Urteil des LSG Sachsen vom 16.01.2002

LSG Fss: gutachter, orthopädie, behinderung, akte, poliklinik, sachverständiger, facharzt, vergleich, schober, behinderter

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 7 SB 83/99
Sächsisches Landessozialgericht L 1 SB 65/00
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Oktober 2000 abgeändert und
die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. III. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Nachteilsausgleich "G".
Der ... geborene Kläger stellte bei dem Beklagten am 15. Juli 1998 einen Antrag auf Feststellung von Behinderungen
und des Grades der Behinderung (GdB), die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie die Feststellung
des gesundheitlichen Merkmales "G" wegen eines operierten bösartigen Prostatatumors.
Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 04. April 1995 als Schädigungsfolgen i. S. d.
Bundesversorgungsgesetzes anerkannt: "Verlust des linken Auges; Endgliedversteifung des rechten Zeigefingers und
Narben am rechten Bein nach Minensplitterverletzung; Bewegungseinschränkung und Lockerung des inneren
Kniebandapparates rechts nach Splitterverletzung; metallische Fremdkörper im Bereich des rechten Knies und der
Ober- und Unterschenkelmuskulatur, sowie Mittelfußbereich beidseits und Fußwurzelbereich links". Er sei hierdurch in
seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ab 01. Januar 1991 um 40 v. H.
Von der Klinik und Poliklinik für Urologie des Universitätsklinikums C ... der Technischen Universität D ... zog der
Beklagte Krankenunterlagen bei. In einem Entlassungsbericht der Klinik und Poliklinik für Urologie vom 25. August
1998 werden folgende Diagnosen genannt: Protstatakarzinom, Zustand nach Cholecystektomie 1979, Zustand nach
Zystenentfernung aus dem hinteren Mediastinum 1979, Zustand nach Augenenukleation links 1944, Zustand nach
Hepatitis 1964, arterielle Hypertonie und Harnwegsinfekt.
Mit Bescheid vom 25. September 1998 stellte der Beklagte als Behinderungen fest: 1. Erkrankung der Prostata 2.
Verlust des linken Auges; Endgliedversteifung des rechten Zeigefingers und Narben am rechten Bein nach
Minensplitterverletzung; Bewegungseinschränkung und Lockerung des inneren Kniebandapparates rechts nach
Splitterverletzung; metallische Fremdkörper im Bereich des rechten Knies und der Ober- und
Unterschenkelmuskulatur sowie Mittelfußbereich beidseits und Fußwurzelbereich links. Die festgestellten
Behinderungen bewirkten einen GdB von 70. Weitere Gesundheitsstörungen, die eine Funktionsbeeinträchtigung
bewirkten und deshalb als Behinderungen gelten, lägen bei dem Kläger nicht vor, ebenso wenig eine erhebliche
Gehbehinderung.
Dagegen legte der Kläger am 28. Oktober 1998 Widerspruch ein. Bei seiner "Beschädigung" liege eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit vor.
Für den Ärztlichen Dienst des Beklagten stellte Dr. P ... am 16. Dezember 1998 fest, eine erhebliche Gehbehinderung
liege weder wegen der Schädigungsfolgen noch wegen der Prostataerkrankung vor.
Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999). In seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt - Merkzeichen "G" - sei, wer die Wegstrecken, die
Gesunde üblicherweise noch zu Fuß zurücklegten, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für
sich oder andere zurückzulegen vermöge, und zwar infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch
innere Leiden, von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit. Diese Voraussetzungen lägen bei dem
Kläger nicht vor, da die auf die Gehfähigkeit sich auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße für sich
allein keinen GdB von 40 bedingten. Auch die vorliegende Sehstörung beeinträchtige die Orientierungsfähigkeit nicht
derart stark. Der hierfür nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) ermittelte GdB
liege unter dem Grenzwert von 70. Die Feststellung des Merkzeichens "G" sei daher nicht möglich.
Der Kläger erhob daraufhin am 12. April 1999 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten bei Dr. G ..., Facharzt für Urologie in F ..., Dr. S
..., Facharzt für Orthopädie in Dresden, Dipl.-Med. F ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin in B ..., sowie von Dipl.-Med.
W ..., Onkologisch/Hämatologische Abteilung der Klinik B ... in K ... In seinem Befundbericht vom 18. Juni 1999 teilte
Dr. G ... mit, der Kläger habe als Beschwerde eine leichte Inkontinenz bei relativ gutem Befinden geäußert, als
Diagnosen habe er ein Prostata-Adenom, Prostata-Karzinom sowie eine Nierenzyste links gestellt. Dr. S ... führte in
seinem Befundbericht vom 21. Juni 1999 aus, der Kläger sei zuletzt bei ihm am 19. September 1995 in Behandlung
gewesen. Im Zeitraum von Oktober 1992 bis September 1995 seien annährend gleichbleibende Verhältnisse zu
konstatieren gewesen. Dipl.-Med. F ... stellte in ihrem Befundbericht vom 25. Juni 1999 fest, beim Kläger lägen
schwere degenerative Wirbelsäulenveränderungen vor, eine arterielle Hypertonie sowie ein altersentsprechender Herz-
Lungenbefund. Das Beschwerdebild habe sich seit 1994 deutlich verschlechtert und sei deutlich progredient. Der
Kläger trage eine Kniebandage, unter Belastung trete eine zunehmende Unsicherheit im Knie rechts auf. Eine
Gehstrecke von 2 km könne er nur mit Beschwerden und Schmerzen in ca. 45 Minuten zurücklegen, das Knie zeige
zeitweise eine Schwellung. Die Frage, ob die beim Kläger vorliegenden orthopädischen Gesundheitsstörungen der
unteren Gliedmaße und/oder der Lendenwirbelsäule hinsichtlich ihrer Funktionsbehinderung insgesamt eine
Gleichstellung mit einer Hüft-, Knie- oder Fußgelenkversteifung in ungünstiger Stellung rechtfertigten, verneinte sie.
