Urteil des LSG Sachsen vom 09.08.2010

LSG Fss: wohnung, trennung, vorläufiger rechtsschutz, verfügung, ausstattung, fernseher, hauptsache, begriff, scheidung, form

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 09.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 5 AS 4084/09 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 595/09 B ER
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. September 2009
wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragsgegnerin), den
Antragstellern und Beschwerdegegnern (im Folgenden: Antragsteller), die mindestens seit Juni 2009 Leistungen nach
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Mittel für die
Anschaffung von Wohnungsmöbeln einschließlich Haushaltsgeräten und einem Fernseher zu bewilligen.
Die 1980 geborene Antragstellerin zu 1. trennte sich im Februar 2008 von ihrem Ehemann und zog mit ihren Kindern,
den 2001 und 2006 geborenen Antragstellern zu 2. und 3. aus dem gemeinsam bewohnten Eigenheim in S. zunächst
in eine Wohnung in L. , wobei sie die Kinderzimmereinrichtungen (außer Kleiderschränken), Stühle und Küchentisch,
Kleidung, Inhalt der Schränke und Spielzeug mitnahm.
Hinsichtlich der weiteren Ausstattung der nunmehr in L. bezogenen Wohnung wurde sie nach ihren Angaben von ihrer
Familie und Freunden unterstützt, die ihr Kühlschrank, Gartenkochplatte, Gartenspülschrank mit Spüle, Campingliege,
Stoffkleiderschränke, Kellerschränke, eine alte Waschmaschine und einen Fernseher leihweise zur Verfügung stellten.
Zum 01.07.2009 mietete und bezog die Antragstellerin zu 1. für sich und ihre Kinder eine Wohnung in D ... Am
09.06.2009 beantragte sie bei der Antragsgegnerin eine Erstausstattung für die Wohnung (insbesondere
Kücheneinrichtung einschließlich Haushaltsgeräten, Schlafcouch, Tisch und Schränke, Fernseher).
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.08.2009 ab. Ein Erstbezug einer Wohnung liege nicht
vor. Am 25.08.2009 wurde gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt; gleichzeitig ist beim Sozialgericht Dresden
(SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren der Übernahme der Kosten einer
Erstausstattung gestellt worden. Dem Antrag war eine Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1.
beigefügt, wonach die von Dritten für die Wohnung in L. zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände anlässlich
des Umzugs nach D. zurückgegeben worden seien, so dass die Antragsteller nunmehr ohne Kleiderschränke,
Wohnzimmer-, Bad- und Kücheneinrichtung wohnen müssten.
Das SG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 04.09.2009 stattgegeben und
die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Mittel für die Anschaffung einer Kücheneinrichtung, einer
Schlafcouch, eines Wohnzimmertisches und Wohnzimmerschrankes, je eines Kleiderschrankes für die Antragsteller
zu 1. bis 3., eines Fernsehers sowie eines Badschrankes zur Verfügung zu stellen. Ein Anordnungsgrund sei
gegeben. Die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ergebe sich aus § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Der Begriff
der Erstausstattung sei bedarfsbezogen zu interpretieren, wobei dem Hilfebedürftigen die benötigten Gegenstände
nicht schon zur Verfügung stehen dürften. Dies hätten die Antragsteller glaubhaft gemacht. Der Vortrag, dass sie die
in L. geliehenen Gegenstände nicht in die neue Wohnung nach D. hätten mitnehmen können, sei glaubhaft.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 08.09.2009 zugestellten Beschluss am 17.09.2009 Beschwerde eingelegt
und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II lägen nicht vor, da der geltend
gemachte Bedarf nicht für die von den Antragstellern nach der Trennung zuerst bezogene Wohnung entstanden sei,
sondern erst für die zweite Wohnung. Von einer ersten Ausstattung könne nur ausgegangen werden, wenn der Bedarf
als Folge des auslösenden Ereignisses entstanden sei und auch zeitnah geltend gemacht werde. Dies sei jedoch
vorliegend nicht der Fall, da ursächlich für das behauptete Nichtvorhandensein einzelner Möbel nicht mehr die
Trennung vom Ehemann und das Verlassen des gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses gewesen sei, sondern die
Rückgabe der leihweise von dritten Personen zur Verfügung gestellten Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände. Die
benötigten Gegenstände hätten zur Verfügung gestanden, die von den Antragstellern behauptete und bisher durch
nichts belegte Rückgabeverpflichtung ändere hieran nichts. Zudem habe die Antragstellerin zu 1. die Möglichkeit, im
Rahmen des Scheidungsverfahrens den ihr am Hausrat zustehenden Anteil zu erlangen. Eine Verpflichtung hierzu
ergebe sich aus § 2 SGB II.
