Urteil des LSG Sachsen vom 05.12.2001
LSG Fss: befreiung von der versicherungspflicht, gewöhnlicher aufenthalt, union der sozialistischen sowjetrepubliken, ddr, udssr, zeitliche geltung, anerkennung, daten, sicherheit, anwendungsbereich
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.12.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 8 RA 31/99
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 123/01
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18. April 2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Vormerkung von in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) zurückgelegter
Beschäftigungszeiten.
Die am ... im Kreis Kiew geborene Klägerin ist ukrainische Staatsbürgerin. Sie besuchte bis 31.07.1957 eine 10-
klassige Schule. Vom 01.08.1958 bis 07.07.1960 war sie als Sekretär des Dorfsowjets tätig. Vom 24.01.1961 bis
28.08.1961 übte sie eine Tätigkeit als Betoniererin aus. Vom 01.09.1961 bis 30.05.1963 studierte sie am Kamenez-
Podolsker Technikum und erlangte die Qualifikation eines Buchhalters. Danach war sie entsprechend der
Eintragungen im Arbeitsbuch ab 02.07.1963 mit jeweils kurzen Unterbrechungen bis 25.04.1970 in verschiedenen
Betrieben als Buchhalter, Oberbuchhalter, Hauptbuchhalter und Ingenieur-Ökonom beschäftigt.
Nachdem die Klägerin am 29.11.1969 einen Staatsbürger der ehemaligen DDR geheiratet hatte, siedelte sie am
18.07.1970 in das Gebiet der ehemaligen DDR über. Sie absolvierte vom 02.09.1970 bis 15.02.1974 erfolgreich am
Herder-Institut einen Deutschlehrgang und ist seit 01.01.1983 als freiberufliche Dolmetscherin tätig.
Bis Dezember 1992 zahlte die Klägerin Pflichtbeiträge an die Beklagte und nach Befreiung von der
Versicherungspflicht zahlte sie ab 01.01.1993 freiwillige Beiträge.
Auf den Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.1998 die im Versicherungsverlauf
enthaltenen Daten bis 31.12.1991 verbindlich fest. Eine Anerkennung der in der Zeit vom 01.08.1958 bis 25.04.1970 in
der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten lehnte die Beklagte ab, weil die persönlichen
Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorlägen. Mit Anlage 10 der zugleich erteilten
Rentenauskunft wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die verschiedenen völkerrechtlichen Verträge der
ehemaligen DDR u.a. auch mit der ehemaligen Sowjetunion über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Sozialwesens nach der Verordnung der Bundesregierung vom 18.12.1992 auf erstmalige Rentenansprüche nach dem
31.12.1995 nicht mehr anzuwenden seien. Die in diesen Staaten zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten
könnten daher nach deutschen Rechtsvorschriften nicht mehr berücksichtigt werden. Etwaige Ansprüche seien direkt
beim ausländischen Versicherungsträger geltend zu machen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass sie auf den Fortbestand der
Sozialversicherungsabkommen vertraut habe und die Nichtberücksichtigung der entsprechenden
Beschäftigungszeiten eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darstelle, wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 zurück.
Mit der am 19.01.1999 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren zur
Berücksichtigung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten weiter. Zur Unterstützung ihres
Anliegens hatte sich die Klägerin mit Schreiben vom 06.11.1998 an den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages gewandt. Am 28.09.2000 hatte der Petitionsausschuss beschlossen, das Anliegen der Klägerin nicht zu
unterstützen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 18.04.2001 ab. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Anerkennung von
Beitragszeiten in der ehemaligen UdSSR als Beitragszeiten nach deutschem Rentenrecht nicht zu. Die in der
ehemaligen UdSSR, der heutigen Ukraine, zurückgelegten Zeiten seien nicht als Beitragszeiten nach Bundesrecht zu
berücksichtigen, weil weder nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Es
handele sich auch nicht um diesen gleichgestellte Zeiten (vgl. §§ 55, 248 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB
VI]). Auch sei eine Anerkennung als Beitragszeit nach den völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen wegen
Untergangs der DDR als Völkerrechtssubjekt nicht möglich. Nach der aufgrund des Art. 3 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 erlassenen "Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung
verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit"
vom 03.04.1991 sei der Vertrag vom 24.05.1960 zwischen der DDR und der UdSSR über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Sozialwesens (GBl. I Nr. 46 S. 453) nur vorübergehend weiter anzuwenden (vgl. Art. 1 Nr. 4 der
Verordnung). Nach der später am 18.12.1992 erlassenen "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen
Sicherheit" trat die Verordnung vom 03.04.1991 mit Ablauf des 31.12.1992 außer Kraft (vgl. Art. 6 Abs. 5b) Abs. 2 der
Verordnung vom 18.12.1992).
