Urteil des LSG Sachsen vom 21.02.2011

LSG Fss: medizinische rehabilitation, hörgerät, behinderung, unteilbare leistung, krankenversicherung, fahrtkosten, gesellschaft, krankenkasse, unverzüglich, verordnung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 3 AS 750/06
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 145/08
I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 7. März 2008 und die Bescheide
vom 12.10.2005 und 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2006 geändert. Der Beklagte wird
verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum 01.10.2005 bis 30.09.2006 unter
Berücksichtigung von Eingliederungshilfe für den Kläger zu 1 in Höhe von insgesamt 87,00 EUR zu leisten. Im
Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu einem Zehntel
zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern von Oktober 2005 bis September 2006 zustehenden Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Insbesondere ist streitig, ob hierbei ein Mehrbedarf des Klägers
und Berufungsbeklagten zu 1 (im Folgenden: Kläger zu 1) nach § 21 Abs. 4 SGB II zu berücksichtigen ist.
Die 1948 und 1950 geborenen und seit 1972 miteinander verheirateten Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden:
Kläger) bewohnen eine 57 m² große Mietwohnung mit einer Kaltmiete von 270,84 EUR zuzüglich 44,07 EUR
Heizkosten sowie 64,18 EUR sonstige Nebenkosten. Der Kläger zu 1 ist auf Grund eines Gehörschadens
schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und trägt ein Hörgerät. ER arbeitete im
streitgegenständlichen Zeitraum als Hausmeister für eine Wohnungsverwaltungsfirma. Die Klägerin und
Berufungsbeklagte zu 2 bezog bis 15.10.2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 17,07 EUR täglich. Des Weiteren übte sie
eine Beschäftigung im Dienstleistungscenter H aus, bei der sie 165,00 EUR monatlich verdiente.
Mit Bescheid vom 12.10.2005 bewilligte der Beklagte und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagte) den Klägern
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 114,51 EUR für Oktober 2005 und
439,16 EUR monatlich für November 2005 bis März 2006. Mit Widerspruch vom 23.10.2005 trugen die Kläger vor, die
Berechnung für Oktober 2005 sei nicht korrekt. Des Weiteren sei die Schwerbehinderung des Klägers zu 1 nicht
hinreichend berücksichtigt worden. Mit weiterem Bescheid vom 06.03.2006 bewilligte der Beklagte den Klägern
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 439,16 EUR monatlich für die Monate
April bis September 2006. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 17.03.2006 trugen die Kläger erneut vor,
die Schwerbehinderung des Klägers zu 1 sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2006 wies der Beklagte die Widersprüche vom 23.10.2005 und 17.03.2006
gegen die Bescheide vom 12.10.2005 und 06.03.2006 zurück. Die Berechnung des Einkommens sowie des
Leistungsanspruchs für den Monat Oktober 2005 sei unter Berücksichtigung des ganzen Monats vorzunehmen, auch
wenn der Bezug von Arbeitslosengeld am 15.10.2005 geendet habe. Die Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21
Abs. 4 SGB II komme nicht in Betracht, weil die Versorgung mit dem Hörgerät durch die Krankenkasse erfolgt sei und
dies keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sei. Vielmehr
handele es sich um ein Hilfsmittel nach § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), welches nicht speziell zur
Erlangung oder Erhaltung des Arbeitsplatzes gewährt worden sei.
Am 15.05.2006 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Leipzig erhoben. Mit Urteil vom 07.03.2008 hat das
Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12.10.2005 und 06.03.2006, jeweils in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.05.2006, verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.09.2006
monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines
Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II unter Abzug
bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Der Kläger zu 1 erhalte von einem öffentlich-rechtlichen Träger, seinem
gesetzlichen Krankenversicherer, ein Hörgerät. Bei dem Hörgerät handele es sich um eine sonstige Hilfe zur
Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Damit errechne sich ein
Anspruch von monatlich 104,00 EUR (35 % von 298,00 EUR) für Oktober 2005 bis Juni 2006 sowie monatlich 109,00
EUR (35 % von 311,00 EUR) für Juli 2006 bis September 2006.