Sie beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 04.09.2009 aufzuheben und den Antrag vom 25.08.2009 abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Erstausstattung sei immer zu gewähren, wenn sie infolge besonderer Ereignisse notwendig werde. Eine Teilung
des Hausrats des Einfamilienhauses könne als Scheidungsfolgensache erst nach rechtskräftiger Scheidung
verhandelt bzw. entschieden werden.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern mit Bescheid vom 06.10.2009 in Ausführung des Beschlusses vom
04.09.2010 einen Betrag von 1.390,00 EUR insbesondere für eine Kücheneinrichtung, eine Wohnzimmereinrichtung,
drei Kleiderschränke und einen Fernseher bewilligt (Bl. 245 der Leistungsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
aus beiden Rechtszügen und die Leistungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig; insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz
(SGG)). Insbesondere fehlt es nicht deswegen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde, weil die
Antragsgegnerin, ohne die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs.
2 SGG zu nutzen, ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 30.11.2007 nachgekommen ist und sich der
Rechtsstreit dadurch erledigt haben könnte (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2006 - L 10 B
654/06 AS, RdNr. 1f, zitiert nach Juris). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das zur Abwendung einer
Zwangsvollstreckung Geleistete den Rechtsstreit nicht erledigt (BGH, Urteil vom 16.11.1993 - X ZR 7/92; LSG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2007 - L 32 B 1565/07 AS ER, RdNr. 2f m.w.N.). Es gibt nämlich keine
gesetzliche Grundlage, aufgrund derer von einer Beschränkung des Rechtsschutzes der unterlegenen Behörde
ausschließlich auf das Hauptsacheverfahren ausgegangen werden könnte; die Beschwerde setzt nur voraus, dass der
Beschwerdeführer sein Begehren auf eine vorläufige Regelung beschränkt und nicht bereits im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Klärung begehrt (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., RdNr. 2). Somit ist die
Möglichkeit der Durchsetzung eines Erstattungsanspruches bei Aufhebung der einstweiligen Anordnung noch vor
Abschluss des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich ausreichend, um ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin
für die Beschwerde zu bejahen (SächsLSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 23.02.2009 - L 7 B
24/08 SO ER, ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2008 - L 23 B 26/08 SO ER, Rz. 12).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor
Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint,
wobei sich der Anordnungsanspruch auf den im Hauptsache- oder Widerspruchsverfahren streitigen Anspruch bezieht
(Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, RdNr. 291). Es sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im
Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung
ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll
(Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen
Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellern nicht schon in vollem
Umfang das gewähren, was sie im Hauptsacheverfahren erreichen können. Die summarische Prüfung kann sich
insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl. 2008, § 86b RdNr. 16c; vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - L 9 B 192/08
KR ER), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-SGG, 2. Aufl.
2006, § 86b RdNr. 42). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die
durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können und sich das Gericht in solchen Fällen an den
Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren will, die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer
Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle
Interessenlage eines Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des
Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller
zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg u.a., Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 108 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob
die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu
müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des
wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O, § 86b RdNr. 27a). Soweit Leistungen für die Vergangenheit im Streit stehen, besteht -
dem Grunde nach - nach allgemeiner Auffassung kein Anordnungsgrund, soweit nicht Tatsachen für einen besonderen
Nachholbedarf glaubhaft gemacht wurden, d.h. wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der
Vergangenheit in die Gegenwart (und Zukunft) fortwirkt und noch eine gegenwärtige Dringlichkeit oder Notlage
begründet Dabei gilt dies nicht nur für Zeiten vor dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht, sondern
ebenso für zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits vergangene und streitgegenständliche
Bewilligungszeiten. Denn die geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigungen, die sich auf vergangene Zeiten beziehen,
lassen sich grundsätzlich im Hauptsachverfahren klären (Beschluss des erkennenden Senates vom 30.04.2010 - Az.
L 7 AS 43/10 B ER mit zahlreichen weiteren Nachweisen). An die Annahme eines Nachholbedarfs als Ausnahme
hiervon sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (a.a.O., vgl. hierzu auch SächsLSG, Beschlüsse
vom 22.04.2008 - L 2 B 111/08 AS-ER und 18.12.2008 - L 7 B 737/08 AS-ER).
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II. Danach sind
Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung (§ 20
SGB II) umfasst; sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen können nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II als
Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.
Der Begriff der Erstausstattung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist nicht legaldefiniert und bedarfsbezogen zu
verstehen (z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R, RdNr. 14 m.w.N.).
Abzugrenzen ist der Begriff der Erstausstattung nach allgemeiner Meinung vom so genannten Erhaltungs- und
Ergänzungsbedarf (z.B. SächsLSG, Urteil vom 13.10.2008 - L 7 AS 146/07 RdNr. 26; ebenso LSG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 03.04.2008 – L 19 AS 1116/06).
Beispiele für Fallgestaltungen, in welchen eine Erstausstattung nach dem Willen des Gesetzgebers zu bewilligen sind,
sind in der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 31 SGB XII (im Entwurf § 32) aufgeführt, die sprachlich
etwas anders gefasst ist, ohne dass aber inhaltlich etwas anderes geregelt werden sollte (Wenzel in Fichtner/Wenzel,
Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 23 SGB II RdNr. 7). Danach kommt ein Anspruch auf eine
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei
Erstanmietung nach einer Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60). Als vergleichbare Fälle werden in der
rechtswissenschaftlichen Literatur angesehen: die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder
Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, im Falle eines neu gegründeten
Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat.
