Urteil des LSG Sachsen vom 07.03.2011

LSG Fss: ausbildung, hochschule, beurlaubung, vorläufiger rechtsschutz, härtefall, hauptsache, darlehen, immatrikulation, universität, verwaltung

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.03.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 7 AS 6808/10 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 735/10 B ER
I. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 wird zurückgewiesen, soweit sie nicht durch angenommenes Anerkenntnis
erledigt ist.
II. Der Beklagte hat den Antragstellern über die bereits anerkannten Kosten des Verfahrens hinaus keine weiteren
Kosten zu erstatten.
III. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt St ,
Dresden bewilligt.
Gründe:
I. Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011.
Die am 1982 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1 (im Folgenden: Antragstellerin zu 1) studiert seit
dem 01.10.2006 Architektur an der Technischen Universität D. Sie befindet sich derzeit im 3. Fachsemester und ist
seit dem Sommersemester 2008 beurlaubt. Sie lebt mit ihren Kindern, dem am 2008 geborenen Antragsteller und
Beschwerdeführer zu 2 und der am ...2010 geborenen Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 3 (im Folgenden:
Antragsteller zu 2 bzw. zu 3) und ihrem Lebensgefährten, der im Wintersemester 2010/2011 im 15. Fachsemester
mittelalterliche Geschichte und im 16. Fachsemester Kunstgeschichte studiert und ein monatliches Nettoeinkommen
von ca. 620,00 EUR erzielt, in einer 77 qm großen Dreizimmerwohnung, für die ein Mietzins i.H.v. monatlich 385,00
EUR zuzüglich 184,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung zu zahlen ist.
Am 03.09.2010 stellte sie für sich, ihre Kinder und ihren Lebensgefährten beim Antragsgegner und Beschwerdegegner
(im Folgenden: Antragsgegner) einen Weiterbewilligungsantrag für den im Oktober 2010 beginnenden
Bewilligungszeitraum und gab an, bei ihrer Beurlaubung von der Hochschule handele es sich um Erziehungsurlaub
wegen der Antragstellerin zu 3.
Mit Bescheid vom 04.10.2010 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen ab. Während der Beurlaubung
greife grundsätzlich der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach der
Rechtsprechung sei zwar für den Tatbestand eines neugeborenen Babys die Leistungsgewährung eröffnet, jedoch
gelte ein Baby lediglich in den ersten vier Wochen nach der Entbindung als Neugeborenes.
Mit Schreiben vom 19.10.2010 wurde gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt.
Am 21.10.2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Dresden (SG) einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit
dem Begehren gestellt, ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 09.11.2010 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch für die begehrte Regelung, da die Antragstellerin zu 1 von den
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II als
Auszubildende ausgeschlossen sei. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor.
Gegen den ihnen am 11.11.2010 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 19.11.2010 Beschwerde
eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin zu 1 sei im Wintersemester 2010/2011
wegen der Betreuung ihres Kindes beurlaubt. Auf Studenten im Urlaubssemester sei der Leistungsausschluss nach §
7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht anwendbar, weil für sie mangels Besuchs einer Hochschule eine Förderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht in Betracht komme. Zudem gehe es um die Beurlaubung wegen
der Betreuung eines Kindes. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Antragsteller ihren Bedarf nicht in
zumutbarer Weise anders decken könnten. Sie haben hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse eine eidesstattliche
Versicherung der Antragstellerin zu 1 vom 18.11.2010 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 14.12.2010 hat der Antragsgegner monatliche Leistungen für die Antragsteller i.H.v. insgesamt
722,20 EUR für Oktober bis Dezember 2010 und für die Antragsteller zu 2 und 3 i.H.v. insgesamt 336,80 EUR
monatlich für Januar bis März 2011 bewilligt. Der Bescheid ergehe vorläufig bis zur Vorlage des Wohngeldbescheides.
Mit Schreiben vom 06.01.2011 hat der Antragsgegner noch mitgeteilt, die Leistungen seien bis zur Vollendung des 1.