Gegen das ihm am 03.04.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 05.05.2008 Berufung eingelegt. Er macht
geltend, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 30 SGB IX würden durch die Versorgung mit einem Hörgerät
nicht erbracht. Vielmehr handele es sich um ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V, welches nicht speziell zur Erlangung
oder Erhaltung des Arbeitsplatzes gewährt worden sei. Erst die Bewilligung und der Bezug direkter berufsbezogener,
das Arbeitsleben betreffender Leistungen oder sonstiger Hilfen führe zu einem Anspruch auf Zahlung des
Mehrbedarfs. Dies ergebe sich aus dem Normzweck der Regelung, mit der nicht jeder berufsbezogene Nachteil
ausgeglichen, sondern dem Umstand Rechnung getragen werden solle, dass es für den Personenkreis der
behinderten Menschen auf Grund nicht ausreichend behindertengerecht ausgestalteter konkreter Arbeitsbedingungen
oftmals schwer sei, einen vorhandenen Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Ausbildung durchzustehen. Die Vorschrift
erfasse gerade nicht Hilfen zur Erhaltung eines geeigneten Arbeitsplatzes. Bei dem gewährten Hilfsmittel nach § 33
SGB V handele es sich nicht um ein Hilfsmittel zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes. Dies seien
beispielsweise Maßnahmen zur Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, die Übernahme von Kosten für
Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, Ausstattung mit der notwendigen Arbeitsausrüstung, nicht
jedoch ein Hörgerät.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 07.03.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS
59/09 R, ergebe sich, dass dem Kläger zu 1 der streitige Mehrbedarf zustehe. Der Kläger zu 1 habe an einer
regelförmigen Maßnahme im Sinne des § 33 SGB IX teilgenommen. Das ihm gewährte Hörgerät stelle insbesondere
eine Maßnahme nach § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX dar, wonach auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere
der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur
Erhöhung der Sicherheit auf dem Wege vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich seien, es sei
denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht
werden könnten, von Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 und 6 umfasst seien.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats am 06.09.2010 sind unter anderem die Urteile des
Bundessozialgerichts vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R sowie vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R erörtert worden. Der
Kläger zu 1 hat auf Nachfrage dargelegt, dass er pro Jahr etwa 155,00 EUR für den Betrieb seines Hörgerätes
aufwende. Diese setzten sich wie folgt zusammen: Batterien 36,00 EUR, Reinigungsmittel 36,00 EUR, Ohrstöpsel
15,00 EUR, Praxisgebühr HNO-Arzt 40,00 EUR, Fahrkosten zum HNO-Arzt 16,00 EUR, Fahrtkosten zum
Hörgeräteakustiker 12,00 EUR.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Sachantrag gestellt.
Sie hält die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe grundsätzlich für erfüllt, der Höhe nach seien
aber nicht die geltend gemachten 155,00 EUR, sondern nur 87,00 EUR notwendig. Fahrtkosten und Praxisgebühr
gehörten nicht zum notwendigen Bedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe. Diese 87,00 EUR wolle sie an den Kläger
zu 1 leisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des
Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 153 Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die insoweit erforderlichen Einverständniserklärungen vorliegen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 143, 144
Abs. 1 Satz 2, 151 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist auch im tenorierten Umfang begründet.
Gegenstand der Berufung ist die Höhe des Anspruchs der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
im Zeitraum 01.10.2005 bis 30.09.2006, auch wenn die Beteiligten allein um den Anspruch des Klägers zu 1 auf
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II oder Eingliederungshilfe nach § 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
streiten.
Zwar kann der Streitgegenstand auf die Kosten der Unterkunft oder auf die übrigen Leistungen beschränkt werden,
darüber hinaus lassen sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in rechtlich zulässiger Weise in
unterschiedliche Streitgegenstände aufspalten. Insbesondere bei dem Anspruch auf Mehrbedarf handelt es sich nicht
um einen abgrenzbaren Teil des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, der eigenständig
geltend gemacht werden kann (so aber noch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2009 - L 3 AS
245/08; Beschluss vom 15.02.2010 - L 3 AS 780/09 NZB; vgl. jetzt BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R,
RdNr. 11 m.w.N; Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R). Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts ist deshalb unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen.
