Urteil des LSG Sachsen vom 15.10.2002

LSG Fss: befreiung von der versicherungspflicht, mitarbeitende ehefrau, wahlrecht, unternehmen, wehr, zivildienst, wartezeit, pflege, landwirtschaftsbetrieb, arbeitsentgelt

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 2 LW 46/00
Sächsisches Landessozialgericht L 6 LW 15/01
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 06. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin als Ehegattin eines Nebenerwerbslandwirts zur Sächsischen Landwirtschaftlichen
Alterskasse versicherungspflichtig ist.
Die am ... geborene Klägerin erwarb am 07.07.1972 gleichzeitig mit dem Abitur die Facharbeiterprüfung als
Maschinenbauzeichnerin, danach arbeitete sie zunächst als Stanzerin beim VEB Kombinat F ... (Landmaschinenbau);
vom 01.09.1973 bis zum 21.07.1976 studierte sie an der Ingenieurschule für Maschinenbau B ... und schloss als
Ingenieur in der Fachrichtung Nahrungsgütermaschinenbau ab. Sie ist Mutter von zwei Söhnen: T ... (geb. 02.03.1970)
und P ... (geb. 23.05.1987). Von der Landesversicherungsanstalt Sachsen (LVA) wurden die Zeiten 01.04.1970 bis
31.03.1971 sowie 01.06.1987 bis 31.05.1988 als Kindererziehungszeiten sowie die Zeiten vom 02.03.1970 bis
01.03.1980 und vom 23.05.1987 bis 22.05.1997 als Berücksichtigungszeiten anerkannt. Die Klägerin ist seit dem
18.07.1977 mit Herrn S ... K ... verheiratet, welcher landwirtschaftliche Nutzflächen im Umfang von 84,12 ha und
Forstflächen im Umfang von 5,28 ha bewirtschaftet. Im Jahresdurchschnitt werden zwei Pferde und 60 Kühe
(Nachzucht: 60 Rinder) gehalten. Seit dem 01.05.1989 arbeitete sie im Betrieb ihres Ehegatten mit; Leistungen des
Arbeitsamtes bezog sie vom 10.07.1990 bis zum 08.07.1991. Nach Juli 1991 wurden keine Pflichtbeiträge mehr
geleistet.
Während für ihren Ehegatten eine Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht besteht - dieser
war am 31.12.1994 in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig - ging die Beklagte
hinsichtlich der Klägerin von einer Versicherungspflicht aus und übersandte ihr am 03.02.1997 und am 02.02.1998
entsprechende Beitragsbescheide.
Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, wurde am 24.11.1998 ein Ausstandsverzeichnis über die Summe
von 13.987 DM ausgefertigt und der Klägerin mit Postzustellungsurkunde übersandt.
Ein Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 10.12.1998 wurde als Antrag auf Befreiung interpretiert und mit
Schreiben vom 08.01.1999 dahingehend beantwortet, dass ein solcher Antrag nur nach reichlicher Überlegung gestellt
werden sollte; die entsprechenden Vordrucke wurden mit übersandt.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.02.1999 machte die Bevollmächtigte der Klägerin geltend, die
bestehende Rentenversicherung sei nicht gekündigt worden, aus diesem Grunde könne auch keine
Versicherungspflicht bei der Sächsischen Landwirtschaftlichen Alterskasse bestehen. Hilfsweise werde die Befreiung
beantragt.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 10.02.1999 rückwirkend ab dem 01.01.1995 die Versicherungspflicht
zur Sächsischen Landwirtschaftlichen Alterskasse fest; mit Bescheid vom 23.03.1999 lehnte sie den Antrag auf
Befreiung von der Versicherungspflicht ab, mit Bescheid vom 05.07.1999 bewilligte sie der Klägerin
Beitragszuschüsse. Ein weiterer Bescheid über Beitragszuschüsse erging am 10.08.1999; gegen die belastenden
Bescheide wurde jeweils Widerspruch erhoben. Die Klägerin habe nicht bei der LVA beantragt, dass die dortige
Versicherungspflicht ende. Zumindest müsse gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Altersversicherung für
Landwirte (ALG) eine Befreiung wegen Kindererziehungszeiten gewährt werden.
Die Widersprüche wurden mit Bescheid vom 15.03.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin unterliege als
Ehegattin eines Landwirts, der ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibe, in
der Alterssicherung der Landwirte der Versicherungs- und Beitragspflicht. Das Unternehmen mit 87,83 ha
Landwirtschaft und 5,43 ha Forstwirtschaft überschreite die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG (4 ha
landwirtschaftliche Nutzfläche). Ein Wahlrecht habe sie nicht gehabt, da sie am 31.12.1994 nicht als Landwirtin
versicherungspflichtig gemäß § 229a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewesen sei. Eine Befreiung
komme auch nicht in Betracht, da seit dem 01.01.1995 lediglich Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB IV
anerkannt worden seien, nicht jedoch Kindererziehungszeiten. Die übrigen Befreiungsvoraussetzungen (Einkommen
über 1/7 der Bezugsgröße, Pflege eines Pflegebedürftigen oder Ableistung von Wehr- und Zivildienst) seien
offensichtlich nicht gegeben.