Lebensjahres des jüngsten Kindes der Antragstellerin zu 1 gewährt worden. Der vorläufige Bewilligungsbescheid sei
als teilweises Anerkenntnis zu werten; es werde des Weiteren ein Kostengrundanerkenntnis i.H.v. ½ der notwendigen
außergerichtlichen Kosten abgegeben.
Die Antragsteller haben das Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 07.02.2011 angenommen. Im Übrigen werde das
Beschwerdeverfahren fortgeführt.
Sie beantragen sinngemäß, den Antragsgegner unter Änderung des Beschlusses vom 03.11.2010 im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1 vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 vorläufige monatliche
Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach haben die Antragsteller keinen über das Teilanerkenntnis hinaus gehenden Anspruch auf vorläufige
Leistungsbewilligung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die
Leistungsakte des Beklagten verwiesen.
II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig; insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist jedoch, soweit sich das Verfahren nicht durch angenommenes Anerkenntnis
erledigt hat, nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor
Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint,
wobei sich der Anordnungsanspruch auf den im Hauptsache- oder Widerspruchsverfahren streitigen Anspruch bezieht
(Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, RdNr. 291). Es sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V.
m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren
geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser
Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu
machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend
grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellern nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was
sie im Hauptsacheverfahren erreichen können. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen
Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RdNr.
16c; vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - L 9 B 192/08 KR ER), wobei dann die
Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-SGG, 2. Aufl. 2006, § 86b RdNr. 42). Zu
berücksichtigen ist insoweit, dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr beseitigt werden können und sich das Gericht in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache
orientieren will, die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle
Interessenlage eines Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des
Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller
zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg u.a., Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 108 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob
die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu
müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des
wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O, § 86b RdNr. 27a). Soweit Leistungen für die Vergangenheit im Streit stehen, besteht -
dem Grunde nach - nach allgemeiner Auffassung kein Anordnungsgrund, soweit nicht Tatsachen für einen besonderen
Nachholbedarf glaubhaft gemacht wurden, d.h. wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der
Vergangenheit in die Gegenwart (und Zukunft) fortwirkt und eine gegenwärtige Dringlichkeit oder Notlage begründet
Dabei gilt dies nicht nur für Zeiten vor dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht, sondern ebenso für
zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits vergangene und streitgegenständliche Bewilligungszeiten. Denn
Rechtsbeeinträchtigungen, die sich auf vergangene Zeiten beziehen, lassen sich grundsätzlich im
Hauptsachverfahren klären (Beschluss des erkennenden Senates vom 30.04.2010 - Az. L 7 AS 43/10 B ER mit
zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). An die Annahme eines Nachholbedarfs als Ausnahme hiervon
sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (a.a.O., vgl. hierzu auch SächsLSG, Beschlüsse vom
22.04.2008 - L 2 B 111/08 AS-ER und 18.12.2008 - L 7 B 737/08 AS-ER).
Streitgegenständlich waren vorliegend zunächst Leistungsansprüche der Antragsteller für die Zeit von Oktober 2010
bis März 2011. Ansprüche der Antragsteller für Zeiten nach dem 31.03.2011 sind, obwohl die Antragsteller ihren
Antrag zeitlich nicht beschränkt haben, nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da der Antragsgegner mit dem
Bescheid vom 14.12.2010 entsprechend der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II Leistungen für sechs Monate
bewilligt hat. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II schafft insoweit eine Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher
Hinsicht umschreibt und auf die Dauer von sechs, maximal 12 Monaten beschränkt (z.B. BSG, Beschluss vom
22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B, RdNr. 7; vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 7/08 B RdNr. 5;
SächsLSG, Beschluss vom 26.04.2010 - L 7 AS 125/10 B ER, RdNr. 22). Nach Annahme des im Bescheid vom
14.12.2010 liegenden Teilanerkenntnisses des Antragsgegners (vgl. das Schreiben des Antragsgegners vom
20.01.2010) durch die Antragsteller mit Schreiben 07.01.2011 sind nur noch vorläufige Leistungen für die
Antragstellerin zu 1 hinsichtlich der Zeit von Januar 2011 bis März 2011 streitig. Das von den Antragstellern
angenommene Anerkenntnis des Antragsgegners hat das Beschwerdeverfahren der Antragstellerin zu 1 hinsichtlich
der Zeit von Oktober bis Dezember 2010 und hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 für den gesamten streitigen
Zeitraum erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG).