Allerdings kann gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG, wenn eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein
Rechtsanspruch besteht, (§ 54 Abs. 4 SGG), auch zur Leistung dem Grunde nach verurteilt werden, wenn feststeht,
dass ein Anspruch auf eine Geldleistung vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil
vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 2/06 R, RdNr. 22; Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 61/08 R, RdNrn. 5, 9; Urteil vom
30.09.2010 – B 10 EG 11/09 R, RdNrn. 19, 36). Von diesem eingeräumten Ermessen macht der Senat vorliegend
Gebrauch, weil ein Anspruch auf eine Geldleistung - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - vorhanden ist,
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten geklärt sind und hinsichtlich der Höhe der den
Klägern im Übrigen berücksichtigten Leistungen keine Fehler geltend gemacht worden oder ersichtlich sind. Die
Rechtsfrage, ob der Kläger zu 1 Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II oder Eingliederungshilfe nach § 54
SGB XII hat, kann deshalb durch den Senat im Grundurteil geklärt werden kann. Die Höhe der den Klägern insgesamt
zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Eingliederungshilfe nach §
54 SGB XII hat der Beklagte sodann durch besonderen Verwaltungsakt festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom
30.09.2010 – B 10 EG 11/09 R, RdNr. 36).
Das (Grund-)Urteil des Sozialgerichts vom 07.03.2008, welches den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom
12.10.2005 und 06.03.2006, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2006 verurteilt hat, den
Klägern für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.09.2006 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach Maßgabe
des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II unter Abzug bereits erbrachter Leistungen zu gewähren, ist zu ändern, soweit mehr als
87,00 EUR zugesprochen wurden.
Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift
erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX
sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Der
Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Norm nur insofern, als er zum Kreis der erwerbsfähigen behinderten
Hilfebedürftigen gehört. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R) setzt der
Anspruch darüber hinaus jedoch die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme voraus, die
grundsätzlich geeignet ist, einen Bedarf beim Betroffenen auszulösen. Diese einschränkende Auslegung folgt aus
dem Wortlaut und dem aus der Entstehungsgeschichte der Norm herzuleitenden spezifischen Sinn und Zweck des
Mehrbedarfs.
Das BSG hat dazu insbesondere ausgeführt (Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R, RdNrn. 18 ff.): Allerdings ergibt
sich noch kein Hinweis auf das Erfordernis einer regelförmigen Maßnahme aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 Satz 1
SGB II, denn danach wird darauf abgestellt, dass "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten
Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden". Eine Begrenzung des aufgeführten
Leistungsspektrums folgt jedoch aus Satz 2 der Vorschrift, denn danach wird eine weitere Gewährung dieses
Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der in Satz 1 "genannten Maßnahmen"
eröffnet. Die Formulierung des Satzes 2 weist dementsprechend aus, dass sich die Leistungserbringung innerhalb
eines organisatorischen Rahmens vollziehen muss, der eine Bezeichnung als "Maßnahme" rechtfertigt.
Dieses Ergebnis wird durch den aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Regelung bestätigt.
Vorgängervorschrift für § 21 Abs. 4 SGB II war die in § 23 Abs. 3 BSHG getroffene Regelung (vgl BT-Drucks 15/1516
S 57), nach dessen Satz 1 für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BSHG gewährt wird, ein Mehrbedarf von 40 vH des maßgebenden Regelsatzes anerkannt
wurde, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestand. Durch den Verweis auf § 40 Abs 1 Satz 1 Nr. 3
(idF durch Art 67 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) waren bereits die Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben
erfasst. § 23 Abs. 3 BSHG geht wiederum zurück auf das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
vom 22.12.1981 (2. Haushaltsstrukturgesetz, BGBl I 1523) und schloss eine Lücke, die ansonsten durch die
Aufhebung der Mehrbedarfsregelung im Rahmen der Eingliederungshilfe entstanden wäre (vgl
Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 11. Aufl 1984, § 23 RdNr 15). Das zuvor geltende Recht der
Eingliederungshilfe hatte in § 41 Abs. 2 Satz 2 BSHG (idF des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.6.1961, BGBl I
815) vorgesehen, dass für Behinderte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter waren, für den laufenden
Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von mindestens 50 vH des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen war, wenn der
Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen war. Sie lehnte sich an die Regelungen über die Ausbildungsbeihilfe
an (vgl BT-Drucks 3/1799 S 46 zu § 39), die in der Parallelregelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 BSHG ebenfalls einen
entsprechenden Mehrbedarf vorgesehen hatte. Diese enge Anlehnung der Sätze an die Ausbildungsbeihilfe belegt,
dass der Mehrbedarf an strukturierte Maßnahmen geknüpft war, die über bloße Kontaktaufnahmen mit Beratung
hinausgehen mussten und jedenfalls vom Grundsatz her geeignet waren, einen zusätzlichen Bedarf hervorzurufen.
