Urteil des LSG Sachsen vom 28.07.2006

LSG Fss: anteil, verfassungskonforme auslegung, anrechenbares einkommen, eigene mittel, zumutbare arbeit, unechte rückwirkung, pflegekind, pflegeeltern, erwerbstätigkeit, haushalt

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.07.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 35 AS 325/06 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 107/06 AS-ER
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15.03.2006 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern vorläufig für die Zeit vom 29.03.2006 bis zum
11.09.2006 laufende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 712,04 EUR monatlich zu zahlen. II. Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Anordnungsverfahrens in
beiden Rechtszügen zu erstatten. III. Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwältin B ..., D ..., bewilligt. Ratenzahlungen sind derzeit nicht zu erbringen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Beschwerdeführern (Bf) im Wege des vorläu-figen Rechtsschutzes
Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zuzusprechen sind.
Die Bf. beantragten am 17. Januar 2006 bei der Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die am ...1965 geborene Bf. zu 2 und der am ...1972 geborene Bf zu 1 sind
verheiratet. Beide sind nach eigener Einschät-zung fähig, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Bf. zu 1 bezog in der Zeit vom 15. März 2005 bis zum 11.3.2006
Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 25,15 EUR täglich. Die zuvor erfolgte Bewilli-gung von
Wohngeld wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt Dresden vom 24. Januar 2005 für die Zeit ab 1. 9. 2004
aufgehoben. Die am ...1989 geborene Bf zu 3, leibliches Kind der Bf zu 2, und die am ...1998 geborene Bf zu 4,
gemeinsames Kind der Bf zu 1 und 2, besuchen allgemein bildende Schulen.
Die Bf bewohnen eine Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 95 Quadratmetern. Die Gesamtmiete beträgt
713,60 EUR monatlich. Hiervon fallen 279 EUR monatlich für Neben-kosten an. Diese untergliedern sich wie folgt:
Heizung 141,50 EUR, Kaltwasser 34 EUR, Abwasser 34 EUR, " Leistung an Dritte" 4,50 EUR, Garten-nutzung 35
EUR sowie Carport-Miete 30 EUR. Außer den Bf leben noch der am ...1988 geborene D ... F ... (D.F), leibliches Kind
der Bf zu 2, sowie die Pflegekinder M ... K ... (M.K.), geb. am ...1997 , R ... K ... (R.K), geb. am ...1998 und T ... R ...
(T.R.), geb. am ...2004, in der Wohnung. D. F. erzielt aus einer Ausbildung ein monatliches Nettoentgelt von 282
EUR. Für ihn wie auch für die Bf zu 3 wird durch den Kindesvater Unterhalt in Höhe von jeweils 217,50 EUR monatlich
gezahlt. Den Bf zu 1 und 2 wird Pflegegeld wie folgt monatlich gezahlt: für R.K. 620,50 EUR (465 EUR Pflegegeld,
194 EUR Erziehungsbeitrag, abzüglich Kindergeldanteil 38,50 EUR) und für T.R. 561,50 EUR (Pflegegeld 406 EUR,
Erziehungsbeitrag 194 EUR, abzüglich Kindergeldanteil 38,50 EUR). Weiter bezieht die Bf zu 2 Kindergeld für den
volljährigen D.F., die Bf. zu 3 und M.K in Höhe von jeweils 154 EUR sowie für die Bf. zu 4 , R.K. und T. R. in Höhe
von jeweils 179 EUR monatlich. Nach dem Bewilligungsbescheid des Jugendamtes vom 09.12.2005 werden für M.K
846 EUR (darin enthalten Pflegegeld 470 EUR, Erziehungsbeitrag 392 EUR, Pauschalbetrag i.H.v. 22,50 EUR,
abzüglich Kindergeldanteil 38,50 EUR) an die Bf zu 2 gezahlt. Das Pflegegeld und das Kin-dergeld für M. K.
(insgesamt 1.000,00 EUR monatlich)werden jedoch nach deren eidesstattli-cher Versicherung vom 29.06.2006 an
Frau D ... weitergeleitet, in deren tatsächlicher Obhut sich dieses Kind in Absprache mit dem Jugendamt befindet.
Mit Bescheid vom 16.02.2006 lehnte die Bg den Antrag ab. Hilfsbedürftigkeit bestehe nicht, weil das zur Verfügung
stehende Einkommen den Bedarf übersteige. Wegen Einzel-heiten der Berechnung wird auf die Anlagen zum
Bescheid vom 16.02.2006 Bezug ge-nommen.
Am 1.3.2006 haben die Bf. beim Sozialgericht Dresden (SG) den Erlass einer einstweili-gen Anordnung des Inhalts
beantragt, ihnen ab Antragstellung laufende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Für März bestehe ein
Anspruch auf Leistungen nach SGB II in Höhe von 533,76 EUR und ab April 2006 in Höhe von 750,41 EUR monatlich.
D. F. sei ab 1.3.2006 nicht in die Bedarfsgemeinschaft mit einzubeziehen. Ebenso gehörten die Pflege-kinder nicht
zur Bedarfsgemeinschaft. Bei den Unterkunftskosten seien 4/8 der insgesamt anfallenden Kosten - bereinigt um den
Warmwasserbeitrag in Höhe von 18,92 EUR für vier Personen - zu berücksichtigen. Eine höhere Pauschale sei nicht
zu berücksichtigen, da die genannten vier Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten und damit für diese keine
Warmwasser- Pauschale zu veranschlagen sei. Kindergeld sei mit dem jeweils vom Gesetz für das einzelne Kind
vorgesehenen Betrag bei diesem zu berücksichtigen. Die von der Bg vorgenommene Verteilung des Kindergeldes auf
alle im Haushalt lebenden Kinder sei un-zutreffend. Das für die Pflegekinder gezahlte Kindergeld könne nicht zur
Ermittlung des Gesamteinkommens herangezogen werden. Die gewährten Erziehungsbeiträge in Höhe von 780 EUR
seien nicht zu berücksichtigen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sei das Pfle-gegeld insgesamt unterhaltsbezogen,
gehöre also zum notwendigen Unterhalt des Kindes. Der Erziehungsbeitrag sei daher zweckbestimmt und stehe den
Pflegeeltern nicht zur freien Verfügbarkeit. Er habe einen völlig anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II
und sei daher nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Bf. einzusetzen. Ab dem 12.3.2006 sei ein befristeter
Zuschlag nach § 24 SGB II zu gewähren.
Die Eilbedürftigkeit ergebe sich unter anderem daraus, dass die Bf zu 1 und 2 die Girokon-ten bereits um mehrere
tausend EUR überzogen hätten und ihre Einkünfte zur Bestreitung der monatlichen Fixkosten nicht ausreichten.
Die Bg. führte demgegenüber aus, dass die Kosten für die Gartennutzung und den Carport nicht notwendige Kosten
der Unterkunft seien. Für Warmwasser sei eine Pauschale für einen Acht-Personen Haushalt abzuziehen. Auch die
Pflegekinder seien Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, sodass sie ebenso Kosten für die Warmwasseraufbereitung
verur-sachten. Es bestehe ein Gesamtbedarf ab dem 1. März 2006 in Höhe von 1367,63 EUR monat-lich. Bei dem
Erziehungsgeld handle es sich um einen Anerkennungsbeitrag für den erzieheri-schen Einsatz. Es sei daher
grundsätzlich Einkommen, so weit es die halbe monatliche Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II übersteige.
Bereinigt um diesen Betrag sowie die Freibeträge nach § 11 SGB II u. § 30 SGB II verbleibe ein anrechenbares
Einkommen hieraus in Höhe von 411,60 EUR. Hinzu trete das für die Pflegekinder gezahlte Kindergeld, welches in
Höhe von insgesamt 384 EUR ebenfalls zur Anrechnung komme. Unter Zugrundelegung der Regelsätze für
minderjährige Kinder zuzüglich des entspre-chenden Unterkunftskostenanteils könne der Bedarf für die Pflegekinder
durch das Pflege-geld vollständig gedeckt werden. Da der Teil des Kindergeldes, der nicht auf das Pflege-geld
angerechnet werde, daher für die Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes nicht benötigt werde, sei er dem
Kindergeldberechtigten, hier der Bf zu 2, zuzuordnen. Dies sei - nach Abzug der bereits beim Pflegegeld
berücksichtigten Kindergeldanteile von jeweils 38,50 EUR - noch ein Betrag in Höhe von 384 EUR monatlich.
