Urteil des LSG Sachsen vom 25.01.2010

LSG Fss: erbschaft, abgrenzung, anhörung, aufteilung, hauptsache, auflage, tod, erlass, niedersachsen, erbe

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 38 AS 3390/08
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 487/09 B PKH
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juni 2009 aufgehoben,
den Antragstellern für die verbundenen Verfahren beim Sozialgericht Dresden mit dem Aktenzeichen S 38 AS 3390/08
ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen Rechtsanwalt X ,., , beigeordnet. Derzeit sind weder Raten
zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.
Gründe:
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehren Prozesskostenhilfe (PKH) für
verbundene Rechtsstreitigkeiten beim Sozialgericht Dresden (SG), in denen sie mit der Arbeitsgemeinschaft Dresden
als Beklagte (im Folgenden: Beklagte) um die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen
streiten.
Die 1954 und 1959 geborenen Antragsteller sind nach eigenen Angaben miteinander verheiratet. Von Januar 2005 bis
November 2007 erbrachte ihnen die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Am 18. April 2007 wurden auf das gemeinsame Girokonto der Antragsteller bei der O Sparkasse (Konto-Nummer: )
17.500,- EUR überwiesen.
Am 26. Oktober 2007 beantragte der Antragsteller für sich und seine Frau die Fortzahlung von Leistungen. Dabei gab
er an, ihr Vermögen habe sich aufgrund einer Erbschaft um 11.468,- EUR erhöht.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2008 (W 1086/08)
lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Antragsteller sei nicht hilfebedürftig. Ein neuer Antrag sei ab April 2008 wieder
möglich.
Mit insgesamt vier und jeweils an die Antragsteller einzeln adressierten Bescheiden vom 12. Dezember 2007 in der
Gestalt von vier weiteren Widerspruchsbescheiden vom 2. Juni 2008 (W 1087/08, W 7162/08, W 7163/08 und W
7164/08) hob die Beklagte konkret benannte Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen für April bis Mai
2007 und Juli bis November 2007 auf und setzte die von den Antragstellern für die jeweilige Zeit individuell zu
erstattenden Leistungen fest. Für April bis Mai 2007 hätten der Antragsteller insgesamt 1.020,98 EUR und die
Antragstellerin insgesamt 1.021,02 EUR (zusammen: 2.042,- EUR) zu erstatten.
Am 4. Juli 2008 hat der Bevollmächtigte der Antragsteller gegen die beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
vom 12. Dezember 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Juni 2008 (W 1087/08 und W 7162/08) für
April bis Mai 2007 beim SG zwei Klagen erhoben (ursprüngliche Aktenzeichen: S 17 AS 3390/08 und S 17 AS
3391/08). Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, die Erbschaft des Antragstellers stelle Vermögen und kein
Einkommen dar.
Nach Aktenlage sind drei weitere Klageverfahren der Antragsteller beim SG anhängig (ursprüngliche Aktenzeichen: S
17 AS 3392/08, S 17 AS 3393/08 und S 17 AS 3394/08).
Mit Beschluss vom 15. Mai 2009 hat das SG die Verfahren mit den - aktuellen - Aktenzeichen S 38 AS 3390/08 und
S 38 AS 3391/08 verbunden und unter dem Aktenzeichen S 38 AS 3390/08 fortgeführt.
Am 8. Juni 2009 hat der Bevollmächtigte für die Antragsteller PKH, seine Beiordnung und die Anordnung des Ruhens
der Verfahren beantragt. Den Anträgen waren Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Antragsteller nebst Belegen hierzu beigefügt.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2009 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die beabsichtigte Prozessführung
biete keine Aussicht auf Erfolg. Denn die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Bescheide für April bis Mai 2007
aufzuheben. Der von den Antragstellern als Erbschaft vereinnahmte Geldbetrag sei zu berücksichtigen.
Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 26. Juni 2009 zugestellt. Am 27. Juli 2009 (Montag)
hat er beim SG Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde trägt der
Bevollmächtigte der Antragsteller vor, beim Bundessozialgericht (BSG) sei ein Verfahren zur
entscheidungserheblichen Rechtsfrage anhängig (B 14 AS 62/08 R). Darauf habe er bereits beim SG hingewiesen.
Bislang habe das BSG noch nicht entschieden, ob eine Erbschaft als Einkommen oder Vermögen zu bewerten sei.
Die vom SG in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG zur Einkommensteuererstattung sei nicht übertragbar.
