Urteil des LSG Sachsen vom 22.03.2011

LSG Fss: aufnahme einer erwerbstätigkeit, vorläufiger rechtsschutz, zumutbare arbeit, hauptsache, arbeitsmarkt, sicherstellung, sozialhilfe, veröffentlichung, härtefall, verwaltung

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 22.03.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 10 AS 651/09 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 217/09 B ER
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10. März 2009
aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während des Studiums des Antragstellers an einer privaten Hochschule.
Der Antragsteller begann am 01.10.2008 ein Studium der angewandten Medienwirtschaft für die Studienrichtung
Medien-, Sport- und Eventmanagement an der Management Akademie R GmbH (MARie). Nach dem Studienvertrag
vom 11.07.2008 ist Ziel dieses Studiums der Abschluss des Bakkalaureus im Studiengang der angewandten
Medienwirtschaft für die Studienrichtung Medien-, Sport- und Eventmanagement. Gegenstand dieses Vertrages ist die
Ausbildung in den Semestern 1 bis 4 an der MARie nach den jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung der
Hochschule M (FH). Die Semester 5 und 6 werden an der FH absolviert. Die Gesamtkosten der Ausbildung an der
MARie betragen 16.900,00 EUR.
Am 15.09.2008 beantragte der Antragsteller und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsteller) für die Zeit ab
01.10.2008 Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden:
Antragsgegner) (früher ARGE, jetzt Jobcenter). Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.09.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14.10.2008 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage vom 11.11.2008 ist unter dem
Aktenzeichen S 10 AS 5648/08 beim Sozialgericht Dresden (SG) anhängig.
Auf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 10.02.2009 hat das SG mit Beschluss vom 10.03.2009 den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem
SGB II in Höhe von monatlich 555,00 EUR vom 10.02.2009 bis längstens 31.08.2010 zu gewähren. Zur Begründung
hat das SG ausgeführt, der Antragsteller sei nicht gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II
ausgeschlossen, weil die von ihm durchgeführte Ausbildung schon dem Grunde nach nicht förderfähig nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei. Auf die Frage, ob der Antragsteller eine ähnliche Ausbildung
durchführen könnte, die nach dem BAföG gefördert werden könnte, komme es in diesem Zusammenhang nicht an,
denn damit würde der Wortlaut der Vorschrift überschritten. Für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift bestehe in
diesem Zusammenhang auch kein Anlass.
Gegen den ihm am 16.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 08.04.2009 Beschwerde eingelegt.
Der Anspruchsausschluss greife vorliegend durch, obwohl der Antragsteller für das Studium an der MARie keine
BAföG-Leistungen erhalten könne. Die Akademie gehöre nicht zu den förderungsfähigen Ausbildungsstätten. Die
Ausbildung im Bereich des Managements sei im Rahmen der universitären Ausbildung förderungsfähig. Der
Antragsteller habe dabei keinen Anspruch, die einzelnen Ausbildungsbereiche zusammenhängend als ein Studium zu
absolvieren. Zumutbar sei ebenfalls, zunächst ein Grundstudium in einem Fachbereich zu absolvieren und
anschließend durch Spezialisierungen und Weiterbildungen oder Aufbaustudiengänge den gewünschten Abschluss zu
erlangen. Beispielsweise biete die Berufsakademie Sachsen in R den Studienbereich Sportmanagement und
Eventmarketing und in B direkt Eventmarketing an. Die Berufsakademie sei durch den Freistaat staatlich anerkannt
und damit Ausbildungsstätte im Sinne des BAföG. An der FH M werde außerdem der Studiengang
Medienmanagement als förderfähiger, nicht kostenpflichtiger Studiengang angeboten. Der grundsätzliche Ausschluss
von der Hilfe zum Lebensunterhalt beruhe darauf, dass Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten
der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassten, sondergesetzlich abschließend geregelt sei. Das Sozialhilferecht
solle nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach
förderfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Nichts anderes solle nach dem Willen des Gesetzgebers für die den
Vorschriften der Sozialhilfe nachgebildeten Parallelvorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10.03.2009 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Bei seinem Studium handele es sich um eine moderne Form des Studiums. Es würde Praxis-Know-how der
Medienwirtschaft mit den Lerninhalten eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums kombiniert. Es würden neue
Studiengänge angeboten, um später wettbewerbsfähiger auf dem nationalen und internationalen Arbeitsmarkt zu sein.
