Urteil des LSG Sachsen vom 15.07.2002
LSG Fss: abberufung, öffentlich, rechtsschutz, hauptsache, meinung, ermessen, notfall, rechtswidrigkeit, kommission, form
Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.07.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 11 KA 889/01 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 1 B 12/02 KA
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 04.02.2002 aufgehoben. Der
Gegenstandswert wird auf 4.090,34 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Bescherde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes.
In dem zugrunde liegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Abberufung als Vorsitzender der
Notdienstkommission wurde der Antragsteller (Ast.) von den Beschwerdeführern (Bf.) vertreten. In dem vom
Vorstandsvorsitzenden der KVS (Beschwerdegegnerin - Bg.) erlassenen Bescheid vom 05.09.2001 war ausgeführt
worden, der Ast. habe in der aktuellen Diskussion über die Vergütung notärztlicher Leistungen die KVS öffentlich in
Internet-Auftritten in scharfer Form angegriffen und ihr Inkompetenz vorgeworfen. Mit seinen unsachlichen
Äußerungen habe er sich für eine weitere Tätigkeit in der Notdienstkommission der KVS disqualifiziert. Er werde
deshalb mit sofortiger Wirkung als Mitglied der Kommission abberufen. Hiergegen richtete sich die am 11.09.2001
erhobene Klage, mit der zugleich ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wurde. Die Abberufung sei bereits
aus formellen Gründen unwirksam. Entgegen § 9 Abs. 5 Buchst. j der Satzung der Bg. liege der Abberufung kein
Beschluss der Vertreterversammlung zugrunde. Die Abberufung sei auch materiell rechtswidrig. Der Ast. habe die
Äußerungen in seiner Funktion als Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte getätigt. Auch liege
eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG vor. Klage- und
Anordnungsverfahren wurden mit von der Bg. mit Blick auf eine formelle Rechtswidrigkeit der Maßnahme
abgegebenen und vom Ast. angenommenen Anerkenntnissen, die auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten
umfassen, beendet.
Mit Schreiben vom 09.11.2001 haben die Bf. beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen. Die Gegenstandswerte
seien für das Hauptsacheverfahren mit 100.000 DM und für das Anordnungsverfahren mit 33.000 DM festzustellen.
Ein Wert von 8.000 DM bzw. ein Drittel hiervon für das Anordnungsverfahren würde der Bedeutung der Sache nicht
gerecht. Es habe sich um einen Sachverhalt gehandelt, der weit über die Grenzen des Landes Sachsen
hinausgegangen sei. Der Vorgang über die Abberufung des Ast. habe bundespolitische Bedeutung gehabt. Er sei als
Vertreter einer berufsständischen Organisation in Misskredit gebracht worden, was auch seinen Niederschlag in der
Bedeutung der Rechtssache finden müsse. Die Abberufung sei bundesweit bekannt geworden. Der Ast. sei
berufspolitisch sehr engagiert, u.a. in der Bundesvereinigung der Notärzte Deutschlands wie auch in dem Ausschuss
Notfall- und Katastrophenmedizin der Sächsischen Landesärztekammer.