Trotz intensiver Behandlung und Mitbetreuung beim Facharzt für Orthopädie hätten keine wesentlichen Besserungen
verzeichnet werden können. Eine Kniebandage sowie orthopädische Schuhe würden vom Kläger ohne wesentliche
Befundbesserung getragen. Längere Gehstrecken sowie längere gebeugte Haltung des rechten Kniegelenkes würden
von ihm mit deutlichen Beschwerden und Schmerzen beschrieben. Zwischenzeitlich habe sich das Gehvermögen
bzw. das Gangbild, auch durch die Prostataoperation 1998, wesentlich verschlechtert. Der Kläger sei in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, auch bedingt durch die Augenprothese links, aber
insbesondere durch die Einschränkung im Bereich des rechten Kniegelenks. Dipl.-Med. W ... führte unter dem 12. Juli
1999 aus, zuletzt habe sie den Kläger am 01. September 1998 untersucht. Laut Aufnahmeuntersuchung seien alle
Gelenke einschließlich Kniegelenke beidseits altersentsprechend frei beweglich. Seit Juli 1998 sei eine Verbesserung
der postoperativen Harninkontinenz (von 4 Vorlagen in 24 Stunden auf 2 Vorlagen) erfolgt.
Von Oberarzt Dr. P ..., Orthopädische Klinik des Krankenhauses D ..., hat das SG ein fachorthopädisches Gutachten
erstellen lassen. In seinem Gutachten vom 14. April 2000 stellte Dr. P ... unter anderem fest, auf orthopädischem
Fachgebiet lägen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor: Schmerzhafte Funktionseinschränkung des
rechten Kniegelenkes bei deutlichen Knorpelschäden und Zustand nach Splitterverletzung 1944 sowie
Meniskusoperation 1997. Der GdB für die festgestellten Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet
betrage nach Maßgabe der Anhaltspunkte (AHP) einzeln für die schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des rechten
Kniegelenkes durch Knorpelschaden nach Splitterverletzung 1944 sowie Meniskusoperation 1997 sowie zahlreichen
Teilsplittern in den Weichteilen 20. Andere Gesundheitsschäden des Haltungs- und Bewegungsapparates, die einen
Einzel-GdB von mindestens 10 erreichten, seien bei der Untersuchung des Klägers nicht festgestellt worden. Eine
wesentliche Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit durch die stattgehabte Prostata-Operation sei für den
Gutachter allerdings nicht erkennbar. Er gebe bezüglich der Kniebeschwerden eine langsame Progredienz an.
Näherungsweise könne aber als Beginn des aktuellen Zustandes der 01. Januar 1999 angesetzt werden. Eine
Wegstrecke von 2 km in maximal 30 Minuten vermöge der Kläger nach seinen Angaben und auch nach Überzeugung
des Gutachters nicht mit zumutbaren Schmerzen zurückzulegen. Es wäre die Gewährung des Merkzeichens "G"
gerechtfertigt. Der Kläger gebe vor allem bei unebenem Gehbelag ein Einknicken im Bereich des rechten
Kniegelenkes an, welches als sogenanntes giving-way-Phänomen bekannt sei und welches auch eine Sturzgefahr
bzw. eine Gefährdung des Klägers bedeute. Allerdings könnten für die Gesundheitsschäden an der Lendenwirbelsäule
und den unteren Extremitäten Behinderungen mit einem GdB von 50 entsprechend der Anhaltspunkte nicht
festgestellt werden, obwohl die Gehfähigkeit in vorgenannter Weise beeinträchtigt sei. Der Kläger benötige zum Gehen
einen Handstock sowie außerhalb der Wohnung eine Zweizug-Kniebandage mit Spiralfederverstärkung rechts. Der
Gutachter halte eine Gehstrecke von maximal 1000 m für den Kläger für zumutbar, wobei dieser für diese Strecke
annehmbar etwa 20 Minuten benötige. Danach würden die Schmerzen und die Instabilität im rechten Kniegelenk so
stark, dass die Standfestigkeit des rechten Beines nicht mehr ausreichend sei. Der Kläger sei nicht in der Lage, eine
Wegstrecke von 2 km in ebenem Gelände innerhalb von 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Durch Verbesserung des
allgemeinkörperlichen Trainingszustandes oder Erlernen einer ökonomischen Gehweise könne die
Wegstreckenfähigkeit des Klägers nicht entsprechend gebessert werden. Auch die Benutzung zweier Unterarmstützen
zur weitgehenden Entlastung des rechten Beines sei für lange Strecken wenig sinnvoll, da dabei in der Regel die
Armkraft überfordert werde. Die eingeschränkte Wegstreckenfähigkeit des Klägers beruhe allein auf den
behinderungsbedingten Einschränkungen des Gehvermögens und nicht auf mangelnder Motivation oder
altersbedingtem Nachlassen der allgemeinen Kräfte. Durch die Fehlstellung und die ausgeprägten Knorpelschäden am
rechten Kniegelenk komme es zu einer schmerzhaften Fehlbelastung desselben, welche längere Gehstrecken qualvoll
mache. Auch sei das vom Kläger geschilderte Einknicken im rechten Kniegelenk mit Sturzgefahr glaubhaft, da es
sich um ein bekanntes Phänomen handele. Der Vergleich der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen mit
einer Versteifung zum Beispiel des Kniegelenkes in ungünstiger Stellung sei schwierig. Ein versteiftes Kniegelenk
bewirke eine Mehrbelastung der benachbarten Gelenke und eine Störung des Gangbildes. Es träten aber keine
Schmerzen in diesem Gelenk mehr auf und auch die Standsicherheit sei nicht gefährdet. Insofern sei die
Beeinträchtigung des Gehvermögens zwar nicht von der Art, aber bezüglich des Ausmaßes ähnlich. Nach Kenntnis
des Gutachters lägen beim Kläger keine inneren Leiden, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierungsfähigkeit vor,
die eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens verursachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Gutachtens wird auf Bl. 51-67 der Akte des SG verwiesen. In einer ergänzenden Stellungnahme stellte Dr. P ... unter
dem 02. Juni 2000 fest, ein höherer GdB als 20 für den am rechten Kniegelenk vorliegenden Schaden sei aktuell nicht
gerechtfertigt. Leider ergäbe sich damit eine Diskrepanz zur zumutbaren Gehstrecke bzw. zum Merkzeichen "G",
obwohl er alle seine bisherigen Aussagen weiterhin als zutreffend aufrechterhalten möchte.