In Art. 6 Nr. 5b Abs. 4 der Verordnung vom 18.12.1992 sei geregelt, dass Leistungen nach dieser Verordnung in
Verbindung mit den in Art. 1 genannten Verträgen auch an Personen zu erbringen seien, die sich entweder am
02.10.1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufhielten oder bis zum Ablauf des 02.10.1990 in das Beitrittsgebiet
eingereist seien, wenn sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufhalten und der Anspruch vor dem 01.01.1996
entstehe. Da vorliegend der Anspruch nicht vor dem 01.01.1996 entstanden sei, scheide eine entsprechende
beitragsrechtliche Anerkennung mithin aus. Der Einigungsvertrag habe keine entsprechende Verpflichtung des
Gesetzgebers vorgesehen. Vielmehr sei ein Vertrauensschutz nur bis zum 31.12.1995 gegeben.
Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.09.1998 (B 4
RA 34/98 R). Die Entscheidung betreffe nur den Fall, dass die Anwendungsverordnung vom 03.04.1991 in der
Fassung der Änderungsverordnung vom 18.12.1992 nicht verlange, dass ein spätestens am 02.10.1990 im
Beitrittsgebiet bestehender gewöhnlicher Aufenthalt bis zum Erwerb des Rentenrechts beibehalten werde. Auch dort
werde auf das Erfordernis der Anspruchsentstehung bis zum 31.12.1995 abgestellt. Darin liege weder ein Verstoß
gegen den Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben vom 27.06.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.07.2001 eingelegte
Berufung. Ausgehend von einer grammatikalischen Auslegung des Gesetzestextes zu Art. 7 Abs. 5 Nr. 4 der Abk-
ÄnderungsVO vom 18.12.1992 ist die Klägerin der Ansicht, dass sie nicht von der Vormerkung der von ihr in der
früheren UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten auszuschließen sei. Für die Personengruppe, der auch sie
angehöre, sei lediglich die Bedingung gestellt, sich am 02.10.1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten zu
haben. Das Erfordernis der Anspruchsentstehung vor dem 01.01.1996 beziehe sich nicht auf die von ihr repräsentierte
Personengruppe. Die Ergebnisse der grammatikalischen Analyse der Vorschriften der Abk-ÄnderungsVO stünden im
Einklang mit der Feststellung des 4. Senates des BSG und der Absicht des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe bei
der Überleitung der Rente aus dem Gesetz der DDR in das Recht der BRD für die Bürger, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt auf dem Territorium der ehemaligen DDR hatten und dort bereits arbeiteten, nicht die Absicht gehabt, diese
bei Erreichen des Rentenalters ganz oder teilweise von Sozialhilfe abhängig zumachen. Sie habe auf die von der DDR
gegebene soziale Absicherung vertraut. Die unzutreffende Interpretation der Abk-ÄnderungsVO führe zu einem Eingriff
in den Bestand ihrer Rentenanwartschaften und führe zu verfassungsmäßigen Bedenken hinsichtlich des
Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG), des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des
Übermaßverbotes (Art. 20 Abs. 3 GG).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18.04.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides
vom 18.09.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 zu verurteilen, die in der damaligen UdSSR
(Ukraine) zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 01.08.1958 bis 25.04.1970 als rentenrechtliche Zeiten aufgrund
der Abk-ÄnderungsVO vom 18.12.1992 nach dem SGB VI vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Art. 7 Abs. 4 der Abk-AnordnungsVO i.d.F. der
Anwendungs-ÄndVO begünstige von vornherein nur solche Versicherte, deren Anspruch auf Rente bis zum
31.12.1995 entstanden sei. Dies gelte sowohl für diejenigen, die sich am 02.10.1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich
aufgehalten haben als auch für diejenigen, die bis zum 02.10.1990 in das Beitrittsgebiet eingereist seien und sich dort
unbefristet aufhielten. Sinn und Zweck der Verordnung sei es gewesen, den rentennahen Jahrgängen eine großzügige
Übergangsregelung zu schaffen. Es habe nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, allen Personen, die sich
am 02.10.1990 gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufhielten, die in der früheren Sowjetunion erworbenen Beitragszeiten in
der deutschen Rentenversicherung anzuerkennen. Eine solche Anerkennung fremder Beitragszeiten widerspräche
dem deutschen Versicherungsprinzip. Das deutsche Rentensystem basiere auf dem Generationenvertrag.
