein. Die dokumentierten arteriosklerotischen
Veränderungen seien alleine nicht geeignet, einen todesursächlichen Myocardinfarkt mit Wahrscheinlichkeit zu
bejahen. Die im Sektionsprotokoll dokumentierte Stauungshyperämie habe sowohl Organe, die dem linken als auch
Organe, die dem rechten Herzen vorgeschalten sind, betroffen. Da es sich um einen akuten Befund handle, müsse
von einem aktuellen globalen Pumpversagen des Herzens ausgegangen werden, wie es bei einem Kammerflimmern
vorliege. Lediglich die Stauungshyperämie der Lungen, wenn chronisch, könne als Symptom eines Klappenfehlers der
Mitralklappe angesehen werden. Ganz allgemein müsse eine lebensverkürzende Wirkung von der
kriegsverletzungsbedingten Veränderung der Mitralklappe und der davon ausgelösten Folgezustände sowohl im
Lungenkreislauf als auch über eine Rechtsherzbelastung an den rechts vorgeschalteten Organen angenommen
werden. Es sei auch möglich, dass durch die Gliedmaßenamputation es zu einer psychischen Belastung des J. O.
und hierdurch mittelbar zu einer vorzeitigen Herausbildung einer Koronarsklerose gekommen sei. Solche
Zusammenhänge seien allerdings nicht meßbar. Es bestehe eine geringgradig höhere Wahrscheinlichkeit einer
Linksherzinsuffizienz bei Endokarditis mitralis.
Die Klägerin sieht sich durch dieses Gutachten in ihrer Auffassung bestätigt und beantragt:
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 03.08.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids
vom 23.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.1997 zu verpflichten, den
Ablehungsbescheid vom 28.10.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.04.1995 aufzuheben und
der Klägerin ab dem 01.01.1992 Hinterbliebenenversorgung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt:
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialge richts Chemnitz vom 03.08.1999 zurückzuweisen.
Ein Herzinfarkt sei zwar nicht nachgewiesen, aber auch nicht unwahrscheinlich. Der fehlende Nachweis von
Gewebsuntergängen spreche nicht gegen einen Herzinfarkt, solche Gewebsuntergänge seien nämlich frühestens nach
einer Überlebenszeit von vier bis sechs Stunden festzustellen. Die Diagnose einer chronischen Herzüberlastung lasse
sich nur stellen, wenn Zeichen der chronischen Lungenstauung, Veränderung des rechten Herzens und Zeichen der
chronischen Stauung an den vorgeschalteten Organen gefunden werden. Solche Zeichen seien vom Pathologen, der
seinerzeit aktuell die Sektion durchgeführt habe, nicht gefunden worden. Im Übrigen sei eine Rechtsherzveränderung
im Sektionsprotokoll nicht beschrieben. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Pathologe diese Veränderung, die ohne
Mikroskop bei Betrachtung der Organe zu sehen sei, nicht gesehen habe, zumal ja gerade nach dieser Veränderung
gesucht worden sei. Denn die Frage, ob der plötzliche Herztod Folge des Klappenfehlers oder eines Infarktes
gewesen sei, sei Grund der Sektion gewesen. Das Lebergewicht sei wesentlich durch Verfettung erhöht gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Witwenakten
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente, da Herr J ... O ... an den Folgen einer Schädigung i.S.d. BVG
gestorben ist (§ 38 Abs. 1 BVG). Die Klägerin hat auch trotz ihrer Wiederverheiratung Anspruch auf
Hinterbliebenenrente, da die neue Ehe mit G ... H ... am 14.09.1989 wieder aufgelöst wurde (§ 44 Abs. 2 BVG).
