Urteil des LSG Sachsen vom 22.08.2001

LSG Fss: hauptsache, heilbehandlung, verfahrensart, rechtsschutz, zivilprozessordnung, rehabilitation, migräne, atembeschwerden, gefahr, dringlichkeit

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 22.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 9 RJ 241/01 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 5 B 60/01 RJ-PKH
I. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dresden vom 30. Mai 2001 werden
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden sind unbegründet.
1. Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden keine einstweilige Anordnung erlassen, da hierfür kein Grund gegeben ist.
In entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (vgl. BVerfGE 46, 166 ff.) kann
eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers (Ast.) vereitelt oder erschwert werden
könnte oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Es soll vermieden
werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden und das Hauptsacheverfahren überflüssig wird.
Dem Ast. ist es vorliegend zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Nach dem Befundbericht des
behandelnden Orthopäden, Dr. Sch ..., vom 23. März 2000, erfordern die Gesundheitsstörungen des Ast. keine
sofortige stationäre Heilbehandlung, ebensowenig wie die von ihm jetzt vorgebrachten Atembeschwerden und
Migräne. Darüber hinaus hat der Ast. die beiden ihm zum Kurantritt gesetzten Termine verstreichen lassen. Ein neuer
Termin wurde nicht festgesetzt. Spätestens damit ist die Dringlichkeit seines Antrags entfallen. Die Ansprüche und
Rechte des Ast. können - ohne dass für ihn ein Rechtsverlust entsteht - im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Die Gewährung der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (in der vom Ast. benannten Einrichtung) würde die
Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen: Der Ast. würde alles erhalten, was von ihm im Hauptsacheverfahren
beantragt wurde. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile drohen, die
durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 97
Rdn. 23d m. w. N.). Solche Nachteile für den Ast. sind nicht ersichtlich, da die Heilbehandlung für ihn nicht
unaufschiebbar ist.
Entgegen der Auffassung des Ast. ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens im Eilverfahren nicht
sachdienlich, da dies dem Zweck und der Besonderheit dieser Verfahrensart widerspricht.
2. Zu Recht hat das Sozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Ast. zurückgewiesen. Da sein Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz keine Aussicht auf Erfolg bietet, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe nicht gegeben, § 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Ob ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, war daher nicht zu prüfen, § 121 ZPO.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.