Beitragszahlungen stellten die Vorleistung für die im Alter zu gewährende Alterssicherung dar. Die von der Klägerin
geltend gemachten Beitragszeiten seien jedoch nicht in Deutschland absolviert worden und es seien keinerlei Beiträge
gezahlt. Aus diesem Grund verstoße die Regelung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen
und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153
Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu
Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Vormerkung der von der Klägerin in der
ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten als rentenrechtliche Zeiten besteht nicht.
Nach § 149 Abs. 3 SGB VI enthält der Versicherungsverlauf diejenigen im Versicherungskonto gespeicherten Daten,
die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. Der Versicherungsträger ist nach Klärung
des Versicherungskontos verpflichtet, die im Versicherungsverlauf enthaltenen, länger als sechs Jahre
zurückliegenden Daten durch Bescheid festzustellen (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Über die Anrechnung und
Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149
Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheids nach § 149 Abs. 5
Satz 1 SGB VI ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall
rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und Grundlage für eine Rentenauskunft (§ 149 Abs. 1 Satz 1
SGB VI) sind; die rentenrechtliche Bedeutsamkeit beurteilt sich deshalb ausgehend von der derzeitigen Rechtslage
(vgl. nur BSG SozR 3-5050 § 22 Nr. 7, st.Rspr.). Danach handelt es sich aber bei den Beschäftigungszeiten der
Klägerin in der ehemaligen UdSSR nicht um rentenrechtliche Zeiten i.S. des § 54 Abs. 1 SGB VI, die im Leistungsfall
Berücksichtigung finden müssten.
Die Klägerin kann ihr Begehren nicht auf das Abkommen zwischen der DDR und der UdSSR stützen. Die
Bundesrepublik ist nicht Rechtsnachfolgerin der mit Wirksamwerden der Beitrittserklärung gemäß Art. 23 Satz 2 GG
a.F. als Gebietskörperschaft und Völkerrechtssubjekt - und damit als Partei völkerrechtlicher Verträge -
untergegangenen DDR (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96 - BVerfGE 96, 68, 94). Mit
Ablauf des 02.10.1990 sind die an die Staatsbürgerschaft bzw. ein geregeltes Sozialversicherungswesen gebundenen
Sozialversicherungsabkommen (AbkSozSich) der DDR erloschen; ihre Fortgeltung als bundesdeutsches Recht ist im
EinigVtr weder allgemein noch speziell hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vertrags vom 24.05.1960 (GBl. I, S.
453) festgelegt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25.07.2001 B 5 RJ 6/00 R m.w.N.). Art. 12 EinigVtr enthält insoweit
lediglich eine (Selbst-)Verpflichtung der Bundesrepublik, vor einer abschließenden Meinungsbildung zum Schicksal
der völkerrechtlichen Verträge der DDR deren Vertragspartner zu konsultieren. Art. 3 Abs. 1 EinigVtrG ermächtigte die
Bundesregierung, durch Rechtsverordnung vorübergehend die weitere Anwendung der von Art. 12 EinigVtr erfassten
Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit in dem in Art. 3 des EinigVtr genannten Gebiet zu regeln, bis
das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat. Auf dieser Grundlage wurde die
Abk-AnwendungsVO erlassen, wonach u.a. der Vertrag vom 24.05.1960 im Beitrittsgebiet vorübergehend weiter
anzuwenden war (Art. 1 Nr. 4 Abk-AnwendungsVO). Durch Art. 2 i.V.m. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b Anwendungs-ÄndV
wurde diese Regelung rückwirkend zum 03.10.1990 dahin geändert, dass die Abk-AnwendungsVO mit Ablauf des
31.12.1992 außer Kraft trat, wobei gleichzeitig eine Übergangsregelung geschaffen wurde, die jedoch im Fall der
Klägerin nicht greift.
