Urteil des LSG Sachsen vom 09.06.2008

LSG Fss: beitragspflicht des arbeitgebers, einzelrichter, verwaltungsakt, hauptsache, anwaltskosten, arbeitgeberbeitrag, terminologie, abgabepflicht, veranlagung, anfechtungsklage

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 09.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 8 KR 2/06
Sächsisches Landessozialgericht L 1 B 351/07 KR
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Juli 2007 geändert. Der
Streitwert wird auf 6.700,00 EUR festgesetzt. II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts.
Auf Antrag des Beigeladenen vom 03.12.2001 hatte die Beklagte mit festgestellt, dass dieser von Mai 1990 bis zum
Ende des Schuljahres 1999/2000 beim Kläger als Dozent abhängig beschäftigt gewesen war (Bescheid vom
23.01.2003, Widerspruchsbescheid vom 07.12.2005). Das mit der Anfechtungsklage weiterverfolgte Begehren des
Klägers hat die Beklagte anerkannt, weil nach beendetem Auftragsverhältnis nicht mehr sie, sondern die
Einzugsstelle für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status zuständig sei. Der Kläger hat das
Anerkenntnis angenommen.
Mit Beschluss vom 17.07.2007 hat das Sozialgericht Leipzig (SG) den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Stehe
die Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses im Streit, bestimme sich der
Gegenstandswert nicht nach den gegebenenfalls zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen, sondern
grundsätzlich nach dem Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR. Der Spruchpraxis des Landessozialgerichts (LSG)
Nordrhein-Westfalen, das je Mitarbeiter 40 % der Bezugsgröße für drei Jahre zugrunde lege, werde nicht gefolgt.
Der Kläger macht mit seiner Beschwerde geltend, der Auffangstreitwert werde der Bedeutung der Angelegenheit für
ihn nicht gerecht. Unabhängig davon, dass das Bundessozialgericht (BSG) in derartigen Fällen das Vierfache des
Auffangstreitwerts als Untergrenze angesehen habe, sei mindestens von einem Betrag von 13.252,69 EUR
auszugehen, der sich aus 40 % des vom Beigeladenen während seiner Tätigkeit durchschnittlich erzielten
Monatsbezuges von 1.800,00 DM über drei Jahre ergebe, auch wenn angesichts dessen insgesamt neunjähriger
Tätigkeit die Begrenzung auf einen dreijährigen Referenzzeitraum nicht einzusehen sei. Die Beklagte vertritt
demgegenüber die Auffassung, dass der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung
des Gegenstandswertes enthalte.
II. 1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.
Allerdings behält § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) die Entscheidung über
die Beschwerde dem Einzelrichter vor, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem
Rechtspfleger erlassen wurde. Diese Bestimmung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar.
Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht in § 155 auch beim LSG Entscheidungen durch den Einzelrichter vor. Dass §
155 SGG dabei den Begriff des Einzelrichters nicht verwendet, sondern dem Vorsitzenden (Abs. 2 und 3) bzw.
Berichterstatter (Abs. 4) die Aufgabe zuweist, anstelle des Senats zu entscheiden, ist unbeachtlich (vgl.
Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 25.01.2006 - 10 KSt 5/05 - juris Rn. 4). Die Vorschrift des § 155
SGG ist nicht abschließend (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA - juris
Rn. 6), wie deren Abs. 3 zeigt, wonach auch in den nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten Fällen der Senat durch
den Vorsitzenden oder Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann, sofern die Beteiligten damit einverstanden
sind (zur verfassungskonformen Auslegung des § 155 Abs. 3 SGG: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - juris Rn. 15 ff.).
Ferner hat das SG – wie § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG verlangt – durch den Einzelrichter entschieden. Insoweit kommt es
entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Jansen in: ders., SGG, 2. Aufl., § 197a Rn. 40) nicht auf die
Terminologie des SGG an. Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist nicht nur das in der jeweiligen
Prozessordnung als "Einzelrichter" bezeichnete Mitglied eines Kollegialgerichts, sondern jedes Mitglied eines aus
mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers, das befugt ist, an dessen Stelle zu entscheiden (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 10 KSt 5/05 - juris Rn. 4; Hessischer Verwaltungsgerichtshof [VGH],
Beschluss vom 12.02.2008 - 8 E 284/08 - juris Rn. 2; anders noch Hessischer VGH, Beschluss vom 19.01.2005 - 11
TE 3706/04 - juris Rn. 2). Dem steht nicht entgegen, dass zu der mit § 66 Abs. 6 GKG vergleichbaren Vorschrift des
§ 568 Zivilprozessordnung (ZPO) die Auffassung vertreten wird, der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen,
der gemäß § 349 Abs. 2 und 3 ZPO anstelle der Kammer entscheide, sei kein Einzelrichter (so Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02 - juris Rn. 10 ff.). Denn dies beruht darauf, dass die ZPO strikt zwischen
Einzelrichter und Vorsitzendem der Kammer für Handelssachen unterscheidet. Hieraus kann aber nicht gefolgert
werden, dass Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nur sein kann, wer in der Prozessordnung auch als
solcher bezeichnet wird (so im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 10 KSt 5/05 - juris Rn. 4).