Die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG, wonach der Tod stets dann als Folge einer Schädigung gilt, wenn
ein Geschädigter an einem Leiden stirbt, das als Schädigungsfolge rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im
Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war, kann im vorliegenden Fall nicht greifen, da diese Voraussetzungen nicht
vorlagen. Zugunsten der Bewohner des Beitrittsgebietes gilt auch nicht etwa eine Fiktion in dem Sinne, dass eine
Rente als zuerkannt gilt, wenn sie unter Geltung des BVG hätte zuerkannt werden müssen. Insofern könnten sich
allenfalls Besonderheiten ergeben, wenn bereits vor Gründung der DDR ein bestandskräftiger Versorgungsbescheid
vorgelegen hätte (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.05.1956 L 1 W 413/55). Ein solcher
Versorgungsbescheid hat im Falle des J. O. nicht vorgelegen. Ein logischer "Umweg" über anerkannte
Schädigungsfolgen findet nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG statt; nur wenn der Anspruch auf diese
Rechtsvermutung gestützt wird, ist die Identität zwischen Schädigungsleiden und Versorgungsleiden festzustellen,
nur in diesem Fall könnte auch die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs nach § 1 Abs. 3 BVG - die dann
freilich nicht mehr erneut zu prüfen wäre - eine Rolle spielen, bzw. gespielt haben.
Stützt sich der Anspruch jedoch auf § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG, so ist unabhängig von einem anerkannten oder
anzuerkennenden Schädigungsleiden der Tod immer dann die Folge einer Schädigung, wenn er durch diese mittelbar
oder unmittelbar herbeigeführt worden ist. Kausal für den Tod ist die Schädigung auch dann, wenn sie zu einer
Lebenszeitverkürzung um mindestens ein Jahr geführt hat. Dieser auch in der gesetzlichen (vgl. BSG, Urteil vom
27.10.1987 - 2 RU 35/87) sowie der privaten Unfallversicherung (vgl. LG Ravensburg ZfSch 1994, 454) geltende
Rechtsgrundsatz hat seinen Niederschlag auch in der Verwaltungsvorschrift (VV Nr. 1 Satz 2) zu § 38 BVG gefunden
und entscheidet darüber, ob eine Schädigung, die Mitursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne
gewesen ist, auch als wesentliche Ursache anzusehen ist (vgl. BSG, Beschl. vom 26.08.1998 - B 9 V 15/98 B). Dabei
ist von einer wesentlichen Bedingung schon dann auszugehen, wenn es nur wahrscheinlich ist, dass der Betreffende
ohne die Schädigung ein Jahr länger gelebt hätte (vgl. VV Nr. 1, 2. HS. zu § 38 BVG i.V.m. VV Nr. 9 Satz 1 zu § 1
BVG).
Auf Grund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der nach einer schweren
Kriegsverletzung mit jahrzentelangen Komplikationen im Alter von 39 Jahren gestorbene J. O. sehr wahrscheinlich
ohne die Kriegsverletzung - mindestens ein Jahr - länger gelebt hätte.
Das angefochtene sozialgerichtliche Urteil beruht im Wesentlichen auf einem Missverständnis des Gutachtens von
Flottenarzt Dr. S1 ..., insbesondere was die Interpretation des Totenscheins angeht. In der schriftlichen Todesanzeige
des Krankenhauses wurde als Todesursache (lt. Totenschein) zitiert: Coronarsklerose, Sekundenherztod, Zustand
nach Oberschenkelamputation links. Dies ist nun nicht so zu verstehen, dass hier gewissermaßen wahlweise drei
Todesursachen, über die letztendlich nur Mutmaßungen angestellt werden könnten, angeboten werden. Vielmehr
differenziert der Totenschein nach unmittelbarer Todesursache, akuter Erkrankung, die im Zusammenhang mit der
Todesursache gesehen wird und einem weiteren Grundleiden. Der "Sekundenherztod" ist also weder nach
Totenschein noch nach Todesanzeige oder Sektionsprotokoll als mögliche Todesursache aufgeführt, sondern es
handelt es sich hierbei um die jedenfalls nach Ansicht der Ärzte vollständig sichere unmittelbare Todesursache. Dass
dies so war, wird auch von den Beteiligten nicht bezweifelt und steht auch nach den im weiteren Verlauf des
Verfahrens eingeholten Gutachten fest. Im weiteren Verlauf der Entscheidungsbegründung geht dann das
Sozialgericht den ausgesprochen unwahrscheinlichen Zusammenhängen nach, die im Gutachten von Flottenarzt Dr.
S1 ... gewissermaßen nur der Vollständigkeit halber erwähnt wurden, so z.B. der Frage, ob möglicherweise
psychische Stressfaktoren im Zusammenhang mit der Unterschenkelamputation eine Rolle gespielt haben könnten.