Mit Beschluss vom 04.02.2002 hat das Sozialgericht den Gegenstandswert für das Anordnungsverfahren auf 1.022,58
EUR festgesetzt. Die Streitigkeit habe einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand betroffen, für den der
Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen sei (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Zwar sei der in § 8 Abs. 2
Satz 2 BRAGO vorgesehene Betrag von 8.000 DM kein Regelwert, von dem nur in besonderen Umständen
abgewichen könne. Gleichwohl handele es sich um einen Hilfswert für den Fall, dass eine individuelle Bewertung nicht
möglich sei. Genügende Anhaltspunkte dafür, dass das Klageverfahren für den Kläger von so erheblicher Bedeutung
gewesen sei, dass der Ansatz eines Wertes von 100.000 DM berechtigt sei, könnten nicht gesehen werden. Auf die
geltend gemachte landes- oder bundesweite Bedeutung der Sache könne nicht abgestellt werden. Maßgebend sei
lediglich die besondere Bedeutung für den Ast. Auf eine "bundespolitische" Bedeutung, die ohnehin nicht
nachvollzogen werden könne, komme es deshalb nicht an. Zudem könne im Falle der Abberufung von der
Notdienstkommission nichts anderes gelten als bei Wahlanfechtungssachen, in denen ebenfalls von dem Auffangwert
von 8.000 DM ausgegangen werde. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe das Bundessozialgericht
(BSG) den Ansatz von ein Viertel des Gegenstandswertes der Hauptsache für angemessen gehalten, so dass sich
hier ein Wert von 1.022,58 EUR (2.000 DM) ergebe. Der ab 01.01.2002 in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO geltende
Auffangwert von 4.000 EUR habe demgegenüber nicht herangezogen werden können. Der Anspruch der Bf. sei noch
unter Geltung der alten Fassung von § 8 Abs. 2 BRAGO fällig geworden (§ 16, § 134 BRAGO).
Gegen den am 06.02.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08.02.2002 eingelegte Beschwerde, der das
Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Bf. sind der Ansicht, der vom Sozialgericht, insbesondere auch für
Wahlanfechtungssachen herangezogene Gegenstandswert, sei zu gering. Die persönliche Bedeutung für den Ast. sei
mehr als hoch einzuschätzen gewesen. Er habe als Vorsitzender der Notärzte Sachsens im Rahmen einer sachlichen
Diskussion eine Meinung vertreten, die offensichtlich der Bg. "nicht gepasst" habe. Die immense Bedeutung der
Ausgangsrechtsfrage zeige sich auch darin, dass die gesamte notärztliche Versorgung im Bereich des Freistaates
Sachsen gefährdet gewesen sei und die Angelegenheit eine Beteiligung des Sächsischen Staatsministers für
Gesundheit erfordert habe. Auch sei der Ast. durch die unrechtmäßige Abberufung derart öffentlich diskreditiert
worden, dass er auch in seiner beruflichen Entwicklung drohte, Schaden zu nehmen. Ihn hätten Anfragen erreicht,
was er denn "verbrochen" hätte und es sei ein Vielfaches an Erklärungen notwendig gewesen, um deutlich zu
machen, dass es nicht um Disziplinarverstöße im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit gehe. Auch sei landauf und
landab die Meinung zu hören gewesen, der Kläger "müsse etwas Schweres verbrochen haben", wenn er von der
Funktion fristlos abberufen worden sei. Wegen der bundespolitischen Bedeutung des Notarztstreits in Sachsen und
der damit verbundenen Abberufung des Ast. sei dem Verfahren bundespolitische Bedeutung beizumessen.
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 04.02.2002 aufzuheben und den Gegenstandswert der anwaltlichen
Tätigkeit auf 16.872,65 EURO (33.000 DM) festzusetzen.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen
sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Bg. Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Beschwerde (§ 10 Abs. 3 Satz 3 und 2 BRAGO) ist zulässig
und zum Teil begründet. Der Gegenstandswert ist für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz auf 4.090,34 EUR
(8.000 DM) festzusetzen.
Maßgebend sind die Rechtsvorschriften in ihrer bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung (a.F). Das Verfahren auf
vorläufigen Rechtsschutz wurde noch vor Inkrafttreten der mit dem 6. SGG-Änderungsgesetz (6. SGGÄndG) vom
17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) als auch der mit der Euro-Umstellung zum 01.01.2002 vorgenommenen Änderungen
abgeschlossen. Gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO a.F i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F. sind in Verfahren
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen
einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert zu
berechnen. Nach § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO setzt das Gericht des Rechtszuges auf Antrag den Wert den
Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren nicht nach dem
für die Gerichtsgebühren geltenden Wert berechnen. Wegen der bis 01.01.2002 noch fehlenden Bestimmung von
Gerichtsgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 183 SGG a.F) ist der Gegenstandswert, soweit er aus den in § 8
Abs. 2 Satz 1 BRAGO aufgeführten Vorschriften der Kostenordnung nicht herzuleiten ist und auch sonst nicht
feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Vorliegend greifen weder die in § 8
Abs. 2 BRAGO in Bezug genommenen kostenrechtlichen Vorschriften ein noch steht der Gegenstandswert in
sonstiger Weise fest, so dass der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bestimmen ist.