Damit sei die Rechtsfrage offen. Daher sei vom SG - wie im Parallelverfahren S 38 AS 3393/08 - der Antrag auf
Ruhendstellung des Verfahrens zu berücksichtigen und PKH zu bewilligen gewesen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Beschluss des SG vom 24. Juni 2009 aufzuheben, ihnen für das
verbundene Verfahren S 38 AS 3390/08 ab Antragstellung PKH zu bewilligen und ihren Bevollmächtigten beizuordnen.
Der Beschwerdegegner hat mitgeteilt, die Antragsteller seien bedürftig im Sinne der PKH-Vorschriften.
II. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Nicht entscheidungserheblich ist, ob in der Hauptsache die Berufung
zulässig wäre. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Beschluss vom 18. März
2009 - L 7 B 446/08 AS-PKH ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nur nach § 172 Abs. 3 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen, wenn das Gericht
ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat. Daran hat der Senat auch nach
den später ergangenen abweichenden Entscheidungen hierzu - insbesondere des 2. Senats des Sächsischen
Landessozialgerichts (Sächs. LSG; vgl. Beschlüsse vom 18. August 2009 - L 2 AS 321/09 B PKH und L 2 AS 352/09
B PKH) festgehalten (vgl. ausführlich Beschluss vom 1. Oktober 2009 - L 7 AS 294/09 B PKH und zuletzt Beschluss
vom 4. Januar 2010 - L 7 AS 73/09 B PKH). Denn nach Auffassung des Senats bestehen insbesondere weder eine
planwidrige Regelungslücke noch ein Wertungswiderspruch und § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist
nicht entsprechend anzuwenden (vgl. ausführlicher hierzu die o.g. Beschlüsse vom 18. März und 1. Oktober 2009).
Somit ist nicht entscheidend, ob ein Ausschluss der Beschwerde mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar wäre (vgl.
hierzu z.B. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2515/09, Rn 4). Das SG
hat die Ablehnung der PKH ausschließlich auf die fehlende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung gestützt.
Die Beschwerde der Antragsteller ist begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 746/08, Rn 63
und 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08, Rn 9) gebietet Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es danach zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von PKH
davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen,
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses
gleichsam an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass PKH nur verweigert
werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur
eine entfernte ist.
Zudem dürfen nach der ebenso ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.B. Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2
BvR 626/06 und 2 BvR 656/06, Rn 12 sowie Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07, Rn 23) schwierige,
bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden, sondern müssen auch von
Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Zwar muss PKH nicht immer schon dann
gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die
Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf
Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten
beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es
mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender
Erfolgsaussichten ihres Begehrens PKH vorzuenthalten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der
Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags. Nach einem ordnungsgemäßen Antrag auf PKH tritt die
Entscheidungsreife regelmäßig nach Vorlage der vollständigen PKH-Unterlagen (Belege im Sinne des § 117 Abs. 2
Satz 1 ZPO) sowie nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 118 Abs. 1 Satz 1
ZPO) ein (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39/07 u.a., Rn 1 m.w.N.).
Somit ist die Erfolgsaussicht im Regelfall zu Beginn des Verfahrens zu bewerten (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 5.
Dezember 2008, a.a.O., Rn 65).
Unter Würdigung dieser Grundsätze hat das SG den Antragstellern zu Unrecht PKH für die verbundenen (vgl.
ausführlich zur Prüfung der Voraussetzungen für PKH bei verbundenen Rechtsstreitigkeiten z.B. Beschluss des
Senats vom 4. Januar 2010 - L 7 AS 73/09 B PKH) Klagen verwehrt. Denn die Rechtsverfolgung der Antragsteller bot
zum o.g. maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg im prozesskostenhilferechtlichen Sinne.
