Urteil des LSG Sachsen vom 11.05.2009
LSG Fss: rente, ablauf der frist, berufsunfähigkeit, besondere härte, gesetzliche frist, juristische person, arbeitsentgelt, einkünfte, richteramt, zustellung
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 9 RJ 476/03
Sächsisches Landessozialgericht L 7 R 11/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des dem Kläger für den Leistungszeitraum ab Januar 2001 zustehenden Rechts
auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ... 1949 geborene Kläger war bis September 1990 in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmacher bzw.
Instandhaltungsmechaniker beschäftigt. Seit 16.09.1991 war er wegen eines lumbalen radikulären Schmerzsyndroms
bei Bandscheibenvorfall L5/S1 bezogen auf die im September 1991 verrichtete Berufstätigkeit als Klempner
arbeitsunfähig erkrankt. Ab 15.03.1993 war er als Betriebsmittelbauer beim Ortsverband D. des L. e.V. angestellt.
Außerdem bezog er aufgrund seines Antrags auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen unter Beachtung von bis
zum 31.03.1994 gezahlten Übergangsgeld seit 01.04.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheide vom
19.07.1995 und 07.03.1996). Wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses wurde die Rente des Klägers
zuletzt mit Bescheiden vom 11.09.1998 und 16.09.1999 neu festgestellt, wobei vom Kläger erzieltes Arbeitsentgelt
nicht angerechnet wurde.
Am 19.10.2000 informierte die Beklagte den Kläger ausführlich über ab 01.01.2001 zu beachtende
Hinzuverdienstgrenzen und holte eine Arbeitgeberbescheinigung ein, wonach die Höhe des monatlichen
Bruttoarbeitsentgeltes ab 01.01.2001 voraussichtlich 3.955,08 DM betrage. Mit Schreiben vom 05.02.2001 hörte sie
den Kläger gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an, wobei sie darauf hinwies, dass er Einkommen
in einer Höhe beziehe, die zum völligen Ruhen seines Rentenanspruchs führe; es sei beabsichtigt, die
rentengewährenden Bescheide mit Wirkung zum 01.01.2001 aufzuheben Hiergegen wandte der Kläger ein, er genieße
Bestandsschutz, weil die Neuregelung nur auf Neurenten anwendbar sei. Auch besitze er einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" und befinde sich in einem behinderungsgerechten
Arbeitsverhältnis, das nur unter erheblichem finanziellem Aufwand vollzogen werde. Ferner müsse er regelmäßig
Rehabilitationskuren mit hohem Eigenanteil in Anspruch nehmen, um seine Arbeitskraft zu erhalten, sei auf eine
ständig anzuwendende Medikation angewiesen und empfinde den vollständigen Entzug der Rente wegen eines den
Grenzbetrag nur um rund 250,00 DM übersteigenden Hinzuverdienstes als besondere Härte.
Mit Bescheid vom 22.02.2001 nahm die Beklagte ab Januar 2001 eine Neuberechnung der Berufsunfähigkeitsrente
vor, hob die bisherige Bewilligung mit Hinweis auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
rückwirkend auf und stellte für Januar und Februar 2001 eine Überzahlung in Höhe von 2.138,76 DM fest. In dem
Bescheid ist der Hinweis enthalten, dass eine Verminderung der Einkünfte mitzuteilen sei, damit geprüft werden
könne, ob und in welcher Höhe die Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen sei. Zugleich ging die Beklagte in einem
aufklärenden Schreiben auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente ein. Die Überzahlung in Höhe von 2.138,76 DM
forderte sie mit Bescheid vom 27.02.2001 unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 SGB X zurück.
