Urteil des LSG Sachsen vom 21.02.2011

LSG Fss: erbschaft, rückforderung, erbe, verwaltungsakt, anhörung, nachlass, erbteil, immobilie, ausschluss, form

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 37 AS 6069/08
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 725/09
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2009 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anrechung einer dem Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger)
zugeflossenen Erbschaft bei der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für
die Zeit von Zeit von 01.12.2007 bis 31.03.2008.
Die 1951 geborene Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen nach dem
SGB II, damals noch im Zuständigkeitsbereich der ARGE SGB II A Land. Von dort wurden ihm mit Bescheid vom
12.10.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 597,66 EUR bewilligt.
Laut Sterbeurkunde verstarb der leibliche Vater des Klägers, W H , am 25.02.2007 in C. Ausweislich des Erbscheins
vom 12.06.2007 beerbte der Kläger den verstorbenen W H zu 1/4. Am 25.06.2007 erhielt der Kläger in dieser
Erbschaftssache von Frau H H 4.406,04 EUR in bar entsprechend seinem Anteil an der nach Abzug der
Beisetzungskosten vorhanden Erbmasse in Höhe von 17.624,15 EUR.
Nach Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Berufungsbeklagten (damals
Arbeitsgemeinschaft, jetzt: Jobcenter; im Folgenden: Beklagter) wurden ihm mit Bescheid vom 10.05.2007 für die Zeit
von 01.06.2007 bis 30.11.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 620,55 EUR und mit Änderungsbescheid vom
02.06.2007 aufgrund der Regelsatzerhöhung ab 01.07.2007 monatlich 622,55 EUR bewilligt. Die Meldebestätigung
reichte der Kläger mit Schreiben vom 14.06.2007 ein und meldete sich gleichzeitig für die Zeit vom 15.06.2007 bis
23.06.2007 wegen Urlaubs ab. Am 23.10.2007 beantragte er die Fortzahlung von Leistungen bei unveränderten
Verhältnissen. Zuvor hatte er im Zusatzblatt 2.1 (Einkommen) keine Angaben gemacht und im Zusatzblatt 3
(Vermögen) nur das Vorhandensein eines Guthabens auf dem Girokonto bejaht. Daraufhin wurden ihm ab 01.12.2007
weiterhin monatliche Leistungen in Höhe von 622,55 EUR bewilligt, so auch auf seinen nächsten Fortzahlungsantrag
vom 02.05.2008.
Durch ein anonymes Schreiben erfuhr der Beklagte am 10.07.2008 von der Erbschaft und forderte mit Schreiben vom
16.07.2008 vom Kläger Unterlagen über den Nachlass zwecks Prüfung des Leistungsanspruchs ab August 2007.
Diese Unterlagen (Sterbeurkunde, Erbschein u.a.) gelangten am 31.07.2008 zur Akte.
Mit Bescheid vom 01.08.2008 änderte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum 01.07.2007 bis
30.11.2007 und bewilligte in dieser Zeit nur noch monatlich 152,55 EUR, wobei er von Juli bis November 2007 jeweils
monatlich 500,00 EUR abzüglich 30,00 EUR Versicherungspauschale als Einkommen berücksichtigte. Nach
vorheriger Anhörung vom 04.08.2008 und Mitteilung des Klägers vom 12.08.2008, dass er nicht bereit sei
zurückzuzahlen, erließ der Beklagte am 13.08.2008 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bezüglich der
Bewilligung von Leistungen in der Zeit vom 01.07.2007 bis 31.03.2008 und forderte insgesamt 4.136,04 EUR vom
Kläger zurück, weil er in dieser Zeit Einkommen aus einer Erbschaft erhalten habe, die gemäß § 11 SGB II auf einen
angemessenen Zeitraum mit entsprechenden Teilbeträgen anzusetzen sei, so dass sein monatlicher Anspruch nur in
geringerer Höhe bestanden habe.
