Urteil des LSG Sachsen vom 14.11.2001

LSG Fss: aufschiebende wirkung, vollziehung, berufsausbildung, student, versicherungspflicht, krankenversicherung, sozialversicherung, aussetzung, krankenkasse, anstalt

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 14.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 8 KR 33/01 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 1 B 44/01 KR-ER
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 05. April 2001
aufgehoben und der Antrag des Beschwerdegegners vom 09. Februar 2001 abgelehnt. II. Die außergerichtlichen
Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdegegnerin (Bg.) betreibt einen Baustoffhandel. Im Zeitraum vom 01. Oktober 1996 bis 30. September
1997 beschäftigte sie den Zeugen T ... D ... (D.) im Rahmen eines "Praktikums". Im Oktober 1996 nahm D. ein
Studium an der Berufsakademie im Freistaat Sachsen auf. Nach eigenen Angaben habe er ab Oktober 1996 bis
Oktober 1999 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 800,00 DM monatlich erhalten. Es habe ein schriftlicher
Ausbildungsvertrag zwischen ihm und der Bg. existiert. Entsprechend der Ausbildungsforderung der Berufsakademie
habe er im Turnus bis Oktober 1999 bei der Bg. gearbeitet.
Die Berufsakademie Sachsen ist eine Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs außerhalb der Hochschule. Sie
vermittelt in einem dreijährigen Studium eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisintegrierte Bildung in der
staatlichen Studienakademie Sachsen und in Bildungsstätten der Praxispartner. Sie erfüllt ihre Aufgaben durch das
Zusammenwirken der staatlichen Studienakademie Sachsen mit den beteiligten Bildungsstätten der Praxispartner (§ 1
Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz -
SächsBAG - vom 19. April 1994, Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23 vom 06. Mai 1994, S. 777). Nach § 1
Abs. 2 des SächsBAG sind Bildungsstätten der Praxispartner gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 anerkannte Betriebe
der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie
Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben, die nicht aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes kommen. Sie
können sich an dem Studium im Rahmen der Berufsakademie Sachsen beteiligen, wenn sie geeignet sind, die
vorgeschriebenen Inhalte der praxisintegrierten Studienabschnitte zu vermitteln.
Die staatliche Studienakademie Sachsen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie besitzt Rechtsfähigkeit im
Rahmen dieses Gesetzes. Die staatliche Studienakademie Sachsen verfügt über die Personalhoheit und regelt ihren
Geschäftsablauf sowie die Durchführung des Studiums in ihren Studienabteilungen durch Ordnungen, die der
Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bedürfen (§ 2 Abs. 2 SächsBAG). Zum
Studium kann u.a. zugelassen werden, wer mit einer geeigneten Bildungsstätte eines Praxispartners einen
Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den vom Kollegium der Berufsakademie gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 8
aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entspricht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SächsBAG).
Am 10. März 1997, 17. Oktober 1997 und 30. Oktober 1997 führte die Beschwerdeführerin (Bf.) bei der Bg. eine
Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfungszeitraum vom 01. Mai
1993 bis 30. September 1997 durch.
Unter dem 25. November 1997 erließ die Bf. einen Bescheid über die o.a. Betriebsprüfung. Darin führte sie u.a. aus,
zur Berufsausbildung Beschäftigte, die kein Arbeitsentgelt erhielten, würden wie Praktikanten behandelt und
unterlägen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Krankenversicherungspflicht.
Beitragspflichtig nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) seien Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen
Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach den §§ 169 bis 169b
AFG oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 AFG beitragsfrei seien. Die Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung erstrecke sich auf alle Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung seien. Dabei
sei es unerheblich, ob die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer
freiwilligen Versicherung beruhe (§ 20 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI). Die für die Beurteilung der
Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit maßgeblichen Rechtsvorschriften seien nicht bei allen Sachverhalten
richtig angewandt worden. Personen, die im Rahmen eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ein Studium
absolvierten, seien als zur Berufsausbildung Beschäftigte bzw. als Arbeitnehmer anzusehen. Das Studium sei
integrierter Bestandteil des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses und schließe die Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Sozialversicherung und die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit nicht aus. Allein für D. ermittelte
die Bf. eine Beitragsforderung zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 01. Oktober 1996 bis 30. September 1997
in Höhe von insgesamt 4.048,80 DM, Gesamtsumme 5.966,18 DM.