Am 20.03.2001 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 22.02.2001 und 27.02.2001 Widerspruch ein und machte
geltend, sein erzieltes Einkommen überschreite die fragliche Hinzuverdienstgrenze nur um 249,19 DM; somit
verbleibe bei Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für Januar und Februar 2001 eine Rentenleistung von
820,19 DM. Im Übrigen habe die Beklagte das Vorliegen eines atypischen Falls nicht geprüft, obwohl er durch die
Rückzahlungspflicht in finanzielle Bedrängnis gerate, mithin fehle eine entsprechende Ermessensbetätigung. Folglich
seien der Einbehalt der Rente und die erhobene Rückforderung unbegründet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Hinzuverdienstregelung
des § 96a Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – sei infolge Auslaufens des in § 302b Abs. 1 SGB VI bis
Dezember 2000 normierten Bestandsschutzes gemäß § 313 SGB VI auch auf die dem Kläger zuerkannte
Berufsunfähigkeitsrente anzuwenden. Maßgeblich sei insoweit das monatliche Bruttoarbeitsentgelt. Das vom
Arbeitgeber mitgeteilte Bruttoarbeitsentgelt von 3.955,08 DM überschreite sämtliche Hinzuverdienstgrenzen. Zudem
sei die Tatbestandsalternative des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt. Unabhängig davon habe der Kläger mit
Erhalt des umfangreichen Schreibens vom 19.10.2000 gewusst, dass sein Arbeitsentgelt ab Januar 2001 Einfluss auf
die Rentenhöhe haben könne, wodurch auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 SGB
X gegeben seien. Ein Ermessensspielraum, ganz oder teilweise von einer auf den Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse rückwirkenden Bescheidaufhebung abzusehen, liege nur bei erheblicher Abweichung der Umstände des
Einzel- von denen des Normalfalls vor, was sich weder aus den Akten noch den Ausführungen im Vorverfahren
ergebe. Die Bearbeitung der Rückforderung sei zeitnah erfolgt, nachdem sich die Überzahlung für Januar und Februar
2001 aufgrund der einzuhaltenden Anhörungsfrist nicht habe vermeiden lassen. Ein sog. atypischer Fall liege nicht
allein in der sich aus der Erstattung des überzahlten Betrages für den Betroffenen generell ergebenden Härte, zumal
angesichts des vom Kläger bezogenen Bruttoarbeitsentgelts keine finanzielle Notlage eintrete; die Kostenbelastung
wegen PKW-Nutzung treffe jeden Autobesitzer und die durch Krankheit verursachten bzw. bei stationären Kuren
entstehenden Aufwendungen rechtfertigten keine anderslautende Entscheidung.
Dagegen hat der Kläger am 24.09.2001 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Er hat geltend gemacht, als
Beschäftigter im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erhalte er rentenunschädliches Entgelt aus einem
behinderungsgerechten Arbeitsverhältnis im Werkstattbereich. Er hat sich ferner auf die Entscheidung des
Bundessozialgerichtes (BSG) vom 23.08.2005 (Az. B 4 A 29/04 R) berufen, wonach in der Entgeltabrechnung offen
ausgewiesene Ehe- und/oder Kinderzuschläge bei Prüfung des Übersicherungseinwandes außer Betracht bleiben
müssten. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Dem besagten Urteil folge sie über den Einzelfall hinaus nicht.
Auf die mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 04.07.2006 abgewiesen. Der die
Rentenhöhe ab Januar 2001 korrigierende Bescheid vom 22.02.2001 sei nicht zu beanstanden, wobei ausdrücklich
offenbleiben müsse, ob die vom Kläger seit März 1993 ausgeübte Beschäftigung als Betriebsmittelbauer eine seinen
Berufsunfähigkeitsrentenanspruch bereits dem Grunde nach ausschließende Verweisungstätigkeit darstelle. Im
Übrigen stehe für das Gericht in Anbetracht der den Werkstätten für behinderte Menschen durch § 136 Abs 1 SGB IX
zugewiesenen Aufgabe außer Frage, dass der Kläger nicht dem dem Schutzbereich des § 313 Abs. 1 i. V. m. § 96a
Abs 1 Satz 4 Nr. 2 SGB VI unterfallenden Personenkreis zuzurechnen sei. Das Gesetz zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ordne nunmehr auch für sog. Altfälle mit Wirkung
zum 01.01.2001 die Anwendung modifizierter Hinzuverdienstgrenzen an, wobei diese neue Schrankenbestimmung der
verfassungsrechtlichen Prüfung standhalte. Insoweit hat sich das Sozialgericht ausdrücklich der einschlägigen
Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 17.12.2002 – B 4 RA 23/02 R –, SozR 3-2600 § 96a Nr. 1, und vom
06.03.2003 – B 4 RA 8/02 R –, SozR 4-2600 § 313 Nr. 2) angeschlossen. Dagegen könne es den die Entscheidung
des BSG vom 23.08.2005 (B 4 RA 29/04 R –, SozR 4-2600 § 313 Nr. 4) tragenden Grundgedanken nicht folgen. Denn
der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV nehme offen ausgewiesene Ehe- und/oder Kinderzuschläge als