Die notwendige Abgrenzung vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der durch die Regelleistung abgegolten ist findet
in Beantwortung der Frage statt, ob ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom
Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen ist. Bei Bejahung der ersten Alternative dieser Frage liegt keine
Erstausstattung vor (SächsLSG, a.a.O., m.w.N.).
Die Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung einer Erstausstattung sind vorliegend gegeben. Die Antragstellerin
zu 1. hat zunächst mit der Abgabe ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 25.08.2009 ausreichend glaubhaft
gemacht, dass sie nach der Trennung von ihrem Ehemann nur teilweise (im Wesentlichen über
Kinderzimmereinrichtungen ohne Schränke) über Einrichtungsgegenstände verfügte und die für die Wohnung in L.
geliehenen Haushalts- und Einrichtungsgegenstände anlässlich ihres Umzuges nach D. zurückgegeben hat. Der
hierdurch entstehende Bedarf an über die Kinderzimmereinrichtungen hinaus üblichen Einrichtungsgegenständen war
nicht auf Abnutzung, sondern auf die Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann zurückzuführen.
Dass die Antragstellerin in der zuerst nach der Trennung angemieteten Wohnung über Möbel verfügte, hindert die
Annahme einer in einer später bezogenen Wohnung benötigten Erstausstattung nicht. Entscheidend ist insoweit nicht
die Frage, ob es sich um die erste nach der Trennung bezogene Wohnung handelt, sondern, ob ein Bedarf für die
Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände
gedeckt ist (war). In diesem Sinne war die Wohnung der Antragsteller in D. nicht ausreichend ausgestattet. Die
Ansicht der Antragsgegnerin, im Falle einer Trennung von Eheleuten komme ein Anspruch auf Leistungen für die
Erstausstattung einer Wohnung nur beim Bezug der ersten nach der Trennung bezogenen Wohnung in Betracht, findet
im Gesetz selbst keine Stütze und auch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung kann nicht der Schluss gezogen
werden, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Erstausstattung einer zweiten nach einer Trennung
bezogenen Wohnung nicht gegeben seien. Vielmehr handelt es sich, soweit in der Rechtsprechung ein Anspruch auf
Erstausstattung für die erste nach einer Trennung bezogene Wohnung bejaht wurde, soweit ersichtlich, jeweils um
Fallgestaltungen, in welchen eine Erstausstattung auch für die erste nach der Trennung bezogene Wohnung beantragt
wurde. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, für eine Erstausstattung einer zweiten nach einer Trennung
bezogenen Wohnung seien die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs verneint worden. So bestünde
der vorliegend geltend gemachte Bedarf z.B. auch dann, wenn die Antragsteller zunächst in eine möblierte Wohnung
gezogen wären und im weiteren Verlauf eine zweite, nunmehr unmöblierte Wohnung bezogen hätten.
Hiermit übereinstimmend ist höchstrichterlich entschieden worden, dass Anspruch auf Gewährung einer
Erstausstattung für eine Wohnung auch dann besteht, wenn ein Hilfebedürftiger einen Antrag auf Bewilligung von
erforderlichen Wohnungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer
unmöblierten Wohnung gelebt hat (BSG, Urteil vom 20.08.2009, a.a.O., RdNr. 15 m.w.N.). Soweit für die Bejahung
eines Anspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB II das Bestehen eines (engen) zeitlichen Zusammenhangs
zwischen dem Entstehen und der Geltendmachung des Bedarfs gefordert wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
02.03.2009 - L 7 19 AS 78/08, RdNr. 25), folgt der Senat dem nicht.
Die Antragsteller konnten im Übrigen schon angesichts der ungewissen Dauer des Scheidungsfolgeverfahrens nicht
darauf verwiesen werden, dass die Antragstellerin zu 1. ggf. einen Herausgabeanspruch bezüglich einzelner
Haushaltsgegenstände gegenüber ihrem (früheren) Ehemann hat.
Ausgehend davon, dass nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II dem Hilfebedürftigen ermöglicht werden soll, eine
Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erlangen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an
den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG, Urteil vom 20.08.2009, a.a.O., RdNr.
16), standen den Antragstellern die mit Beschluss vom 04.09.2009 bewilligten Gegenstände zu, was von der
Antragsgegnerin auch nicht bezweifelt worden ist.
Ein Anordnungsgrund war ebenfalls gegeben. Die Antragstellerin zu 1. hat, wie bereits dargelegt, ausreichend
glaubhaft gemacht, dass ihr und den Antragstellern zu 2. und 3. die beantragten Einrichtungsgegenstände fehlten.
Damit bestand für die Antragsteller eine gegenwärtige Notlage - Wohnen in einer unzureichend möblierten Wohnung -,
die eine Eilbedürftigkeit des Verfahrens rechtfertigte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).