Zu berücksichtigen seien weiterhin die Kindergeldzahlungen für die eigenen Kinder in Höhe von 499,50 EUR sowie die
Unterhaltszahlungen für die Bf. zu 3. Insgesamt übersteige das anzurechnende Einkommen - auch ohne die noch im
März 2006 zu berücksichtigende Zahlung von Arbeitslosengeld I - den Gesamtbedarf.
Mit Beschluss vom 15.3.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem
Haushalt der Bf insgesamt Einnahmen in Hö-he von monatlich 2988,50 EUR zur Verfügung stünden, wobei das
Kindergeld und das even-tuelle eigene Einkommen des D.F. noch nicht berücksichtigt seien. Der Unterhalt für zwei
Erwachsene und insgesamt fünf Kinder könne mit dieser Summe unproblematisch sicher-gestellt werden. Es sei nicht
damit zu rechnen, dass die Bf und die drei Pflegekinder erheb-liche Nachteile dadurch erlitten, wenn für einen
vorübergehenden Zeitraum auch das Pfle-gegeld und das Kindergeld für die drei Pflegekinder in der Bedarfplanung der
Bf. berück-sichtigt würde. Dies könne jedoch dahinstehen, weil auch kein Anordnungsanspruch bestehe. Die
Unterkunftskosten seien auf die Haushaltsangehörigen aufzuteilen. Für die Bedarfs-gemeinschaft ergebe sich hieraus
ein Betrag in Höhe von 307,63 EUR. Hinzu komme für Re-gelsätze bzw. Sozialgeldsätze ein Betrag von 1.060 EUR,
sodass insgesamt ein Bedarf in Höhe von 1367,63 EUR bestehe.
Hierauf seien das Kindergeld für die Bf. zu 3 und 4 (154 bzw. 179 EUR) sowie für D.F. (154 EUR) sowie der für die Bf.
zu 3 gezahlte Unterhalt anzurechnen.
Die Berücksichtigung des für die drei Pflegekinder gezahlten Kindergeldes sei nicht rechtswidrig. Nach § 39 Abs. 6
SGB VIII werde bereits bei der Bewilligung des Pflegegel-des Kindergeld auf die laufenden Unterhaltsleistungen
angerechnet. Mit der Anrechnung von einem Teil des Kindergeldes sollten staatliche Doppelleistungen vermieden
werden, wenn derselbe Bedarf in mehreren Gesetzen als deckungsbedürftig angesehen werde, weil eine
zweckidentische Zielrichtung bestehe. Dies sei bei Pflegegeld und Kindergeld gege-ben. Da bereits nach den
Vorgängerregelungen des BSHG Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten gewertet worden sei, könne
zumindest der Anteil, der nicht über § 39 Abs. 6 SGB VIII direkt dem Kind zugewendet werde, als Einkommen der
Pflegeper-son berücksichtigt werden.
Auch die teilweise Berücksichtigung des Pflegegeldes sei nicht rechtswidrig. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II seien
zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berück-sichtigen, so weit sie einem anderen Zweck als die
Leistungen nach diesem Buch dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben
Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Insoweit bestehe zwischen der bisherigen Rechts-lage im
Sozialhilferecht und der nunmehr durch das SGB II geschaffenen Rechtslage ein wesentlicher Unterschied. § 11 Abs.
3 SGB II sei differenzierter gefasst als § 77 BSHG oder § 83 SGB XII. Zwar sei auch danach der Erziehungsbeitrag
als zweckbestimmte Ein-nahme anzusehen. § 11 Abs. 3 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB II stelle aber ausdrücklich darauf
ab, dass zusätzlich zur Frage der Zweckbestimmung Gerechtigkeitserwägungen anzustel-len seien. Im Rahmen
dieser Erwägungen sei zu würdigen, dass es sich beim Erziehungs-beitrag zwar um einen Teil des notwendigen
Unterhalts des Kindes handelt. Zum anderen sei jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Anteil der Pflegeperson auch
als Vergütung zu-komme. Bei der Bestimmung der Höhe der Erziehungskosten habe der Landesgesetzgeber zu
berücksichtigen, dass die Kosten nicht einen angemessenen Umfang übersteigen dürf-ten. In Ausfüllung des
Begriffes der Angemessenheit müsse berücksichtigten werden, dass die Pflegepersonen in der Mehrzahl keine
Berufserzieher seien. Gleichzeitig solle bei der Höhe des Erziehungsbeitrages berücksichtigt werden, dass aus dem
Erziehungsbeitrag ge-nügend Anreize erwachsen, um geeignete Pflegepersonen für die Betreuung von Kindern und
Jugendlichen zu finden. Davon ausgehend sei Teil des Erziehungsbeitrags auch ein Entgelt, um die erzieherischen
Leistungen der Pflegeperson zu vergüten. Angesichts des-sen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Teil
der Kosten der Erziehung der Pflegeperson zu deren eigener Verfügung verbleibe und der Rest für die im Rahmen der
Erziehung tatsächlich anfallenden Ausgaben bereitzuhalten sei und insbesondere dem Pflegekind zugute kommen
müsse.
Die Vorgehensweise der Bg, den Erziehungsbeitrag insoweit als Einkommen zu berück-sichtigen, als er eine halbe
monatliche Regelleistung übersteige, erweise sich als nicht rechtswidrig. Allerdings habe sie die Beiträge für die
Riester-Rente nicht berücksichtigt. Abzüglich der halben Regelleistung, des Freibetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB
II, der Versicherungsbeiträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB in Höhe von monatlich 33,75 EUR sowie des weiteren
Freibetrages nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II verbleibe aus den Erziehungsbei-trägen ein anzurechnender Betrag in
Höhe von 384,60 EUR. Den Pflegekindern verbleibe nach dieser Berechnung ein Unterhaltsbeitrag, der die Regelsätze
des SGB II um das etwa 2,5-fache übersteige.
Die Kindergeldleistungen für die drei Pflegekinder von insgesamt 487 EUR seien um 115,50 EUR bereits bei der
Pflegegeldberechnung gekürzt und damit nur in Höhe von 371,50 EUR als Einkommen anzurechnen. Unter
Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für die Bf. zu 3 und das Kindergeld für die eigenen Kinder in Höhe von 487
EUR ergebe sich insgesamt ein Einkommen von 1460,60 EUR, das den Bedarf von 1367,63 EUR abdecke. Da
angesichts dessen kein Anspruch auf Alg II bestehe, komme auch die Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB
II nicht in Betracht. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bf. nicht mehr krankenversichert sei-en,
ergebe sich nichts anderes. Der Bf zu 1 könne gem. § 9 SGB V Mitglied der gesetzli-chen Krankenkassen bleiben.
Sollte dadurch Bedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II entste-hen, habe die Bg analog § 26 SGB II einen Zuschuss
(maximal 140 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung) zu leisten. Da das Einkommen den Bedarf um 92,97 EUR
übersteige, dürfte ein Zuschuss in Betracht kommen. Wegen der geringen Höhe des maximal zu ge-währenden
Zuschusses von 47,03 EUR sei jedoch auch insoweit kein Anordnungsgrund gege-ben, da diese Differenz bis zur
Entscheidung über den Widerspruch aus dem übrigen Ein-kommen gedeckt werden könne. Die übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft wie auch die Pflegekinder könnten über die Familienversicherung krankenversichert sein.
Gegen den am 16.03.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.3.2006 erhobene Beschwerde. Das SG hat
dieser nicht abgeholfen, sondern sie an das Sächsische Landesso-zialgericht weitergeleitet.