Verdienstanteile nicht aus. Somit könne die sog. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung von Entgeltpunkte aus
Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch familienbezogene
Elemente enthalten, weil bei in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen immer
auf das erzielte Arbeitsentgelt abgestellt werde (§ 70 Abs. 1 i. V. m. § 162 Nr. 1 SGB VI). Weder liege eine
planwidrige Lücke vor, noch lasse sich das von der Revisionsinstanz gefundene Resultat mit Sinn und Zweck der
entscheidungserheblichen Norm vereinbaren. Vielmehr sei die Herausnahme ehe- und/oder familienbezogener
Entgeltbestandteile (außer – abgeschwächt – in § 97 Abs 2 Satz 2 SGB VI) dem im SGB VI kodifizierten System der
gesetzlichen Rentenversicherung im Prinzip fremd. Die Beklagte habe die Rückforderung der überzahlten
Rentenbeträge zu Recht erhoben. Es liege kein atypischer, zu einer Ermessensbetätigung zwingender Einzelfall vor;
entsprechende Umstände seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger bleibe
unbenommen, einen Antrag nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV zu stellen, um die Rückforderungssumme ratenweise zu
begleichen; dagegen vermöge das Gericht die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB IV für Erlass oder
Niederschlagung des Erstattungsanspruches, der nach § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X nicht verjährt sei, nicht zu
erkennen.
Gegen das ihm am 06.12.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.01.2007 beim Sächsischen
Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht weiterhin
geltend, dem Urteil des BSG vom 23.08.2005 sei zu folgen. Daher hätte das Sozialgericht beim Arbeitsentgelt des
Klägers, die ausgewiesenen Verheirateten- und Kinderzuschläge abziehen und erst dann prüfen müssen, ob die
Hinzuverdienstgrenzen überschritten würden. Diese Zuschläge bewirkten, das wirtschaftliche Gleichgewicht mit einem
unverheirateten Arbeitnehmer ohne Kinder herzustellen. Im Verhältnis zu diesem bestehe nämlich keine
"Überversicherung". Der Kläger hat u. a. noch eine Kopie seines Arbeitsvertrages mit dem Ortsverband D. des L e.
V., nebst den Änderungsvertrag zum 01.11.1998 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Dresden vom 04.07.2006 und die Bescheide der Beklagten vom 22.02.2001 und
27.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für richtig. Dem Urteil des BSG vom 23.08.2005 folge sie über den dort
entschiedenen Einzelfall hinaus nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig,
aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist
unbegründet; die Bescheide der Beklagten vom 22.02.2001 und 27.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06.09.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2001 die frühere Bewilligung des monatlichen
Rentenzahlanspruchs des Klägers mit Wirkung zum 01.01.2001 aufgehoben. Dabei handelt es sich nicht um eine
Aufhebung des Rentenanspruchs des Klägers wegen Berufsunfähigkeit als solchem, sondern um die Feststellung,
dass wegen Überschreitens der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze kein monatlicher Zahlungsanspruch mehr
besteht, wobei das Stammrecht auf Rente wegen Berufsunfähigkeit unberührt blieb (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2003
– B 4 RA 8/02 R, zitiert nach Juris, Rn.16, 17). Dies ergibt sich schon aus dem Hinweis im Bescheid der Beklagten
vom 22.02.2001, dass eine Verminderung der Einkünfte unverzüglich mitzuteilen ist, damit geprüft werden kann, ob
und in welcher Höhe Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen ist.
Ermächtigungsgrundlage für die Zeit nach Bekanntgabe des Bescheides vom 22.02.2001, also ab 01.03.2001, ist § 48
Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den
tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Für die Monate Januar und Februar 2001 konnte die Beklagte ihre Entscheidung
auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen. Diese Vorschrift ermächtigt die Beklagte, die Rentenbewilligung mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn nach Erlass des Verwaltungsaktes
Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruch geführt hat. Außerdem ist die
Tatbestandsalternative des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X einschlägig, weil der Kläger seit Bekanntgabe des
Hinweisschreibens vom 19.10.2000, spätestens aber seit dem Anhörungsschreiben vom 05.02.2001 wusste, dass der
sich aus seinen Rentenbescheiden ergebende Zahlungsanspruch mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ab
01.01.2001 entfallen war.
