Urteil des LSG Sachsen vom 04.03.2011

LSG Fss: umzug, zusicherung, vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, unterkunftskosten, wohnraum, heizung, altersunterschied, unterbringung, link

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 04.03.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 5 AS 3449/10 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 753/10 B ER
I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 14. September 2010 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) stehen im laufenden Leistungsbezug des
Antragsgegners und Beschwerdegegners (im Folgenden; Antragsgegner).
Die 1980 geborene Antragstellerin zu 1 und der 1968 geborene Antragsteller zu 2 leben mit ihren Kindern, der am
...2009 geborenen Ch S und dem am.2006 geborenen A P , in einer 80,5 m2 großen Drei-Raum-Wohnung, für die der
Antragsgegner mit Bescheid vom 21.04.2010 Kosten der Unterkunft in Höhe von 460,60 EUR anerkannt hatte. Mit
Schreiben vom 17.06.2010 beantragten die Antragsteller zu 1 und 2 die Genehmigung zum Umzug in eine 89,56 m2
große Wohnung in der St in W , weil die derzeit bewohnte Wohnung für vier Personen zu klein sei. Hierzu legten sie
ein Exposé für eine Vier-Raum-Wohnung mit drei Schlafzimmern, einem Bad, einem Balkon bzw. Terrasse im
Erdgeschoss eines 1999 sanierten mehrstöckigen Gebäudes in einer parkähnlichen Wohnanlage vor. Aus dem
Grundriss ergibt sich, dass neben einem rund 18 m2 großen Elternschlafzimmer zwei Kinderzimmer mit rund 10 m2
bzw. 11 m2 vorhanden sind.
Mit Bescheid vom 29.06.2010 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Kosten für
die Wohnung St in W ab. Der kommunale Träger sei gemäß § 23 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur
Zusicherung nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen
seien. Die im Angebot vorgelegten Kosten für die Wohnung seien zwar laut Kreistagsbeschluss vom 10.12.2008
angemessen, da die Angemessenheitsgrenze für vier Personen 578,50 EUR sei. Ein Umzug in einen anderen
Wohnraum sei jedoch aufgrund der vorgelegten Gründe nicht erforderlich. Die Zusicherung der Übernahme der Kosten
für die Wohnung könne deshalb nicht erfolgen. Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die
angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, würden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin
zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 29.07.2010 Widerspruch ein. Der Warmmietzins für
die Wohnung liege innerhalb der selbst festgesetzten Angemessenheitsgrenze. Der Umzug sei sehr wohl erforderlich,
weil die gegenwärtige Wohnung nicht groß genug sei. Die Familie bestehe aus vier Personen. Eine Unterbringung der
Kinder im Schlafzimmer der Antragsteller zu 1 und 2 sei diesen nicht zuzumuten. Eine gemeinsame Unterbringung der
Kinder scheide ebenfalls aus, weil Kinder aufgrund des unterschiedlichen Alters unterschiedliche Schlaf- und
Wachrhythmen hätten und sich deswegen gegenseitig beim Schlafen störten. Außerdem schreie das kleinere Kind
nachts im Schlaf noch häufig, so dass auch aus diesem Grund eine gemeinsame Unterbringung unzumutbar sei. Er
sei der Auffassung, dass auch kleine Kinder bereits einen Anspruch auf eigenen Wohnraum hätten, zumal das
Kinderzimmer in der gegenwärtigen Wohnung mit 12 m2 für zwei Kinder viel zu klein sei, und verweist hierzu auf drei
sozialgerichtliche Entscheidungen.
Am 31.08.2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim
Sozialgericht Leipzig mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zustimmung zum Umzug in die
Wohnung St , Erdgeschoss, in W zu erteilen. Durch ein weiteres Zuwarten bestehe die Gefahr der Vereitelung des
Anspruchs der Antragsteller, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der neue Vermieter die Wohnung noch
länger für die Antragsteller bereit halte und dass später noch eine gleichartige Wohnung zur Verfügung stehe. Die
Antragsteller würden gezwungen, in ihrer bisherigen, nicht mehr angemessenen Wohnung zu verbleiben. Dies sei in
Anbetracht des in der Hauptsache bestehenden Anspruchs unzumutbar; eine rückwirkende Durchsetzung ihrer Rechte
wäre nicht mehr möglich. Eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1, wonach die gemachten Angaben
zum Bedarf einer anderen Wohnung zutreffend seien, hat er zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Der Antragsgegner ist
dem Antrag entgegen getreten. Ein geplanter Umzugszeitpunkt sei nicht benannt worden. Fraglich sei schon,
inwieweit das Erfordernis einer einstweiligen Regelung bestehe, da die Antragsteller erst durch eine Bewilligung von
Leistungen unter Berücksichtigung der alten (niedrigeren) Unterkunftskosten nach erfolgtem Umzug beschwert wären.