Die nach § 8 Abs. 1 BRAGO für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess
maßgebende Vorschrift des § 13 GKG ist dabei entsprechend heranzuziehen. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren
richtet sich der Gegenstandswert daher grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden
Bedeutung der Sache. Abzustellen ist dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten
Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG, Beschluss vom 19.02.1996, 6 RKa 40/95 = SozR 3-1930 § 8 Nr. 2). In
Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf 8.000
Deutsche Mark, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million Deutsche Mark
anzunehmen. Der Wert von 8.000 DM (4.090,34 EUR) ist indes nicht nur dann anzusetzen, wenn genügende
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, sondern auch, wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit gehandelt hat (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO).
In Anwendung § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 2 Alt. BRAGO ist von einem Gegenstandswert von 8.000 DM
auszugehen. Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Abberufung des Ast. als Mitglied der Notdienstkommission der Bg.
war nichtvermögensrechtlicher Natur, weil er einen nicht auf Geld oder geldwerten Vorteil gerichteten Anspruch zum
Inhalt hatte. Der Rechtsstreit bietet indes keinen Anlass, den Gegenstandswert nach Lage des Falles (§ 8 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO) mit einem höheren Gegenstandswert zu bewerten. Für eine Anhebung des
Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO) mit einem höheren Gegenstandswert zu bewerten. Für eine Anhebung des
Gegenstandswertes von 8.000 DM sind ausreichende Gründe nicht zu erkennen.
Die von den Bf. wiederholt angeführte "bundespolitische Bedeutung" der Streitsache der Abberufung aus der
Notdienstkommission bei der Bg. liegt nicht vor. Sie leiten diese aus einer bundespolitischen Bedeutung der
Auseinandersetzung über die Honorierung notärztlichen Leistungen ab. Dies ist schon im Ansatz nicht zutreffend. Die
von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Rahmen eines Honorarverteilungsmaßstabes zu erlassenden
Regelungen über die Verteilung der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) erstrecken sich in
ihrem Geltungsbereich auf den Bezirk der jeweiligen KÄV. Mithin kann der Auseinandersetzung über die Höhe der
Vergütung der notärztlichen Leistungen im Bereich der Bg. weder unmittelbar noch mittelbar Auswirkung auf die
Honorierung in anderen KÄV oder gar bundesweit haben. Inwiefern die Abberufung von der bei der Bg. gebildeten
Notdienstkommission Auswirkungen auf eine Mitgliedschaft des Klägers bei der angeführten Kommission für Notfall-
und Katastrophenmedizin der Sächsischen Landesärztekammer bzw. des Bundesverbandes der Notärzte
Deutschlands gehabt haben könnte, ist schon nicht ersichtlich.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch auf eine Anlehnung an die Bestimmung des Gegenstandswertes von 8.000 DM
für Wahlanfechtungssachen, die ebenso wie der vorliegende Rechtsstreit über die Abberufung als Mitglied der
Notdienstkommission einer Bewertung des Streitgegenstandes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht
zugänglich sind, hingewiesen. Die von den Bf. weiter vorgebrachten Erwägungen rechtfertigen eine andere
Entscheidung nicht. Für den Vortrag, der Ast. sei durch die sofortige Abberufung "öffentlich" diskreditiert worden,
bestehen schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Weder ist vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bg. den
Inhalt des Bescheides vom 05.09.2001 noch andere damit in Zusammenhang stehende "ehrenrührige" Behauptungen
öffentlich verbreitet hätte. Allein die Tatsache der mit Bescheid 05.09.2001 mit sofortiger Wirkung vorgenommenen
Abberufung rechtfertigt als solche eine Erhöhung des Gegenstandswertes nicht. Mit dem Argument, die persönliche
Bedeutung sei hoch einzuschätzen, weil der Ast. eine Meinung vertreten habe, die offensichtlich der Bg. "nicht
gepasst habe", wird vielmehr deutlich, dass die besondere Bedeutung der Sache aus der nach Ansicht des Ast.