Die wesentliche Änderung, die im Falle des Klägers zu einem völligen Untergang des Zahlungsanspruchs aus seinem
seit 01.04.1994 bestehenden Stammrecht auf Rente wegen Berufsunfähigkeit führt, liegt in der Rechtsänderung mit
Wirkung zum 01.01.2001. Denn die durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) eingeführte Vorschrift des § 313 SGB VI bestimmt, dass auch für die sog. Altfälle
(Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vor 1996) ab 01.01.2001 die für die Renten
wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung geltenden Hinzuverdienstgrenzen entsprechend anzuwenden sind.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die – für den Kläger neue – Einführung von Hinzuverdienstgrenzen ab
01.01.2001 bestehen nicht. Auch der Senat geht davon aus, dass es sich hierbei um eine zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – handelt. Insoweit folgt der Senat aus
eigener Überzeugung den Argumenten des BSG in seinem Urteil vom 17.12.2002 (B 4 RA 23/02 R, zitiert nach Juris,
Rn. 36 ff.).
Für den Kläger bedeutet dies, dass die Beklagte seit 01.01.2001 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 313
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur leisten muss, wenn seine Einkünfte die maßgeblichen
Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten, wobei die Berechnung der konkreten Hinzuverdienstgrenzen nach
Maßgabe des § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI erfolgt. Gegen die Berechnung der für ihn maßgeblichen
Hinzuverdienstgrenzen durch die Beklagte in deren Hinweisschreiben vom 19.10.2000 und in der am 28.04.2009
erstellten fiktiven Berechnung (dort Anlage 19) hat der Kläger keine Einwände erhoben; Fehler sind insoweit auch
nicht ersichtlich. Da das vom Kläger bei dem L. e. V. D. erzielte Bruttoarbeitseinkommen über den drei für ihn
errechneten Hinzuverdienstgrenzen lag, bestand seit 01.01.2001 kein Zahlungsanspruch (mehr) gegen die Beklagte
auf Rente wegen Berufsunfähigkeit aus dem Stammrecht des Klägers.
Zwar hätte der Kläger unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23.08.2005 (B 4 RA 29/04 R)
am 01.01.2001 zumindest teilweise (vgl. fiktive Proberechnung der Beklagten vom 28.04.2009) noch einen
Zahlungsanspruch gemäß § 313 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) SGB VI in Höhe von einem Drittel der Rente
wegen Berufsunfähigkeit, wenn die offen ausgewiesenen kinder- und ehebezogenen Entgeltbestandteile seines
Einkommens unberücksichtigt blieben. Der Senat sieht indes weder Anlass noch Grund insoweit einen anderen als
den üblicherweise gemäß § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SBG IV – zugrunde zulegenden Entgeltbegriffs
anzuwenden, weil der Arbeitsentgeltbegriff des § 313 Abs. 1 i. V. m. § 96a SGB VI uneingeschränkt an jene Vorschrift
anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2003 – B 4 RA 8/02, zitiert nach Juris, Rn. 47). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB
IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, gleichgültig, ob ein
Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden
und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demzufolge ist ab
Januar 2001 der vom Kläger für jeden einzelnen Kalendermonat tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsverdienst im vollen
Umfang im Rahmen des § 313 SGB VI zu berücksichtigen. Dieser Bruttoverdienst ist weder um beruflich bedingte
Aufwendungen wie Werbungskosten (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2003, a. a. O.) noch um die vom Arbeitgeber
gewährten familienbezogenen Entgeltbestandteile zu mindern.
Der Senat teilt – wie schon das Sozialgericht – die vom 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom
23.08.2005 (B 4 RA 29/04 R) aufgeführten Bedenken gegen die Berücksichtigung von familienbezogenen
Entgeltbestandteilen gerade bei der Feststellung einer Übersicherung infolge des Überschreitens der
Hinzuverdienstgrenzen der §§ 313, 96a SGB VI nicht. Insbesondere sieht sich der Senat gehindert, den
Anwendungsbereich des Entgeltbegriffs in diesen Vorschriften im Wege der teleologischen Reduktion wie der o. g. 4.