Auf mündliche Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 19. Oktober 2000 den Beklagten unter Abänderung des
Bescheides vom 25. September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1999 verpflichtet, bei
dem Kläger ab Januar 1999 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "G"
festzustellen. Die angefochtenen Bescheide seien in Bezug auf die Versagung des Merkzeichens "G" rechtswidrig
und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger habe Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "G", da
er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sei. Der Kläger sei schwerbehindert im
Sinne des § 1 Schwerbehindertengesetzes, da der Beklagte den bei ihm vorliegenden GdB mit 70 festgestellt habe.
Aufgrund der beigezogenen medizinischen Unterlagen sowie des persönlichen Eindrucks vom Gehvermögen des
Klägers in der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser nicht in der Lage sei,
eine Gehstrecke von 2 km binnen 30 Minuten zurückzulegen. Sowohl Dr. P ... als auch Dr. S ... und Dipl.-Med. F ...
seien übereinstimmend zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger die aufgrund der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) maßgebliche Gehstrecke von 2 km in 30 Minuten nicht mehr zurücklegen könne. Zudem
habe auch der Beklagte nicht angezweifelt, dass das Gehvermögen des Klägers entsprechend herabgesetzt sei.
Schließlich sei die Einschränkung des Gehvermögens des Klägers auch behinderungsbedingt. Nach den Angaben des
Sachverständigen sei das Zohlen-Zeichen, das Hinweise auf Knorpelschäden an der Kniescheibe gebe, am rechten
Kniegelenk deutlich ausgeprägt. Bereits dies sei ein Hinweis darauf, dass beim Kläger ein das altersübliche Maß
übersteigender Knorpelschaden im Bereich des rechten Kniegelenkes vorliege. Darüber hinaus seien auch die
Auswirkungen dieses Knorpelschadens auf das Gehvermögen des Klägers nicht altersentsprechend; es sei durchaus
nicht altersentsprechend, wenn eine 78-jährige Person lediglich Wegstrecken bis zu etwa 1000 m unter erheblichen
Schmerzen zurücklegen könne. Dagegen sei es nach Auffassung des Gerichts in Bezug auf die Erteilung des
Merkzeichens "G" unerheblich, mit welchem GdB die beim Kläger vorliegende schmerzhafte Funktionseinschränkung
des rechten Kniegelenkes zu bewerten sei. Es könne nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden,
dass im Einzelfall die unteren Extremitäten und/oder die Lendenwirbelsäule betreffende Gesundheitsstörungen, die mit
einem GdB von weniger als 40 oder 50 zu bewerten seien, das Gehvermögen so schwer beeinträchtigten, dass das
Zurücklegen einer Wegstrecke von 2 km in 30 Minuten nicht mehr möglich sei. Es sei nochmals darauf hingewiesen,
dass es im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung des Merkzeichens "G" allein auf die Einschränkung des
Gehvermögens ankomme, während die übrigen Auswirkungen einer Gesundheitsstörung im Rahmen dieser
Entscheidung nicht zu berücksichtigen seien. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. August 1998, Az.:
B 9 SB 13/97 R) sei Voraussetzung für die Erteilung des Merkzeichens "G" außerdem, ob allein die bei dem Kläger
festgestellten körperlichen Regelwidrigkeiten mit den von ihnen ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen die
Bewegungsfähigkeit einer Person ebenso weit herabsetzten, wie in den in den AHP beispielhaft genannten Fällen.
Erst dann sei nach dem Erfahrungswissen ärztlicher Sachverständiger, das sich in den AHP niedergeschlagen habe,
anzunehmen, dass der Kläger eine Strecke von 2 km nicht mehr innerhalb von 30 Minuten zurücklegen könne. Auch
diese Voraussetzung liege hier vor, da der Sachverständige ausdrücklich bestätigt habe, dass die beim Kläger
vorliegende Gesundheitsstörung in Bezug auf die Einschränkung des Gehvermögens zwar nicht von der Art, aber
bezüglich des Ausmaßes einer Versteifung eines Kniegelenkes in ungünstiger Stellung ähnlich sei. Darüber hinaus
habe das Gericht Zweifel, ob der Vergleich mit den in Nr. 30 Abs. 3 Unterabsatz 1 aufgezählten Behinderungen einen
wesentlichen Erkenntnisgewinn bringe. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1
Schwerbehindertengesetz i. V. m. der Definition der üblicherweise im Ortsverkehr noch zu Fuß zurückgelegten
Wegstrecken durch die Rechtsprechung des BSG sei für die Erteilung des Merkzeichens "G" entscheidend, ob ein
Schwerbehinderter aufgrund der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen eine Wegstrecke von 2 km in 30
Minuten zurückzulegen vermöge oder nicht. Dies habe auch das BSG in seinem Urteil vom 27. August 1998 bestätigt.
