Urteil des LSG Sachsen vom 18.01.2011

LSG Fss: rücknahme der klage, auflage, arbeitsunfall, berufskrankheit, verwaltungsverfahren, behörde, gesundheitsschaden, unterlassen, heilbehandlung, kausalität

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 5 U 1/10
Sächsisches Landessozialgericht L 2 U 166/10 B
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16.09.2010 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten des auf Veranlassung des Sozialgerichts Dresden (SG)
von Priv.-Doz. Dr. P. eingeholten Gutachtens zu tragen hat. Im Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten über
einen Anspruch auf Heilbehandlung wegen des Ereignisses vom 04.08.2009.
Der 1964 geborene Kläger verspürte am 04.08.2009 beim gemeinsam mit zwei Kollegen erfolgten Anheben eines ca.
100 kg schweren Lkw-Reifens im Rahmen der versicherten Tätigkeit ein einmaliges Zucken im rechten Arm mit
stechendem Schmerz. Unmittelbar danach suchte er den Durchgangsarzt Dr. E. auf, der eine tastbare Lücke des
rechten Oberarms sowie Schmerzen bei Supination gegen Widerstand erhob und eine Ruptur der Bizepssehne
diagnostizierte. Die Frage "Sprechen Hergang und Befund gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls?" verneinte er.
Mit Schreiben vom 10.08.2009 teilte die Beklagte dem Durchgangsarzt mit, der Kläger habe keinen unfallbedingten
Gesundheitsschaden erlitten. Ein Arbeitsunfall habe daher nicht vorgelegen. Sie forderte ihn auf, die Heilbehandlung
zu Lasten der Beklagten abzubrechen.
Nach Beiziehung von Auskünften der Krankenversicherung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
06.10.2009 die Gewährung von Heilbehandlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses
vom 04.08.2009 ab. Das Anheben des Lkw-Reifens sei nicht geeignet, den aufgetretenen Riss der langen
Bizepssehne des rechten Arms zu verursachen. Auf den Widerspruch des Klägers fertigte ein Mitarbeiter der
Beklagten am 23.11.2009 folgenden Vermerk: "Dieser Hergang ist nach der gutachterlichen Literatur, z.B.
Schönberger-Mehrtens-Valentin, 7. Auflage, nicht geeignet, die körpernahe Bizepssehne zu ruptieren." Die Beklagte
wies auf dieser Grundlage den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2009 zurück.
Sein Begehren hat der Kläger mit der am 04.01.2010 zum SG erhobenen Klage weiter verfolgt. Auf Veranlassung des
SG hat der Chirurg Priv.-Doz. Dr. P. am 12.07.2010 ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers gefertigt. Am
04.08.2009 habe der Kläger eine Ruptur der langen Bizepssehne rechts erlitten. Die arbeitsbedingte Verrichtung sei
jedoch nicht die wesentliche Ursache für die Zerreißung gewesen. Allein wesentliche Ursache seien vielmehr die
degenerativen Veränderungen an der Sehne gewesen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.09.2010 die
Klage zurückgenommen.
Das SG hat der Beklagten mit Beschluss vom 16.09.2010 die Kosten des von Priv.-Doz. Dr. P. eingeholten
Gutachtens auferlegt. Nach § 192 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Behörde ganz oder
teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht würden, dass die Beklagte erkennbare und notwendige
Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen habe, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die
Entscheidung liege im Ermessen des Gerichts, wobei stets die Umstände des Einzelfalls maßgebend seien. Die
Prüfung der Umstände habe vorliegend ergeben, dass die Beklagte erkennbare und notwendige Ermittlungen
unterlassen habe. Für die Beurteilung, ob der Bizepssehnenriss durch die versicherte Tätigkeit wesentlich
(mit)verursacht wurde, reiche der vor Erlass des Widerspruchsbescheides gefertigte Vermerk eines Mitarbeiters der
Beklagten nicht aus. Vielmehr sei es erforderlich, eine medizinische Begutachtung zur Klärung des Zusammenhangs
zwischen den durch die Operation gesicherten Befunden und dem Ereignis zu veranlassen. Dass der im gerichtlichen
Verfahren gehörte medizinische Sachverständige den Riss der Bizepssehne allein wesentlich auf eine degenerative
Schadensanlage zurückführe, ändere hieran nichts.