Der Kläger zu 1 hat an keiner derartigen strukturierten, regelförmigen Maßnahme teilgenommen. Die vom
Klägerbevollmächtigten vorgenommene weite Auslegung, jegliche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33
SGB IX führe zur Anspruchsberechtigung nach § 21 Abs. 4 SGB II, widerspricht der vom BSG im Hinblick auf Satz 2
der Vorschrift vorgenommenen einschränkenden Auslegung des Satzes 1. Die Anspruchsberechtigung kann auch
nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die Versorgung mit einem Hörgerät durch die Krankenkasse als regelförmige
Maßnahme nach § 33 SGB IX angesehen wird. Denn eine regelförmige Maßnahme ist nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts dadurch gekennzeichnet, dass die Leistungserbringung innerhalb eines organisatorischen
Rahmens erfolgt, der eine Bezeichnung als Maßnahme rechtfertigt, wobei beispielhaft Fortbildung und Umschulung
genannt werden (BSG, Urteil vom 20.03.1986 - 11 B RAr 11/85).
Ein Anspruch des Klägers zu 1 kann sich allerdings aus § 54 SGB XII ergeben, der im Wesentlichen dem früheren §
40 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entspricht. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält neben den Leistungen
nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX, für die ebenfalls eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers gegeben sein kann
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 SGB IX), einen Katalog von Leistungen der Eingliederungshilfe. Ein Anspruch auf
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 SGB XII scheitert nicht daran, dass der Kläger zu den
Anspruchsberechtigten nach dem SGB II zählt. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Sozialhilfeträger und den
Leistungsträgern im Sinne der §§ 6, 6a SGB II bestimmt § 21 Satz 1 SGB XII, dass Personen, die nach dem SGB II
als erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den
Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Korrespondierend hiermit bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass der
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die Leistungen nach dem Dritten
Kapitel des SGB XII ausschließt. Damit bleiben die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach
dem Sechsten Kapitel des SGB XII von den Leistungsausschlüssen unberührt. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
bezeichnet als Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem die Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des
SGB IX. In Betracht kommen also sowohl Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX (sonstige Hilfen zur Förderung
der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine
selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten) i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX (Kosten für Hilfsmittel, die
wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung [ ] oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom
und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind). Ebenso kommen Leistungen nach § 55 SGB IX in
Betracht. Demnach werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht, die den behinderten
Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern.
Das BSG hat dazu insbesondere ausgeführt (Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R RdNrn. 16 ff.): Nach § 55 SGB
IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten
Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich
unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen
nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des
gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch
den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von
gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (Lachwitz in Handkommentar zum
Sozialgesetzbuch IX (HK-SGB IX) 2. Aufl 2006, § 55 RdNr 6). Nach § 55 Abs. 2 Nr 1 SGB IX gehört zu den
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere die Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht bereits
durch die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln nach § 31 SGB IX oder
durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX erfasst sind. Andere Hilfsmittel oder Hilfen sind
danach solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die
Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen beitragen (Fuchs in Fuchs/Bihr/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 1. Aufl
2006, § 55 RdNr. 7).
Die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen Rehabilitation (§ 31 SGB IX) und der sozialen
Rehabilitation (§ 55 Abs. 2 SGB IX) ist nicht am Begriff des Hilfsmittels (etwa im Sinne der Hilfsmittelrichtlinien)
selbst vorzunehmen; maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also
welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (Löschau in GK-SGB IX, § 55 RdNr 27, Stand August 2004;
Mrozynski, SGB IX, 1. Aufl 2002, § 55 RdNr 4 f). Während Hilfsmittel iS von § 31 SGB IX die Aufgabe haben, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung nur bei den
Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des
täglichen Lebens sind (vgl Legaldefinition in § 31 Abs 1 SGB IX, aber auch § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V), dienen
"andere" Hilfsmittel iS von § 55 Abs. 2 Nr 1 SGB IX über die Aufgabenbestimmung nach § 31 SGB IX hinaus der
gesamten Alltagsbewältigung; sie haben die Aufgabe, dem Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit
Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. § 58 SGB IX iVm § 55
Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten
Menschen zu fördern (Fuchs, aaO, § 55 RdNr. 4). Die Hilfsmittel iS von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX entfalten insoweit
ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung (Mrozynski, aaO, § 55 RdNr 12;
Löschau, aaO). Ihre Zweckbestimmung überschneidet sich dabei zwangsläufig mit der des Hilfsmittels iS von § 31
SGB IX.