Dagegen legte die Bg. am 22. Dezember 1997 Widerspruch ein, der u.a. damit begründet wurde, D. sei
eingeschriebener Student, der aufgrund der Studienbestimmungen ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im
Betrieb absolviere. Er habe ihre Firma als Praktikumsbetrieb gewählt. Für die Aufwendungen erhalte er monatlich ein
Stipendium in Höhe von 800,00 DM. Studenten, die ein Zwischenpraktikum in einem Betrieb ableisteten, unterlägen
nicht der Sozialversicherungspflicht, da dieses vorgeschriebene Zwischenpraktikum Teil der Hoch-
/Fachhochschulausbildung sei. Dazu hätten sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in Abänderung
einer früheren Rechtsauffassung entschieden. Konsequenterweise seien damit auch keine
Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Die Bf. erließ unter dem 10. Februar 1998 einen Änderungsbescheid, mit dem sie gemäß § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) ihren Prüfbescheid vom 25. November 1997 änderte und nunmehr eine Gesamtsumme in
Höhe von 5.946,49 DM feststellte. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für D. verblieb es bei den bisherigen
Ausführungen. Auch dagegen erhob die Bg. Einwendungen. D. sei eingeschriebener Student, es handele sich dabei
keineswegs um eine betriebliche Berufsausbildung, die mit einem Studium kombiniert sei. D. habe sich nach seinem
Gymnasiumsabschluss direkt an der Berufsakademie Bautzen beworben. Bei diesem Studium sei das
Betriebspraktikum vorgeschrieben. Dieser Praktikumsplatz sei ihm von der Bg. zur Verfügung gestellt worden. D. sei
als Student anzusehen und deshalb auch sozialversicherungsfrei. Aufgrund weiterer von der Bg. geltend gemachter
Einwendungen half die Bf. dem Widerspruch mit Bescheid vom 08. Juni 1998 hinsichtlich von Umlagebeiträgen ab. Es
wurde nunmehr noch eine rückständige Beitrags-Gesamtsumme in Höhe von 5.697,12 DM festgestellt, dabei entfiel
ein Teilbetrag von 4.048,80 DM auf D. (Beiträge zur Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung
der Angestellten und zur Bundesanstalt für Arbeit), als Einzugstelle wurde die Kaufmännische Krankenkasse benannt.
Soweit dem Widerspruch nicht durch die Bescheide vom 10. Februar 1998 und 08. Juni 1998 abgeholfen wurde, blieb
dieser ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1998). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, insbesondere
sei bei der Bg. ein Student der Berufsakademie Sachsen (D.) beschäftigt gewesen. Das Bestehen eines
Ausbildungsvertrages zwischen Student sowie Ausbildungsbetrieb sei ferner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SächsBAG
zwingende Zulassungsvoraussetzung für das Studium an der Berufsakademie Sachsen. D. habe demnach das
Studium an der staatlich anerkannten Berufsakademie im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung absolviert.
Darüber hinaus sei ihm ferner noch eine monatliche Vergütung gewährt worden. Er sei unter Beachtung des
Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 18./19. Oktober 1993 als zur
Berufsausbildung Beschäftigter bzw. als Arbeitnehmer anzusehen. D. habe daher im Zeitraum vom 01. Oktober 1996
bis 30. September 1997 der Versicherungspflicht für Sozialversicherung unterlegen. Sozialabgaben seien daher
nachzufordern gewesen.
Die Bg. hat am 25. August 1998 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben (Az.: S 8 KR 109/99), die sich gegen
die Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für D. richtet.
Das SG hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 17. August 2000.
Am 18. Januar 2001 stellte die Bg. bei der Bf. einen Antrag auf "Aussetzung der Forderung bis zur abschließenden
Entscheidung". Die Kaufmännische Krankenkasse habe angekündigt, den Betrag in Höhe von 4.102,40 DM
vollstrecken zu lassen. Die Angelegenheit sei bis heute beim SG noch nicht abschließend entschieden. Mit Schreiben
vom 06. Februar 2001 erwiderte die Bf., man sei von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide überzeugt.