Die Bf. tragen vor, die Anrechnung der Erziehungsbeiträge als Einkommen habe zu unter-bleiben. Pflegegeld - also
auch der darin enthaltenen Erziehungsbeitrag - diene ausschließ-lich der Sicherung des Lebensunterhaltes von
Kindern oder Jugendlichen, die außerhalb des Elternhauses Hilfe zu Erziehung erhielten. Auch der Erziehungsbeitrag
sei Teil des notwendigen Kindesunterhalts. Er diene jedoch einem anderen Zweck als die Leistungen nach § 19 SGB
II. Er werde den Pflegeeltern für die Erziehungsleistungen und deshalb gerade nicht als Entgelt zur freien Verfügung
überlassen. Neben den ideellen Leistungen betreffe er auch die konkreten Ausgaben, die mit der Erziehung
einhergingen. Die vom Freistaat Sachsen festgesetzten Beträge orientierten sich am durchschnittlichen Lebens-
standard und entsprächen den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Durch die
Anknüpfung an einen durchschnittlichen Lebensstandard wer-de erreicht, dass Pflegekinder in angemessener Weise
am Lebensstandard der Familie teil-haben könnten, ohne dass die Familie in größerem Maße eigene Mittel für den
Bedarf des Pflegekindes zuschießen müsse. Es solle daher zunächst ein Transfer von Familienein-kommen in
größerem Umfang vermieden werden. Außerdem solle eine Ungleichbehand-lung der Kinder und Jugendlichen
reduziert werden, die sich in Pflegefamilien mit unter-schiedlichem wirtschaftlichen Leistungsvermögen befänden.
Dieser soziale Ansatz würde vereitelt, wenn durch die Anrechnung des Erziehungsbeitragsanteils das allgemeine Le-
bensniveau der Pflegefamilie reduziert würde. Neben den ideellen Aufwendungen seien auch materielle Aufwendungen
für Ausflüge, Nachhilfe, Geschenke, Sportvereinsbeiträge und vieles mehr enthalten. Die Inanspruchnahme eigener
finanzieller Mittel der Pflegeel-tern solle nach dem Gesetzeszweck weitgehend vermieden werden. Eine Anrechnung
auf das Alg II führe dazu, dass sich die Pflegekinder in ihren Beziehungen zur Umwelt fak-tisch einschränken
müssten und ihr gesetzlich definiertes Unterhaltsniveau von dem einer durchschnittlichen Familie auf das Niveau
unterer Einkommensschichten abgesenkt würde. Weiter entfiele die Anreizfunktion, die der Gesetzgeber mit
Einführung des Erziehungsbei-trages bezweckt habe. Im Übrigen könne eine Anrechnung nach § 83 SGB XII nicht
erfol-gen. Die dann entstehende Ungleichbehandlung zwischen den Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII im
Vergleich zu den Leistungsbeziehern nach dem SGB II sei nicht gerechtfertigt und vom Gesetzgeber auch nicht
beabsichtigt. Selbst dann, wenn man dem SG folgen wolle, könne die vorgenommene Anrechnung der Funktion des
Erziehungsgeldanteils des Pflegegeldes nicht gerecht werden. Insgesamt würden für alle Kinder einmalig nur 165,50
EUR abgezogen, sodass sich hieraus ein anerkann-ter Sachbedarf von nur 55 EUR monatlich ergäbe. Wenn
überhaupt ein Teil des Erziehungs-beitrags anzurechnen wäre, dann sei der " Freibetrag für Sachleistungen" auch bei
jedem Pflegekind gesondert zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die Höhe des Anrechnungsfreibe-trages willkürlich
bestimmt.
Die Bf. beantragen sinngemäß,
1. ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer
Prozessbevollmächtigten zu bewilligen
sowie
2. den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15. März 2006 sowie den Bescheid der Bg vom 16. Februar 2006
aufzuheben und Ihnen für die Zeit ab Antragstellung laufen-de Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Bg beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung werde auf den Beschluss des SG Bezug genommen. Im Übrigen handele es sich bei dem Anspruch
nach § 39 SGB VIII um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur
Erziehung. Anspruchsinhaber sei der Personensorgeberechtigte. Dies seien in der Regel die Eltern bzw. ein Elternteil.
Dem stehe die direkte Auszahlung des so genannten Pflegegeldes an die Pflegeperson nicht entgegen. Der
notwendige Unterhalt des Kindes umfasse deshalb die Kosten der Erziehung, weil diejenigen, denen die Erziehung
des Kindes obliege (die Eltern), sie nicht erbringen könn-ten. Die eigentlich verpflichteten Eltern müssten im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit Kos-tenbeiträge leisten. Die Pflegeleistung stelle eine zweckbestimmte Leistung für den An-
spruchsinhaber dar. Insoweit wäre sie bei diesem im Hinblick auf die Bestimmungen des SGB II nicht anzurechnen,
da sie zur Weiterleistung an das Kind sowie auch an die Pfle-geperson gedacht sei. Vorliegend flössen diese
Leistungen direkt der Pflegemutter zu. Zu-mindest hinsichtlich des im Pflegegeld enthaltenen pauschalen
Erziehungsbeitrags seien sie Einkommen, denn durch die erfolgte Weiterleitung nähmen sie Entgeltcharakter an. Es
würden Erziehungsleistungen erbracht, für die ein Erziehungsbeitrag gewährt werde, der dem Grunde nach auch von
dem eigentlich Verpflichteten (den leiblichen Eltern) dem Ju-gendhilfeträger zu erstatten sei. Die Frage der
zweckbestimmten Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II stelle sich insoweit nicht. Soweit die
Dienstanweisungen der Bun-desagentur für Arbeit ein Absetzen eines Betrages in Höhe einer halben monatlichen Re-
gelleistung vorsehen, werde dies sowohl einer Anreizwirkung gerecht als auch dadurch verhindert, dass die
Pflegekinder auf ein unterdurchschnittliches Lebensstandardniveau eingeschränkt würden. Es könne aber nicht
Zielstellung der Bemessung des Erziehungsan-teils als Bestandteil des Pflegegeldes sein, das Lebensniveau der
Pflegefamilie auf einen durchschnittlichen Standard anzuheben. Die Bg gehe davon aus, dass sie mit der Bewertung
des Erziehungsbeitrags als Einkommen den Belangen der Bf zu 2 gerecht werde, denn anderenfalls wäre diese auf
Grund ihrer grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, da § 10 Abs. 1 Nr. 3
SGB II nur bei Pflege eigener Kinder und von Kindern des Partners anwend-bar sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die
Leistungsakte der Bg. Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht erhoben (§ 172, 173 Sozi-algerichtsgesetz – SGG -).
Der Beschwerde ist auch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Bf. haben einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig er-
scheint, § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG. Eine Regelungsanordnung erfordert demnach neben dem Anordnungsanspruch, also
einem der Durchsetzung zugänglichen, materiell-rechtlichen Anspruch der Bf., einen Anordnungsgrund im Sinne einer
besonderen Dringlichkeit der Entscheidung (Berlit, vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grund-
sicherung für Arbeitssuchende – Ein Überblick, in: Info Also 2005, S. 3 ff., insbesondere Seite 7). Grundsätzlich ist
der Rechtssuchende auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Hauptsacheverfahren zu verweisen. Eine
Regelungsanordnung hingegen dient lediglich der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit des Hauptsacheverfahrens
vor einer zeitüberholen-den Entwicklung; das Hauptsachebegehren soll nicht in Folge Zeitablaufes oder anderer
Hemmnisse durch die lange Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens entwertet oder vereitelt werden (Berliner
Kommentar zum SGG, § 86 b, Rdziff. 13).
Die Folgenabwägung im Rahmen dieser Voraussetzungen fällt vorliegend zugunsten der Bf. aus. Hierbei wurde
berücksichtigt, dass die Leistungen der Grundsicherung für Er-werbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) der Sicherung eines men-schenwürdigen Lebens dienen. Dies ergibt sich aus dem Gebot zum Schutz der
Men-schenwürde i. V. m. dem Sozialstaatsgebot. Die Bf können nicht auf den Einsatz des zu anderen Zwecken
gewährten Pflegegeldes für die In-Obhut-Nahme der Pflegekinder für ihren eigenen Lebensunterhalt verwiesen werden,
zumal ihnen hiervon ein erheblicher Teil i. H. v. 1.000 EUR monatlich gar nicht als Zufluss verbleibt, sondern einer
dritten Pflegeper-son zugeleitet wird. Nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann der Lebens-bedarf der
Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum befriedigt werden. Ein nachträglicher Ausgleich ist bei der vorliegenden
Fallgestaltung – insbesondere der zumindest drohenden Kontensperre – nicht möglich. Es kann daher nicht dem
Hauptsacheverfahren zur Ent-scheidung überlassen bleiben, ob für den Zeitraum vom 29.03.2006 bis 11.09.2006 Leis-
tungen zu bewilligen sind.
2.