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1 keine vorläufigen Leistungen, auch nicht als Darlehen, nach dem SGB
II für Januar bis März 2011 zu erbringen. Insoweit ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar
erfüllt die Antragstellerin zu 1 nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 19 i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB II,
da sie das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie ist auch erwerbsfähig (§ 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II) und hat ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Von den Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist sie aber gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Auszubildende
ausgeschlossen.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach
förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dem Grunde nach
förderungsfähig in diesem Sinne ist eine Hochschulausbildung nach Ansicht des Senates auch dann, wenn ein an
einer Hochschule Eingeschriebener (an einer Universität Immatrikulierter) ein Urlaubssemester - aus welchem Grunde
auch immer - absolviert (a.A. noch Sächs.LSG, Beschluss vom 13.01.2010 - L 2 AS 762/09 B ER - nicht
veröffentlicht -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2008 - L 25 B 146/08 AS ER, RdNr. 7; SG Leipzig,
Beschluss vom 05.11.2009 - S 9 AS 3293/09 ER, RdNr. 22, beide zitiert nach Juris). Hierbei folgt der Senat der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), soweit dieses in seiner Entscheidung vom 01.07.2009 (Az. B 4
AS 67/08 R, RdNr. 14) in einem Verfahren, in welchem der Kläger zwar immatrikuliert war (im streitgegenständlichen
Zeitraum im 32. Fach- und 29. Hochschulsemester, wobei er sich seit mehreren Semestern in der Phase des
Abschlusses des Hauptstudiums befand), es nicht für maßgeblich erachtet hat, in welchem Umfang die Hochschule
tatsächlich besucht wurde, sondern wegen der Immatrikulation an der Hochschule das Vorliegen einer dem Grunde
nach förderungsfähigen Ausbildung bejaht hat.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.08.1999 - 5 B 153/99, 5 PKH 53/99) steht
dem nach Auffassung des Senates nicht entgegen. Soweit bezüglich dieser Entscheidung in der Datenbank Juris als
"Orientierungssatz" formuliert ist, es fehle an der Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem BAföG, dem
Besuch einer Ausbildungsstätte, wenn und solange der Auszubildende von der Ausbildungsstätte beurlaubt sei und
deshalb stehe 26 Bundessozialhilfegesetz - der fast wortgleich mit § 7 Abs. 5 SGB II gewesen sei - einem Anspruch
auf Sozialhilfe nicht entgegen, betrifft dies nach den Gründen der Entscheidung zum eine der vorliegenden nicht
vergleichbare Fallgestaltung, da dort die Beurlaubung wegen Pflege eines kurz zuvor geborenen Kindes erfolgt war,
weswegen eine Missbrauchsbefürchtung nicht gerechtfertigt sei (a.a.O., RdNr. 3). Hinzu kommt, dass sich die der
Entscheidung des BVerwG vom 25.08.1999 zugrunde liegenden hochschulrechtlichen Grundlagen im Vergleich zur
nunmehr geltenden Rechtslage insofern geändert haben, als zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerwG während
der Zeit einer Beurlaubung von der Hochschule ein Betreiben des Studiums in der Regel nicht möglich war und
jedenfalls Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich nicht erbracht werden konnten (z.B. § 16 Abs. 3 Satz 1
Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) in der Fassung vom 11.06.1999), während jedenfalls im Freistaat Sachsen
die Hochschulen Studierenden nunmehr sogar ermöglichen sollen, Studien- und Prüfungsleistungen an der
Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, zu erbringen (§ 20 Abs. 3 SächsHSG in der seit
10.12.2008 geltenden Fassung). Da diese Möglichkeit von den Sächsischen Hochschulen auch genutzt wird (vgl.
hierzu SächsLSG, Beschluss vom 28.06.2010 - Az. L 7 AS 337/10 B ER, RdNr. 17 m.w.N.), kann im Gegensatz zu
der zur Zeit der Entscheidung des BVerwG geltenden Rechtslage nicht mehr davon ausgegangen werden, dass bei
Inanspruchnahme eines Urlaubssemester ein Studium tatsächlich nicht betrieben wird.