Maßgeblich ist nicht die Terminologie, sondern die Funktion. Daher ist der Vorsitzende einer Kammer des SG als
Einzelrichter anzusehen, soweit er befugt ist, allein, d.h. ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden,
wie es bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden der Fall ist (§ 12 Abs. 1
Satz 2 SGG).
Gleichwohl entscheidet im vorliegenden Fall der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 33 SGG, § 68 Abs.
1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 3 GKG), weil der als Einzelrichter zuständige Berichterstatter das Verfahren wegen
grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
2. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes über dem von § 68 Abs. 1
Satz 1 GKG geforderten Betrag von 200,00 EUR. Aus dem in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Streitwert
von 5.000,00 EUR ergeben sich gemäß Nr. 7111 des Kostenverzeichnisses zum GKG i.V.m. § 13 Abs. 1
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anwaltskosten in Höhe von 301,00 EUR. Demgegenüber resultierten aus dem vom
Kläger mindestens für angemessen gehaltenen Streitwert von 13.252,69 EUR Anwaltskosten in Höhe von 566,00
EUR.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in sozialgerichtlichen Verfahren der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach
der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft
der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52
Abs. 3 GKG). Der Streitwert darf einen Betrag von 2.500.000 EUR nicht überschreiten (§ 52 Abs. 4 GKG) und ist auf
5.000 EUR (Auffangstreitwert) festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für eine abweichende Bestimmung des
Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG).
Streitig war im Klageverfahren ein Verwaltungsakt mit dem die Beklagten auf der Grundlage des § 7a Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgestellt hat, dass der Beigeladene beim Kläger von Mai 1990 bis zum Ende des
Schuljahres 1999/2000 abhängig beschäftigt gewesen war. Da mit dieser Statusfeststellung eine konkrete
Zahlungsverpflichtung nicht verbunden war, kann der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 3 GKG bestimmt werden.
Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass es keine genügenden Anhaltspunkte dafür gibt, den Streitwert gemäß § 52 Abs.
1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen.
Die Bedeutung der Sache für den Kläger, auf die § 52 Abs. 1 GKG abstellt, entspricht dessen Interesse an der
erstrebten Entscheidung. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst,
sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat. Hierfür kommt es auf die rechtliche
Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen an, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder
sonstige Lage des Klägers hat (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 52 GKG Rn. 9).
Dem Gesichtspunkt der Beitragsbelastung trägt ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung Rechnung. Die
Herangehensweise zur Bestimmung des Streitwerts differiert aber nicht unerheblich (LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 17.03.2008 - L 16 B 4/06 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de, neben der Beitragsbelastung seien auch
sonstige Gesichtspunkte, insbesondere die Art der streitigen Beschäftigung und ihre allgemeine soziale
Einschätzung, heranzuziehen; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2007 - L 16 B 3/07 R – Breithaupt
2008, 77, 79 f., das Dreifache der geschätzten jährlichen Gesamtversicherungsbeiträge multipliziert mit dem Faktor
0,2 [nur Arbeitgeberbeiträge] oder mit dem Faktor 0,4, wenn der Arbeitnehmeranteil nach § 28g SGB IV vom Entgelt
nicht mehr abgezogen werden kann; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2006 - L 5 B 572/06 KR -
www.sozialgerichtsbarkeit.de, das Dreifache des Auffangstreitwertes; Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.01.2006 -
L 5 B 456/05 KR – juris, wohl auch pauschalierend ohne die Berechnung offen zu legen; LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 02.01.2006 - L 11 R 2324/05 W-B – juris, soweit möglich konkrete Berechnung nach der
Beitragsbelastung; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.01.2005 - L 5 B 50/04 KR – juris und vom
13.12.2004 - L 5 B 61/03 KR - juris, neben Beitragsbelastung seien auch längerfristige Auswirkungen zu
berücksichtigen, daher eine von den konkreten Verhältnissen losgelöste Pauschalierung unter Zugrundelegung der
jährlichen Bezugsgröße multipliziert mit dem Faktor 0,2 [Arbeitgeberbeitrag] für die Dauer von drei Jahren).