Gegen den am 17.09.2010 vom SG abgesandten Beschluss hat die Beklagte am 06.10.2010 beim SG Beschwerde
eingelegt, die am 13.10.2010 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen ist. Im Durchgangsarztbericht vom
04.08.2009 sei der Unfallhergang folgendermaßen beschrieben: "Beim Verladen von Reifen auf einen Lkw war ein
plötzlicher Schmerz, wie ein Riss im re. Arm, Geräusch wie ein Knall". Schon aufgrund dieser Hergangsschilderung
habe die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2009 gegenüber dem behandelnden Arzt die weitere Heilbehandlung zu
ihren Lasten abgebrochen. Die Unfallschilderung enthalte bereits keine Anhaltspunkte für eine traumatische
Schädigung. Selbst wenn man hier ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis unterstelle, könne
der Riss der langen Bizepssehne als Körperschaden nicht durch diesen Bewegungsablauf rechtlich wesentlich
verursacht worden sein. Dies ergebe sich aus der herrschenden Meinung (Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, S. 402 ff.). Der unfallbedingte Riss der langen Bizepssehne setze
zwingend eine direkt einwirkende Kraft (Schlag, Quetschung) voraus. Eine solche sei vom Kläger nicht bestätigt
worden. Dieses Fachwissen habe die Beklagte ihrer Beurteilung zugrunde zu legen. Eine Einholung eines Gutachtens
sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Das vom SG eingeholte Gutachten habe primär der besseren Überzeugung
des Klägers gedient, sich zur Rücknahme der Klage zu entschließen. Eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der
Kosten gemäß § 192 Abs. 4 SGG sei jedoch nicht gerechtfertigt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Vorschrift
des § 192 Abs. 4 SGG durch Gesetz vom 26.03.2008 neu eingeführt worden sei. Zwischen ihr und § 20 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) bestehe ein Spannungsverhältnis.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten vor.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 16.09.2010 die
Beklagte verpflichtet, die Kosten des auf Veranlassung des SG eingeholten Gutachtens von Priv.-Doz. Dr. P. zu
tragen.
Nach § 192 Abs. 4 in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) kann das Gericht durch gesonderten Beschluss
der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare
und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt
wurden.
Die Norm ist vorliegend anwendbar, da sich das Unfallereignis nach dem Inkrafttreten der Norm ereignet hat und
folglich das Verwaltungsverfahren hiernach stattgefunden hat.
§ 192 Abs. 4 SGG setzt "im Verwaltungsverfahren" unterlassene "erkennbare und notwendige Ermittlungen" voraus.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, d. h. des Erlasses des Widerspruchsbescheides,
müssen die später vom Gericht durchgeführten Ermittlungen "notwendig", d. h. entsprechend der
Amtsermittlungspflicht der Verwaltung (§§ 20, 21 SGB X) unverzichtbar gewesen sein; dass sie bloß (möglicherweise)
sinnvoll waren, reicht demgegenüber nicht aus (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2010 – L 18 (8) R
199/05 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 14). "Erkennbar" waren die Ermittlungen dabei nur dann, wenn sich der Behörde ihre
Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung bzw. –
mangels einer solchen – von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste (LSG Nordrhein-
Westfalen, a.a.O; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.08.2009 – L 4 KR 108/09 B -, zitiert nach Juris,
Rdnrn. 6 ff.; SG Ulm, Beschluss vom 08.03.2010 – S 13 R 386/09 -, zitiert nach Juris, Rdnrn. 9 ff.; Mey, SGB 2010,
S. 72; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 192, Rdnr. 18e).
Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Die Notwendigkeit hierzu war
ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung für die Beklagte erkennbar.