Die Förderfähigkeit einer Hochschulausbildung führt hiernach bei gegebener Immatrikulation zum Ausschluss der
Leistungen nach dem SGB II, ohne dass es darauf ankäme, ob das Studium betrieben wird. Hierzu hat der
erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 29.06.2010 (L 7 AS 756/09 B ER; m.w.N.) Folgendes ausgeführt:
"Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem
BAföG auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb im Grundsatz die Grundsicherung nicht dazu
dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig
förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung davon
befreien, eine – versteckte – Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (vgl. Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 67/08 R, RdNr. 13). [ ] Bei einem Hochschulstudium handelt es sich um eine
dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG. Allein die Förderungsfähigkeit
der Ausbildung dem Grunde nach zieht die Folge des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nach sich. Individuelle
Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht (vgl.
BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 36/06 R, RdNr. 15 ff. m.w.N.) Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung
tatsächlich nicht betrieben wird."
An dieser Rechtsprechung, der im Ergebnis mittlerweile auch der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts
gefolgt ist, wobei er unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R, RdNr. 17 m.w.N als
entscheidendes Argument hervorgehoben hat, dass auch während eines Urlaubssemesters der "Besuch" einer
Ausbildungsstätte im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte nicht unterbrochen ist
und das Studium nach den hochschulrechtlichen Vorschriften betrieben werden kann (Beschluss vom 30.11.2010 – L
3 AS 649/10 B ER), hält der Senat fest. Dass die Studierenden nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen durch
eine Beurlaubung vom Studium nicht gehindert sind (s.o.), einzelne Studien- und Prüfungsleistungen abzulegen, also
trotz Beurlaubung im Grunde ihr Studium weiter vorantreiben oder fortsetzen können, ohne dass dieser Zeitraum auf
die abgelegten Fachsemester angerechnet würde, kann nicht dazu führen, dass entgegen dem gesetzgeberischen
Anliegen der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II für eine an sich förderfähige Ausbildung an einer Hochschule
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht werden, obwohl die Ausbildung auch
während des genehmigten Urlaubssemesters rechtmäßig bzw. praktisch zulässig dadurch betrieben werden kann,
dass einzelne Studien- und Prüfungsleistungen an der betreffenden Hochschule erbracht werden dürfen. In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.) kommt es somit auf die abstrakte
Förderfähigkeit der Ausbildung an, nicht auf die Frage, ob die Ausbildungsstätte tatsächlich besucht wird. Denn von
der Beschwerdeführerin kann auch nicht verlangt werden, dass sie dies im Einzelfall ermittelt, weil derartige
Ermittlungen nicht mit den behördlichen Möglichkeiten und Gegebenheiten im Rahmen der Massenverwaltung im
Einklang stehen. Hinzu kommt, dass anders als die anderen Hilfebedürftigen, die keine nach BAföG förderfähige
Ausbildung verfolgen, die beurlaubten Studierenden auch nicht für die Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis zur
Verfügung stehen, gerade weil sie sich noch in der (Hochschul-)¬Ausbildung befinden.