Nach anderer Auffassung hingegen wird – zum Teil ohne nähere Begründung (Hessisches LSG, Urteil vom 12.07.2007
- L 8/14 KR 280/04 - juris Rn. 32; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25.04.2007 - L 5 KR 7/06 – juris, dort nur
aus dem Tenor ersichtlich) oder unter Hinweis darauf, dass nicht genügend Anhaltspunkte vorlägen (LSG Hamburg,
Beschluss vom 08.03.2005 - L 3 B 188/04 RA - www.sozialgerichtsbarkeit.de) – der Auffangstreitwert zugrunde
gelegt. Ausdrücklich gegen eine beitragsorientierte Streitwertberechnung wenden sich das LSG Berlin-Brandenburg
(Beschluss vom 05.11.2005 - L 1 B 128/04 KR – juris, abzustellen sei auf die wirtschaftliche Bedeutung; bei einer
Beschäftigung, die die zeitliche Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht überschreite, sei ein Viertel des
Auffangstreitwertes angemessen), das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12.08.2004 - L 16 B 69/04 KR –
juris, abzustellen sei auf die wirtschaftliche Bedeutung; bei einem GmbH-Geschäftsführer sei das Zehnfache des
Auffangstreitwerts maßgeblich) und das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.11.2003 - L 11 KR 3659/03 W-B
– juris Rn. 10 ff., maßgeblich sei der Auffangstreitwert, der aber bei längerer Dauer des streitigen Rechtsverhältnisses
zu erhöhen sei).
Auch wenn die Beklagte im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV zunächst nur über den
sozialversicherungsrechtlichen Status dem Grunde nach entscheidet, so dient dies doch in erster Linie dazu, die
zuständige Einzugsstelle in die Lage zu versetzen, Sozialversicherungsbeiträge zu erheben (LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 06.11.2007 – L 16 B 3/07 R – Breithaupt 2008, 77, 79; LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 02.01.2006 - L 11 R 2324/05 W-B - juris Rn. 3 f.). Deswegen muss der Streitwert grundsätzlich unter
Berücksichtigung der möglichen Beitragsbelastung des Arbeitgebers als mittelbarer Folge der angefochtenen
Statusfeststellung zugrunde gelegt werden.
Dem steht nicht entgegen, dass bei Grundlagenbescheiden über die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128
Arbeitsförderungsgesetz (jetzt: § 147a Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine Schätzung der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache gesehen wurden (BSG, Urteil vom
04.09.2001 - B 7 AL 6/01 R - juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 22.03.2001 - B 11 AL 91/00 R - juris Rn. 16 ff.; hierauf sich
aber stützend LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.11.2003 - L 11 KR 3659/03 W-B – juris Rn. 10). Dies rührt
allerdings daher, dass mit diesen Grundlagenbescheiden nur Elemente eines Erstattungsanspruchs festgestellt
wurden, deren Entstehen überhaupt noch nicht absehbar war. So verhält es sich bei der Statusfeststellung nach § 7a
SGB IV jedoch nicht. Zwar hat die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht zwingend die
Versicherungspflicht zur Folge. So sind insbesondere geringfügige Beschäftigungen grundsätzlich versicherungsfrei (§
27 Abs. 2 SGB III; § 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]; § 5 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB
VI]; § 20 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 7 SGB V). Dies führt indessen nicht dazu, dass für
geringfügig Beschäftigte keine Beitragspflicht bestünde. Vielmehr hat der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter nach §
249b SGB V und § 172 Abs. 3 SGB VI Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Auch
wenn weitere Ausnahme- oder Befreiungstatbestände denkbar sind, ist mit der Feststellung eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV doch in aller Regel eine
Beitragspflicht des Arbeitgebers verbunden. Die Situation gleicht daher mehr derjenigen bei anderen
Grundlagenbescheiden über die Beitragspflicht, bei denen davon ausgegangen wird, dass genügend Anhaltspunkte für
die Bestimmung des Streitwertes bestehen (zur Veranlagung eines Unternehmens zu den im Gefahrtarif der
Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrklassen: BSG, Beschluss vom 30.11.2006 - B 2 U 410/05 B - juris Rn.
16 ff.; zur Feststellung der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung: BSG, Beschluss vom 30.05.2006 - B 3 KR
7/06 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 5 Rn. 4.; zur Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers: BSG,
Beschluss vom 28.02.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 3 Rn. 7 und 10).
Ist deshalb im Statusfeststellungsverfahren der Umfang der zu erwartenden Beitragspflicht maßgeblich, so ist dieser
unter Anwendung allgemein gültiger Grundsätze zu schätzen. Dabei sind nicht nur der Antrag des Rechtssuchenden,
der bisherige Vortrag sowie die bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewonnenen Erkenntnisse des
Gerichts zu berücksichtigen, sondern auch die danach gemachten Äußerungen der Beteiligten und die daraus zu
gewinnenden Erkenntnisse (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2007 - L 16 B 3/07 R – Breithaupt 2008,
77, 78). Dabei ist allerdings das Vorbringen nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens kritisch darauf zu würdigen,
ob dieses durch den Ausgang der Hauptsache beeinflusst sein könnte. Darüber hinausgehende Ermittlungen zu der zu
erwartenden Beitragspflicht haben bei der Streitwertfestsetzung nicht zu erfolgen. Bei dieser geht es nicht darum, die
den Rechtssuchenden tatsächlich drohende Beitragsbelastung exakt zu berechnen. Vielmehr ist nur aufgrund der
bestehenden Anhaltspunkte die Bedeutung des Rechtsstreits für ihn näherungsweise zu schätzen.