Gegen den Änderungsbescheid vom 01.08.2008 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.08.2008 legte
die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein und beantragte die Stundung. Die Erbschaft sei nicht als
Einkommen, sondern als Vermögen gemäß § 12 SGB II zu bewerten, so dass ihm mindestens 3.100,00 EUR als
Grundfreibetrag zu belassen seien. Außerdem habe sich der Kläger nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin
und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung von dem Geld Mobiliar und Hausratsgegenstände angeschafft, so dass
die Erbschaft bereits im Juni verbraucht gewesen sei. Daraufhin stellte der Beklagte die Rückforderung ruhend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2008
zurück. Die im Juni 2007 erhaltene Erbschaft sei Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Einkommen seien Einnahmen in
Geld oder Geldeswert, die jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, Vermögen, was er in der Bedarfszeit
schon habe. Der Vermögensfreibetrag finde daher keine Anwendung. Einmalige Einnahmen seien auf einen
angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die Anrechung
könne im Folgemonat des Zuflusses erfolgen. Um den Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, solle die
Anrechung so vorgenommen werden, dass ein Zahlbetrag Arbeitslosengeld II verbleibe. Die Leistungsbewilligung für
die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 sei aufgrund des Fortzahlungsantrages vom 23.10.2007 erfolgt. Der Kläger
habe keine Angaben zur erhaltenen Erbschaft gemacht. Mit Bescheid vom 01.08.2008/¬13.08.2008 sei die Aufhebung
für die Zeit von 01.12.2007 bis 31.93.2008 ebenfalls nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) erfolgt. Dies sei fehlerhaft und werde nun korrigiert. Maßgebend sei § 45 SGB X. Ein rechtswidrig
begünstigender Verwaltungsakt könne nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut habe. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte nicht berufen, soweit (u.a.) der
Verwaltungsakt auf Angaben beruhte, der der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht habe oder er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X). Lägen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten
Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, sei dieser auch mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Der Erhalt
der Erbschaft sei vom Kläger zur erneuten Antragstellung am 23.10.2007 nicht mitgeteilt worden. Bedingt durch die
unterlassenen Angaben des Klägers sei es zu einer rechtswidrigen Bewilligung von Leistungen ab 01.11.2007
gekommen. Der Bescheid vom 25.10.2007 sei demnach ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt und gemäß §
45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X zurückzunehmen. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 SGB X.
Dagegen hat der Kläger am 30.10.2008 beim Sozialgericht Chemnitz Klage mit dem Begehren erhoben, im streitigen
Zeitraum ungekürzte Leistungen zu erhalten, weil die Erbschaft als Vermögen anzusehen sei. Dem ist die Beklagte
unter Bezugnahme auf ihre Bescheide entgegen getreten, weil die Erbschaft während des Arbeitslosengeld II-Bezuges
zugeflossen sei.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2009
abgewiesen. Die dem Kläger nach dem Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II zugeflossene
Erbschaft sei Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Ob eine andere Betrachtungsweise dann angebracht sei, wenn die
Erbschaft z.B. aus einer Immobilie bestehe, könne dahinstehen, da ein derartiger Sachverhalt nicht vorliege. Der
Kläger habe die Erbschaft in Form von Geld erhalten. Es komme nicht darauf an, dass die Erbschaft im Juni/Juli 2007
verbraucht gewesen sei; Aspekte der Entreicherung spielten keine Rolle. Hinsichtlich der Berechung der Höhe der
zurückgeforderten Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug
genommen.
Gegen den ihm am 28.10.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.11.2009 Berufung eingelegt, mit
der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.10.2009 und die Bescheide der Beklagten vom
01.08.2008 und vom 13.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2008 die Leistungszeit
01.12.2007 bis 31.03.2008 betreffend aufzuheben,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Bescheide und hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die
Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band) sowie die Verwaltungsakte der damaligen ARGE SGB II Altenburger Land (1
Band) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch
Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind.
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufung des Klägers (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 Abs. 1 SGG) ist
zulässig. Insbesondere ist die Berufungssumme in Höhe von 750,00 EUR erreicht. Denn für die Zeit von 01.12.2007
bis 31.03.2008 hat der Beklagte die Bewilligung von Leistungen in Höhe von 1.786,04 EUR aufgehoben und
zurückgefordert.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger vor Erlass des Änderungsbescheides vom 01.08.2008 für die Zeit 01.12.2007 bis 31.03.2008 nicht
angehört worden war, ist dieser Mangel durch die mit Schreiben vom 04.08.2008 erfolgte Anhörung zur Aufhebung und
Rückforderung von Leistungen im genannten Zeitraum geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Denn in diesem Schreiben
hat der Beklagte die entscheidungserheblichen Umstände, die Anlass sowohl für den Änderungsbescheid vom
01.08.2008 wie auch für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 13.08.2008 waren, mitgeteilt und
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbesondere ist im Anhörungsschreiben aufgeführt, dass der Kläger seiner
Verpflichtung, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind, zumindest grob
fahrlässig nicht nachgekommen sei. Der Kläger hat die Gelegenheit zur Stellungnahme dahingehend wahrgenommen,
dass er am 12.08.2008 mitgeteilt hat, dass er nicht bereit sei zurückzuzahlen.