Nur dann, wenn die bei einem Schwerbehinderten festgestellte Funktionsbeeinträchtigung die Bewegungsfähigkeit
einer Person ebenso weit herabsetzte wie in den in den AHP beispielhaft genannten Fällen, könne angenommen
werden, dass dieser Schwerbehinderte eine Wegstrecke von 2 km nicht mehr innerhalb von 30 Minuten zurücklegen
könne. Wenn jedoch ein Sachverständiger nach eingehender Untersuchung - im Idealfalle in Übereinstimmung mit den
Einschätzungen der behandelenden Ärzte - zu dem Ergebnis komme, dass ein Schwerbehinderter aufgrund der bei
ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, eine Wegstrecke von 2 km in 30 Minuten
zurückzulegen, so habe er nach Auffassung des Gerichts damit gleichzeitig bejaht, dass die bei diesem
Schwerbehinderten vorliegende Funktionsbeeinträchtigung in Bezug auf die Einschränkung des Gehvermögens mit
den in den AHP aufgeführten Funktionsbeeinträchtigungen vergleichbar sei. Eine Beschränkung der Erteilung des
Merkzeichens "G" auf die in den AHP aufgeführten Gesundheitsstörungen wäre mit dem Wortlaut des § 60 Abs. 1
Satz 1 Schwerbehindertengesetz nicht vereinbar. Dieser Vorschrift lasse sich eine Beschränkung auf bestimmte
Gesundheitsstörungen nicht entnehmen, vielmehr stelle diese Vorschrift allein darauf ab, ob die Einschränkung der
Gehfähigkeit behinderungsbedingt ist. Im Übrigen betone auch das BSG (Urteil vom 27. August 1998), dass die AHP
von den verschiedenen, das Gehvermögen des Menschen prägenden Faktoren nur diejenigen herausfiltern sollen, die
das Gehvermögen nicht behinderungsbedingt, sondern aus anderen Gründen beeinträchtigen.
Gegen das dem Beklagten am 23. November 2000 zugestellte Urteil hat er am 14. Dezember 2000 beim Sächsischen
Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Beklagte ist unter Vorlage von Stellungnahmen seines Ärztlichen Dienstes vom 07. Dezember 2000, 18. Juni
2001 und 19. November 2001 der Auffassung, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergabe des
Merkzeichens "G" lägen eindeutig nicht vor.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Oktober 2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht anwesende und nicht vertretene Kläger beantragt
(sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger schließt sich den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils an. Sein
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sein linkes Sprunggelenk habe ihm solche Einschränkungen und
Schmerzen bereitet, dass er eine Operation hinsichtlich der Implantation einer zementierten Oberflächen-Knie-TEP
nicht habe zustimmen können. Hinsichtlich der Feststellungen im Gutachten Prof. Dr. D ... hat er ausgeführt, es sei
nicht zutreffend, dass permanente Schmerzen bei jeglicher Bewegung des Kniegelenkes aufträten, Ruheschmerzen
seien von ihm nie negiert worden. Die Schmerzen fingen nicht erst bei etwa 1 km an, sondern seien immer vorhanden.
Nach 1 km seien die Schmerzen so stark, dass er nicht mehr weitergehen könne. Der von Dr. P ... vor 1 1/2 Jahren
festgestellte Sachverhalt habe sich nunmehr weiter verschlechtert. Sein einziges persönliches Verkehrsmittel sei
nach wie vor sein Fahrrad.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes von Dr. S ... In seinem Befundbericht vom 21.
Februar 2001 teilte er folgende Diagnosen mit: Progrediente Varusgonarthrose rechts sowie gereizte posttraumatische
Arthrose im Sprunggelenkbereich links. Es sei eine deutliche Verschlechterung des rechten Kniegelenkes mit
zunehmendem Verschleiß eingetreten, so dass eine Knie-Endoprothesenoperation vorbereitet sei, ebenso eine
Verschlechterung des linken Sprunggelenkes, das durch Schuhlieferung 1/91 mit hohem Schaft weitgehend
ruhiggestellt worden sei. Die maximale Gehstrecke des Klägers liege zurzeit bei 1 km, damit liege eine weitere
Einschränkung der Gehbelastbarkeit vor. Ferner hat der Senat ein fachorthopädisches Gutachten von Prof. Dr. D ...,
Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Universitätsklinikums C ... der Technischen Universität D ..., erstellen lassen.