Ungeachtet seiner Bedeutung für die mögliche Beitragsbelastung eines Arbeitgebers setzt der
Statusfeststellungsbescheid keine konkreten Zahlungspflichten fest. Die gebotene Schätzung hat sich daher an dem
Normalfall eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV zu orientieren, das dazu dient, zu Beginn einer Tätigkeit
alsbald Klarheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status zu schaffen. Bei der gebotenen (konkreten)
Schätzung geht der Senat daher davon aus, dass der Streitwert unter Zugrungelegung des möglichen
Arbeitgeberanteils zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum von drei Jahren in der
Vergangenheit zu bestimmen ist, sofern die Tätigkeit nicht kürzer gedauert hat.
Als Tätigkeitsdauer ist im Hinblick auf die Wertung des § 42 Abs. 3 GKG längstens eine solche von drei Jahren
zugrunde zu legen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.05.2006 - B 3 KR 7/06 B - juris Rn. 3). Dies gilt auch dann, wenn die
Tätigkeit bisher bereits länger gedauert hat. Sind im Zeitpunkt der Entscheidung über den Streitwert für die
Vergangenheit mehr als drei Jahre im Streit, sind die letzten drei Jahre zugrunde zu legen, die dem Zeitpunkt der
Verfahrensbeendigung in der Hauptsache vorausgehen. Letzteres gilt auch dann, wenn über diesen Zeitpunkt hinaus
von einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Wird im Ergebnis festgestellt, dass kein
Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, wird das Entgelt zugrunde gelegt, das in dem nach den soeben dargestellten
Maßgaben zu bestimmenden Zeitraum zu verbeitragen gewesen wäre, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bestanden
hätte. Umfasst die bislang zurückgelegte Zeit weniger als drei Jahre und dauert das festgestellte
Beschäftigungsverhältnis an, ist der sich ergebende durchschnittliche jährliche Arbeitgeberbeitrag mit dem Faktor 3 zu
multiplizieren.
Lässt sich dem Sach- und Streitstand die Höhe des Entgelts nicht im Sinne einer konkreten Schätzung entnehmen,
ist es sachgerecht, von der Bezugsgröße des § 18 SGB IV auszugehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
12.01.2005 - L 5 B 50/04 KR - juris Rn. 8), sofern es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelt. Bei
Teilzeitbeschäftigungen ist die Bezugsgröße nur anteilig zu berücksichtigen. Außerdem kann von der Bezugsgröße
abgewichen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tätigkeit geringer oder höher vergütet
sein dürfte.
Da in Statusfeststellungsverfahren nur ein Rechtsbehelf des Arbeitgebers eine Streitwertfestsetzung erforderlich
macht (§ 183, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG), kommt es bei dieser nur auf den Beitragsanteil des Arbeitgebers an, der
pauschalierend mit 20 % zugrunde zu legen ist. Ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil gemäß § 28g SGB IV vom
Entgelt abziehen könnte, ist dagegen unbeachtlich. Dies folgt aus dem Zweck des § 7a SGB IV, der insbesondere
dazu dient, die nachteiligen Folgen fehlerhafter Gesamtwürdigungen beim Beitragsabzug nach § 28g SGB IV zu
vermeiden (vgl. Lüdtke in LPK-SGB IV, § 7a Rn. 2). Wenn dies im Einzelfall trotz Einleitung des Verfahrens nach § 7a
SGB IV nicht (rechtzeitig) gelingt, ist dies für die Bestimmung des Streitwerts unbeachtlich.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Streitwert im vorliegenden Fall auf 6.700,00 EUR festzusetzen. Nach den
Angaben des Klägers, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, bezog der Beigeladene aus der streitigen Tätigkeit
einen Monatsverdienst von durchschnittlich 1.800,00 DM. Daraus lässt sich – multipliziert mit den Faktoren 36 und
0,2 – über drei Jahre ein Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 12.960,00 DM (= 6.626,33
EUR) ableiten. Auf dieser Grundlage ist die Bedeutung der Sache für den Kläger auf 6.700,00 EUR zu schätzen.
Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die Tätigkeit des Klägers deutlich länger gedauert hat und wegen des
Arbeitnehmeranteils ein Rückgriff beim Beigeladenen kaum möglich gewesen sein dürfte.
4. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Sie ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).