Dies erscheint in der Tat ausgeprochen unwahrscheinlich, zumal die Amputation mehr als drei Jahre vor dem Tod des
J. O. stattgefunden hatte und über psychische Auffälligkeiten oder eine Wesensveränderung nichts berichtet ist. Auch
dass J. O. wegen der nach Amputation und des damit verbundenen psychischen Stresses eine Coronarsklerose
entwickelt habe, hält das Sozialgericht - nach Auffassung des Senats zu Recht - für unwahrscheinlich; hierbei muss
freilich noch angemerkt werden, dass die nur mäßig entwickelte, geradezu altersgemäße Coronarsklerose sogar bei
einer Bejahung dieses Zusammenhangs noch nicht zu einem Kausalzusammenhang zwischen Schädigung und Tod
führen würde.
Letztendlich sind auch die Schlussfolgerungen, die das Sozialgericht aus dem Umstand zieht, dass keine der
diskutierten Todesursachen plausibel erscheint, nicht zwingend. Es ist zwar richtig, dass Beweisnot zu Lasten des
Beweisführers wirkt; die allgemeine Erkenntnis, dass der Tod als solcher immer ein Geheimnis bleibt, führt aber noch
nicht zu regelmäßig gegebener Beweisnot, wenn es um die Feststellung einer Todesursache geht. Es liegt nicht ein
Fall vor, dass ein vollkommen gesunder Mensch plötzlich ohne sichtlichen Anlass und für Außenstehende völlig
unerklärbar stirbt. J. O. ist nach seiner Kriegsverletzung nie wieder richtig gesund geworden; das verletzte Bein
musste wegen wiederholter Nekrosen und Infektionen sukzessiv nachamputiert werden und es kam zu erheblichen
Arbeitsunfähigkeitszeiten, insbesondere nach der letzten Amputation. Vor diesem Hintergrund spricht es also gerade
für den Anspruch der Klägerin, dass sich andere plausible Erklärungen für den Tod ihres ersten Ehemannes nicht
finden lassen.
Der Senat folgt hinsichtlich der Rekonstruktion der Ereignisse vom 22.03.1961, sofern diese überhaupt möglich ist,
dem insoweit schlüssigen und objektiven Gutachten des B ... Landesinstituts für Rechtsmedizin (Dr. S2 ...). J. O. ist
wahrscheinlich an einem Sekundenherztod infolge Herzrhytmusstörung verstorben. Da der Sehnenfaden des
Papillarmuskels der Mitralklappe betroffen war, müssen die Veränderungen an der Mitralklappe als Folgen einer
durchgemachten Herzklappenentzündung interpretiert werden. Da eine offene Brustkorbverletzung bei J. O. nie
vorgelegen hat, ist also der Schluss auf eine durch Entzündungen anderer Körperregionen verursachte sekundäre
Entzündung geradezu zwingend. Eine Entzündung aus dem rheumatischen Formenkreis erscheint unwahrscheinlich.
Die lediglich theoretische Möglichkeit, dass die chronische Herzerkrankung entzündlicher Art durch Bakterien
verursacht wurde, die anlässlich von Bagatellverletzungen in den Körper gelangt sind, erscheint spekulativ. Wie auch
Dr. S2 ... ausführt, gibt es keinen vernünftigen Grund, an einer kausalen Verknüpfung zwischen der Schussverletzung
des linken Beines und der Klappenentzündung zu zweifeln. Dr. S2 ... hat auch dargestellt, inwiefern die im
Sektionsprotokoll festgestellte mäßige Linksherzhypertrophie sowie die auf eine Rechtsherzinsuffizienz hinweisenden
Stauungsorgane genau zu dem Befund der Mitralklappeninsuffizienz passen. Der Einwand des Beklagten, bei der
chronischen Stauung der Leber handele es sich in Wahrheit um eine Leberverfettung, ist nicht haltbar: Weder stützt
sich diese Behauptung auf irgendwelche eigene Beobachtungen oder Hinweise in den Akten, noch ist ein solcher
Schluss auf Grund irgendeines "Erfahrungswissens" zulässig, zumal ein Erfahrungswissen, dass im Jahre 1961 in der
DDR eine sogenannte "Wohlstandsleber" normalerweise bei jedem Bürger zu erwarten war, nicht existiert. Das
Argument des Beklagten, eine Rechtsherzhypertrophie wäre mit Sicherheit dem Pathologen nicht entgangen, zumal
die Frage "war der plötzliche Herztod Folge des Klappenfehlers oder eines Infarktes?" Grund der Sektion gewesen sei,
ist aus zwei Gründen fraglich. Grund der Sektion war bei Symptomen einer akuten Bronchitis der Ausschluss eines
Bronchialkarzinoms. Außerdem ist eine regelrechte Hypertrophie erst als Reaktion auf eine Rechtsherzinsuffizienz zu
erwarten. Keineswegs kann die Rechtsherzinsuffizienz ausgeschlossen werden, wenn sich nicht Zeichen einer
Hypertrophie finden.