Zutreffend hat der Beklagte den dem Kläger als Erben zugeflossenen Anteil an der Erbschaft nach seinem Vater
Walter Herbst als einmalige Einnahme bedarfsmindernd als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II berücksichtigt. Die
Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst zwar nicht vor. Die für das SGB II
zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) haben jedoch in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden,
dass Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig
dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. nur BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14
AS 62/08 R, zitiert nach Juris, RdNr. 21 m.w.N.). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich
wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Insoweit besteht vorliegend kein Zweifel, dass der Erbteil am
Nachlass des W H dem Kläger nach Antragstellung zugeflossen ist, denn sowohl der Erbfall am 25.02.2007 als auch
der konkrete Zufluss des Erbteils am 25.06.2007 lagen beide nach der Antragstellung des Klägers auf Leistungen
nach dem SGB II. Unerheblich ist insoweit, dass in der Zwischenzeit ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit
eingetreten ist. Denn der Kläger hat von sich aus weder die damalige ARGE SGB II A Land noch den Beklagten vom
Erbfall und der Erbschaft unterrichtet.
Der Senat folgt in ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Rechtsansicht des BSG zur Abgrenzung von Einkommen
und Vermögen. In Hinblick auf die hier streitige Erbschaft ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ist kein Grund
ersichtlich, weshalb einem Leistungsbezieher nach dem SGB II als Erben zugeflossenes Geldvermögen des
Erblassers als Vermögen i.S.d. § 12 SGB II zu bewerten sein könnte. Dies ergibt sich auch nicht aus den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Erbrecht. Soweit in § 1922 Abs. 1 BGB als Erbschaft das
Vermögen des Erblassers als Ganzes bezeichnet wird, ist dieser Vermögensbegriff ein anderer als in § 12 SGB II.
Denn zum Vermögen als Ganzes im erbrechtlichen Sinne gehören nicht nur die in § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II
konkret aufgezählten Vermögensgegenstände wie Geldguthaben, geldwerten Ansprüche, Hausrat, ggf. ein Fahrzeug
und ein angemessenes Hausgrundstück, sondern neben den dem Erblasser zustehenden Ansprüchen auch alle seine
Verbindlichkeiten und insbesondere auch seine Schulden. Dies verdeutlicht, dass sich der in beiden Gesetzen
verwendete Begriff "Vermögen" inhaltlich grundsätzlich unterscheidet.
Zutreffend hat der Beklagte den dem Kläger aus der Erbschaft zugeflossenen Erbteil in Höhe von 4.406,04 EUR erst
ab dem Zeitpunkt des konkreten Zuflusses beim Kläger im Juni 2007 (ab Juli 2007) als einmalige Einnahme
berücksichtigt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der damals geltenden Verordnung zur Berechung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 21.12.2006 ((Alg II-V)
in der vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 geltenden Fassung) waren einmalige Einnahmen von dem Monat an zu
berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend war eine Berücksichtigung ab dem Monat der auf den Monat des
Zuflusses folgt zulässig, wenn – wie hier – für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen – in der Regel zum
Monatsanfang – erbracht worden waren (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V).
Vorliegend ist der Kläger ausweislich des Erbscheins des Nachlassgerichts vom 12.06.2007 Erbe des W H geworden.