In seinem Gutachten vom 11. Oktober 2001 führte er unter anderem aus, im Vordergrund ständen orthopädischerseits
die Kniegelenksbeschwerden rechts. Es bestehe eine Instabilität des rechten Kniegelenkes medial mit
Aufklappbarkeit des Gelenkspaltes in Valgusstress. Die Kniegelenkskonturen rechts seien etwas aufgetrieben, ein
Erguss sei jedoch nicht nachweisbar. Der Gelenkumfang sei im Seitenvergleich rechts 0,5 cm stärker als links,
Oberschenkel- und Unterschenkelumfangsmaße seien jedoch seitengleich. Es bestehe ein deutlicher Patelladruck-
und -verschiebeschmerz mit Krepitation rechts stärker als links. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes betrage:
Beugung/Streckung 130/0/0°, links 140/0/5°. Einzelne punktuelle metalldichte Schatten seien an beiden
Kniegelenken nachweisbar. Es bestehe außerdem eine erhebliche Fußdeformität links in Form eines fixierten
Knickplattfußes, rechts in Gestalt eines teilfixierten Senkspreizfußes. Der linke laterale obere Sprunggelenksspalt sei
druckschmerzhaft. Die Beweglichkeit Dorsalextension/Plantarextension betrage rechts 15/0/50°, links 5/0/50°. Pro-
und Supination der Rückfüße seien aber frei. Röntgenologisch seien leichte Arthrosezeichen im oberen Sprunggelenk
sowie im vorderen unteren Sprunggelenk nachweisbar. Die vom Kläger angegebenen Schultergelenksbeschwerden
seien im klinischen Untersuchungsbefund nicht nachvollziehbar. Funktionelle Einschränkungen beständen nicht. Die
gelegentlich beklagte lokale lumbale vertebragene Schmerzsymptomatik schlage sich in den Funktionsmaßen ebenso
wenig nieder. Der Kläger sei trotz seines hohen Lebensalters in der Lage, den Boden mit den Fingerspitzen bei voller
Kniestreckung zu erreichen. Es bestehe auch kein intersegmentaler Federungsschmerz, jedoch ein ausgeprägter
Knorpelschaden am rechten Kniegelenk im Sinne einer röntgenologisch fortgeschrittenen Varuspangonarthrose. Die
Bewegungseinschränkung sei jedoch gering. Es bestehe aber eine Instabilität über dem medialen Gelenkspalt.
Aufgrund der medialen Lockerung des Kniebandapparates trage der Kläger eine Kniegelenksorthese. Der Kläger gebe
an, dass eine gewisse Gangunsicherheit rechts bestehe, und damit sei von einer unvollständigen Kompensierung der
Lockerung des medialen Kniebandapparates auszugehen. Bei der guten Beweglichkeit des Kniegelenkes sei jedoch
insgesamt der GdB für das rechte Kniegelenk mit 20 ausreichend bemessen. Die Retropatellararthrose links mache
nicht einmal nennenswerte subjektive Beschwerden. Funktionell sei das linke Kniegelenk bis auf eine retropatellare
Krepitation mit Druck- und Verschiebeschmerz unauffällig. Ein GdB resultiere daraus nicht. Der Kläger zeige eine
deutliche Fußdeformität links in Form des fixierten Knickplattfußes, rechts in Gestalt eines teilfixierten
Senkspreizfußes. Er trage seit Jahrzehnten Einlagen, seit Anfang des Jahres hohe orthopädische Maßschuhe. Folge
der Fußfehlform sei eine leichte Funktionseinschränkung im oberen Sprunggelenk links. Das rechte obere
Sprunggelenk sei bewegungsfrei. Röntgenologisch fänden sich leichte arthrotische Veränderungen im oberen und
vorderen unteren Sprunggelenk. Entsprechend Nr. 26.18 der AHP sei von mäßigen statischen Auswirkungen
auszugehen, die immerhin die Verordnung hoher orthopädischer Schuhe erforderlich machten, so dass ein GdB von
10 indiziert sei. Er halte einen Gesamt-GdB orthopädischerseits von 20 für gerechtfertigt. Der Kläger sei funktionell
nicht gleichzustellen einem Patienten mit einer völligen Versteifung eines Kniegelenkes, insbesondere auch wenn
man das weitgehend flüssige Gangbild auf ebener Strecke beurteile. Der Kläger sei in der Lage, übliche Gehstrecken
im Ortsverkehr ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne Gefahren für sich und andere zu Fuß zurückzulegen. Der
Kläger negiere ausdrücklich Ruheschmerzen. Er gebe an, dass nach etwa 1 km Gehstrecke Schmerzen im rechten
Kniegelenk beginnen würden und gebe heute an, dass er keine 2 km laufen könne. Anlässlich einer Untersuchung in
der Ambulanz der Klinik für Orthopädie des Universitätsklinikums der TU D ... zur Feststellung der Op.-Indikation
habe er jedoch angegeben, dass er 1 bis 2 km laufen könne. Entsprechend des funktionellen Befundes mit einer nur
leicht eingeschränkten Beuge- und Streckfähigkeit und durch Orthese zumindestens teilkompensierter Instabilität des
medialen Kapselbandapparates sei auch unter Berücksichtigung des Röntgenbefundes nicht nachvollziehbar, dass
der Kläger - ohne Zweifel unter zunehmenden Schmerzen mit steigender Gehstrecke - nicht 2 km in einer halben
Stunden zurücklegen könne. Nicht gefolgt werden könne der Aussage im Gutachten Dr. P ..., dass der Kläger nur
maximal 1000 m gehen könne. Heute gebe der Kläger an, dass er zwar nicht 2 km gehen könne, aber die
Beschwerden in nennenswerter Form erst ab 1 km einsetzten. Auch anlässlich einer von der Begutachtung
unabhängigen Untersuchung in der Ambulanz der Klinik für Orthopädie des Universitätsklinikums der TU D ... habe
der Kläger eine mögliche Gehstrecke von 1 bis 2 km angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens
wird auf Bl. 62-73 der LSG-Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakten
des Beklagten (Schwerbehinderten-Akte und B-Akte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
Bezug genommen.