1. Ohne Zweifel handelte es sich bei dem Ereignis vom 04.08.09 um ein zeitlich begrenztes, von außen auf den
Körper einwirkendes Ereignis i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Äußere
Einwirkungen sind nicht nur unmittelbare physikalische, sondern u. a. auch körpereigene Bewegungen
(Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, S. 13 m. w. N.). Die Freiwilligkeit der
unfallbringenden Tätigkeit kann der Annahme eines Unfalls jedenfalls dann nicht entgegenstehen, wenn die Tätigkeit
gerade Gegenstand des geschützten Risikos ist. Deshalb erleidet der einen Unfall, der in Ausübung einer betrieblichen
Tätigkeit freiwillig eine schwere Last anhebt, wenn es hierdurch zu einem Muskel-, Sehnen- oder Meniskusriss oder
einem Bandscheibenvorfall kommt (BSG, Urteil vom 06.12.1989 – 2 RU 7/89 -; zitiert nach Juris; Sächsisches LSG,
Urteil vom 11.11.2004, - L 2 U 9/04 LW -; Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 5. Auflage 2002, S. 31).
2. Zur Beurteilung der Kausalität zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden waren für die
Beklagte erkennbar weitere Ermittlungen notwendig.
a) Es kann dahinstehen, ob nach der Rechtsprechung des BSG die Beurteilung eines Kausalzusammenhangs ohne
Einholung zumindest einer Stellungnahme eines medizinisch Fachkundigen erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung
des BSG ist zur Prüfung der Kausalität zwischen einem Ereignis und einer eingetretenen Gesundheitsstörung die
Theorie der wesentlichen Bedingung anzuwenden. Diese schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach
wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche bzw. seelische Störung
hervorzurufen (BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R -, Rdnr. 17). Maßgeblich ist der aktuelle wissenschaftliche
Erkenntnisstand (BSG, a.a.O.). Das BSG geht jedoch davon aus, dass eine bloße Literaturauswertung zur
Feststellung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands in der Regel nicht genügt, weil dessen Beurteilung
zumeist medizinische Fachkunde voraussetzt. Die Klärung des der Ursachenbeurteilung zugrunde zu legenden
aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands wird im Rahmen der Befragung eines Sachverständigen erfolgen
müssen, wenn der Ursache-Wirkungszusammenhang umstritten ist (BSG, a.a.O., Rdnr. 27). Das BSG hat im
genannten Urteil weiter ausgeführt: "Die Klärung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands macht die
Einholung von Sachverständigengutachten und die eigenständige verantwortliche Beurteilung des konkreten
Einzelfalls durch einen Sachverständigen nicht entbehrlich. Dieser Erkenntnisstand ist aber die Basis für die
Beurteilung des Sachverständigen, von der er nur wissenschaftlich begründet abweichen kann, und macht sein
Gutachten für die Beteiligten und das Gericht transparent und nachvollziehbar."
b) Jedenfalls sind zur Beurteilung der Kausalität zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden für
die Beklagte erkennbar dann weitere Ermittlungen notwendig, wenn nach der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
heranzuziehenden herrschenden medizinischen Fachmeinung vergleichbare Ereignisse als geeignet angesehen
werden, den Gesundheitsschaden zu verursachen.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten wird nach der einschlägigen medizinischen Fachliteratur, auf die sich auch
die Beklagte stützt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, S.405; ebenso:
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S.497) nicht nur eine direkt
einwirkende Kraft (Schlag, Quetschung) als geeignet angesehen, die lange Bizepssehne zu zerreißen. Vielmehr
werden auch vielfältige indirekte Unfallmechanismen, z. B. das Heben eines Torflügels von unten und oben, wobei
beide Hände max. voneinander entfernt und die Bizepssehnenmuskulatur maximal angespannt ist, als geeignet für
den Riss der Bizepssehne angesehen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage,
S. 405; ebenso: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S.497; vgl. auch BSG,
Urteil vom 06.12.1989 – 2 RU 7/89 -, zitiert nach Juris).
Die Fachliteratur beinhaltete die genannten Erkenntnisse auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitgegenständlichen Bescheide (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage,
2003, S.497).
Der vom Kläger beschriebene Unfallhergang ist mit dem oben beschriebenen geeigneten Unfallmechanismus
vergleichbar.
c) Die im Verwaltungsverfahren unterlassenen Ermittlungen mussten im sozialgerichtlichen Verfahren nachgeholt
werden.
d) Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Sie estehen nicht.
Nach alledem war die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.