Ein Hörgerät ist damit auch ein Hilfsmittel iS von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX. Wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft ist nämlich die Kommunikation, für die Hören essentielle Voraussetzung ist. Das Hörgerät
dient deshalb nicht ausschließlich der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben; sein Zweck
und die mit einem Hörgerät verfolgten Ziele gehen weit darüber hinaus, weil es in allen Teilbereichen des täglichen
Lebens seinen Einsatz findet, nicht allein eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen
Lebens ausgleicht, sondern als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag eine uneingeschränkte
Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben sichert und hierdurch erst den umfassenden Zugang zur
Gesellschaft ermöglicht. In der Aufzählung in § 9 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der die "anderen Hilfsmittel" iS von §
55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX (Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 55 RdNr. 6;
Haines in Lehr- und Praxiskommentar SGB IX (LPK-SGB IX), 2. Aufl. 2009, § 55 RdNr. 10; Löschau in GK-SGB IX, §
55 RdNr. 43, Stand August 2004; aA Lachwitz in HK-SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 55 RdNr. 31) beispielhaft – es handelt
sich angesichts des Wortlauts "gehören auch" nicht um einen abschließenden Hilfsmittelkatalog (Majerski-Pahlen,
aaO) – aufführt, sind deshalb ausdrücklich auch Hörgeräte genannt (§ 9 Abs 2 Nr. 8 Eingliederungshilfe-VO).
Ist das Hörgerät ein Hilfsmittel iS des § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, sind notwendigerweise auch die Kosten für die
Batterien im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Zum Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln gehört
nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO auch deren notwendige Instandhaltung oder Änderung. Der Begriff der
Instandhaltung ist weit zu fassen. Er umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Hilfsmittel in einem
gebrauchsfähigen Zustand bleibt oder in einen solchen versetzt wird (Majerski-Pahlen, aaO, § 55 RdNr. 16 und § 31
RdNr. 11; Löschau, aaO, § 55 RdNr. 49; vgl aber zur Erstausstattung mit Batterien oder Akkus BSGE 46, 183 ff =
SozR 2200 § 182b Nr. 7; zu Stromkosten und Akkuladestrom BSGE 80, 93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 24 und SozR 3-
3100 § 11 Nr. 6).
Die Übernahme der Kosten für die Hörgerätebatterien ist auch nicht durch § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB IX
ausgeschlossen. Einen Nachrang der Leistung nach § 55 SGB IX sieht diese Regelung nur vor, wenn entsprechende
Leistungen nach den Kap 4 bis 6 des SGB XII tatsächlich "erbracht" werden, wie dies vorliegend nicht der Fall ist.
Dass ein Anspruch nach den Kap 4 bis 6 ggf. dem Grunde nach besteht, reicht nach dem Wortlaut allein nicht aus,
um den Leistungsberechtigten iS des § 55 SGB IX auf die vorrangigen Leistungen nach den §§ 26 SGB IX,
Leistungen der medizinischen Rehabilitation, zu verweisen (in diesem Sinne: Lachwitz in HK-SGB IX, 2. Aufl. 2006, §
55 RdNr. 9; Haines in LPK-SGB IX, 2. Aufl. 2009, § 55 RdNr. 7; aA Löschau in GK-SGB IX, § 55 RdNr. 7, Stand
August 2004; Fuchs in SGB IX, 1. Aufl. 2006, aaO, § 55 RdNr. 6 und Mrozynski, SGB IX, 1. Aufl. 2002, § 55 RdNr.
3). Im Ergebnis kann dies dahingestellt bleiben, weil auch nach der Gegenmeinung Leistungen nach § 26 SGB IX nur
dann Vorrang vor denen des § 55 SGB IX haben, wenn alle Voraussetzungen für die Leistung nach § 26 SGB IX
erfüllt sind. Hieran fehlt es aber, worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat.