Es liegt ein Anordnungsanspruch vor. Denn die Regelungsanordnung erfordert neben ei-nem Anordnungsgrund im
Sinne einer besondere Dringlichkeit der Entscheidung einen Anordnungsanspruch, also einen der Durchsetzung
zugänglichen materiell-rechtlichen An-spruch des Antragstellers (Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im
Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende - Ein Überblick, in: info also 2005, Seiten 3ff., insbs. Seite 7).
Nach dem nunmehr im Verfahren glaubhaft gemachten Sachverhalt besteht auch ein An-spruch auf Alg II und
Sozialgeld. Denn erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, § 19 Satz 1 SGB II. Erwerbsfähige
Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Auf-enthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Bf zu 1, 2 und 3 erfüllen die Altersvoraussetzungen, sind wohnhaft
in Sachsen und offensichtlich erwerbsfähig. Die Bf. zu 4 hat gem. § 28 SGB II Anspruch auf Sozialgeld. Sie sind
auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und
den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemein-schaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann
und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen und Trägern anderer Sozialleistungen
erhält, § 9 Abs. 1 SGB II. Es ist somit dem Unterhaltsbedarf der Bedarfsgemeinschaft das zu berücksichtigende
Einkommen gegenüberzustellen (Münder et al., Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II (im folgenden: LPK), § 9, Rz.
12). Dieser übersteigt das anzurechnende Einkommen um 712,04 EUR monatlich. a) Die Bedarfsgemeinschaft
besteht aus den Bf zu 1 – 4 ... Denn zur Bedarfsgemeinschaft ge-hören der erwerbsfähige Hilfsbedürftige und als
dessen Partner der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte sowie die dem Haushalt angehörenden minderjährigen
unverheirateten Kinder des Hilfebedürftigen und dessen Partners, § 7 Abs. 3 Ziff. 1, 3 lit. a, Ziff. 4 SGB II. Zu den
Kindern im Sinne dieser Vorschrift zählen nicht die von den Bf zu 1 und 2 aufge-nommenen Pflegekinder, zu denen
kein Abstammungs- oder gleichgestelltes Verhältnis besteht. b) Der Bedarf dieser Bedarfsgemeinschaft ist mit
1620,70 EUR zu beziffern. Dies ist die Summe aus den Regelleistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft,
den Kosten der Un-terkunft und Heizung sowie dem, dem Bf zu 1 zustehenden, Zuschlag nach § 24 SGB II ... aa) Als
Regelleistung sind jeweils 298,- EUR für die Bf. zu 1 und 2, 265,- EUR für die Bf zu 3 und 199 EUR für die Bf. zu 4,
also insgesamt 1.060,- EUR zugrundezulegen; die Höhe beruht dabei auf § 20 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB II i. V. m. §
20 Abs. 2 SGB II, § 28 Abs. 1 SGB II. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes wurde die ab Juli 2006 erfolgte
Erhöhung nicht berücksichtigt. bb) Hinzu kommt noch ein Zuschlag gem. § 24 SGB II. Dieser ist nach Auffassung
des Senats Teil des Bedarfs und setzt nicht einen zahlbaren (Grund-) Anspruch auf AlgII voraus (s. Urteil des Senats
vom 20.07.2006 – L 3 AS 3/05 – noch nicht veröffentlicht). Auf diese Frage kommt es hier aber nicht entscheidend
an, da hier bereits ohne diesen Zuschlag Leistungen zu gewähren wären, so dass der Zuschlag ? auch bei
Zugrundelegung einer von der eben genannten Rechtsauffassung des Senats abweichenden Rechtsauffas-sung ?
berücksichtigt werden müsste.
§ 24 Abs. 1 SGB II trifft zunächst folgende Regelung: "Soweit der erwerbsfähige Hilfebe-dürftige Arbeitslosengeld II
innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) bezieht, erhält er in diesem
Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 v.H. vermindert." Die
Höhe des Zuschlages bestimmt sich zunächst nach § 24 Abs. 2 SGB II. Danach beträgt der Zuschlag "zwei Drittel
des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen
Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach
§ 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld § 28."
Hierbei ist der Summe aus Alg- und Wohngeld-Betrag (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) ledig-lich der auf den Bf zu 1
entfallende Anteil des (Grund-)Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen, wie der Senat bereits mit Urteil
vom 30.03.2006 – L 3 AS 18/05 – entschieden hat. Der Senat hat dazu ausgeführt:
"Für den vergleichsweise heranzuziehenden Betrag geht es um das an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu
zahlende Alg II, welches tatsächlich der Bedarfsgemeinschaft gezahlt wird bzw. in dem Gesamtbetrag, der an die
Bedarfsgemeinschaft zu zahlen ist, aufgeht. Wäre – bereits auf Grund des Wortlauts – immer auf die gesamte
Bedarfsgemeinschaft abzustellen, hätte man § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II wie folgt formulieren müssen: "2. Dem an die
Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Arbeitslosengeld nach § 19 Satz 1 Nr. 1 " Demgegenüber benennt die Norm
jedoch zunächst den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Für den auf diesen entfallenden Teil ist jedoch von der Zahlung
an die Bedarfsgemein-schaft auszugehen.
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die Benennung des Sozialgeldes nach § 28 SGB II für deren
Berechnungsweise spricht, denn diese Leistung könnte nur anderen, nicht erwerbsfähigen Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft zustehen, wohingegen der befristete Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II Erwerbsfähigkeit
voraussetzt.
Dennoch ist der Berechnungsweise der Beklagten nicht zu folgen. Dies ergibt sich insbe-sondere aus dem Zweck der
Norm, einer verfassungskonformen Auslegung – insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ? dem
aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vertrauensschutz sowie dem Umstand, dass sich bei Anwendung der Norm im
Sinne der Beklagten, willkürliche Ergebnisse ergäben.
In den Materialien ist zur Begründung der Norm (BTDrucks. 15/16 S. 57/58) Folgendes ausgeführt: "Zu Abs. 1 Im
Bericht der Arbeitsgruppe "Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen
dargestellte "Stufenmodell" sieht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Beendigung des Bezuges von
Arbeitslosengeld in die neue, aus Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführte Leistung kommen, zur
Abfederung finanzieller Härten einen zeitlich befristeten, degressiven Zuschlag vor (Bericht der Arbeitsgruppe, 3.2 Sei-
te 19)." ... "Der befristete Zuschlag soll berücksichtigen, dass der ehemalige Arbeitslosengeld-Empfänger durch häufig
langjährige Erwerbstätigkeit – im Unterschied zu solchen Emp-fängern der neuen Leistung, die nur jeweils kurzfristig
bzw. noch nie erwerbstätig waren – vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der
Arbeitslosenversicherung er-worben hat. Er soll in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen
abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden. Die Halbierung des Zuschlages ein
Jahr nach dem Arbeitslosengeld-Bezug und dem Wegfall zu Beginn des 3. Jahres nach dem Ende des
Arbeitslosengeld-Bezuges tragen der zunehmenden Entfer-nung vom Arbeitsmarkt Rechnung und erhöhen den Anreiz
zur Aufnahme einer Erwerbs-tätigkeit ..." "Zu Abs. 2 Daher ist die Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen
Arbeitslosengeld und den hierbei gegebenenfalls erhaltenen Wohngeld auf der einen Seite und dem im Einzelfall zu
zahlen-den Arbeitslosengeld II – unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ein-schließlich etwaiger
Freibeträge aus Erwerbstätigkeit nach § 30 – und dem gegebenenfalls an Angehörige der Bedarfsgemeinschaft zu
zahlenden Sozialgeld auf der anderen Seite zu bilden."
Der in der Begründung zu Abs. 1 erkennbare Gesetzeszweck lässt deutlich werden, dass individuell auf den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – also nur dessen Anteil an dem Alg II-Betrag – abzustellen ist. Denn zum einem soll
mit dem Zuschlag die Leistungseinbuße durch Alg II abgemildert werden und zum zweiten soll damit der Unterschied
zwischen noch bestehender Nähe zu einer häufig langjährigen Erwerbstätigkeit und schon deutlicher Entfernung vom
Arbeits-markt herausgestellt werden. Letzteres wird auch erkennbar durch die Änderung des Zu-schlages nach Ablauf
des ersten Jahres (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Gerade diese Vergünstigungen, die speziell auf denjenigen abstellen, der zuvor Alg (I) bezogen hat, gingen diesem
jedoch um so eher verlustig, je mehr Mitglieder die Bedarfs-gemeinschaft hat. Denn je mehr Mitglieder, insbesondere
Kinder, die Anspruch auf Sozial-geld haben, die Bedarfsgemeinschaft hat, um so höher wird der
Gesamtleistungsbetrag, der sodann den früheren Alg-Betrag erreicht und übersteigt. Trotz unverändert bestehendem
finanziellem Abstieg und noch bestehender Nähe zur Erwerbstätigkeit käme es daher für den früheren Alg-Bezieher –
allein wegen des Bestehens der Bedarfsgemeinschaft – zu keiner Kompensation des Einkommensverlustes mehr. Die
vom Gesetzgeber für den frühe-ren Alg-Bezieher intendierte "Abfederung finanzieller Härten" würde daher bei einem
Ab-stellen auf den der Bedarfsgemeinschaft etwa zustehenden Gesamtbetrag konterkariert.