Da Hochschulen noch nicht in der Lage seien, dies zu leisten, würden Kooperationspartner in privater Trägerschaft in
Anspruch genommen; der Abschluss erfolge an einer staatlichen Hochschule.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegte
Leistungsakte des Antragsgegners genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor
Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die
Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der
Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert
werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der
einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Ast. nicht schon in
vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die summarische Prüfung kann sich
insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl., § 86b RdNr. 16c; vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - L 9 B 192/08 KR
ER), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-SGG, 2. Aufl., § 86b
RdNr. 42). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können und wenn sich das Gericht in solchen Fällen an den
Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren will, die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer
Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Letzteres bestätigend hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 weiter ausgeführt, dass
das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger
zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes verbunden sind. Art 19 Abs. 4 Grundgesetz verlange auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann
vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,
zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle
Interessenlage des Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners,
der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur
Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg u.a., Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 108 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff). Ob
die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu
müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des
wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller, aaO., §
86b RdNr. 27a).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer
Wechselbeziehung zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender
Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein
bewegliches System (HessLSG, Beschluss vom 29.09.2005 - L 7 AS 1/05 ER; Keller, a.a.O., § 86b RdNrn. 27 und 29
bewegliches System (HessLSG, Beschluss vom 29.09.2005 - L 7 AS 1/05 ER; Keller, a.a.O., § 86b RdNrn. 27 und 29
m.w.N). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf
einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes
Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich
die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund
verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der
Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, hat das Gericht im Wege
einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher
zuzumuten ist.
Gemessen hieran hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar unterfällt er als
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger grundsätzlich dem nach dem SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis, hat jedoch
gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil er
Auszubildender ist, dessen Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die
Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des
Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des
allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu
ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl. § 3 Abs. 3 SGB II) mithin
davon befreien, eine – versteckte – Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Allein die
Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach zieht die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nach sich.
Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben dem
gegenüber außer Betracht (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R, RdNr. 15 m.w.N.).
Zu § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II hat das BSG im Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b 28/06 R grundsätzlich folgendes
ausgeführt (RdNr. 25 ff.):
"§ 7 Abs 5 Satz 1 SGB II entspricht dem früheren § 26 BSHG und dem neuen § 22 SGB XII, die ebenfalls
Leistungsausschlüsse für Auszubildende enthalten, deren Ausbildung nach dem BAföG oder dem SGB III dem
Grunde nach förderungsfähig ist. Als maßgeblich wurde und wird auch dort die Förderungsfähigkeit der Ausbildung
unabhängig von einer tatsächlichen Förderung angesehen (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 26
RdNr. 21 ff; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII Asylbewerberleistungsgesetz, Stand April 2007 § 22 SGB XII
RdNr. 15 ff; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 22 RdNr. 3). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat
den Zweck des in Gestalt des § 22 SGB XII unverändert in das neue SGB XII übernommenen § 26 BSHG darin
gesehen, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein
(BVerwGE 94, 224 (227)). Der grundsätzliche Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt beruhe darauf, dass
Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen,
sondergesetzlich abschließend geregelt sei (BVerwGE 61, 352 (356)). Das Sozialhilferecht solle nicht dazu dienen,
durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen
Ausbildung zu ermöglichen. Nichts anderes soll nach dem Willen des Gesetzgebers für die den Vorschriften der
Sozialhilfe nachgebildete Parallelvorschrift des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II gelten (vgl. BT-Drucks. 15/1749 S. 31). Die
im BAföG und im SGB III vorgesehenen Ausbildungsförderungsmöglichkeiten sind nach der gesetzgeberischen
Konzeption des Sozialleistungssystems abschließend. Auch das Arbeitslosengeld II (Alg II) soll nicht dazu dienen,
subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht
vorliegen (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung
vorgesehen; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2006 - L 5 B 447/06 AS ER – RdNr. 10).
