Urteil des LSG Sachsen vom 26.01.2005

LSG Fss: anfechtung, ausschluss, bereitschaftsdienst, hauptsache, vertretung, scheidung, prozessökonomie, rechtsgrundsatz

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 1 KA 628/04 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 1 B 213/04 KA-Er
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialge-richts Dresden vom 10.09.2004 wird
verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 440 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Mit der Beschwerde wird isoliert die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10.09.2004
angegriffen.
Mit Beschluss vom 10.09.2004 hat das Sozialgericht der Beschwerdegegnerin (Bg.) unter-sagt, sich gegenüber den
Dienstplanerstellern, anderen Vertragsärzten oder sonst in der Öffentlichkeit dahingehend zu äußern, dass die
Beschwerdeführerin (Bf.) nicht berechtigt sei, in einer für sie selbst bereitschaftsdienstfreien Schicht persönlich die
Vertretung eines einzelnen anderen Vertragsarztes für dessen Bereitschaftsdienst zu übernehmen, wenn der
Praxissitz des Vertretenen in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich liegt. Die Bg. wur-de weiterhin nach näheren
Maßgaben zur Information verpflichtet, dass die Bf. nach Auf-fassung des Sozialgerichts Dresden berechtigt ist, in
einer Schicht ohne eigene Einteilung zum Bereitschaftsdienst gegebenenfalls auch außerhalb des eigenen
Dienstbereichs persön-lich die Vertretung maximal eines anderen Vertragsarztes für dessen Bereitschaftsdienst zu
übernehmen. Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag der Bf. abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat
das Sozialgericht der Bf. 80 %, der Bg. 20 % sowie der Bf. die aufgrund der Anrufung des Verwaltungsgerichts
entstandenen Mehrkosten auferlegt.
Die am Montag, dem 11.10.2004, eingelegte Beschwerde hat die Beschwerdeführerin auf die Kostenentscheidung des
sozialgerichtlichen Beschlusses beschränkt. Es sei nicht nach-vollziehbar, weshalb die von ihr gestellten Anträge
überwiegend keinen Erfolg gehabt hät-ten. Die Frage der eigenen Vertretungsmöglichkeit für andere Vertragsärzte sei
in etwa gleichwertig mit der Frage der Vertretungsmöglichkeit unter Mitwirkung der angestellten Ärzte zu beurteilen.
Dementsprechend komme allenfalls eine hälftige Kostenteilung in Betracht. Auf richterlichen Hinweis hat die Bf. an
der Zulässigkeit der auf die Kostenent-scheidung beschränkten Beschwerde festgehalten. Die isolierte Anfechtung der
Kostenent-scheidung im Beschwerdeverfahren sei mangels einer ausdrücklichen Regelung nicht un-zulässig. Die
inzidente Nachprüfung der Hauptsacheentscheidung sei nicht notwendig. Lediglich dessen Ergebnis müsse auf die
Kostenentscheidung übertragen werden.
II. Die von der Bf. auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde ist nicht zulässig. Nach § 202
Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 99 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) ist die Anfechtung der Entscheidung über
den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird.
Diese Vorschrift gilt auch für das SGG, soweit das SGG keine davon abweichende oder eine diese Vorschrift
wiederho-lende speziellere Regelung enthält (vgl. § 144 Abs. 4 SGG und § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Zwar enthalten die Verfahrensvor-schriften über die Beschwerde in den §§ 172
ff. SGG keinen ausdrücklichen Ausschluss der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung. § 202 SGG i.V.m. § 99
Abs. 1 ZPO ist aber anwendbar, weil es sich hierbei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der auch für das
Beschwerdeverfahren zu gelten hat.
Im SGG hat dieser Grundsatz in § 144 Abs. 4 SGG Eingang gefunden. Danach ist das Rechtsmittel der Berufung
ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. In anderen Prozessordnungen ist der
Grundsatz deutlicher zum Ausdruck gekom-men. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO, dem die Vorschrift in § 144 Abs. 4
SGG nachgebildet ist, ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die
Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine gleichlautende Re-gelung findet sich in § 99
Abs. 1 ZPO. Deren Sinn und Zweck liegen ebenso wie § 144 Abs. 4 SGG darin, die oberen Gerichte von
Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden (BVerwG DVBl. 1963, 522). Der Ausschluss
eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten dient ähnlich wie die Berufungsbeschränkung in § 144 Abs. 1 SGG und
des Ausschlusses gemäß § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO der Prozessökonomie und soll "stets" das
Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich "nur" um die Kosten des Verfahrens handelt (Gesetzesbegründung in BT-
Drucks 12/1217 S. 52). Der Ausschluss soll außerdem verhindern, dass das Rechtsmittelgericht die nicht
angefochtene Hauptsacheentscheidung zumindest inzident mit nachprüfen muss, weil von dieser letztlich auch die
Kostenentscheidung abhängt (BSG, Beschluss vom 13.07.2004, B 2 U 84/04 B). Die Beschwerde war daher als
unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.d.F. des
KostRMoG und war entsprechend der Angaben der Bf. mit der Diffe-renz der von ihr geltend gemachten
Kostenbelastung auf 440 EUR festzusetzen.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i.d.F. des
KostRMoG).
Dr. Estelmann Strahn Steinmann-Munzinger