Gravierende betriebswirtschaftliche Problemlagen seien nicht nachvollziehbar dargelegt worden, so dass Gründe, die
Vollziehung auszusetzen, nicht erkennbar seien.
Die Bg. stellte daraufhin am 09. Februar 2001 beim SG den Antrag "die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin
gegen die Bescheide der Beklagten vom 10.02.1998 und 08.06.1998 in der Gestalt des Widespruchsbescheides vom
23.07.1998 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben". Zur Begründung hat die Bg.
vorgetragen, die Bf. drohe nunmehr plötzlich mit einer Vollstreckung der angegriffenen Bescheide. Diese nehme
keinerlei Rücksicht auf die Situation der Bf., die einen Baustoffhandel als typisches Saisongeschäft betreibe. Die
Baubetriebe kauften jetzt erst wieder Baumaterialien ein und würden ihre Rechnungen dann ab Ende März bis Mitte
April bezahlen. Die Bg. sei vor Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheide nicht vom Gericht angehört
worden. Sie habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide nicht in einer den
Anforderungen des § 97 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechenden Weise dargelegt. Sie habe zur Begründung
lediglich auf die allgemeinen Regelungen hingewiesen. Im Rahmen der bei einer Entscheidung nach § 97 SGG
vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das klägerische Interesse an einer Außervollzugsetzung des
Verwaltungsaktes, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit beständen. Dies sei hier der Fall. Auch die stark
rückläufige Konjunktur in der Bauwirtschaft im allgemeinen und in Ostsachsen im Besonderen mache es ihr nur sehr
schwer möglich, in den Monaten Anfang 2001 die geforderte Summe aufzubringen. Dies habe die Bf. unberücksichtigt
gelassen. Der Bg. sei es nur sehr schwer möglich gewesen und nur durch kurzfristige Privatdarlehen, die geforderten
Summen aufzubringen, ohne andere Leistungen oder Zahlungen zu vernachlässigen.
Am 16. Februar 2001 zahlte die Bg. einen Betrag in Höhe von 4.103,30 DM an das Hauptzollamt Dresden.
Mit Beschluss vom 05. April 2001 hat das SG die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 10. Februar 1998
in der Fassung des Bescheides vom 08. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998
angeordnet. Die Anordnung habe sich aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Bescheide ergeben. Die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf der Grundlage des bisherigen
Sach- und Streitstandes lasse sich nicht zweifelsfrei klären. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. die
Anordnung der Aufhebung der Vollziehung habe jedoch schon bei ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Beitragsbescheide zu erfolgen.
Gegen den der Bf. am 11. April 2001 zugestellten Beschluss hat diese am 09. Mai 2001 Beschwerde beim SG
erhoben, dass der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Die Bg. nahm unter dem 16. Juli 2001 ihren Antrag vom 09.
Februar 2001 insoweit zurück, als von ihr ein Betrag in Höhe von 4.103,30 DM gezahlt wurde.
Die Bf. hat vorgetragen, sie sehe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache
angefochtenen Bescheide. Schwere und unzumutbare, im nachhinein nicht mehr zu behebende Nachteile lägen nicht
vor.
Die Bg. ist der Ansicht, der Beschluss vom 05. April 2001 sei in keiner Weise zu beanstanden und sei zu Recht
ergangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gerichtsakte des SG
mit dem Az.: S 8 KR 109/99 und der Verwaltungsakte der Bf. Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Über den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wegen der von der Bf. geforderten Versicherungsbeiträge für D. war
nicht mehr zu entscheiden. Ihren diesbezüglichen Antrag hat die Bg. am 16. Juli 2001 zurückgenommen.
Soweit mit Bescheid vom 25. November 1997, nach teilweiser Abhilfe mit Bescheiden vom 10. Februar 1998 und vom
08. Juni 1998, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1998 darüber hinaus Beträge von der Bf.
erhoben wurden, ist wegen der eingetretenen Bestandskraft für eine Aussetzung der Vollziehung kein Raum. Die Bg.
hat im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 13. April 1999 ausgeführt, die Klage werde, wie bereits in der
Begründung vom 28. Oktober 1998 ausgeführt, nur gegen die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für
D. gerichtet und insoweit eingeschränkt. Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).