Einer einstweiligen Anordnung stehe darüber hinaus das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Für
einen irreparablen Grundrechtseingriff sei nichts ersichtlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2010 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen. Aus den
vorgetragenen Gründen könne derzeit keine Erforderlichkeit i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II für einen Umzug
gesehen werden. Die den Antragstellern gewährten Leistungen würden aus Steuermitteln erbracht Dem Antragsgegner
obliege die sparsame und wirtschaftliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel. An die Erforderlichkeit des Umzugs
seien daher hohe Anforderungen zu stellen. Dem Hilfebedürftigen stehe nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zu.
Ein solcher sei bei der Wohnung der Antragsteller gegeben. Auch müsse der Hilfebedürftige hinsichtlich der
Aufwendungen für die Unterkunft Beschränkungen auch dann hinnehmen, wenn er einen Wechsel der Wohnung
beabsichtige. Ihm werde auferlegt, zu verzichten und Wünsche zurückzustellen. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II solle eine
Kostensteigerung durch Ausschöpfen der jeweils örtlichen Angemessenheitsgrenzen entgegenwirken. Die gegenwärtig
bewohnte Wohnung liege unterhalb des Angemessenheitsstandards. Da sie nur drei Wohnräume habe, entfalle nicht
auf jede zum Haushalt gehörende Person ein Zimmer. Die Flächenwerte seien Höchst- keine Mindestwerte und eine
geringfügige Unterschreitung indiziere keine Wohnungsunterversorgung. Ein genereller Grundsatz dahingehend, dass
jedem Kind unabhängig vom Alter ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen müsse und schon aus diesem Grund der
Umzug als notwendig anzusehen sei, bestehe weder im Sozialhilferecht noch im Recht der Grundsicherung. Eine
Notwendigkeit, dass die Kinder eigene Räume erhielten, bestehe nicht. Es liege an den Antragstellern, durch
erzieherische Maßnahmen oder eine anderweitige Organisation der Schlafgelegenheiten hinsichtlich der
unterschiedlichen Schlafrhythmen Abhilfe zu schaffen. Es spreche daher einiges dafür, dass jedenfalls kleine Kinder,
deren Altersunterschied nicht allzu groß sei, zusammen in einem Zimmer untergebracht werden können. Die Kinder
hätten einen Altersunterschied von zwei Jahren. Insbesondere bei Kleinkindern mit geringem Altersunterschied sei
entgegen dem Vortrag der Antragsteller ein gemeinsames Kinderzimmer zumutbar und üblich. Für den jetzigen Umzug
liege daher kein nachvollziehbarer Grund vor.
In der Akte befindet sich der Ausdruck einer Internetrecherche vom 13.09.2010, wonach von Immonet.de vier
zwischen 81,05 m2 und 86 m2 große Vier-Raum-Wohnungen für 350,00 EUR bis 390,00 EUR Miete zzgl.
Nebenkosten in W angeboten worden sind.
Mit Beschluss vom 14.09.2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da die Antragsteller nicht geltend gemacht hätten, dass ihnen bei nicht
sofortiger Zusicherung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde. Die Antragsteller hätten keinen
Anspruch auf eine konkrete Wohnung. Derzeit seien in W noch weitere entsprechende Vier-Raum-Wohnungen
vorhanden, so dass sie nicht geltend machen könnten, bei fehlender Zusicherung zu dieser Wohnung in ihrer alten
Wohnung verbleiben zu müssen. Es sei davon auszugehen, dass zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens
den Antragstellern ohne weiteres zuzumuten sei, das Kleinkind mit im Elternschlafzimmer oder alternativ die beiden
Kinder in einem gemeinsamen Kinderzimmer schlafen zu lassen. Es erscheine nicht zwingend, einem Baby im
Säuglingsalter in jedem Fall ein eigenes Zimmer zuzubilligen.
