Urteil des LSG Sachsen vom 27.03.2001
LSG Fss: erwerbsfähigkeit, rente, arbeitsmarkt, berufsunfähigkeit, facharzt, erwerbsunfähigkeit, klinik, orthopädie, verwaltungsverfahren, arbeitsunfall
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 4 RJ 59/99
Sächsisches Landessozialgericht L 5 RJ 268/00
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. Juli 2000 abgeändert und die
Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger erlernte nach eigenen Angaben in der Zeit von September 1967 bis August 1968 den Beruf
eines Fluchtenmaurers und arbeitete bis Dezember 1982 als Beton-, Anlagen-, Transport- und Gummiarbeiter. Von
Januar 1983 bis zur betriebsbedingten Kündigung am 31. August 1991 war der Kläger als Mischer beschäftigt. Mit
Unterbrechung durch Krankheit und Arbeitslosigkeit arbeitete er von Januar 1993 bis April 1993 und im Juni 1993 als
Produktionsarbeiter sowie im Juli 1993 als Ofenreiniger. Eine Umschulung zum Drucker von 1994 bis 1996 beendete
der Kläger ohne Erfolg. Zuletzt war er vom 17. März 1997 bis zu einem Arbeitsunfall am 05. Juni 1997
(Schienbeinkopfbruch rechts) als Bauhelfer tätig. Seit dem 01. August 1997 ist der Kläger arbeitslos und bezog vom
12. August 1997 bis zum 14. Juni 1998 Verletztengeld.
Den am 02. März 1998 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete er mit Knie- und
Rückenbeschwerden sowie mit einer Thrombose seit Juni 1997. Am 05. April 1999 brach sich der Kläger das rechte
Kniegelenk sowie das rechte Sprunggelenk.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- Befundbericht des Dr. S ..., Krankenhaus ..., vom 11. März 1998, - der Rehabilitationsbericht der Klinik ... vom 30.
April 1998 über einen stationären Aufenthalt vom 25. März bis zum 22. April 1998, wonach der Kläger bei
nachgewiesener Chondropathie III und beginnender posttraumatischer Früharthrose keine körperlich schweren
Tätigkeiten mit Zwangshaltungen ausüben sollte, sondern nur leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus,
ohne Knien und Hocken, ohne Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel und nicht in unebenem
Gelände sowie - das Gutachten der Frau Dipl.-Med. M ..., Fachärztin für Orthopädie, vom 05. Oktober 1998, in
welchem nach ambulanter Untersuchung am 01. Oktober 1998 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich
leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen attestiert wurde.
Mit Bescheid vom 09. Oktober 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den Widerspruch vom 06. November 1998 wies die
Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne
der Kläger zwar nicht mehr als Bauhelfer tätig sein, sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit
wechselnder Arbeitshaltung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Ausgehend von der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Bauhelfer sei der Kläger der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle ungelernten
Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Auf die am 28. Januar 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden das Gutachten der Frau Dr. H ...,
Arbeitsamt ..., vom 02. Juli 1998 (vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeit,
überwiegend gehend und sitzend), einen Befundbericht des Dr. K ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 14. Juni
1999, des Dr. G ..., Universitätsklinikum der Technischen Universität ..., vom 23. Juni 1999 und des Dr. A ...,
Facharzt für Orthopädie, vom 20. Juli 1999 eingeholt sowie den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik ... vom
08. Oktober 1997, das unfallchirurgische Gutachten des Dr. G ... vom 15. Dezember 1997 für die Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft Dresden (MdE von 20 Prozent) und das erste Rentengutachten des Dr. P ..., Facharzt für
Chirurgie, vom 15. Juni 1998, erstellt für die Berufsgenossenschaft, beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht
Dr. R ... mit der Erstellung eines unfallchirurgischen Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 20.
Dezember 1999, 18. März und 19. Mai 2000 ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers festgestellt. Er könne
seit dem Unfall von 1997 eine Wegstrecke von über 500 m nicht in 20 Minuten zurücklegen.
Das Sozialgericht hat, dem Gutachten des Dr. R ... folgend, seit dem Unfall am 05. Juni 1997 eine eingeschränkte
Wegefähigkeit angenommen und die Beklagte mit Urteil vom 31. Juli 2000 zur Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab dem 15. Juni 1998 verurteilt.
Die Beklagte wendet mit der am 18. Oktober 2000 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung
ein, beim Kläger bestehe seit Wegfall der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausreichende Wegefähigkeit.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. Juli 2000 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat ein Gutachten des Prof. Dr. D ... vom 30. Januar und 02. Februar 2001 auf orthopädischem Gebiet
eingeholt. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen ausüben;
insbesondere könne er viermal täglich mehr als 500 m mit schmerzbedingt eingeschränkter Geschwindigkeit
zurücklegen.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die
Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der
Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Dresden (SG) die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
verurteilt, weil dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zusteht.
Der Kläger ist weder berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) noch erwerbsunfähig (§
44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen
Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen
Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen
Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246
RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den
bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte
versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG
SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Bauhelfer. Diese hat der Kläger vom 17. März 1997 bis zu
einem Arbeitsunfall am 05. Juni 1997 vollwertig bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Bauhelfer kann der Kläger nicht mehr verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Die mit dieser
Tätigkeit verbundenen mittelschweren Arbeiten, überwiegend gehend und stehend, sind mit den orthopädischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr vereinbar.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei
welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat
das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die
Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli
1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch
eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5
RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom
19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Nach diesem Schema kann jeder Versicherte auf Tätigkeiten
zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein
Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden.