(auch) materiell rechtswidrigen Abberufung hergeleitet wird. Die Höhe des Gegenstandswertes ist indes weder vom
Ausgang des Rechtsstreits noch von den dafür maßgeblichen Gründen abhängig. Verbietet sich sonach eine Prüfung
der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, können weder der Rechtswidrigkeit der Maßnahme
als solcher noch die vom Ast. hierfür in materiell-rechtlicher Hinsicht angeführten Gründe im Rahmen des Festsetzung
des Gegenstandswertes Bedeutung zukommen.
Auch mit dem Vorbringen, den Ast. hätten Anfragen erreicht, was er denn "verbrochen" hätte und es habe ein
Vielfaches an Erklärungen zur Verdeutlichung bedurft, dass sich die Abberufung nicht auf Disziplinarverstöße im
Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit gründe, ist eine Erhöhung des Gegenstandswertes nicht zu rechtfertigen.
Insoweit ist zu betonen, dass selbst in Streitverfahren über Disziplinarmaßnahmen (Geldbuße, Verwarnung, Verweis)
von dem Wert von 8.000 DM auszugehen ist (Wenner, Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in
vertragsärztlichen Streitigkeiten, NZS 2002, S. 57, 65). Darüber hinaus ist auch bei einer Bewertung der Sache nicht
die subjektive Bedeutung, die der Rechtssuchende - hier der Ast. - der Sache beimisst, sondern die Bedeutung der
Sache bei objektiver Beurteilung maßgebend (Hartmann, Kostengesetze, § 13 GKG Rdnr. 9).
Auch die behauptete drohende Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung ist nicht geeignet, einen höheren
Gegenstandswert anzunehmen. Es fehlt schon an nachvollziehbaren Darlegungen, worin diese Gefährdung bestanden
haben soll.
Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sonst nach der Rechtsprechung grundsätzlich vorzunehmende
Minderung des Gegenstandswertes auf ein Viertel bzw. ein Drittel hatte hingegen zu entfallen. Diese beruht auf der
Erwägung, dass Entscheidungen in diesen Verfahren nur ein vorläufiger Regelungsgehalt zukommt und die endgültige
Klärung der Sach- und Rechtslage erst mit der Entscheidung der Hauptsache erfolgt. Eine Kürzung des
Gegenstandswertes ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes indes dann nicht gerechtfertigt, wenn mit der zu
treffenden Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird (Hartmann, a.a.O., Anh I B § 13 GKG Rdnr. 7). So
liegt der Fall hier. Bei einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung wäre der Ast. bei einem im Hauptsacheverfahren
für ihn günstigen Ausgang wegen des Zeitablaufes faktisch von seiner Tätigkeit als Mitglied der Notdienstkommission
ausgeschlossen gewesen. Hingegen wäre die von ihm aufgrund einer für ihn im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens günstigen Entscheidung ausgeübte Tätigkeit kraft der richterlichen Entscheidung selbst dann
rechtmäßig, wenn im Klageverfahren zu seinen Ungunsten zu entscheiden gewesen wäre. Mithin war von einer
Reduzierung des Gegenstandswertes abzusehen.
Aus den genannten Gründen hatte die Beschwerde teilweise Erfolg.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG, § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 10
Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BRAGO).