Mit der dagegen erhobenen Klage wurde nochmals geltend gemacht, die Klägerin habe niemals bei der gesetzlichen
Rentenversicherung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses beantragt. Wenn ihr Ehemann schon ein
Wahlrecht gehabt habe, müsse dies erst recht für sie als bloß mitarbeitende Ehefrau gelten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2001 abgewiesen. Die Klägerin sei durchaus nicht zum
31.12.1994 bei der LVA als mithelfende Ehefrau versichert gewesen. Die Berücksichtigungszeiten seien keine
Pflichtversicherung. Die Versicherungspflicht ergebe sich aus § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 ALG.
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit welcher noch einmal vorgebracht wird, die Klägerin müsse hinsichtlich ihres
Versicherungsträgers ebenso wie ihr Ehemann ein Wahlrecht haben.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 06.02.2001 und die Bescheide der Beklagten vom 10.02.1999, 23.03.1999
und 05.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2000 aufzuheben und festzustellen, dass sie
nicht kraft Gesetzes pflichtversichert in der Rentenversicherung der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin unterliegt gemäß § 1 Abs. 3 ALG als Ehefrau eines
Landwirtes im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG der Versicherungspflicht zur Beklagten.
Die Klägerin lebt von ihrem Ehemann nicht dauernd getrennt, sie ist nicht erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI und
ihr Ehemann ist Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG. Er betreibt selbständig ein auf Bodenbewirtschaftung
beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, welches mit landwirtschaftlichen Nutzflächen von 84,12 ha und
Forstflächen von 5,28 ha die Mindestgröße (4,00 ha landwirtschaftliche Nutzfläche) überschreitet.
Die Klägerin ist auch nicht versicherungsfrei nach § 85 Abs. 2 ALG. Nach dieser Vorschrift sind im Beitrittsgebiet
selbständig tätige Landwirte, die am 31.12.1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, versicherungsfrei gegenüber der Beklagten, solange sie in der
gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind. Die Klägerin war aber am 31.12.1994 nicht
als selbständig tätige Landwirtin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Von der LVA Sachsen
wurde die Zeit vom 23.05.1987 bis zum 22.05.1997 als Berücksichtigungszeit anerkannt. Berücksichtigungszeiten
gemäß § 57 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sind keine Beitragszeiten, sie gelten auch nicht als Zeiten
der Versicherungspflicht. Es handelt sich insoweit um Verlängerungstatbestände und Anwartschaftserhaltungszeiten,
sie werden bei der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt und auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet und
sie werden schließlich auch bei der Berechnung des Zuschlags bei der Waisenrente berücksichtigt, sie fingieren aber
nicht eine Versicherungspflicht. Versicherungspflicht als mitarbeitende Ehefrau bestand auch nicht nach dem SGB VI.
Eine Versicherungspflicht nach § 10 Abs. 1 SVG (vom 28.06.1990 - GBl. I Nr. 38 S. 486) hatte nicht bestanden, bis
zum 09.07.1990 war die Klägerin beim Rat des Kreises Sebnitz beschäftigt. Erst nach dem Ende des Bezugs von
Arbeitslosengeld am 08.07.1991 begann die Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes, eine eigenständige
Versicherungspflicht wurde hierdurch erst mit der Überleitung des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte zum
01.01.1995 begründet; ein Anknüpfungstatbestand aus einer früheren Versicherung bestand somit nicht. Die Frage, ob
die Klägerin die Möglichkeit hatte, nach § 129a Abs. 2 Satz 2 SGB VI ein Sozialversicherungspflichtverhältnis als
Landwirtin zur LVA zu beenden, stellt sich also nicht.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Sächsischen Landwirtschaftlichen Alterkasse
liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin bezieht neben ihrer Tätigkeit als mithelfende Ehegattin im
Landwirtschaftsbetrieb kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Erziehung eines bis zu drei Jahre alten (§ 56
Abs. 1 SGB VI) Kindes ist ebenso wenig gegeben wie die Pflege einer pflegebedürftigen Person; der Tatbestand der
Ableistung von Wehr- oder Zivildienst liegt gleichfalls nicht vor.
Die am 01.01.1995 ... Jahre alte Klägerin kann noch bei der Beklagten die Wartezeit von 15 Jahren nach § 11 Abs. 2
Ziff. 2 ALG zurücklegen, sie hat daher auch keinen Anspruch auf Befreiung nach § 3 Abs. 3 ALG.
Ebenso wenig liegt die Befreiungsvoraussetzung nach § 84 Abs. 4 ALG vor, da die Klägerin nicht vor dem 02.01.1945
geboren ist.
Das Urteil des Sozialgerichts war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen
nicht vor.