Ausgehend von der Tätigkeit als Bauhelfer ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters
zuzuordnen. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Darstellungen im Verwaltungsverfahren, wonach er für diese
Tätigkeit weder ausgebildet noch angelernt wurde. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.
Für leichte körperliche Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die
posttraumatische Gonarthrose rechts mit kapsuloligamentärer Instabilität, das postthrombotische Syndrom rechter
Unterschenkel und das lokale lumbale vertebragene Schmerzsyndrom sind mittelgradig und bestehen seit der
Beendigung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 06. Februar 1998. Der Kläger ist damit, wie auch die
Beklagte anerkennt, nicht mehr in der Lage, als Bauarbeiter zu arbeiten. Er kann jedoch vollschichtig leichte
körperliche Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, auch zeitweise stehend und kurzfristig gehend, ausführen. Drei Viertel
der Arbeitszeit müssen sitzend ausführbar sein, wobei häufiger die Gelegenheit zur Unterbrechung der fixierten
Sitzhaltung bestehen muss. Erhebliche Kälte- und Nässeeinflüsse über große Teile der Schicht sind zu vermeiden.
Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten ist nur bis 10 kg möglich. Sehr häufiges Arbeiten in
Rumpfzwangshaltungen sollte nicht erfolgen. Arbeiten im Knien oder in der Hocke ist nicht, gelegentliches Begehen
einer Treppe jedoch möglich. Einschränkungen für Arbeiten mit Publikumsverkehr, an Büromaschinen oder an
Bildschirmgeräten bestehen nicht. Insbesondere ist der Kläger in der Lage, viermal täglich jeweils mehr als 500 Meter
zu Fuß zurückzulegen, wobei seine Gehgeschwindigkeit sicher schmerzbedingt etwas gemindert gegenüber gesunden
Bezugspersonen ist. Er kann öffentliche Verkehrsmittel, aber auch einen PKW nutzen. Diese Leistungsbeurteilung
ergibt sich aus den von Prof. Dr. D ... in seinem Gutachten vom 30. Januar 2001 erhobene Befunden. Motorische oder
sensorische Ausfälle konnten anlässlich der Begutachtung bei einem negativen Zeichen nach Laségue nicht erhoben
werden. Zwar besteht eine verminderte Streck- und Beugefähigkeit des rechten gegenüber dem linken Kniegelenk.
Diese Funktionseinschränkung führt aber nicht zu einer quantitativen Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern bedingt
die vorbezeichneten qualitativen Einschränkungen. Bei beiderseits gleichen Umfangsmaßen der Oberschenkel, der
Knöchel und der Ballen ist davon auszugehen, dass eine schmerzbedingte Schonung des rechten Beines nicht
vorliegt. Ansonsten hätte ein Muskelschwund nachweisbar sein müssen. Damit ist nachvollziehbar, dass der Kläger
noch in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von über 500 Meter zu Fuß zurückzulegen. Dass der Kläger für
eine Wegstrecke von 500 Meter mehr als 20 Minuten benötigt, hat Prof. Dr. D ... auf Nachfrage in seiner Ergänzung
vom 13. Februar 2001 nicht bekundet. Die diesbezüglichen Ausführungen des Dr. R ... sind nicht überzeugend. Dr. R
... hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welche von ihm erhobenen objektiven Befunde eine Limitierung der Gehstrecke
auf maximal täglich 500 Meter begründen sollen. Dies wird dadurch belegt, dass er, um seine Einschätzung zur
Verifizierung zu belegen, eine Arbeits- und Belastungserprobung anregt. Die Leistungseinschätzung des Prof. Dr. D ...
wird durch die Rehabilitationsentlassungsberichte der Klinik ... vom 08. Oktober 1997 und vom 30. April 1998, das
Gutachten des Arbeitsamtes ... vom 02. Juli 1998 und der Frau Dipl.-Med. M ... vom 05. Oktober 1998 bekräftigt.
Nach dem Unfall vom 05. Juni 1997 konnte der Kläger bei der Entlassung aus der Rehabilitation am 25. September
1997 bereits mit zwei Unterarmstützen unter Vollbelastung rechts eine Gehstrecke von 500 Meter problemlos
bewältigen. Eine sozialmedizinisch eingeschränkte Wegefähigkeit wird auch weder in dem
Rehabilitationsentlassungsbericht vom 30. April 1998, noch in dem Gutachten des Arbeitsamtes ... oder in dem
Gutachten der Frau Dipl.-Med. M ... angegeben.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei
einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest
einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit
vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu
einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr.
10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO
Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten. Mit dem vorbezeichneten Leistungsvermögen ist der Kläger in
der Lage, beispielsweise die Tätigkeit eines Pförtners vollschichtig zu verrichten. Nach dem beigezogenen
berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin Silvia Hochheim vom 07. Januar 2000 aus dem Verfahren
des Sächsischen Landessozialgerichtes zum Az. L 5 RJ 167/98 ist die Arbeit eines Pförtners generell als körperlich
leicht zu bezeichnen und wird überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Sitzen,
Stehen und Gehen verrichtet. Eine verminderte geistige Umstellungsfähigkeit ist in den vorliegenden Gutachten nicht
bekundet worden. Die vorbezeichneten Funktionseinschränkungen stehen daher einer vollschichtigen Ausübung
dieser Tätigkeit nicht entgegen. Ob wegen der Limitierung auf nur noch leichte körperliche Tätigkeiten, zudem
überwiegend im Sitzen, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige
schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine
geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ
55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) anzunehmen ist, kann folglich dahingestellt bleiben.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu
finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur
Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der
gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die
Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -
BSGE 80, 24 -).
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf
die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
nicht vorliegen.