Dies steht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes und seiner Zielrichtung. Die Grundsicherung für
Arbeitsuchende soll nach § 1 Abs 1 SGB II dazu beitragen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt
unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (Satz 1). Hilfebedürftige sollen
bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützt und ihr Lebensunterhalt gesichert werden,
soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (Satz 2). Der Katalog des § 1 Abs 1 Satz 4 SGB II macht
deutlich, dass Ziel des Gesetzes die Förderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist, die den Lebensunterhalt des
Hilfebedürftigen sichert (vgl. Spellbrink, a.a.O. § 1 RdNr. 13). Grundlegender Ausgangsgedanke ist, dass der
Sozialleistungsempfänger aktiv dabei unterstützt werden soll, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven
Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden (vgl. Spellbrink, a.a.O. § 1 RdNr. 1), woraus sich das Gebot ergibt, den
Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
Dass der Abschluss einer Berufsausbildung sich regelmäßig auf die Chancen im Erwerbsleben positiv auswirken
dürfte, mag eine Förderung grundsätzlich wünschenswert erscheinen lassen, führt aber nicht notwendig zur
Inpflichtnahme des SGB II-Leistungsträgers. Für die Ausbildungsförderung hat der Gesetzgeber ein
spezialgesetzliches Leistungssystem etabliert. Die vom SGB II angestrebte Integration in den Arbeitsmarkt setzt, wie
nicht zuletzt die von der Klägerin stundenweise ausgeübte Erwerbstätigkeit zeigt, eine abgeschlossene Ausbildung
nicht notwendig voraus. Das ergibt sich auch aus § 3 Abs. 2 SGB II. Satz 1 dieser Vorschrift verpflichtet den
Grundsicherungsträger, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. § 3 Abs.
2 Satz 2 SGB II zeigt zwar, dass Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss vorrangig in eine Ausbildung vermittelt werden
sollen, ein Anspruch auf Förderung einer bestimmten Ausbildung folgt daraus aber nicht (vgl. Spellbrink, a.a.O. § 3
RdNr. 13). Schließlich besteht auch kein Wertungswiderspruch zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II, wonach die
Regelleistung abgesenkt wird, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Dass der SGB II-
Leistungsträger im Rahmen von § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch
Ausbildungsvermittlung betreibt, bedingt keine Einstandspflicht für die Förderung der Ausbildung.
Leistungen nach dem SGB II kommen neben dem System der Ausbildungsförderung nur in Betracht, wenn entweder
eine besondere, nicht ausbildungsbedingte Bedarfslage entstanden ist (vgl hierzu Entscheidung des erkennenden
Senats vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerwGE 94, 224 ff; vgl auch
Fachliche Hinweise der BA Stand 31. Mai 2007, § 7 SGB II RdNr. 7.90), z.B. durch Mehrbedarfe, für die Leistungen
nach § 21 Abs. 2, 3 und 5 SGB II zu gewähren sind oder wenn Leistungen außerhalb des Abschnitts 2 des 3. Kapitels
des SGB II beansprucht werden können, also Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Abschnitt 1 des 3. Kapitels
des SGB II. Dieses folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, der den Leistungsausschluss
auf Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts begrenzt. Zum anderen hat der Gesetzgeber in
Ansehung des identischen Wortlauts der Vorschriften und der Jahrzehnte langen Rechtsprechung des BVerwG zu
dieser Differenzierung zwischen ausbildungsbedingtem und sonstigem Bedarf (vgl. BVerwGE 94, 224 ff; 91, 254 ff;
71, 12 ff), es offensichtlich in Kauf genommen, den Ausschluss insoweit zu begrenzen. Ausgeschlossen sind danach
gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. [ ]
Der Leistungsausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar führt der Ausschluss sowohl im
SGB II als auch im SGB XII dazu, dass im Einzelfall für Ausbildungszeiten überhaupt keine staatliche Sozialleistung
zur Verfügung gestellt wird (vgl. Spellbrink, a.a.O. § 7 RdNr. 40). Der Gesetzgeber stellt aber grundsätzlich ein
besonderes System der Ausbildungsförderung zur Verfügung, mit dem er den Lebensunterhalt während einer
Ausbildung sichert. Er ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, darüber hinaus Ausbildungszeiten auch außerhalb
dieses Systems zu fördern. Soweit jemand eine Ausbildung betreiben möchte, obwohl er die
Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung einer Ausbildung vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt,
handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung. Sie kann zumindest nicht die
Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während dieser Ausbildung Hilfe zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach einem System (SGB II) zu gewähren, das der Existenzsicherung von Personen dient, die auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt Einkommen erzielen wollen und nur wegen des Fehlens einer Erwerbsmöglichkeit
(vorübergehend) der Unterstützung bedürfen. Wegen der Ausbildung wäre die Klägerin nämlich kaum in der Lage, ihren
Lebensunterhalt durch eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Erwerbstätigkeit selbst zu sichern. Etwaige
Härten werden dabei durch § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II abgefedert. Angesichts der insgesamt pauschalierten Höhe der
Leistungen nach dem BAföG würde die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, jedenfalls in der Zeit vor dem
Inkrafttreten des § 22 Abs 7 SGB II zum 01.01.2007 (BGBl. I S. (1706) auch zu einer nicht zu rechtfertigenden
Privilegierung von Personen führen, die eine förderungsfähige Ausbildung absolvieren, aber die besonderen
Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung nach den spezialgesetzlichen Vorschriften nicht erfüllen."