Der für die Mitralklappeninsuffizienz typische Befund hätte zwar grundsätzlich auf eine Bluthochdruckerkrankung
hinweisen können, die, wie Dr. S2 ... zutreffenderweise auf Grund der Aktenauswertung feststellen konnte, aber nicht
vorlag.
Der Senat folgt nicht dem Gutachten der Dres. D1 ..., D2 ..., M1 ..., wonach bereits aus dem Sektionsprotokoll der
Nachweis eines Herzinfarktes durch Koronarstenose erbracht sei. Zunächst einmal ist auch in diesem
Zusammenhang noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Diagnose frischer Myocardinfarkt in dem Sektionsprotokoll
mit einem Fragezeichen versehen ist. Die Auffassung des Beklagten, dass auf jeden Fall der zeitnäheren Diagnose
(Sektionsprotokoll) zu folgen sei, ist also dadurch bereits ganz wesentlich erschüttert: Eine solche Diagnose hat gar
nicht vorgelegen. Davon abgesehen ist auch die im Sektionsprotokoll beschriebene "erhebliche sklerotische
Wandverdickung" keineswegs ein zwingender Hinweis auf eine deutlich stenosierende Koronararteriosklerose. Im
Sektionsprotokoll ist nur von einer leichten bis mäßigen Sklerose der extra- und intramuralen Koronararterien die
Rede. Dieser Befund schließt einen Myocardinfarkt natürlich nicht aus, ist aber auch auf der anderen Seite
keineswegs ein deutliches Indiz dafür, dass ein solcher Infarkt stattgefunden hat, ja nicht einmal dafür, dass er bei
diesem Zustand leicht hätte stattfinden können. Im Übrigen wurde auch bei der Bewertung der Zeichen frischer
Blutungen in der Herzkranzschlagader (dieser Befund konnte von Dr. S2 ... nicht mehr betätigt werden) der Vermerk
im Sektionsprotokoll "Zustand nach intrakardialer Injektion" nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang kann
auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Injektion als kontraproduktiv erwiesen hat.
Es ist also ausgesprochen unwahrscheinlich, dass J. O. tatsächlich an einem Herzinfarkt verstorben ist; dies ergibt
sich auch aus dem Gutachten von Dr. A1 ... einschließlich der nachgereichten Stellungnahme; insgesamt ist
jedenfalls im Rahmen der Würdigung aller Möglichkeiten auch nicht außer Acht zu lassen, dass auch ein
Herzklappenfehler eine wesentliche mitwirkende Bedingung für einen Herzinfarkt sein kann (vgl. AHB 1996.101 S.
271). Die theoretische Möglichkeit eines todesursächlichen Herzinfarkts bekommt hierdurch als die Kausalität
limitierender Gesichtspunkt noch einmal geringeres Gewicht: Es wäre kaum vorstellbar, dass bei einem Herzinfarkt
die beschriebene Mitralklappeninsuffizienz nicht ihrerseits einen wesentlichen Anteil an dem letalen Ausgang gehabt
hätte.
Da also die Schädigung (Kriegsverletzung) des J. O. wesentliche Ursache für seinen Tod war - sie hat zumindest zu
einer Lebenszeitverkürzung um mehr als ein Jahr geführt - ist der Beklagte gem. § 44 SGB X verpflichtet, den
deshalb rechtswidrigen Ablehnungsbescheid vom 28.10.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
20.04.1995 zurückzunehmen und der Klägerin in der Gemäßheit des § 44 Abs. 4 SGB X Hinterbliebenenleistungen zu
erbringen. Die entgegenstehenden Bescheide sowie das diese Bescheide bestätigende Urteil des Sozialgerichts
Chemnitz vom 03.08.1999 waren aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen
nicht vor. -