Zunächst konnte das SG anhand des bisher aktenkundigen Sachverhaltes die - von ihm angenommene -
entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht beantworten. Denn außer den Angaben der Antragsteller über die
Entbehrlichkeit eines Erbscheines (Mitteilung vom 19. November 2007) sowie dem Vortrag des Bevollmächtigten der
Antragsteller in den Schreiben vom 23. und 24. Dezember 2008 über ein gemeinsames Erbe des Antragstellers mit
seinem Bruder nach dem Tod ihrer Mutter und die Überweisung von 17.500,- EUR durch den Bruder des Antragstellers
mit einer Wertstellung auf dem Girokonto der Antragsteller am 18. April 2007 (Kontoauszug vom 4. Mai 2007, Blatt 1)
können dem Inhalt der Akten insbesondere weder der Zeitpunkt des Erbfalles noch die näheren (Rechts-) Gründe für
diese Überweisung entnommen werden. Erst nach Kenntnis dieser Tatsachen kann entschieden werden, ob es sich
bei dem "von den Klägern als Erbschaft vereinnahmten Geldbetrag" um Einkommen handelt, welches in der hier
streitigen (Bedarfs- und Be-willigungs-) Zeit nach den §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu berücksichtigen ist (vgl. zu den notwendigen Feststellungen z.B. BSG,
Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R, Terminbericht Nr. 60/09 vom 28. Oktober 2009).
Außerdem waren zum o.g. Zeitpunkt die entscheidungserheblichen Rechtsfragen weder höchstrichterlich geklärt noch
ließen sie sich ohne Schwierigkeiten beantworten. Denn ungeachtet der grundsätzlichen und bisher - soweit bekannt,
d.h. veröffentlicht - weder vom Sächsischen Landessozialgericht - LSG - (beim Senat u.a. anhängig: L 7 AS 237/08,
Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2010) noch vom BSG (vgl. weiterhin das noch anhängige
Verfahren B 14 AS 45/09 R zum Urteil des SG Koblenz vom 10. Juni 2009 - S 6 AS 1070/08) - zumindest
ausdrücklich - entschiedenen Rechtsfrage zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) bei
einem (Geld-) Zufluss aus einer Erbschaft besteht jedenfalls innerhalb der derzeit überwiegenden Auffassung in der
Rechtsprechung (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - L 12 AS 2457/09 ER-R, Rn 24;
LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. April 2009 - L 9 AS 58/07, Rn 32ff und LSG Niedersachsen-
Bremen, Urteil vom 19. Juni 2008 - L 7 AS 663/07, aufgehoben durch das BSG mit Urteil vom 28. Oktober 2009,
a.a.O.) keine Einigkeit, auf welchen Zeitpunkt (vereinfacht ausgedrückt: Erbfall oder Geldzufluss aus der Erbschaft?)
es für diese Abgrenzung ankommt (vgl. hierzu weiterhin z.B. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.
November 2008 - L 8 B 298/08, Rn 36ff und - zur Bewilligung von PKH - Rn 60 sowie SG Hamburg, Urteil vom 12.
November 2008 - S 53 AS 2451/06, Rn 20ff). Auch diese - vom SG nicht angesprochene - ggf.
entscheidungserhebliche Rechtsfrage lässt sich nicht ohne Schwierigkeiten eindeutig beantworten und hat erhebliche
Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 16.
Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R, Rn 15ff). Somit bedarf es in diesem Verfahren keiner Darstellung weiterer und unter
Umständen ebenso entscheidender Rechtsfragen, die sich aus der von der Beklagten vorgenommenen Aufteilung des
o.g. Geldbetrages ergeben (vgl. hierzu z.B. Berlit, NZS, 2009, 537, 543f und Geiger, info also 2009, 20, 22f) und ggf.
ebenso Auswirkungen auf die hier streitige Zeit haben könnten (z.B. bei anderer Aufteilung des Betrages für die sog.
Anrechnungs- bzw. Verteilzeit).
Des Weiteren hat die Beklagte die Antragsteller vor Erlass der Bescheide vom 12. Dezember 2007 nicht angehört
(vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Hiervon konnte insbesondere
nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X nicht abgesehen werden. Ob die erforderliche Anhörung wirksam auch ohne förmliches
Verfahren nachgeholt werden kann (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X), ist in der Rechtsprechung des BSG
teilweise ebenso strittig (vgl. hierzu z.B. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 41 Rn 15 und das beim
BSG anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 37/09 R).
Da das SG den Anträgen des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 8. und 9. Juni 2009 auf Anordnung des Ruhens
der verbundenen Verfahren nicht nachkam, bedarf keiner Entscheidung, ob aufgrund bereits anhängiger, sog. unechter
Musterverfahren die Ablehnung der PKH in Betracht kommt (vgl. hierzu bei einer von dem PKH begehrenden
Beteiligten abgelehnte Ruhendstellung z.B. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08, Rn 10f).
Schließlich waren die Antragsteller auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts noch bedürftig im
Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO. Denn sie konnten die Kosten der Prozessführung beim SG
nicht aufbringen.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt X beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).