Senat zu beschränken. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von
Hinzuverdienstgrenzen für Zahlungsansprüche aus dem Recht auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit §
96a SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
15.12.1995 (BGBl. I S. 1824 – SGB VI-ÄndG) einen von § 14 SGB IV abweichenden Entgeltbegriff zugrunde legen
wollte. Zum anderen ist ebenso wenig ersichtlich, dass bei der Einbeziehung der seit 01.01.1996 gewährten
Bestandsrenten in das System der Hinzuverdienstgrenzen zur Vermeidung von Übersicherung gemäß § 313 SGB VI
ab 01.01.2001 aus verfassungsrechtlichen Gründen eine teleologische Reduktion des im gesamten SGB VI
einheitlichen Begriffs des Arbeitsentgelts gerade in Anwendung jener Vorschrift geboten wäre. Hier geht es um
Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, also aus dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit,
wo der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers von vornherein weit bemessen ist. Insbesondere bei Gesetzen, die
der Sanierung des Staatshaushalts oder öffentlicher Haushalte dienen, hat der Gesetzgeber wegen des
übergreifenden Gesamtzwecks der Einzelmaßnahmen von Verfassungs wegen eine noch größere Wertungs- und
Abstufungsfreiheit, als er sie bei deren "isolierter" Regelung hat. Dabei ist er auch nicht gehindert, öffentlichrechtliche
Positionen oder Besitzstände im Rahmen der verfügbaren Gesamtmittel neu zu bewerten. Bei aller Weite der
Gestaltungsfreiheit und dem Zugeständnis auch pauschaler und grobrastiger Gesamtmaßnahmen gilt indes eine
Willkürgrenze, denn das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG muss sich gerade bei der Verwaltung von
Mangel bewähren (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 09.02.1982 – 2 BvL 6/78 u. a., zitiert nach Juris, Rn. 80).
Die Einführung des Übersicherungseinwandes in Form der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten dient
dem Erhalt der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Senat kann nicht erkennen, dass ein
Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegen könnte, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Bemessungsgrenzen für
Hinzuverdienste gemäß § 96a SGB VI den einheitlichen Entgeltbegriff des § 14 SGB IV zugrunde legt, bei dem
familienbezogene Entgeltanteile – wie sonst auch – grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Es erscheint daher weder
geboten noch zulässig, etwaige Leistungsansprüche durch insoweit rechtsschöpfende Auslegung der gesetzlichen
Regelungen zu begründen. Denn der rechtsprechenden Gewalt obliegt wie auch dem Bundesverfassungsgericht
größte Zurückhaltung, dem Gesetzgeber im Bereich der darreichenden Verwaltung über den Gleichheitssatz
zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen, vor allem wenn sie aus den Beiträgen der Gemeinschaft der
Versicherten finanziert werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2009 – 1 BvR 2982/07, zitiert nach
Juris, Rn. 13 m. w. N).
Unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 GG, der den Schutz von Ehe und Familie in erster Linie als Abwehrrecht gegen
(staatliche) Eingriffe gewährleistet, gebietet sich die vom BSG in der genannten Einzelfallentscheidung gefundene
Auslegung nicht. Denn diese Auslegung benachteiligt gerade die Familien, denen Einkünfte zufließen, in denen ehe-
und/oder familienbezogene Anteile enthalten, aber nicht offen ausgewiesen sind. Wenn aber die von der vorgenannten
Entscheidung gefundene Auslegung lediglich diejenigen Familien begünstigt, die vom Arbeitgeber offen ausgewiesene
familienbezogene Entgeltanteile erhalten, so ist dieser Differenzierungsmaßstab vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs.