Der Anspruchsausschluss greift hier durch, auch wenn der Antragsteller für das Studium an der MARie keine
Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten kann, weil die MARie schon nicht zu den förderungsfähigen
Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 BAföG gehört. Denn nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist eine Förderfähigkeit
"dem Grunde nach" ausreichend. Diese abstrakte Betrachtungsweise ist nicht nur für die Förderfähigkeit im Hinblick
auf individuelle Versagensgründe maßgeblich, sondern auch für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung an sich.
Soweit die Ausbildung an irgendeiner durch das BAföG geförderten Ausbildungsstätte absolviert werden kann, greift
der Ausschluss durch (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2008 – L 14 B 571/08 AS-ER, RdNr. 6; SG
Berlin, Urteil vom 31.10.2006 - S 94 AS 12047/05-06, RdNr. 27ff.). Die abstrakte Betrachtungsweise entspricht auch
dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausschlusses. Ausbildungsförderung neben dem BAföG oder dem SGB III soll
nach dem SGB II grundsätzlich nicht gewährt werden. Es erschiene insoweit auch systemwidrig, wenn Studenten
einer öffentlichen Hochschule, die keinen Anspruch auf derartige Leistungen haben, nur im Falle des Vorliegens eines
besonderen Härtefalls und nur darlehensweise Leistungen erhalten, Studenten einer privaten, nicht förderfähigen
Ausbildungsstätte hingegen im Bedarfsfall Arbeitslosengeld II als Zuschussleistung erhielten (SG Berlin, a.a.O.). Die
vom Antragsteller betriebene Ausbildung kann an der Berufsakademie in R sowie in B oder an der Fachhochschule M
als regulärer Studiengang durchgeführt werden, weshalb es beim Antragsteller beim Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz
1 SGB II bleibt (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 07.01.2009 - S 34 AS 1024/07, RdNr. 19 ff); in diesem Fall war
ebenfalls eine Ausbildung an der MARie streitgegenständlich).
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Darlehens
nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts, allerdings nur als Darlehen und nicht als Beihilfe oder Zuschuss gewährt werden. Liegt ein
besonderer Härtefall vor, hat die Verwaltung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Art und Umfang der
Leistungsgewährung zu prüfen. Im Hinblick auf das "Ob" der Leistungsgewährung wird alsdann im Regelfall von einer
Ermessensreduktion auf Null auszugehen sein (vgl. Valgoglio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Februar 2007, § 7 RdNr.
93; so wohl auch Brühl/Schoch in Münder, SGB II,3. Auflage 2009, § 7 RdNr. 122).
Bei dem Begriff des "besonderen Härtefalls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen
Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (vgl. zum Vorliegen einer
besonderen Härte im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 KfzHV auch BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 7a AL
34/06 R). Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative zu (vgl.
hierzu auch BSG, Urteil vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R BSGE 89, 44). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.
Beschluss vom 28.06.2010 - L 7 AS 337/10 B ER, Beschluss vom 29.06.2010 - L 7 AS 756/09 B ER, Beschluss vom
16.11.2010 - L 7 AS 53/10 B ER, Beschluss vom 09.03.2011 - L 7 AS 4/11 B ER) kann von einem besonderen
Härtefall ausgegangen werden, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung auf Grund von
BAföG/SGB III-Leistungen oder anderen finanziellen Mitteln – sei es Elternunterhalt oder Einkommen aus eigener
Erwerbstätigkeit – gesichert war, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen. Gleiches gilt für den Fall der
Unterbrechung der bereits weit fortgeschrittenen und bisher kontinuierlich betriebenen Ausbildung auf Grund der
konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Erkrankung. Denkbar ist auch, dass die nicht
mehr nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III geförderte Ausbildung objektiv belegbar die
einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/11b AS 36/06 R
RdNrn. 21 bis 24, BSG - Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R).
Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls sind vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die
Ausbildung des Antragstellers war im leistungsgegenständlichen Zeitraum nicht weit fortgeschritten, sondern er hatte
sie gerade erst begonnen. Es ist auch durch nichts belegt, dass die derzeit betriebene Ausbildung objektiv belegbar
die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.