Urteil des LSG Sachsen vom 09.05.2001

LSG Fss: zugehörigkeit, berufliche ausbildung, kreis, ddr, verordnung, lehrmeister, einfluss, bauwesen, leiter, techniker

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 14 RA 183/00
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 34/01
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz (AVtechI).
Der am ...1939 geborene Kläger erlernte von September 1954 bis August 1956 den Beruf eines Maurers und war bis
November im erlernten Beruf tätig. Danach absolvierte er seinen Grundwehrdienst und war bis März 1962 als
Behördenangestellter tätig. Im April 1962 nahm er im früheren Betrieb seine Tätigkeit als Maurer wieder auf.
Von 1962 bis 1964 besuchte er an der Volkshochschule G ... einen Lehrgang zum Abschluss der zehnklassigen
allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, den er im Juli 1964 erfolgreich beendete. Von Oktober 1964 bis
Dezember 1966 nahm er an der Betriebsakademie Bauwesen des Bezirkes D ... an einer Meisterausbildung in der
Ausbildungsfachrichtung "Bau und Montage" teil, die er mit einer staatlichen Prüfung im Dezember 1966 abschloss
(Urkunde vom 09.12.1966).
Vom 15.02.1967 bis 15.02.1968 nahm der Kläger am Institut K ... an einem Lehrmeister-Fernstudium zur
Qualifizierung der Ausbilder teil und schloss dieses erfolgreich mit der Abschlussprüfung ab. Am 29.04.1969 bestand
er am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen M ... die Lehrmeisterprüfung in der Fachrichtung "Bau und
Montage". Von September 1970 bis August 1973 nahm er an der Ingenieurschule für Bauwesen und
Ingenieurpädagogik M ... an einem Ergänzungsstudium teil und schloss dieses in der Fachrichtung Bauwesen mit der
Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge" am 30.08.1973 ab.
Vom 01.01.1972 bis 31.12.1985 war er als Technologe, Ingenieur und Ingenieur-Technologe und anschließend bis
31.12.1986 als Bauleiter, Produktionsleiter, Abteilungsleiter und Bauingenieur beim VEB Bau G ..., dem späteren VEB
Wohnungsbau G ... und seit 23.06.1987 beim VEB Gebäudewirtschaft G ... tätig. Das Arbeitsverhältnis mit der
Wohnungsbaugesellschaft G ... mbH endete zum 31.12.1996.
Der Kläger gehörte seit 01.01.1974 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) an und zahlte bis 30.06.1990 auf
ein monatliches Entgelt bis insgesamt 1.200,00 DM entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage über
Ansprüche auf Leistungen aus einer Zusatzversorgung erhielt er nicht.
Seit 01.04.1999 bezieht der Kläger eine Rente wegen Arbeitslosigkeit (Rentenbescheid vom 09.12.1999).
Den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 15.11.1999 ab. Die Beschäftigungszeit vom 01.01.1964 bis 30.06.1990 sei weder als Zeit
der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage I Nr. 1 zum AAÜG) noch zur
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen (Anlage I Nr. 4 zum AAÜG) festzustellen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2000 zurück. Die Qualifikation als
Lehrmeister bzw. als Ingenieurpädagoge entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen
Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich. Eine Ermessensentscheidung könne nicht nachgeholt werden. Als Angehörige der
pädagogisch tätigen Intelligenz im Sinne der einschlägigen Versorgungsordnung seien im Bereich der
Berufsausbildung nur Lehrkräfte des berufstheoretischen Unterrichts , die eine dafür anerkannte abgeschlossene
pädagogische Ausbildung besaßen, anzusehen. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge, Ökonompädagoge und als
Lehrmeister berechtigten zur Beschäftigung in der berufspraktischen Ausbildung, reiche aber für eine Aufnahme in das
Zusatzversorgungssystem der Pädagogen nicht aus.
Mit der am 22.03.2000 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sein Begehren weiter.
Das Sozialgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 12.01.2001 ab. Der angefochtene
Bescheid sei rechtmäßig. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01.01.1972 bis 30.06.1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtechI sowie einer Feststellung des insoweit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts nach
§ 8 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) nicht zu. Nach § 5 Abs. 1 AAÜG gelten Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als
Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Die Vorschrift knüpfe damit faktisch an den Text der vorliegend
einschlägigen "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und
ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 17.08.1950 (GBl. DDR I Nr. 93 S. 844) an. Der Kläger sei nicht im Besitz einer
entsprechenden Versorgungszusage. Dies sei zwar nicht Voraussetzung für die Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des BSG die
tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit Systeme falle. Der Kläger habe vorliegend keine Tätigkeit
ausgeübt, für die ihrer Art nach eine solche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Es habe in der DDR lediglich
die Möglichkeit bestanden, im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Einbeziehung vorzunehmen. Dies ergebe
sich aus dem Text der AVtechI i. V. m. der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung (GBl. Nr. 62, S. 487,
2. DB). Der versorgungsberechtigte Personenkreis ergebe sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVtechI. Als Meister und
Ingenieurpädagoge habe der Kläger keine in § 1 Abs. 1 1. Abschnitt der 2. DB zur AVtechI genannte Tätigkeit
ausgeübt. Er sei nicht als Ingenieur im Sinne dieser DB anzusehen. Aber auch nach § 1 Abs. 1 2. Unterabschnitt der
2. DB könne eine Zugehörigkeit des Klägers zur AVtechI nicht festgestellt werden. In diesem Unterabschnitt werde
der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert auf verwaltungstechnische Funktionen, die besonderen Einfluss auf
den Produktionsprozess ausübten. Nach § 1 Abs. 1 2. Unterabschnitt der 2. DB stehe die Einreihung in die
Zusatzversorgung im Ermessen des Fachministeriums bzw. der zuständigen Hauptverwaltung. Eine derartige
Ermessensentscheidung liege hier nicht vor. Diese könne auch nicht nachgeholt werden. In der Regel seien die
Umstände, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind, nicht bekannt.
Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 18.01.2001 zugestellte Urteil richtet sich seine am 06.02.2001 beim
Sozialgericht eingegangene Berufung. Der Kläger trägt vor, er sei nachweislich von 1968 bis 1971 als Lehrmeister mit
pädagogischem Abschluss und bereits seit 1971 und damit vor dem Abschluss als Ingenieurpädagoge als Ingenieur
tätig gewesen. Seine berufliche Ausbildung sei der eines Ingenieurs gleichzusetzen. Er habe zwar keine
Versorgungszusage erhalten, jedoch habe er Beschäftigungen ausgeübt, die ihrer Art nach in den sachlichen
Geltungsbereich bestimmter Zusatzversorgungssysteme fielen. Deshalb sei eine Einbeziehung in die AVI berechtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12.01.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.11.1999 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.01.1972
bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die
während dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen
und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig,
erweist sich aber als sachlich in vollem Umfang unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach klarstellender Erklärung des Klägers im Termin der mündlichen
Verhandlung allein die Feststellung der Zeit von Januar 1972 bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am
30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG).
Ein Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zu diesem oder einem anderen Versorgungssystem besteht nicht.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den streitigen Zeitraum
als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem festzustellen. Damit fehlt es zugleich an einer Grundlage für
die Feststellung entsprechender Entgelte.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat den streitgegenständlichen Bescheid nach § 8
Abs. 1 AAÜG in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgungssysteme zur endgültigen Rentenwertfestsetzung
durch den Träger der Rentenversicherung (§ 8 Abs. 5 AAÜG) erteilt.
Zwar ist der Kläger nicht im Besitz einer Versorgungszusage der ehemaligen DDR, beispielsweise in Form einer
Urkunde. Sie ist aber nicht in jedem Fall notwendige Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte nach § 2 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 AAÜG (vgl.
BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 3). Liegt - wie beim Kläger - eine Versorgungszusage nicht vor, beantwortet sich die Frage
nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG
anknüpft, d. h. im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten
und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen. Deren Bedeutung ist
nach Maßgabe des Bundesrechts, insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG, zu bestimmen, während es
insbsondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische
Durchführung und auf die Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt.
Für den Kläger kommt nach der Art seiner ausgeübten Berufstätigkeit in der Zeit ab Januar 1972 als Technologe,
Ingenieur und Produktionsleiter die AVtechI vom 17.08.1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) als einschlägig in Betracht.
Entgegen der Ansicht des Klägers gehört er als Technologe, Ingenieur, Bauleiter, Produktionsleiter, Abteilungsleiter
und Bauingenieur ab Januar 1972 nicht zum obligatorisch in die Altersversorgung der technischen Intelligenz
einzubeziehenden Personenkreis. Nach den zu § 5 AAÜG vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien zur
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem war der Kläger nicht einer Gruppe zuzuordnen, die in der Verordnung über
die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz oder deren Durchführungsbestimmungen benannt ist.
Nach der Entscheidung des BSG kommt es dabei nicht auf die Verwaltungspraxis in der DDR an. Dies könnte gegen
die Anwendung der Durchführungsbestimmungen sprechen. Bei den zur AVtechI ergangenen
Durchführungsbestimmungen (DB) handelt es sich aber um Vorschriften, die im Gesetzblatt veröffentlicht wurden und
bis zur Schließung der Versorgungssysteme galten (s. a. BSG, Urteil vom 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung selbst führt nicht aus, welcher Personenkreis zur technischen
Intelligenz gehört. Der Kreis wird vielmehr durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
vom 26.09.1950 (1. DB; GBl. Nr. 111 S. 1043) und in der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
vom 24.05.1951 (2. DB; GBl. I Nr. 62 S. 487) bestimmt.
Nach § 1 der 1. DB gelten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Chemiker und Techniker, die
konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluss auf
die Herstellungsvorgänge nehmen; sowie konstruktiv und schöpferisch tätige Baumeister und Architekten. Die Leiter
industrieller Fertigungsbetriebe und der Vereinigungen volkseigener Betriebe können, sofern die vorgenannten
Voraussetzungen auf sie zutreffen, in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden. § 3 bestimmt
hierzu, dass die volkseigenen Betriebe ihre Vorschläge an das für sie zuständige Ministerium einreichen. Die
Bestätigungen (über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung) sind von dem zuständigen Ministerium und
dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik vorzunehmen. Auf Grund der Bestätigung war
den zusätzlich zu versorgenden Mitarbeiter der technischen Intelligenz von der Versicherungsanstalt des Landes
Brandenburg Versicherungsschein auszustellen.