Die vom 2. Senat des SächsLSG in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss
vom 25.08.1999, a.a.O.) zu der § 7 Abs. 5 SGB II entsprechenden Vorschrift des Bundessozialhilfegesetzes kann
auch deshalb nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen, weil im aufeinander abgestimmten Regelungsgefüge des
SGB II die Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dazu dient, unerwünschte Ergebnisse im Einzelfall
abzumildern. Es liegt insoweit nahe, das erforderliche sozialstaatliche Korrektiv bei der Anwendung des § 7 Abs. 5
SGB II in dieser Regelung für besondere Härtefälle zu erblicken und als abschließend anzusehen. Damit wird zudem
der Gleichklang mit den Vorschriften des BAföG deutlich, wonach Leistungen zur Ausbildungsförderung ebenfalls
teilweise als Darlehen gewährt werden (vgl. § 17 Abs. 2, 3 BAföG). Somit hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf
die Regelleistung einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie war nicht exmatrikuliert, sondern
ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung auch während des Urlaubssemesters immatrikuliert.
Sie hat auch keinen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens nach § 7 Abs. 5
Satz 2 SGB II. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, allerdings
nur als Darlehen und nicht als Beihilfe oder Zuschuss gewährt werden. Liegt ein besonderer Härtefall vor, hat die
Verwaltung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Art und Umfang der Leistungsgewährung zu prüfen. Im Hinblick
auf das "Ob" der Leistungsgewährung wird alsdann im Regelfall von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen
sein (vgl. Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Februar 2007, § 7 RdNr. 93; so wohl auch Brühl/Schoch in Münder,
SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 RdNr. 103).
Bei dem Begriff des "besonderen Härtefalls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen
Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (vgl. zum Vorliegen einer
besonderen Härte im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 KfzHV auch BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 7a AL
34/06 R). Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative zu (vgl.
hierzu auch BSG, Urteil vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R, BSGE 89, 44). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.
Beschlüsse vom 28.06.2010 und 29.06.2010, a.a.O.) kann z.B. von einem besonderen Härtefall ausgegangen werden,
wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung auf Grund von BAföG/SGB III-Leistungen oder
anderen finanziellen Mittel - sei es Elternunterhalt oder Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit - gesichert war und
diese Mittel nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen. Gleiches gilt für den Fall der Unterbrechung der bereits
weit fortgeschrittenen und bisher kontinuierlich betriebenen Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des
Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Erkrankung oder auch aufgrund von besonderen Umständen, die mit der
Erziehung eines Kindes in Zusammenhang stehen (vgl. hierzu SächsLSG, Beschluss vom 05.01.2011 - L 7 AS
776/10 B ER, nicht veröffentlicht). Denkbar ist auch, dass eine nicht mehr nach den Vorschriften des BAföG oder der
§§ 60 bis 62 SGB III geförderte Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt
darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/11b AS 36/06 R, RdNrn. 21 - 24; BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B
14/7b AS 28/06 R).
Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls sind vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die
Antragstellerin steht nicht kurz vor dem Abschluss ihres Studiums und es sind auch im Zusammenhang mit der
Erziehung ihrer Kinder keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer ein Härtefall in Betracht kommen
könnte. Dass die Antragstellerin (zusammen mit ihrem Lebensgefährten) die Betreuung ihrer zwei kleinen Kinder
sichern muss, rechtfertigt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme einer besonderen Härte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Den Antragstellern ist gemäß § 73a SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung PKH ohne Ratenzahlung für
das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung
zum - maßgeblichen - Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf Bewilligung von PKH hinreichende Aussicht auf
Erfolg bot. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 ist ohnehin nicht ersichtlich, aus welchen Gründen (vorläufige)
Leistungen zunächst nicht bewilligt wurden. Auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 war die Erfolgsaussicht des
Verfahrens hinreichend. Die Frage, ob sie als Studentin im Urlaubssemester mit zwei kleinen Kindern von Leistungen
nach dem SGB II ausgeschlossen ist oder ob das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II,
die eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen (als Minus gegenüber der zuschussweisen Gewährung von
Leistungen) erlauben würde, zu bejahen ist, ist jedenfalls höchstrichterlich noch nicht geklärt. Des Weiteren sind die
Antragsteller auch bedürftig, wie sich aus der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom
18.11.2010 nebst Belegen ergibt.
V. Der Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).