Der Senat konnte in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1;
§ 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 25. September
1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1999 abgeändert und den Beklagten verpflichtet, bei
dem Kläger ab Januar 1999 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "G"
festzustellen. Der Bescheid des Beklagten vom 25. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10. März 1999 ist rechtmäßig. Der Kläger erfüllt nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs "G".
Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist eine mit der Anfechtung der Verwaltungsakte des Beklagten
einhergehende Verpflichtungsklage als Sonderfall der Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2000, Az.: B 9
SB 3/99 R). Für eine derartige Klage ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
in der Tatsacheninstanz maßgeblich (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 54 Rn. 34). Rechtsgrundlage für das Begehren
des Klägers ist daher das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1046), das am 01. Juli 2001 in Kraft getreten ist (Art. 68 Abs. 1 SGB IX).
Gem. § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX stellt die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständige
Behörde das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) ebenso fest wie diejenigen
Feststellungen, die, neben dem Vorliegen einer Behinderung, für die Inanspruchnahmne von Nachteilsausgleichen
maßgeblich sind. Zu den vom Beklagten mithin zu treffenden Feststellungen zählt zwar die Eintragung des hier allein
streitigen Nachteilsausgleichs "G". Indessen steht dem Kläger hierauf kein Anspruch zu, weil er in seiner Gehfähigkeit
nicht, worauf es allein ankommt, "erheblich" beeinträchtigt ist.
Ausweislich des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt und hat damit Anspruch auf unentgeltliche Förderung nach Maßgabe des § 145 SGB IX, "wer infolge
einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der
Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Beschwerden oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden". Diese, seit
dem 01. Juli 2001 in Kraft stehenden Bestimmungen knüpfen an die zuvor geltende Rechtslage nach dem
Schwerbehindertengesetz an. Der Senat zieht daher die dazu gegebene höchstrichterliche Rechtsprechung gerade
auch bei der inhaltlichen Konkretisierung des § 146 SGB IX heran.
Die Wegstrecken, die "üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden" und die der Schwerbehinderte infolge seiner
Funktionsausfälle nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigen kann, sind mit 2 km in einer
Fußwegdauer von 30 Minuten zu bemessen (vgl. BSGE 62, 273 [275]; st. Rspr.). Dies ist die Wegstrecke, die eine
Vergleichsperson ohne Einschränkung des Gehvermögens im Ortsverkehr üblicherweise noch zurücklegt, wobei bei
der Ermittlung dieser Wegstrecke nicht darauf abzustellen ist, welche Entfernung andere, nicht erheblich
bewegungseingeschränkte Personen nach ihrem Leistungsvermögen noch zu Fuß zurücklegen sollen; maßgebend
sind vielmehr die tatsächlichen Gehgewohnheiten der Bevölkerung. Rechtstatsächliche Ermittlungen über die
entsprechende übliche Leistungsfähigkeit erübrigen sich somit (BSGE 62, 273 [276]).
Bei dem Vergleich, ob der betreffende Schwerbehinderte diese übliche Wegstrecke ohne erhebliche Schwierigkeiten
im Ortsverkehr bewältigen kann oder nicht, ist wie in allen Fällen, bei denen es auf besonders eindeutig erkennbare
Weise um die Bestätigung eines klägerischen Vortrages durch den Kläger selbst ankommt, nicht allein auf die
Angaben des Betroffenen abzustellen, sondern auf den objektivierbaren Befund und die damit verbundenen
Funktionsbeeinträchtigungen. So resultiert die tatsächliche Verminderung der Gehleistungsfähigkeit aus dem
Vorliegen bestimmter Gesundheitsstörungen, die im Funktionsbereich der Gehfähigkeit bestimmte
Funktionseinschränkungen verursachen.
In welchem Bereich Gesundheitsstörungen und Funktionsstörungen in welchem Umfang bei einer erheblichen
Gehbehinderung vorliegen müssen, ergibt sich aus den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
herausgegebenen "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz 1996" (AHP). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte erkennt die AHP umfassender als
eine der Entscheidungsfindung dienende Grundlage der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur
Bemessung sowohl des Umfangs als auch der Schwere der Beeinträchtigung an. In den AHP ist der medizinische
Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen jeweils aktualisiert wiedergegeben und ermöglicht auf diese
Weise eine nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Rechtssprechung sowohl hinsichtlich
des Umfangs als auch der Schwere der Beeinträchtigung, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Eine
Abweichung von den AHP kann daher nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Ansonsten ist es nicht zulässig, eine vom Gutachter festgestellte Behinderung mit einem GdB-Wert zu bemessen,
der nicht im Einklang mit den Richtlinien der AHP steht. Die Rechtsprechung hat mehrfach die Bedeutung der AHP
auch für das Gerichtsverfahren herausgestellt und den AHP den Charakter antizipierter Sachverständigengutachten
beigemessen (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1, 5 und 6).
Der Senat hat - entgegen der Ausführungen des SG, die insoweit zumindest Zweifel deutlich werden lassen - keine
Bedenken, die AHP seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Feststellung
des Merkzeichens "G" geben die AHP als antizipierte Sachverständigengutachten an, welche Funktionsstörungen in
welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens und seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (vgl.
BSG, Urteil vom 13.08.1997, Az. 9 RVs 1/96).