Den am 14.09.2010 versandten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ausweislich des
Empfangsbekenntnisses am 13.10.2010 erhalten.
Am Montag, den 15.11.2010, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gegen den Beschluss vom 14.09.2010
Beschwerde erhoben, mit der er insbesondere geltend macht, die Verfahrensdauer in Hauptsacheverfahren beim
Sozialgericht Leipzig betrage in Angelegenheiten des SGB II mittlerweile ein bis zwei Jahre- Es sei den Antragstellern
nicht zuzumuten, für die Dauer dieses Verfahren in einer nicht ausreichend großen Wohnung verbleiben zu müssen.
Das Sozialgericht habe sich nicht hinreichend mit den rechtlichen Ausführungen im Antragsschriftsatz
auseinandergesetzt. Ferner hat er Prozesskostenhilfe beantragt, ohne eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien unverändert.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 14.09.2010 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern die Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten für
die Wohnung St , Erdgeschoss, in W zu erteilen
sowie ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu
bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (zwei Bände, Bl. 175-782) verwiesen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zwar zulässig, aber
unbegründet.
Soweit der Antragsgegner am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zweifelt, da die Antragsteller vor einem
Umzug noch nicht beschwert seien, teilt der Senat diese Zweifel nicht. Denn wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II vorlägen und der Antragsgegner diese rechtswidrig
verweigerte, wären sie in ihren Rechten verletzt und deswegen beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), ohne dass es
darauf ankommt, ob sich dies finanziell auswirkt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor
Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint,
wobei sich der Anordnungsanspruch auf den im Hauptsache- oder Widerspruchsverfahren streitigen Anspruch bezieht
(Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, RdNr. 291). Es sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im
Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung
ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll
(Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen
Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellern nicht schon in vollem
Umfang das gewähren, was sie im Hauptsacheverfahren erreichen können. Die summarische Prüfung kann sich
insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/¬Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RdNr. 16c; vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 – L 9 B
192/08 KR ER), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-SGG, 2.
Aufl. 2006, § 86b RdNr. 42). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die
durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können und sich das Gericht in solchen Fällen an den
Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren will, die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer
Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle
Interessenlage eines Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des
Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller
zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg u.a., Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 108 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob
die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu
müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des
wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller, a.a.O, §
86b RdNr. 27a).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Senats fehlt es
allerdings nicht nur am Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller nicht
glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue
Unterkunft die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft
einholen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB II). Das Erfordernis, die vorherige Zusicherung des kommunalen
Trägers gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II einzuholen, ist lediglich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, stellt
aber keine Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R SozR 4-4200 § 22 Nr. 2
RdNrn. 26, 27 m.w.N.). Sinn und Zweck der Vorschrift ist ein Informationsaustausch zwischen dem Hilfebedürftigen
und dem kommunalen Träger, der dazu dient, einerseits den Leistungsempfänger vor unüberlegten Verpflichtungen
und andererseits die öffentlichen Kassen vor ggf. erhöhten Ausgaben zu bewahren (vgl. Lang/Link in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RdNrn. 63, 64). Weitergehende Rechtsfolgen sind an jene Zusicherung
zunächst nicht geknüpft. Insbesondere besteht auch bei fehlender Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II dem
Grunde nach Anspruch auf Übernahme der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Eine Einschränkung dieses Grundsatzes erfolgt allerdings durch § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II. Nach dieser seit
01.08.2006 geltenden Vorschrift (in der Fassung des Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuausrichtung der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917)) werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe
der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb der
Grenzen des kommunalen Vergleichsraumes (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R, zitiert nach Juris,
RdNr. 11) die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Nach dem Willen des Gesetzgebers
(BT-Drucks. 16/1410 S. 23) sollten die Kosten der Unterkunft auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten
begrenzt werden, wenn Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten
Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten
umziehen. Dem entsprechend geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
davon aus, dass mit dieser Regelung dem Leistungsmissbrauch eine Grenze gesetzt und Kostensteigerungen für
Leistungen der Kosten der Unterkunft innerhalb der kommunalen Grenzen vorgebeugt werden sollte (vgl. BSG, Urteil
vom 01.06.2010, a.a.O., RdNr. 21 m.w.N.). Denn mit der nur ausnahmsweisen Übernahme von höheren
Unterkunftskosten gegenüber den bisher als angemessen anerkannten - auch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen
- wird es dem Hilfebedürftigen verwehrt, den maximalen Leistungsanspruch auszuschöpfen, wenn sein
existenzsichernder Bedarf bereits angemessen gedeckt ist (vgl. Lang/Link, a.a.O., § 22 RdNr 47b).
Zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist der kommunale Träger nach Satz 2 dieser
Vorschrift nur verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Unterkunft ihrerseits angemessen sind – was hier wohl
unstreitig ist – und der Umzug erforderlich ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass auch nur bei Vorliegen beider
Voraussetzungen ein Anspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung gegenüber dem kommunalen Träger
besteht. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem
sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009
– L 29 As 1196/09 B ER, RdNr. 29; Piepenstock, jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 RdNr. 96 m.w.N.). Dies ist u.a.
der Fall, wenn der bisherige Unterkunftsbedarf einer Bedarfsgemeinschaft nicht (mehr) hinreichend gedeckt werden
kann (vgl. mit Beispielen: Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 RdNr. 84).
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Umzug in die Wohnung St in W erforderlich i.S.d. dieser
Regelung ist. Es ist bei der hier gebotenen summarischen Beurteilung nicht zu erkennen, dass die derzeit von den
Antragstellern bewohnte 80 m2 große Drei-Raum-Wohnung wesentlich zu klein wäre. Die Wohnung, die die
Antragsteller beziehen möchten, verfügt über nur 9 m2 mehr Wohnfläche, ist also nicht wesentlich größer.
Entscheidender Unterschied ist für die Antragsteller, dass in der derzeit bewohnten Wohnung nicht jedes der beiden
Kinder ein eigenes Kinderzimmer bewohnen kann. Die von den Antragstellern geschilderten Gründe reichen nicht aus,
um einen Bedarf an zwei getrennten Kinderzimmern notwendig erscheinen zu lassen. Vielmehr handelt es sich bei
den durch – im Übrigen durch nichts belegte – unterschiedliche Schlafgewohnheiten der beiden Kinder bedingten
Umständen um die üblichen Lebensumstände, die jede Familie mit zwei Kindern im Alter der Antragsteller zu 3 und 4
zu gewärtigen hat. Dem steht nicht entgegen, dass auch kleine Kinder Anspruch auf eigenen Wohnraum haben, was
allerdings nicht bedeutet, dass jedes Kind ohne Weiteres ein eigenes Zimmer beanspruchen kann. Vielmehr ist es in
der Regel zumutbar, dass sich zwei Kinder im Vorschulalter ein gemeinsames Kinderzimmer teilen. Besonderheiten,
die einer gemeinsamen Nutzung eines Kinderzimmers durch den inzwischen vierjährigen Jungen und das nahezu
zweijährige Mädchen entgegenstehen, haben die Antragsteller weder dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht.
Soweit vorgetragen wurde, das gegenwärtig vorhandene Kinderzimmer sei mit 12 m2 zu klein, führt dies zu keiner
anderen Entscheidung. So könnten die Antragsteller beispielsweise eine andere Aufteilung der drei in der Wohnung
vorhandenen Räume erwägen oder durch eine geschickte Möblierung den Bedürfnissen beider Kinder Rechnung
tragen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom
01.09.2010 verwiesen.