Die Klägerin hat keinen (vorrangigen) Anspruch auf Versorgung mit Hörgerätebatterien im Rahmen der medizinischen
Rehabilitation nach § 54 Abs. 1 SGB XII iVm § 26 SGB IX, wobei bereits fraglich ist, ob die Hörgeräte- und
Hörgerätebatterienversorgung überhaupt medizinische Rehabilitation ist. Denn die Vorschriften des SGB IX gelten
nach dessen § 7 für Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechen die Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der Gesetzlichen
Krankenversicherung, bei der die Hilfsmittel nicht zu den Rehabilitationsleistungen zählen. Wie bei der Hilfe zur
Gesundheit (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) werden die Leistungen der medizinischen Rehabilitation mit den Leistungen
der Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen des SGB V
hinausgehen (Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 54 SGB XII RdNr. 6). Nach der
Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der Gesetzlichen
Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2237) ist die Energieversorgung (Akkus oder Batterien) bei
Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als sächliches Mittel mit geringem Abgabepreis
von der Versorgung durch die Gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen (§ 2 Nr. 11 der Verordnung; zur
Verfassungsmäßigkeit vgl. BSGE 74, 232 ff = SozR 3-2500 § 33 Nr. 9).
Zudem kann die Regelung des § 54 SGB XII iVm § 26 SGB IX im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB
XII) nur dann zur Anwendung gelangen, wenn nicht ohnehin die gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangig zu
gewährenden Leistungen nach § 264 Abs. 2 SGB V zum Tragen kommen. Danach wird die Kassenbehandlung von
Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII von der Krankenkasse übernommen,
deren Aufwendungen durch den zuständigen Sozialhilfeträger erstattet werden (§ 264 Abs 7 SGB V). Neben den von
der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist dann aber kein Raum für
Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ohnehin nach Art und Umfang an
die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung angebunden sind. Anderenfalls wäre sinnwidrigerweise in jedem
Einzelfall zunächst zu prüfen, ob ggf vorrangig Leistungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen (vgl. dazu
BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 23/07 R).
Sind die Leistungen der Krankenkasse nach § 264 Abs. 2 SGB V nur vorrangig zu gewähren und sehen diese nach
oben Gesagtem eine Versorgung mit Hörgerätebatterien nicht vor, steht der gegenüber § 264 Abs. 2 SGB V
nachrangigen Eingliederungshilfe in Form der sozialen Rehabilitation durch Übernahme der Kosten für die
Hörgerätebatterien nichts entgegen. Insbesondere ist die Leistung nicht in der Weise teilbar, dass ggf. nur ein Teil der
Kosten für Hörgerätebatterien im Rahmen der sozialen Rehabilitation zu erstatten wäre. Es liegt in der Natur der
Sache, dass sich die Aufgaben der Hilfsmittel in der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der medizinischen
Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden, die soziale Rehabilitation nach oben Gesagtem aber
über die medizinische Rehabilitation hinausgehen kann. Leistungen der sozialen Rehabilitation sind dann nicht
identisch mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation und können auch nur als Ganzes, als unteilbare Leistung,
erbracht werden.
Im Ergebnis entspricht dies den Zielen des SGB XII, dessen Leistungen das Existenzminimum sichern sollen.
Während § 34 Abs. 4 SGB V iVm der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder
geringem Abgabepreis in der Gesetzlichen Krankenversicherung davon ausgeht, dass sächliche Mittel, deren Erwerb
nur mit geringfügigen Kosten verbunden ist, von dem Versicherten getragen werden können, ohne dass das
Existenzminimum hierdurch gefährdet wäre, gilt dies nicht für den Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII. Dies
hat auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 (BSGE 74, 232 ff. = SozR 3-2500 § 33
Nr. 9), wonach der Ausschluss von Hörgerätebatterien von der Verfassung gedeckt ist, gesehen und hierzu
ausgeführt, dass der Versicherte an einen Sozialhilfeträger zu verweisen ist, wenn er die Kosten hierfür nicht aus
eigenen Mitteln bestreiten kann.