In diese Rechtsstellung ist der Kläger zwar schon im Zeitpunkt des Erbfalls, also mit dem Tod seines Vaters am
25.02.2007 eingetreten (§§ 1922, 1942 Abs. 1 BGB). Nach Ansicht des Senats ist es aber zulässig und sachgerecht,
bei der Berücksichtigung von Geldbeträgen, die einem Leistungsbezieher nach dem SGB II von Todes wegen
zufallen, ohne dass er zuvor die Leistungsbehörden über den Erbfall unterrichtet und auf seine Erbenstellung
hingewiesen hat, nicht auf den Anfall der Erbschaft nach den zivilrechtlichen Regelungen abzustellen, weil dies in der
Regel der konkreten Bedarfslage nicht entspricht und die Gewährung von Leistungen einerseits und die Aufhebung
und Rückforderung von bereits bewilligten Leistungen andererseits unnötig erschwert. Wäre allein der Erbfall
maßgeblich, so wäre ein Bewilligungsbescheid u.U. von Anfang an rechtswidrig i.S.d. § 45 SGB X und es müsste
ermittelt werden, ob und wann der Leistungsempfänger vom Erbfall Kenntnis erhalten hat, um bewerten zu können, ab
welchem Zeitpunkt er grob fahrlässig leistungsrelevante Umstände verschwiegen hat. Denn mitunter steht im
Zeitpunkt des Erbfalls keineswegs fest, wer Erbe ist, weil womöglich nicht alle Miterben bekannt sind oder der
Betreffende nichts von seiner Erbenstellung weiß usw. Stellt man hingegen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen
Zuflusses beim erbberechtigten Leistungsempfänger ab, so erspart man der Behörde derartige zeitraubende und
womöglich erfolglose Ermittlungen als Voraussetzung für eine rechtmäßige Aufhebung und Rückforderung von
gewährten Leistungen. Denn spätestens wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld II Geld aus einer Erbschaft auf
seinem Konto gutgeschrieben oder – wie hier – bar auf die Hand bekommt, wird für jeden offensichtlich, dass sich die
Erbschaft spätestens ab diesen Zeitpunkt auf die Leistungsansprüche nach dem SGB II auswirkt und dass
spätestens ab diesem Zeitpunkt den Leistungsbehörden Mitteilung zu machen ist.
Im Übrigen entspricht diese Vorgehensweise dem den SGB II-Regelungen zugrunde liegenden Prinzip von aktueller
Bedarfsdeckung bei Hilfebedürftigkeit einerseits und Zuflussprinzip anderseits. Gibt der Hilfebedürftige indes bei der
Abgabe eines Weitergewährungsantrags oder im Wege einer Veränderungsmitteilung an, dass ein womöglich
lei¬stungsrechtlich relevanter Erbfall eingetreten oder dass er Erbe geworden ist, dann dürfte die Bewilligung nur
vorläufig oder – soweit möglich – nur als Darlehen erfolgen, wenn der (Mit-)Erbe tatsächlich nicht über sein Erbteil
verfügen kann, was aus den unterschiedlichsten Gründen, die nicht immer im Einflussbereich des Erben stehen, der
Fall sein kann, etwa weil bei mehreren Erben noch keine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Der Senat lässt
dabei ausdrücklich offen, zu welchem Zeitpunkt vom Zufluss einer einmaligen Einnahme ausgegangen werden muss
oder darf, wenn der Nachlass etwa aus einer zu verwertenden Immobilie besteht.
Nach alledem hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum 01.11.2007 bis 31.03.2008 zu Recht gemäß
§ 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, § 330 Abs. 3 SGB III im
Wege einer gebundenen Entscheidung teilweise aufgehoben. Unabhängig davon, ob der Kläger davon ausging, dass
es sich bei der Erbschaft um Einkommen oder um Vermögen handelt, hätte er im Rahmen seines
Fortgewährungsantrages am 23.10.2007 die Erbschaft nicht verschweigen dürfen. Es liegt für jeden vernünftig
Denkenden auf der Hand, dass der Zufluss eines so erheblichen Geldbetrages sich auf die Gewährung von staatlichen
Unterstützungsleistungen bei Hilfebedürftigkeit auswirken kann. Dass der Kläger dies dennoch nicht getan hat, kann
nur darauf zurückzuführen sein, dass er was ohne den anonymen Hinweis auf die Erbschaft wohl auch gelungen wäre
– den Zufluss des Geldes im Juni 2007 gegenüber dem Beklagten nicht offen legen wollte, obwohl er wusste, dass er
dies hätte angeben müssen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Kläger bei der Stellung des
Fortzahlungsantrages zumindest grob fahrlässig hinsichtlich des im Juni 2007 zugeflossenen Geldes war und damit in
dieser wesentlichen Beziehung unvollständige Angaben gemacht hat. Diese waren auch ursächlich für den darauf
beruhenden Erlass des Bewilligungsbescheides, der für die Zeit von 01.12.2007 bis 31.03.2008 teilweise rechtswidrig
war, weil der Kläger nur in geringerem Umfang hilfebedürfig war.