Auch aus der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zitierten Rechtsprechung ergibt sich kein Grundsatz,
dass jedes Kind Anspruch auf ein eigenes Zimmer in der Familienwohnung hat. Vielmehr ist – davon geht auch der
erkennende Senat aus –, immer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. In allen
Verfahren, in denen die Gerichte nach einem Umzug gegen eine Beschränkung auf die bisherigen (niedrigeren) Kosten
der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entschieden hatten, lagen Besonderheiten vor, die den Umzug im
konkreten Fall nach den o.g. Kriterien erforderlich machten. So bewohnte die Familie der Kläger in dem vom LSG
Mecklenburg-Vorpom¬mern entschiedenen Verfahren (Urteil vom 07.05.2009 – L 8 AS 87/08) zu viert eine 73,3 m2
große Wohnung im 6. Stock ohne Aufzug und es kam ein weiteres Kind dazu. Das LSG Niedersachen-Bremen
(Beschluss vom 11.10.2007 – L 7 AS 623/07 ER) hat die Erforderlichkeit des Umzugs bejaht, weil die bisherige
gemeinsame Nutzung eines gemeinsamen Zimmers durch sechs und acht Jahre alte Kinder zu erheblichen
gegenseitigen Beeinträchtigungen geführt habe. Schließlich hat das Sozialgericht Dresden (Beschluss vom
02.08.2007 – S 10 AS 1957/07 ER) einen Altersunterschied der Kinder von zehn Jahren als Grund für einen Anspruch
auf ein jeweils eigenes Zimmer angesehen. Derartige oder vergleichbare Gründe haben die Antragsteller hier nicht
geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht erkennbar.
Offen bleiben kann, ob daneben in den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie
Ermessenentscheidung hinsichtlich der künftigen Kosten der Unterkunft besteht (so Berlit, a.a.O., § 22 RdNr. 94).
Dies könnte nämlich im Hinblick auf die nicht als Ermessensnorm formulierte Beschränkung der Unterkunftskosten in
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Höhe der bis zum Umzug zu tragenden Aufwendungen zweifelhaft erscheinen.
Allerdings sind Konstellationen denkbar, z.B. bei nur ganz geringfügig erhöhten Kosten der Unterkunft, die durchaus
im Ermessenswege entschieden werden könnten. Derartige Umstände sind hier indes nicht gegeben, da die neue
Wohnung 541,97 EUR (ohne Abfallgebühren) kosten soll, während bisher 460,60 EUR an Kosten der Unterkunft und
Heizung vom Antragsgegner anerkannt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Aus den o.g. Gründen besteht auch keine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinn (§ 73a
SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)), so dass für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe
zu bewilligen ist.
Der Prozesskostenhilfeantrag ist auch deswegen abzulehnen, weil eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht wurde. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders, so dass sowohl ein gesonderter Antrag – wie geschehen – als
auch eine gesonderte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. eine
ausdrückliche Bezugnahme auf eine noch aktuelle Erklärung aus dem erstinstanzlichen Verfahren nötig ist (vgl.
SächsLSG, Beschluss vom 27.04.2010 – L 7 B 604/08 AS-PKH – m.w.N.). Insoweit regelt § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO,
dass schon dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen sind, wobei für die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. der
Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl. I S. 3001; in der Fassung des Art. 36 des
Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022) das dafür vorgesehene, amtliche Formular zu verwenden ist. Erst dann
kann überhaupt geprüft werden, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, so dass bis zur Vorlage einer solchen
formgerechten Erklärung nebst Belegen noch kein ordnungsgemäßer Antrag auf Prozesskostenhilfe vorliegt (st.
Rechtspr.; z.B. Beschluss des erkennenden Senates vom 27.04.2010 - L 7 B 604/08 AS-PKH m.w.N.).
Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs war somit bis zur Entscheidung des Senates nicht gegeben.
Damit kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (vgl. auch die anderen Senate des SächsLSG, Beschluss vom
09.01.2008 - L 2 B 552/07 AS-PKH; Beschluss vom 17.01.2007 - L 6 B 326/06 R-KN-PKH; Beschluss vom
22.05.2007 - L 3 B 341/06 AS-PKH; Beschluss vom 05.12.2007 - L 3 B 424/07 AL-PKH; Beschluss vom 04.07.2007 -
L 2 B 264/06 U-PKH). Der Senat war auch nicht verpflichtet, trotz Entscheidungsreife der Hauptsache wegen der für
das Prozesskostenhilfegesuch fehlenden Unterlagen zur Beurteilung der Bedürftigkeit noch einen richterlichen Hinweis
zu erteilen oder eine Frist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen zu setzen. Denn der
Prozessbevollmächtigte, der einen Prozesskostenhilfeantrag ohne die erforderliche Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. vollständige Belegen einreicht, trägt das Risiko, wenn das Gericht den nicht
entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnt (st. Rechtspr.; z.B.
SächLSG, Beschluss vom 07.06.2010 – L 7 B 745/08 AS-PKH).
Diese Beschlüsse sind nicht anfechtbar, § 177 SGG.