Problematisiert werden diese Fragestellungen im Ansatz allerdings allein durch den Pra-xiskommentar zum SGB II
(vgl. Söhngen in: juris PK-SGB II, Rndnr. 52 zu § 24: "Dies mindert bei Bedarfsgemeinschaften den Anspruch auf den
Zuschlag per se wegen des hö-heren Anspruchs auf Alg II bzw. Sozialgeld schließt ihn sogar ganz aus, wenn der An-
spruch der Bedarfsgemeinschaft höher ist, als das zuletzt bezogene Alg. Zu belegen ist dies bereits durch die
Berechnungsbeispiele in der ersten Basisinformation zur Grundsicherung für Arbeitssuchende des BMWA: Danach
erhalten bei gleichem letzten Bruttoeinkommen Alleinlebende stets einen höheren Zuschlag nach § 24 SGB II als
Alleinerziehende mit Kindern und Eltern mit Kindern, obwohl ihr Alg zuletzt niedriger war."). Im Übrigen wird in der
Literatur zwar der dargestellte Gesetzeszweck rekapituliert (Marschner in: Estelmann, SGB II, Rdnr. 9 zu § 24; Kose
in: Kose/Reinhard/Winkler, SGB II, Rdnr. 1 zu § 24; Brünner in: LPK-SGB II Rdnr. 1 und 2 zu § 24; Müller in: SGB II,
Grw. XI/04, Rdnr. 3 zu K § 24; Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 3 zu § 24). Die Berechnung im Einzelnen
wird anhand des umfassend dargestellten Gesetzeszwecks jedoch nicht näher problematisiert. Lediglich Herold-Tews
weist darauf hin, dass der Vergleich von Leistun-gen an eine Person (Alg) mit den Leistungen an mehrere (die
gesamte Bedarfsgemein-schaft) – zunächst – problematisch erschiene. Dennoch – so führt der Kommentar weiter aus
– sei die Norm praktikabel und geeignet, einen Einkommensverlust auszugleichen (He-rold-Tews, SGB II, Rdnr. 13 zu
§ 24). Dass dies allerdings in zahlreichen Fällen gerade nicht der Fall sein dürfte, wird indes nicht näher hinterfragt.
Wie bereits in den Ausführungen betreffend den Gesetzeszweck angeklungen, macht auch eine verfassungskonforme
Auslegung ein Abstellen auf den individuellen Alg II-Anteil erforderlich. Der Umstand, dass insbesondere bei
Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern, namentlich mit Kindern ohne eigenem Einkommen, nach der
Berechnung der Beklagten ein Zuschlag rein rechnerisch mit steigender Zahl der Personen immer unwahr-scheinlicher
wird, führt zu einer Verletzung des grundgesetzlich in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebotenen besonderen
Schutzes der Familie.
Zudem gebietet auch der Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG ein
Abstellen auf den individuellen Alg II–Anteil. Wie bereits ausge-führt, intendierte der Gesetzgeber für frühere Alg-
Bezieher eine "Abfederung finanzieller Härten". Auch wenn mit dem In-Kraft-Treten des SGB II insofern lediglich eine
so ge-nannte "unechte Rückwirkung" geschaffen wurde, weil die Normen auf gegenwärtige, noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte einwirken (u.a. BVerfGE 101, 239, 263; 72, 141/142), sollte die Normierung des
Zuschlages zu einer Erleichterung des Übergangs bei eventuell geschaffenen Vertrauenspositionen führen. Der Alg-
Bezieher konnte für die Zeit nach der Erschöpfung dieses Anspruchs davon ausgehen, dass er anschließend – im Fall
der Bedürftigkeit – Arbeitslosenhilfe (Alhi) beziehen werde, also eine Leistung, die auf Grund der Orientierung des
Bemessungsentgeltes an dem früher erzielten Arbeitsentgelt, weiterhin (zumindest teilweise) noch an die ehemalige
Erwerbstätigkeit anknüpfte. Bei den Leistungen des SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II
ist eine solche Anknüpfung an die Höhe eines früheren Arbeitsentgelts nicht mehr gegeben. Die Regelungen des
Zuschlages nach § 24 SGB II zielen daher darauf ab, diese Anknüpfung zeitweilig und in abnehmendem Umfang noch
aufrecht zu erhalten.
Ein Vergleich mit den der Bedarfsgemeinschaft insgesamt gezahlten Leistungen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt,
weil zu vermuten wäre, dass auch zuvor der bezogene Alg-Betrag – praktisch betrachtet – der gesamten
Familie/"Bedarfsgemeinschaft" zugute ge-kommen war. Denn es ist zum einen keineswegs in jedem Fall so, dass
bereits zuvor eine Bedarfsgemeinschaft (und zudem in derselben Konstellation) bestand. Zum anderen wäre darüber
hinaus zu berücksichtigen, dass auch bei einer früher schon bestehenden "Bedarfs-gemeinschaft" die weiteren
Mitglieder gleichfalls eigenes Einkommen oder Sozialleis-tungsansprüche gehabt haben dürften, so dass – insgesamt
– ein höheres Einkommen vor-handen war, mit welchem die frühere "Bedarfsgemeinschaft" wirtschaftete.
Sachgerecht wäre es daher allenfalls noch, bei einer zuvor schon bestehenden "Bedarfsgemeinschaft" jeweils das
gesamte frühere Einkommen aller Mitglieder zum Vergleich heranzuziehen. Ein solcher Vergleich entspräche
allerdings nicht dem für § 24 SGB II dargestellten Geset-zeszweck, nämlich einen Ausgleich des
Einkommensverlustes speziell für den früheren Alg (I)-Bezieher zu gewährleisten."
Nach alledem waren hier die früheren Einkünfte des Bf. zu 1 lediglich mit dem auf ihn entfallenden Anteil des Alg II-
Betrages zu vergleichen.
Hieraus ergibt sich – der Höhe nach – folgender Anspruch: Der Bf zu 1 hatte zuvor – bis 11. März 2006 – Anspruch
auf monatliches Alg (I) i. H. v. 754,50 EUR (25,15 EUR täglich x 30). Wohngeld war nicht zu berücksichtigen. Der auf
ihn ent-fallende Betrag gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (Regelleistung sowie anteilige Kosten für Unterkunft und
Heizung) beträgt insgesamt 374,90 EUR. Demnach beläuft sich die Differenz zwischen beiden Beträgen auf 379,60
EUR. Für das erste Jahr beträgt der Zuschlag gemäß § 24 Abs. 2 SGB II 2/3 der Differenz. Die-ses erste Jahr nach
dem Alg-Bezug ist noch nicht abgelaufen. Mithin besteht für ihn für den entschiedenen Zeitraum ein Anspruch auf
einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 253,07 EUR.
cc) Die für die Bedarfsgemeinschaft anzusetzenden Kosten der Unterkunft betragen EUR 307,63 monatlich. Insoweit
wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf S. 7, letzter Absatz bis S. 8, 1. Abs., Bezug
genommen, § 153 Abs. 2 SGG analog. Er-gänzend ist insoweit auszuführen, dass die Entgelte für die Carport- und
Gartennutzung nicht notwendige Unterkunftskosten darstellen. Bei der im vorliegenden Verfahren gebote-nen
summarischen Prüfung wurde ein auf das Pflegekind M.K. entfallender Anteil an den gesamten Unterkunftskosten
berücksichtigt, weil aus der vorgelegten eidesstattlichen Ver-sicherung von Frau D ... nicht hervorgeht, dass dieses
Kind nicht zumindest teilweise noch im Haushalt der Bf wohnt. c) Dem steht nur ein Einkommen von EUR 908,66
gegenüber. Dies ist die Summe aus den Ein-kommen der Bf in Höhe von EUR 985,50 abzüglich der hiervon
abzusetzenden Aufwendun-gen in Höhe von EUR 76,84. aa) Das Bruttoeinkommen der Bedarfsgemeinschaft ist auf
EUR 985,50 zu bestimmen. Dies ist zunächst die Summe des Einkommens der Bf zu 1 und 2. Diesen sind das
Kindergeld für D.F. i. H. v. EUR 154 (insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss
auf S. 8, 3. Abs. Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG analog) und die Teile des Kindergeldes der Pflegekinder R.K.