Die Berücksichtigung der streitigen Zeiten für einen künftigen Rentenanspruch der Klägerin könnte sich nur aus der
Übergangsbestimmung in Art. 7 Abs. 4 Abk-AnwendungsVO i.d.F. der Anwendungs-ÄndV i.V.m. dem Vertrag vom
24.05.1960 ergeben. Danach sind Leistungen nach dieser Verordnung i.V.m. den in Art. 1 genannten Verträgen auch
"den Personen zu erbringen, die sich entweder am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben
oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn sie sich dort seither unbefristet
rechtmäßig aufhalten und der Anspruch vor dem 1. Januar 1996 entsteht". Die Regelung enthält zwei verschiedene
Stichtage; der erste grenzt den persönlichen Anwendungsbereich der Regelung ein, der zweite deren zeitliche
Geltung. Dazu hat der 4. Senat des BSG zwischenzeitlich mit Urteil vom 29.06.2000 (B 4 RA 62/99 R - SozR 3-8100
Art. 12 Nr. 6) klargestellt, das diese Regelung dahingehend zu verstehen ist, dass sie die Erbringung von
Versicherungsleistungen aus den erfassten Abkommen an Personen, die sich entweder am 02.10.1990 im
Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 02.10.1990 in das Beitrittsgebiet eingereist
sind, nur erlaubt, wenn der "Anspruch" bis zum 31.12.1995 entstanden ist. Das Erfordernis, der "Anspruch" müsse vor
dem 01.01.1996 entstehen, begrenzt somit den zeitlichen Geltungsbereich der Übergangsregelung für ihren gesamten
persönlichen Anwendungsbereich. Der erkennende Senat schließt sich wie auch der 5. Senat des BSG (vgl. Urteil
vom 25.07.2001 B 5 RJ 6/00 R) - dieser Auffassung nach eigener Prüfung entgegen der grammatikalischen Auslegung
durch die Klägerin - an.
In der Aufeinanderfolge von Art. 7 Abs. 3 und 4 Abk-AnwendungsVO macht bereits die gewählte Formulierung
deutlich, dass der jeweils genannte Stichtag für die Anspruchsentstehung den jeweils zeitlichen Anwendungsbereich
der Norm insgesamt begrenzt. Art. 7 Abs. 3 Abk-AnwendungsVO erfasst Leistungsansprüche, die vor dem
Außerkrafttreten der Verordnung entstanden sind, Art. 7 Abs. 4 Abk-AnwendungsVO solche, die noch vor dem
31.12.1995 entstehen. Diese Eingrenzung macht schon deshalb Sinn, weil die Verordnung entsprechend ihrer
amtlichen Bezeichnung insgesamt nur eine vorübergehende Anwendung der in ihr genannten Verträge regelt.
Anhaltspunkt für die von der Klägerin gefundene Auslegung, die Begrenzung auf Leistungsansprüche bis zum
31.12.1995 sei nur für den Personenkreis gemeint, der bis zum 02.10.1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sei und
sich dort regelmäßig aufhalte, ergeben sich auch nicht aus der Begründung im Gesetzgebungsverfahren. Für eine
derartige unterschiedliche Behandlung des vom Vertrag vom 24.05.1960 betroffenen Personenkreises ist eine
sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich. Dies ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - weder aus der
Formulierung der Vorschriften noch aus ihrem Sinn und Zweck und auch nicht aus der amtlichen Begründung im
Gesetzgebungsverfahren. Wenn in Art. 7 Abs. 4 Abk-AnwendungsVO unterschieden wird zwischen einerseits
Personen, die sich am 02.10.1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben, und andererseits Personen, die
bis Ablauf des 02.10.1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, so hat diese Unterscheidung - wie auch das
Erfordernis eines weiteren rechtmäßigen Aufenthalts deutlich macht - keine andere Bedeutung, als dass für die zweite
Personengruppe mit der Einreise ebenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet sein muss (vgl. BSG SozR 3-8000
Art. 3 Nr. 1); andernfalls wären auch bei Fortbestand der DDR die Abkommensregelungen nicht zum Tragen
gekommen.
Die Übergangsregelung des Art. 7 Abs. 4 Abk-AnwendungsVO in der hier maßgeblichen Fassung ist
verfassungsgemäß. Der Senat folgt hier im ganzen der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt vgl. Urteil vom
25.07.2001 - B 5 RJ 6/00 R m.w.N.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.
2 SGG).
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).