Gemäß Nr. 30 Abs. 3 der AHP sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr dann als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS bestehen, die für sich einen GdB von mindestens 50
bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" bei Behinderungen an den unteren
Gliedmaßen mit einem GdB auch von unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit
besonders auswirken, z.B. Versteifung des Hüft-, Knie- und Fußgelenkes in ungünstiger Stellung sowie arterielle
Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40. Auch innere Leiden können sich gemäß den AHP Nr. 30 Abs. 3 negativ
auf das Gehvermögen auswirken. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor
allem bei schwereren Herzschäden anzunehmen, die für sich allein bereits einen GdB von 50 bis 70 bedingen sowie
bei schweren Atembehinderungen, die für sich gleichermaßen bereits einen GdB von 50 bis 70 bedingen.
Die AHP beschreiben jedoch, worauf das SG insoweit zutreffend hinweist, lediglich "Regelfälle", bei der den nach den
allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als
erfüllt anzusehen sind (BSG, Urteil vom 13.08.1997, Az. 9 RVs 1/96). Sie gehen daher in Nr. 30 Abs. 3, 4 und 5
ähnlich vor, wie die in den AHP Nr. 31 übernommenen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der
außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"). Aufgeführt sind lediglich typische Personengruppen, bei den
ohne weitere Prüfung die gesundheitlichen Voraussetzungen für das betreffende Merkzeichen festzustellen sind.
Anspruch auf das jeweilige Merkzeichen hat aber darüber hinaus auch, wer nach Prüfung des einzelnen Falles
aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion dem beispielhaft aufgeführten
Personenkreis gleichzustellen ist (vgl. BSG a.a.O.). Insofern dienen die in Nr. 30 der AHP aufgeführten
Behindertengruppen dann als Vergleichsmaßstab (vgl. BSG a.a.O.).
Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben steht dem Kläger kein Anspruch auf das geltend gemachte Merkzeichen
zu.
Zwar behauptet der Kläger, worauf auch die beigezogenen Befundberichte und Sachverständigengutachten hindeuten,
dass er in seinem Gehvermögen erheblich beeinträchtigt sei. Indessen liegt darin kein für die Beurteilung des
streitbefangenen Anspruchs ausschlaggebender rechtlicher Gesichtspunkt. Die Angaben eines Betroffenen können im
hier maßgeblichen rechtlichen Zusammenhang von Bedeutung sein. Keinesfalls sind sie jedoch wesentlicher Maßstab
für die Zuerkennung des behaupteten Anspruchs. Von Belang ist auch nicht die bloße Behauptung des Betroffenen
und auch nicht die Einschätzung eines Gerichts über die vom Betroffenen zurücklegbare Wegstrecke. Rechtlich
erheblich sind in erster Linie vielmehr die vorstehend genannten rechtlichen Kriterien. Insoweit kommt es in
tatsächlicher Hinsicht darauf an, ob beim Kläger Funktionsstörungen vorliegen, die für sich genommen einen GdB von
mindestens 50 bedingen und sich auf die Gehfähigkeit auswirken. In Ausnahmefällen können die
Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt sein, wenn "diese Behinderungen sich auf die Gefähigkeit besonders
auswirken" (siehe dazu AHP Nr. 30 [S. 166]).
Die beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen, die - gemessen am vorstehenden rechtlichen Maßstab -
sich auf die Gehfähigkeit auswirken, bedingen für sich genommen einen GdB von mindestens 50 nicht.
Nach Auffassung des Senats erfüllt der Kläger keinen der in AHP Nr. 30 Abs. 3 genannten Regelfälle. Der Kläger
leidet wie der Gutachter Prof. Dr. D ... in seinem aktuellen Gutachten am 11. Oktober 2001 festgestellt hat, an einer
Varuspangonarthrose rechts, einer beginnenden Retropatellaarthrose links, einem teilfixierten Senkspreizfuß rechts,
fixierten Knickplattfuß links sowie an einer beginnenden oberen und vorderen unteren Sprunggelenksarthrose.
Für ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig ohne
Bewegungseinschränkung sehen die AHP einen GdB von 10 bis 30, mit Bewegungseinschränkung einen GdB von 20
bis 40 vor (AHP Nr. 26.18, S. 152). Die Beweglichkeit der Kniegelenke bei einem gesunden Menschen beträgt
hinsichtlich der Streckung/Beugung nach der Neutral-Null-Methode 0/0/120 bis 150°. Dr. P ... hat in seinem
Gutachten vom 14. April 2000 eine Kniegelenksbeweglichkeit hinsichtlich der Extension/Flexion von rechts 0/5/130
und links 0/0/140° gemessen, Prof. Dr. D ... im Rahmen der am 10. Oktober 2001 erfolgten Begutachtung eine
Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes bei Beugung/Streckung von 0/0/130°, links von 5/0/140°. Beide Gutachter
haben übereinstimmend hinsichtlich der Bewegungsmessung im Wesentlichen ein gleiches Ergebnis erzielt und
gelangen ebenso übereinstimmend zu einem Teil-GdB hierfür von 20. Nach Überzeugung des Senates ist dieser Teil-
GdB für die Kniegelenksbeschwerden rechts angemessen bewertet, da die Beweglichkeit des Kniegelenks als normal
einzuschätzen ist.
Für eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk geringen Grades sehen die AHP einen GdB von 0 vor,
mittleren Grades (Heben/Senken 0/0/30°) einen GdB von 10, stärkeren Grades einen GdB von 20 sowie für
Bewegungseinschränkungen im unteren Sprunggelenk einen GdB von 0 bis 10 (AHP Nr. 26.18, S. 152-153). Prof. Dr.