und T. R., die nicht bereits auf das Pflegegeld ange-rechnet wurden (jeweils EUR 179./. EUR 38,50, mithin EUR
140.50), als Einkommen zuzurechnen (hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes für die Pflegekinder wird auf die
zutreffen-den Ausführungen im angefochtenen Beschluss, S. 11, 3. und 4. Absatz, Bezug genom-men, § 153 Abs. 2
SGG analog, sowie auf den Beschluss des LSG Niedersachsen – Bre-men vom 15.02.06- L 7 AS 33/05 ER, dessen
Erwägungen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt). Hinzu kommt das Einkommen der Bf zu 3 und 4
(Kindergeld in Höhe von EUR 154,- und EUR 179 sowie Unterhalt in Höhe von EUR 217,50). Die für M.K. gezahlten
Leistungen sind nicht anrechenbar, da diese wie bereits oben ausgeführt nicht den Bf zu-fließen. bb) Das für die
Pflegekinder gezahlte Pflegegeld ist nach Auffassung des Senats nicht - auch nicht teilweise - als Einkommen zu
berücksichtigen. Die Berücksichtigung des für M.K. gezahlten Pflegegeldes scheidet bereits deswegen aus, weil dies
an Frau D ... "weitergereicht" wird, welche die tatsächliche Pflege ausübt. Aber auch das tatsächlich an die Bf zu 1
und 2 gezahlte Pflegegeld für die weiteren beiden Pflegekinder ist hinsichtlich der Anrechnung als Einkommen
privilegiert. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen insbesondere Einnahmen in Geld oder Geldeswert
zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II Einnahmen, so weit sie als
zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Für die Pflegekinder, die im Rahmen der Familienpflege nach § 27 ff. SGB VIII von den Bf. zu 1 und 2 in
Vollzeitpflege betreut werden, erhalten diese durch das Jugendamt zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts
Leistungen nach § 39 SGB VIII. Diese gliedert sich nach dem Bewilligungsbescheid für R.K in ein Pflegegeld in Höhe
von 465 EUR monat-lich und einen Erziehungsbeitrag von 194 EUR monatlich. Abgezogen wird als teilweise de-
ckungsgleiche Leistung für den Lebensunterhalt ein Kindergeldanteil von 38,50 EUR. Nach dem Bewilligungsbescheid
für T.R. werden für diesen Pflegegeld in Höhe von 406 EUR und einen Erziehungsbeitrag von 194 EUR gezahlt, wovon
ebenfalls 38,50 EUR Kindergeldanteil abgezogen wird.
Hinsichtlich des Teils der Gesamtleistung, der nicht als Erziehungsbeitrag bezeichnet wird, ist klar ersichtlich, dass
dieser der Sicherung des Grundlebensbedarfes des Kindes dient. Er ist also einem anderen Bedürftigen als dem
Hilfebedürftigen des SGB II zugeordnet und dient damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II.
Obergerichtlich streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist hingegen die Frage der Anrechnung des
"Erziehungsbeitrages" im Rahmen von § 11 SGB II. Teilweise (LSG Hamburg, Beschluss v. 16.05.2006 – L 5 B
136/05 AS- JURIS; differen-zierter in LSG Mecklenburg–Vorpommern, Urteil vom 27.03.2006 – L 8 AS 2/05) wird die
von der Bg. vorgenommene anteilige Anrechnung des Erziehungsbeitrages bestätigt, teil-weise (LSG Baden-
Württemberg, Beschluss vom 30.01.2006,L 8 AS 4627/05 ER-B) wird angenommen, dass auch der Erziehungsbeitrag
anrechnungsbefreit sei. Der Senat ist der Auffassung, dass der Erziehungsbeitrag jedenfalls im Regelfall einer nicht
professionell ausgeübten Pflege in einer nicht mit dem Kind verwandten Familie dort gemäß § 11 Abs. 3 Nr.1a) SGB II
nicht als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu be-rücksichtigen ist. Das LSG Hamburg ist zunächst zutreffend
der Ansicht, dass die als Erziehungsbeitrag, Erziehungsgeld oder Kosten der Erziehung bezeichneten Zuwendungen
des Jugendamts Einkommen darstellen. Nicht gefolgt werden kann der dortigen Auffassung jedoch, wenn dieses auch
im Rahmen von § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigt werden soll. Zur Stützung seiner Ansicht führt das LSG Hamburg
aus, aus § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialge-setzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) lasse sich nicht
deshalb etwas Gegenteiliges ableiten, weil diese Anteile der Leistung nach dem Wortlaut des Gesetzes Bestandteil
des vom Jugendamt nach Satz 1 sicherzustellenden notwendigen Unterhalts des Kindes außerhalb des Elternhauses
sind. Dieser - ebenso im Unterhaltsrecht (§ 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) - geregelte Zusammenhang
bedeute nicht, dass die Pflegeperson mit diesen Mitteln ausschließlich einen weiteren Bedarf des Pflegekindes
decken dürfe und ihr die Verwendung für den eigenen Unterhalt untersagt ist. Bestandteil des Unterhaltsanspruchs
des Kindes sei diese Leistung des Jugendamtes, weil die Mittel benötigt würden, um die notwendige Erziehung des
Kindes zu finanzieren. Wer-de die Erziehung außerhalb des Elternhauses geleistet, sei auch diese Erziehungsleistung
kostenpflichtiger Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts. In diesen Fällen würden Pflege und Erziehung von
Personen übernommen, die zur Übernahme dieser Aufgabe ge-setzlich nicht verpflichtet und deren Leistungen
deshalb ebenfalls in bestimmtem Umfang zu entgelten seien (Pflegeeltern, Heimerzieher). Dass solche Kosten in
Einrichtungen ent-stehen, werde seit dem fast völligen Verschwinden religiös motivierter Tätigkeit von Or-densleuten
und infolge der Einstellung zu entlohnender Fachkräfte akzeptiert. Betreuung und Erziehung fremder Kinder oder
Jugendlicher in einem familiären Rahmen werde da-gegen immer noch vielfach als Ehrenamt begriffen. Ein solches
Verständnis werde der gesellschaftlichen Realität nicht mehr gerecht. Anders als im 19. Jahrhundert, als Pflege-kinder
als billige Arbeitskräfte in der Landwirtschaft eingesetzt werden konnten, erfordere diese Aufgabe heute - nicht zuletzt
im Hinblick auf bereits vorhandene psychische Schäden und Verletzungen der zu betreuenden Kinder und
Jugendlichen - besondere Belastbarkeit und pädagogisches Engagement, was auch finanziell berücksichtigt werden
müsse. In An-betracht der Vielfalt der Pflegeverhältnisse würden zudem unterschiedliche Anforderungen an die
erzieherische Kompetenz gestellt. Daran müsse sich die Höhe der Erziehungsbeiträ-ge orientieren. Diese könnten
daher von pauschalen Erziehungszuschlägen als Anerken-nungsbetrag bis hin zur tariflichen Vergütung bei
besonderen Anforderungen reichen, de-nen sonst nur im Rahmen der Heimerziehung Rechnung getragen werden
könnte. Das den Lebensbedarf des Kindes abdeckende Pflegegeld und die Honorierung der Erziehung durch ein
Erziehungsentgelt ergeben zusammen den notwendigen Unterhalt. Wenn Münder (Frankfurter Kommentar zum SGB
VIII, 4. Auflage Rdnr. 7 zu § 39) in derselben Weise als Kosten der Erziehung die den betreuenden und erziehenden
Personen zu zahlenden Gelder bezeichne und ausführe, die Kosten der Erziehung seien nicht Einkommen der
Pflegeperson, so sei dies kein Widerspruch. Dies entspreche jedoch lediglich der ehemali-gen Rechtslage nach §§
76,77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dort nicht dem Begriff des Einkommens schlechthin, sondern dem des
auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG anrechenbaren Einkommens. Die Anrechnung des
Erziehungsbeitrages bzw. –honorars als einer zweckbestimmten Leistung sei nach diesen Regelungen generell ausge-
schlossen gewesen. Demgegenüber sei die Anrechnung einer solchen zweckbestimmten Leistung auf die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur in dem in § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II beschriebenen
Umfang ausgeschlossen, mithin im Üb-rigen zulässig. Seine Auffassung werde bestätigt durch die
unterhaltsrechtliche Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. April 1984 , NJW 1984, S. 2355 ff., 2356), derzufolge
der Erziehungsbei-trag als den Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten minderndes Einkommen be-rücksichtigt
werden kann. Als ausschlaggebend dafür werde angesehen, dass der Anteil des Pflegegeldes, der als Anerkennung
für die Leistungen der Pflegeperson gezahlt wird, tat-sächlich zur (Teil-) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung
stehe und entsprechend verwendet werden dürfe. Dem stehe auch nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs
(BGH) vom 4. Oktober 2005 (Az. VII ZB 13/05) entgegen, wonach ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des
Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufge-nommenes Kind ausgezahlter Anerkennungsbetrag
gemäß § 850 a (ZPO) unpfändbar ist. Diese Entscheidung beruhe lediglich auf der Bewertung des Erziehungsbeitrags
als einer den in § 850 a ZPO aufgeführten Erziehungsgeldern und Studienbeihilfen vergleichbare öffentliche Beihilfe
ohne Lohnersatzfunktion, die wie jene unmittelbar der Erziehung und Ausbildung der Kinder diene, mithin auf der
Qualifizierung als zweckbestimmter Leistung.