Diese Regelungen der 1. DB belegen, dass der Kreis der Versorgungsberechtigten nicht abschließend bestimmt war.
Es war vielmehr ein Auswahlakt erforderlich. Soweit das BSG entschieden hat, dass es auf die praktische
Durchführung, die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der DDR-Organe oder eine der Versorgungsordnung
widersprechende oder diese relativierende Beschlusslage seitens der ehemaligen DDR nicht ankomme (vgl. BSG,
Urteil vom 30.06.1998 - 4 RA 11/98), kann dies für die 1. DB nur bedeuten, dass eine objektive Bestimmung des
Kreises der Versorgungsberechtigten nicht möglich ist. Eine obligatorische Einbeziehung des Klägers in den Kreis der
Versorgungsberechtigten der technischen Intelligenz ist durch diese Regelung nicht erfolgt. Eine objektive
Bestimmung des Kreises der Versorgungsberechtigten ist danach nicht möglich. Vielmehr konnten aus dem Kreis der
Mitarbeiter mit technischen Intelligenz für den sozialistischen Produktionsprozess besonders verantwortliche
Personen in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen werden.
Die nach § 5 der AVtechI erlassene 2. DB konkretisiert in § 1 Abs. 1 den Kreis der Versorgungsberechtigten wie folgt:
"Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 über die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
gelten:
Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des
Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des
Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach-
und Hochschulen.
Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige
Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen begleiten, wie stellvertretende
Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter,
Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder
Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht
werden."
Diese Formulierung zeigt, dass Angehörige bestimmter Berufe unabhängig von weiteren staatlichen Akten
obligatorisch in den Kreis der Versorgungsberechtigten einzubeziehen waren. Die Inhaber bestimmter Funktionen
konnten durch einen zusätzlichen Akt in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden. Zu diesem, nur
durch Einzelentscheidung einzubeziehenden Personenkreis gehört der Kläger und nicht zu den Personen, die kraft
ihrer Ausbildung der zusätzlichen Altersversorgung angehören. Denn der Kläger hat weder eine Fachschul- noch eine
Hochschulausbildung zum Ingenieur abgeschlossen, welche ihn obligatorisch zur Einbeziehung in die AVtechI
berechtigen würde. Er hat vielmehr eine berufliche Ausbildung zum Meister und Lehrmeister abgeschlossen und im
Ergänzungsfernstudium eine ingenieurpädagogische Ausbildung absolviert. Die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge" ist aber nicht einer Ausbildung als technischer Ingenieur gleichzusetzen.
Soweit der Kläger meint, die Bezeichnung Ingenieur in der DB sei "umgangssprachlich" gemeint, um alle einbeziehen
zu können, die eine Ingenieurtätigkeit ausübten, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht schon der Wortlaut
des § 1 Abs. 1 der 2. DB, die von dem formellen Begriff des Ingenieurs ausgeht. Ausdrücklich geregelt ist, dass
"andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben" einbezogen werden können. Der
Kläger ist Ingenieurpädagoge und nicht Ingenieur.
Er hätte nach § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgrund seiner Tätigkeit als Technologe, Ingenieur-Technologe, Leiter Ausbau
und Produktionsleiter lediglich auf Antrag des Werkdirektors über eine Einzelfallentscheidung durch das zuständige
Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung in die AVtechI einbezogen werden können. Eine solche
Einbeziehung setzte voraus, dass der Betroffene "durch seine Arbeit bedeutenden Einfluss auf den
Produktionsprozess" ausübte. Die insoweit erforderliche Ermessensentscheidung, wer hervorragenden Einfluss auf
die (sozialistische) Produktion hatte, kann aus heutiger Sicht nicht mehr getroffen werden. Vielmehr setzt die nach § 5
AAÜG zu treffende Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtechI für den nur über die vorgenannte "Kann"-Bestimmung
einzubeziehenden Personenkreis weiterhin das Bestehen einer positiven Versorgungszusage voraus. Eine solche
Versorgungszusage hat der Kläger nach eigenem Bekunden nicht erhalten. Eine von ihm ausgeübte
ingenieurtechnische Tätigkeit allein genügt nach Ansicht des Senats für eine Feststellung der Zugehörigkeit zur
AVtechI nicht.
Damit steht fest, dass der Kläger zu dem Personenkreis der Intelligenz gehört, der erst durch eine positive
Versorgungszusage in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen war. Soweit eine
Versorgungszusage vorliegt, kommt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht auf den Zeitpunkt der Einbeziehung
an. Entscheidend ist dann vielmehr die gesamte Zeit der ausgeübten Tätigkeit, derentwegen eine zusätzliche
Altersversorgung vorgesehen war (so der dem Urteil des BSG vom 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R - zugrunde liegende
Fall).
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).