D ... hat eine Beweglichkeit bei der Dorsalextension/Plantarextension rechts von 15/0/50° und links 5/0/50°
festgestellt (normal: 20-30/0/40-50°), Pro- und Supination der Rückfüße seien aber frei. Für die leichte
Funktionseinschränkung im oberen Sprunggelenk links, das bewegungsfreie rechte obere Sprunggelenk sowie für die
röntgenologisch leicht athrotischen Veränderungen im oberen und vorderen unteren Sprunggelenk kommt allenfalls ein
GdB von 10 in Betracht (vgl. Gutachten Prof. Dr. D ...). Nach Auffassung von Dr. P ... habe er bei der Untersuchung
des Klägers andere Gesundheitsschäden des Haltungs- und Bewegungsapparates mit Ausnahme der deutlichen
Knorpelschäden der Kniegelenke mit anhaltenden Reizerscheinungen, die einen Einzel-GdB von mindestens 10
erreichten, nicht feststellen können.
Die Hüftgelenksbeweglichkeit des Klägers ist als allenfalls endgradig eingeschränkt anzusehen. Dr. P ... stellte
hinsichtlich der Beugung/Streckung eine Beweglichkeit von 0/0/110° beidseits (normal: 10/0/130°) fest, Prof. Dr. D ...
hat Messwerte von 120/0/10° beidseits erhoben. Es sind auch keine gravierenden Einschränkungen der
Lendenwirbelsäule ersichtlich. Sowohl Dr. P ... als auch Prof. Dr. D ... haben weitgehend Normalwerte bei den Zeichen
nach OTT und SCHOBER (OTT 30/33 bzw. 32 cm, SCHOBER 10/15 cm; normal: OTT 30: ) 32 und SCHOBER: 10:
15) festgestellt. Während Dr. Polak bei der Seitneigung rechts/links noch weitgehend Normalwerte von 30/0/30°
(normal: 30-40/0/30-40°) festgestellt hat, konnte Prof. Dr. D ... eine weitere Einschränkung von 20/0/20° feststellen.
Nach Auffassung des Senats bewirken die sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule des Klägers für sich keinen GdB um wenigstens 50 (Teil-GdB von 20 für den
Korpelschaden, Teil-GdB von 10 für die Sprunggelenkserkrankungen).
Beim Kläger liegen auch keine Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 vor, die sich auf
die Gehfähigkeit besonders auswirken. Weder liegt eine Versteifung des Hüftgelenkes, noch eine Versteifung des
Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung vor, noch eine arterielle Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40.
Prof. Dr. D ... hat in seinem Gutachten festgestellt, im Vordergrund ständen orthopädischerseits
Kniegelenksbeschwerden rechts. Es bestehe eine Instabilität des rechten Kniegelenkes medial mit Aufklappbarkeit
des Gelenkspaltes in Valgusstress. Die Kniegelenkskonturen rechts seien etwas aufgetrieben, ein Erguss sei jedoch
nicht nachweisbar. Der Gelenkumfang ist im Seitenvergleich rechts 0,5 cm stärker als links, Oberschenkel- und
Unterschenkelumfangsmaße seien jedoch seitengleich. Es bestehe ein deutlicher Patelladruck- und -
verschiebeschmerz mit Krepitation rechts stärker als links. Die Bewegungseinschränkung sei jedoch gering. Der
Senat folgt den schlüssigen, nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten Prof. Dr. D ... Nach Auffassung des
Senates ist der Kläger damit nicht den in den AHP Nr. 30 Abs. 3 genannten Personen gleichzustellen bzw.
vergleichbar. Entscheidend ist, ob allein die bei dem Kläger festgestellten körperlichen Regelwidrigkeiten mit den von
ihnen ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen die Bewegungsfähigkeit einer gedachten Person ebenso weit
herabsetzen wie in den in den AHP beispielhaft genannten Fällen, erst dann ist nach dem Erfahrungswissen ärztlicher
Sachverständiger, das sich in den AHP niedergeschlagen hat, anzunehmen, dass der Kläger die Strecke von 2000 m
nicht mehr innerhalb einer halben Stunden zurücklegen kann (BSG, Urteil vom 27. August 1998, a.a.O.). Dies ist im
hier konkreten Fall in Übereinstimmung mit dem Gutachter Prof. Dr. D ... nach Auffassung des Senats zu verneinen.
Nicht gefolgt ist der Senat den Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. P ... in seinem Gutachten vom 25. April 2000.
Dr. P ... hat seine Beurteilung im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine deutliche Muskelatrophie des rechten Ober-
und geringer auch des rechten Unterschenkels bestehe, die die verminderte Belastbarkeit des rechten Beines belege.
Eine solche deutliche Muskelatrophie des rechten Ober- und geringer auch des rechten Unterschenkels war aber zum
Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. D ... nicht mehr nachweisbar. Im Übrigen war auch zu berücksichtigen,
dass die Angaben des Klägers hinsichtlich der von ihm noch zu bewältigenden Gehstrecke widersprüchlich sind.
Gegenüber dem Gutachter Dr. P ... hat er eine maximale Wegstrecke von 800 - 1000 m angegeben, in einer
Spezialsprechstunde der Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Universitätsklinikums C ... am 29. Mai 2000 eine
Gehstrecke von ca. 1 - 2 km angegeben, gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. D ... am 10. Oktober 2001 er könne
keine 2 km gehen, nur noch 1 km, die Schmerzen im rechten Kniegelenk seien doch erheblicher.
Für das Vorliegen der übrigen in den AHP Nr. 30 Abs. 3, 1. Unterabsatz, Abs. 4-5 genannten Regelfälle beim Kläger
waren von vornherein keine Anhaltspunkte ersichtlich, ebenso wenig hinsichtlich einer Vergleichbarkeit.
Nach alledem hatte die Berufung Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).