Mit dem Hintergrund des in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verwendeten Begriffs der Kosten der Erziehung setzten sich
weder der Beschluss des SG Aurich vom 24. Februar 2005 – S 25 AS 6/05 ER – noch der des SG Leipzig 8.
September 2005 – S 16 AS 236/05 ER – Ju-ris- auseinander, so dass diese schon deswegen nicht überzeugend
seien.
Das als Einkommen der Antragstellerin im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu qua-lifizierende
Erziehungshonorar sei nicht kraft Gesetzes oder auf Grund der Arbeitslosen-geld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)
vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2622) vollstän-dig von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Der Umstand, dass
diese Leistung trotz der kontroversen Diskussion über ihre grundsätzliche Berücksichtigung als Einkommen auch bei
der Änderung der Alg II-V mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 durch Art. 1 der Ver-ordnung vom 22. August 2005 (I
2499) nicht in den dort unter § 1 geregelten Katalog der anrechnungsfreien Leistungen aufgenommen wurde, spreche
dagegen, dass diese Bestim-mung insofern eine planwidrige - gleichsam irrtümlich vorgenommene - Auslassung auf-
weist, sondern dafür, dass der Verordnungsgeber sich bewusst gegen eine solche Aufnah-me entschieden hat. In der
–einen Pauschalbetrag übersteigenden- angerechneten Höhe sei das Erziehungsho-norar insbesondere nicht gem. §
11 Abs. 3 Ziffer 1 lit. a SGB II von der Anrechung als Einkommen ausgenommen.
Bei dem Erziehungsbeitrag dürfte es sich zwar auch nach Ansicht des LSG Hamburg um eine zweckbestimmte
Leistung handeln, wobei dieses offen gelassen hat, ob es sich hierbei in voller Höhe um eine zweckbestimmte
Einnahme handelt, die einem anderen Zweck als die Leistung nach dem SGB II diene Jedenfalls weil der
Erziehungsbeitrag soweit er den von der dortigen Antragsgegnerin be-lassenen Pauschalbetrag übersteige, die Lage
des Empfängers so günstig beeinflusse, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt seien, müsse
eine Anrechnung erfolgen. Dahinstehen könne, ob die vom Gesetzgeber zum Bezugspunkt für die Feststel-lung der
Rechtfertigung weiterer Zahlungen nach dem SGB II gemachte Lage des Emp-fängers zweckbestimmter Einnahmen
allein dessen finanzielle Lage betreffe, wofür die Gesamtkonzeption des SGB II als System der Grundsicherung
spreche, oder ob daneben noch andere Umstände Berücksichtigung finden könnten.
Demgegenüber weist das LSG Baden-Württemberg unter Verweis auf die steuerrechtliche Rechtsprechung zutreffend
darauf hin, dass im Regelfall angenommen werden könne, dass der gesamte Lebensbedarf (einschließlich des
Betreuungs-, Ausbildungs- und Erziehungs-bedarfs) eines Kindes in Familienpflege durch die den Pflegepersonen
gewährten Leistun-gen ausgeglichen werde. Bei dem Anteil des Pflegegeldes, mit dem die Kosten der Erziehung der
Pflegekinder ab-gegolten werden, handele es sich um Einkommen der Pflegeperson. Denn diese Kosten entstünden,
weil nicht die leiblichen Eltern des Minderjährigen diesen betreuen und erzie-hen und diese Aufgaben deshalb Dritten
(Pflegeeltern, Heimerzieher) gegen Entgelt anver-traut werden müssten. Es handele sich dabei allerdings um
zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Dies folgt schon
daraus, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende die Eigenverantwortung von er-werbsfähigen Hilfebedürftigen
und den Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemein-schaft leben, stärken soll (§ 1 Abs. 1 Satz ein SGB II), die
Pflegekinder aber gar nicht zu der von den Pflegeeltern gebildeten Bedarfsgemeinschaft gehörten (§ 7 Abs. 3 Nr. 4
SGB II). Mit dem Pflegegeld nach §§ 39 SGB VIII werde der erzieherische Bedarf der Pflege-kinder gedeckt. Würde
es für die Pflegeeltern nur darum gehen, eine finanzielle Beteili-gung an den Kosten für den Lebensunterhalt der
Pflegekinder zu erhalten, müssten sie für diese die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Sozialhilferecht, nicht aber die Gewährung von öffentlicher Hilfe zur Erziehung, geltend machen.
Die Zahlung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII beeinflusse aber, auch soweit es als Ent-gelt für die Erziehung der
Pflegekinder (Kosten der Erziehung bzw. Erziehungsbeitrag) geleistet werde, die Lage der Antragsteller grundsätzlich
nicht (auch nicht teilweise) so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dies
folge aus dem bereits erwähnten Zweck des Pflegegeldes, das - auch mit dem im Pflegegeld ent-haltenen Entgelt für
die Erziehung der Pflegekinder - dazu diene, den gesamten Lebensbe-darf der Pflegekinder auszugleichen. Es
verbessert nicht die Lage der Antragsteller (Be-darfsgemeinschaft), sondern die der Pflegekinder. Eine auch nur
teilweise Anrechnung des Pflegegeldes auf die Leistungen nach dem SGB II würde dazu führen, dass der Lebensbe-
darf der Pflegekinder im Ausmaß der Anrechnung nicht mehr in dem vom Gesetz vorgese-henen Umfang
ausgeglichen wäre. Denn das Pflegegeld müsse dann insoweit zum Lebens-unterhalt der Bedarfsgemeinschaft
verwendet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch auf Pflegegeld der Pflegeperson und nicht dem
Pflegekind zustehe. Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen des §§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sei der Zweck dieser
Leis-tung.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung des LSG Baden-Württemberg nach eigener Prü-fung mit folgenden weiteren
Erwägungen an:
Mit den Leistungen nach §§ 39 SGB VIII wird erreicht, dass die Pflegeperson dem Pflege-kind den gleichen
Lebensstandard bieten kann, der in mittleren Einkommensschichten herrscht (Wiesner, aaO., Rdnr. 31 zu § 39). Nicht
nur der zum Lebensunterhalt des Kindes bestimmte Teil der Leistungen, sondern auch der als Erziehungsbeitrag
bezeichnete Teil der Leistungen ist mithin hieran ausgerichtet. Dieser Erziehungsbeitrag dient nicht nur der
Honorierung der Erziehungsleistung ( hiervon scheint das LSG Hamburg aber auszugehen, wenn es sich im
Grundsatz zutreffend darauf bezieht, dass die Erziehungsleistung kosten-pflichtiger Bestandteil des notwendigen
Lebensunterhalts sei und ohne eine solche Hono-rierung kaum noch eine Pflegeperson gewonnen werden könne),
vielmehr dient der Erzie-hungsbeitrag als Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes seinem Bedarf sowohl im Hin-blick
auf möglicherweise anfallende materielle Erziehungskosten (Ausgaben) als auch im Hinblick auf nicht messbare
immaterielle Werte der Erziehung selbst (Wiesner, aaO., m.w.N.) Solche materiellen Erziehungskosten sind auch im
vorliegenden Fall zu ersehen, denn – einen mittleren Lebensstandard vorausgesetzt - ist zum einen bei mehreren
Kindern ein zweites Kraftfahrzeug, ein hierfür benötigter Carport und auch großteils Gartennutzung Standard. Über
diese ersichtlich höheren Ausgaben hinaus kommt auch in Betracht, für die Kinder weitere, nicht durch den
Grundpflegebetrag gedeckte Ausgaben zu tätigen, zum Beispiel Ausflüge, Besuche kultureller Veranstaltungen in
größerer Zahl, Besuche von Musikschu-len bzw. Wahrnehmung sonstiger Bildungsangebote. Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, dass auch noch ein Taschengeld für das Pflegekind mit inbegriffen ist (vgl. Wiesner, Rdnr. 24 zu §