1 GG zumindest bedenklich. Denn der Zufluss offen ausgewiesener familienbezogener Entgeltanteile unterscheidet
sich nicht so wesentlich von einem Sachverhalt, bei dem einer Familie nicht offen ausgewiesene, sondern "verdeckte"
familienbezogene Entgeltanteile zufließen, dass eine unterschiedliche Behandlung dieser Vergleichsgruppen
gerechtfertigt wäre. Wollte man – was das BSG in der vorgenannten Entscheidung offengelassen hat – auch nicht
offen ausgewiesene familienbezogene Entgeltanteile ebenfalls nicht als Einkommen im Sinne des § 14 SGB IV
behandeln, hätte dies zudem einen nicht zumutbaren Verwaltungsaufwand zur Folge, denn es wäre in allen Fällen
verheirateter Rentner oder Rentner mit kindergeldberechtigten Kindern zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe
tatsächlich familiäre Faktoren in die Entgeltbemessung eingeflossen sind.
Auch darf die Vorschrift des § 14 SGB IV nicht speziell bezogen auf die Hinzuverdienstbestimmungen des
Rentenrechts ausgelegt werden, da sie für alle Bereiche, die vom SGB IV betroffen werden, gleich auszulegen ist. Die
Vorschrift wird in den übrigen Rechtsgebieten aber gerade nicht so ausgelegt, dass familienbezogene Entgeltanteile
von dem dortigen Einkommensbegriff ausgenommen werden. Dies ist auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG
geboten, denn die Sicherung des Existenzminimums der Familie bzw. deren finanzielle Förderung findet in anderen
Rechtsgebieten – etwa dem Steuerrecht – statt.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X konnte die Beklagte die Rentenzahlung mit Bescheid vom
22.02.2001 auch mit Wirkung für die Vergangenheit, also für die Monate Januar und Februar 2001 aufheben. Dass die
Beklagte die ab 01.01.2001 geänderte Rechtslage erst durch Bescheid vom 22.01.2001 umgesetzt hat, ist
unschädlich. Da der Kläger schon am 11.11.2000 infolge des Hinweisschreibens der Beklagten vom 19.10.2000 die
erforderlichen Angaben zum Arbeitgeber gemacht und Lohnbescheinigungen eingereicht hatte, waren ihm zu diesem
Zeitpunkt auch die in jenem Schreiben mitgeteilten konkreten Hinzuverdienstgrenzen bekannt. Auf der von ihm
unterschriebenen Erklärung vom 11.11.2000 war außerdem der voraussichtliche Bruttoarbeitsverdienst ab 01.01.2001
mit 3.955,08 DM vermerkt, sodass ohne Weiteres erkennbar war, dass auch die mitgeteilte Hinzuverdienstgrenze von
3.705,89 DM für den Bezug von nur einem Drittel seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit überschritten werden würde,
was zum vollständigen Untergang seines Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ab 01.01.2001 führte. Unerheblich ist
insoweit, ob das Verhalten des Klägers in irgendeiner Weise ursächlich für die dennoch für Januar und Februar 2001
erfolgte Rentenzahlung war, denn nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X kommt es allein auf den Wegfall
des Anspruch und die Kenntnis davon, nicht auf eine etwaige Pflichtwidrigkeit an. Eine Ermessensentscheidung,
ausnahmsweise von einer Rücknahme bzw. Aufhebung der Zahlungsbewilligung abzusehen, war nicht veranlasst, weil
der Kläger damals wie heute keine Gründe geltend gemacht hat, die auf einen atypischen Fall schließen ließen.
Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG
Da der Senat mit seiner Entscheidung vom Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 23.08.2005 im
Verfahren B 4 RA 29/04 R abweicht und der Kläger bei Anwendung der dort gefundenen Rechtssätze mit seinem
Begehren (zumindest teilweise) durchdringen würde (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG), ist die Revision gemäß § 160 Abs. 1
SGG zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.
Die Revision ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Hausanschrift: Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119
Kassel, Postanschrift: 34114 Kassel einzulegen. Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen
1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt, 3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder
oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und
Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen
wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises
die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die
juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder
oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend
deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1
bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen
Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel
ergeben.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des
Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Hinweis: Es besteht kein Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische Dokumente.
Die Einlegung der Revision per E-Mail ist daher unzulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die
Nichtbeachtung der gebotenen Form die gesetzliche Frist nicht gewahrt wird und das Rechtsmittel innerhalb der Frist
in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen unter I Nrn. 2 bis 7
genannten Bevollmächtigten vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts
beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich
einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist
der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und
ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision
(ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu
wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht
ausgewählt.