Die hier vertretene Auffassung steht schließlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Beschluss vom 6. Oktober 2003 – 5 B 88/03, 5 PKH 75/03), wonach der
Gesetzgeber in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG an einer eigenständigen sozialhilferechtlichen Sonderregelung für die
Versorgung mit Hilfsmitteln festgehalten und für diese Regelung von einer Bindung an den Leistungsumfang der
Gesetzlichen Krankenversicherung abgesehen hat. Zwar wurde die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG
nicht in das SGB XII übernommen; dies beruhte allerdings allein auf der Auffassung des Gesetzgebers, dass die
Regelung entbehrlich sei, weil die dort angesprochenen Leistungen bereits in der Leistung nach den im Gesetz
genannten Regelungen des SGB IX enthalten seien (BT-Drucks 15/1514 S 62).
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 33 SGB IX werden
vermögensunabhängig gewährt, § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII.
Der Beklagte ist auch als erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 SGB IX für diese
Eingliederungshilfe zuständig, weil er den im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II enthaltenen Antrag auf
Eingliederungshilfeleistungen nicht bzw. nicht fristgerecht an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verliert der materiell-rechtlich eigentlich zuständige Rehabilitationsträger im
Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine Leistungszuständigkeit für eine Teilhabeleistung,
sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger eine im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte
Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden
rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist. Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den
betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären und
so Nachteilen des gegliederten Systems entgegen zu wirken. Dazu ist der zuerst angegangene Rehabilitationsträger
gehalten, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe festzustellen, ob er
nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die
Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 SGB V (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Stellt er bei der Prüfung
fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung
zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden
und ist diese Klärung in der Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem
Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3
SGB IX). Andernfalls bestimmt bereits § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX "Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der
Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest." Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB
IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erst angegangenen Rehabilitationsträger
auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind. Denn
dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen,
die intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf
den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X) verweist.
Zuerst angegangener Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 SGB IX ist der Träger, der erstmals mit dem zu
beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist. Diese Befassungswirkung fällt
nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auch nach einer verbindlichen abschließenden Entscheidung des
zuerst angegangenen Trägers nicht weg. Vielmehr behält der erstmals befasste Rehabilitationsträger seine
Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im Außenverhältnis zum Antragsteller regelmäßig auch dann weiter
bei, wenn er, ohne den Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet zu haben, das
Verwaltungsverfahren durch Erlass eines Verwaltungsakts abschließt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
20.11.2008, – B 3 KN 4/07 KR R – RdNr. 23 ff. m.w.N.).
Der Beklagte ist deshalb als erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 SGB IX zuständig, weil er den
im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II enthaltenen Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen nicht bzw. nicht
fristgerecht an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat. Allerdings ist im gerichtlichen Verfahren
betreffend die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen der nach § 14 SGB IX möglicherweise endgültig
zuständige Leistungsträger notwendig beizuladen (BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R).
Die Höhe der Eingliederungshilfe ergibt sich aus den notwendigen mit dem Betrieb des Hörgerätes verbundenen
Ausgaben, die der Kläger nachvollziehbar mit 87,00 EUR dargelegt hat (Batterien 36,00 EUR, Reinigungsmittel 36,00
EUR, Ohrstöpsel 15,00 EUR). Soweit der Kläger darüber hinaus Fahrtkosten und die Praxisgebühr zum Besuch des
HNO-Arztes und des Hörgeräteakustikers geltend macht, handelt es sich hierbei um keine unmittelbar, sondern
allenfalls mittelbar mit dem Betrieb des Hörgerätes verbundenen Ausgaben. Darüber hinaus ist nach der
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R) Empfängern von Leistungen der Grundsicherung
zumutbar, die Praxisgebühr sowie Zuzahlungen zu Arzneimitteln aus der Regelleistung aufzubringen, weil diese
Kosten von der Regelleistung umfasst werden. Sozial abgefedert werden diese Belastungen durch die jährliche
Belastungsgrenze nach § 62 SGB V, wonach Versicherte höchstens Zuzahlungen in Höhe von ein bzw. zwei Prozent
der jährlichen Bruttoeinnahmen für den Lebensunterhalt zu leisten haben. Auch hinsichtlich der geltend gemachten
Fahrtkosten ist darauf zu verweisen, dass in der Regelleistung Fahrtkosten pauschal mit enthalten sind.
Soweit die Beigeladene angeboten hat, die Eingliederungshilfe direkt an den Kläger zu leisten, ist darauf hinzuweisen,
dass gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB XI und §§ 102 ff. SGB X im Verhältnis zum Leistungsempfänger der Beklagte
zuständig ist und die Leistungsträger den Ausgleich nachträglich untereinander vorzunehmen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.