39 SGB II).
Auch ein weiterer Anteil des Erziehungsbeitrags ist als materielle Entschädigung für im- materiellen Aufwand (in
diesem Zusammenhang ist zum Beispiel auch die nervliche Be-lastung durch ein Pflegekind zu berücksichtigen) kein
tatsächlich dem Lebensunterhalt der Pflegeperson dienender Beitrag, sondern als eine "Quasi-Entschädigung" gerade
nicht als Einnahme zu berücksichtigen. Letztlich verbliebe nur der - nach alledem nur als sehr gering anzusehende
und im Übrigen nicht bezifferbare- "Anreizanteil", der ? nach der Entscheidung des LSG Hamburg ? wohl der im
Erziehungsbeitrag enthaltenen Honorierung entspräche.
Eine Anrechnung dieses Anteils würde es jedoch für den Bereich des SGB II erheblich erschweren, überhaupt noch
Pflegepersonen zu finden.
Auch der Auffassung des LSG Hamburg, wonach die Regelung im § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II anders als die
Rechtslage nach dem BSHG auszulegen sei, ist nicht in vollem Um-fang zu folgen. Zwar ist im jetzigen § 78 Abs. 1
SGB XII eine der hier einschlägigen Vor-schrift des § 11 Abs. 3 SGB II entsprechende Einschränkung nicht mehr zu
entnehmen. Nach der Begründung in BR-Drs 559/03 vom 15.8.2003, Seite 207, überträgt die Vor-schrift im
Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 77 BSHG. Weiter orientiert sich nach der Begründung zum Entwurf des
SGB II in BT-Drs15/1516, S. 53, § 11 Abs. 3 SGB II jedoch am Sozialhilferecht und nimmt bestimmte Einnahmen
wegen ihres Charakters oder der Zweckbestimmung von der Einkommensberücksichtigung aus. Soweit die Leis-
tungen der Grundsicherung nach dem SGB II im hier zu betrachtenden Rahmen nicht min-destens den Standard des
SGB XII erreichen sollten, würde dies eine Art. 3 GG nicht ent-sprechende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
bedeuten, da kein Grund für eine ent-sprechende Differenzierung zu Lasten erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ersichtlich
ist.
Zudem spricht unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeitsprüfung letztlich noch ein wei-terer Aspekt gegen die
Berücksichtigung des Erziehungsbeitrages: Für nicht berufsmäßig ausgeübte Pflegeleistungen im Rahmen des SGB
VIII besteht Steu-erbefreiung gemäß § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) (Struck in Wiesner, aaO. Rdnr. 42,43
zu § 23, Wiesner, aaO. ,Rdnr. 48 zu § 39). Insoweit ist fest zu halten, dass es sich bei den Bf zu 1 und 2 nicht um
eine "professionelle Pflegefamilie" handelt. Zum einen kann bei Betreuung von nicht mehr als fünf (Pflege-) Kindern
ohne nähere Prüfung unter-stellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (Struck in Wiesner, aaO.,
Rdnr. 44 zu § 23). Zum anderen wird mit professionellen Pflegefamilien i. d. R. eine - hier nicht vorliegende -
Vereinbarung nach § 78 b SGB VIII getroffen (Wiesner, aaO., Rdnr. 27 zu § 39). Im Rahmen der Prüfung des § 11
Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II - einer Vorschrift, die den Bezug steuer-finanzierter Leistungen des öffentlich-rechtlichen
Rechtsbereichs regelt - kann bei der hier anzustellenden "Gerechtigkeitsprüfung" in Bezug auf die etwaige An-
rechnungsfreiheit der Leistung die bestehende Steuerbefreiung nicht unberücksichtigt blei-ben. Vielmehr ist der
steuerrechtlichen Wertung bereits zu entnehmen, dass diese Leistun-gen nicht zur Finanzierung der allgemeinen
Ausgaben des Staates dienen sollen. Letztlich würde gerade dies aber dadurch erreicht, dass eine Anrechnung als
Einkommen im Rah-men des SGB II vorgenommen würde. Bei außergewöhnlichen Fallgestaltungen oder letzt-lich
erwerbsmäßiger Pflege mag dies anders sein, der vorliegende Fall bietet für eine ande-re Lösung jedoch keinen
Anhaltspunkt.
Nach alledem ist auch eine nur teilweise Anrechnung des Erziehungsbeitrags in der Regel – so auch hier – nicht
gerechtfertigt. cc) Vom vorstehend ermittelten Einkommen sind insgesamt EUR 76,84 abzusetzen.
Steuern und Pflichtbeiträge zu den Sozialversicherungen (§ 11 Abs. 2 Ziff. 1, 2 SGB II) fallen nicht an. Als Beiträge
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 2 Ziff. 3 SGB II) sind monatlich
EUR 32,13 und EUR 39,71 für die Kraftfahrzeughaft-pflichtversicherungen abzusetzen. Diese Beiträge sind in voller
Höhe abzuziehen; denn die Pauschale des § 3 Ziff. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (AlgII-V) gilt nicht
für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, zu denen nach dem Willen des Ge-setzgebers gerade die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gehören soll (Hauck/Noftz, aaO., § 11, Rz. 140f. s. auch Beschluss des Senats
vom 15.09.2005- L 3 B 44/05 AS-ER). Insofern sind beide Fahrzeuge berücksichtigungsfähig, weil sie vom Bf zu 1
und seiner Ehefrau, der Bf zu 2, genutzt werden. In Anlehnung § 12 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 SGB II, wo-nach ein
angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden er-werbsfähigen Hilfebedürftigen nicht
als Vermögen zu berücksichtigen ist, ist die Haltung beider Fahrzeuge notwendig (vgl. Eicher/Spellbrink, aaO., § 11,
Rz. 62).
Weiter ist der Beitrag zur "Riester-Rente" gem. § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. H. v. EUR 5 für die Bf zu 2 abzuziehen.
Insoweit ist aus Vereinfachungsgründen der etwa für März zu berücksichtigende Teilbetrag für den Bf zu 1 außer acht
gelassen worden. d) Berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne von § 12 SGB II, das einer Hilfebedürftig-keit
entgegenstünde, liegt nicht vor. e) Die vorläufige Verpflichtung war in Anlehnung an die halbjährlichen Bewilligungsab-
schnitte des Alg II (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) auf die Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Antragstellung beim SG zu beschränken.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt das
ganz überwiegende Obsiegen der Beschwerdeführer, jedoch auch, dass die Verhältnisse im Hinblick auf das
Pflegekind M.K. erst im Beschwerdeverfahren dargelegt wurden.
4. Da die Bf durch die eingereichte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die
dazugehörenden Belege glaubhaft gemacht haben, die Kosten der Rechtsverfolgung auch nicht zum Teil aus ihrem
Einkommen bzw. Vermögen aufbringen zu können, und nach den obigen Ausführungen auch hinreichende
Erfolgsaussicht vorliegt, war gem. §§ 73 a SGG i. V. m. §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von
Ratenzahlungen zu bewilligen
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG endgültig.