Da der Kläger verpflichtet war, jedenfalls den konkreten Zufluss von Geld aus dem Erbe seines Vaters als Änderung
der Verhältnisse mitzuteilen und er dies nicht getan hat, obwohl er es u.a. aufgrund der von ihm unterzeichneten
Erklärung im Leistungs- und Weitergewährungsantrag hätte angeben müssen, war trotz des (vermeintlichen)
Verbrauchs des Geldes die Leistungsbewilligung für die Folgezeit vom 01.12.2007 bis 31.03.2008 von Anfang an
rechtswidrig. Der Beklagte konnte wie geschehen – die Bewilligung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II
i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 N. 2 bzw. Nr. 3 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III teilweise aufheben und die zuviel
gewährten Leistungen nach § 50 SGB X zurückfordern. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann der Kläger sich aus den
o.g. Gründen wegen der von ihm sorgfaltswidrig unterlassenen Mitteilung über den Erhalt der Erbschaft nicht berufen.
Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der teilweisen Rückforderung von Beträgen, die als Kosten der Unterkunft
gewährt worden waren. Eine Reduzierung des zu erstattenden Betrages nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II scheidet
nach Satz 2 dieser Vorschrift (in der seit dem 01.04.2006 geltenden Fassung) aus, weil die Bewilligung nur teilweise
aufgehoben worden ist. Soweit in der Literatur verfassungsrechtliche Einwände gegen § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II
geltend gemacht werden (vgl. z.B. Conradis in Münder, SGB II, 3. Aufl. 2009, § 40 RdNr. 24), teilt der Senat diese
nicht. Vielmehr ist die Unterscheidung gerechtfertigt, weil dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von
Wohngeld bestanden hätte, wenn keine Leistungen nach dem SGB II gewährt worden wären. Nach dem Willen des
Gesetzgebers sollten die Regelungen des SGB II materiell-rechtlich den Vorschriften des Wohngeldgesetzes
angeglichen werden. So heißt es in der Gesetzbegründung (BT Drucks. 15/1516 S. 63): "Mit der Regelung soll bewirkt
werden, dass sich der Ausschluss der Empfänger des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach diesem Buch
vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG – neu – rechtlich und tatsächlich nicht auf die Betroffenen auswirkt. Das
Wohngeld unterliegt grundsätzlich nicht der Rückforderung. Die Betroffenen werden durch den teilweisen Ausschluss
der Rückforderung der Transferleistung so gestellt, wie sie stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten. Der Satz von
56 vom Hundert orientiert sich am tatsächlichen Subventionssatz des besonderen Mietzuschusses auf der Basis der
empirischen Werte der Wohngeldstatistik 2001. Der durchschnittliche Subventionssatz ergibt sich durch Teilung des
durchschnittlichen Wohngeldanspruchs durch die durchschnittliche berücksichtigungsfähige Miete."
Soweit es durch die vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung des Anteils an den Kosten der Unterkunft, der
bei vollständiger Aufhebung und Rückforderung der Leistungen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II verbleibt, im
Einzelfall zu ungleichen Ergebnissen gegenüber denjenigen kommen kann, bei denen die Bewilligung lediglich
teilweise aufgehoben wird, sind diese wegen der weitreichenden Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich
der Leistungsverwaltung hinzunehmen.
Gegen die Ermittlung seines Bedarfs im streitigen Zeitraum und gegen die Verteilung des zugeflossenen Erbes hat
der Kläger nichts vorgebracht. Fehler sind insoweit und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die Verteilung
der insgesamt 4.406,04 EUR über den ursprünglichen Bewilligungszeitraum hinaus so vorgenommen, dass ein
monatlicher Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II verblieben ist und beim Kläger durchgängig
Krankenversicherungsschutz bestand. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden.
Die Berufungen hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.