Urteil des LSG Sachsen vom 07.05.2002

LSG Fss: asthma bronchiale, arbeitsmarkt, die post, berufliche tätigkeit, ärztliches gutachten, zumutbare tätigkeit, arbeiter, rente, ddr, berufsunfähigkeit

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.05.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 14 RJ 38/99
Sächsisches Landessozialgericht L 5 RJ 188/01
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Juni 2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die am ... 1946 geborene Klägerin war von September 1962 bis Dezember 1969 als Ansteckerin, von Januar 1970 bis
Dezember 1974 als Copserin, von Januar 1975 bis Dezember 1979 als Brigadier und von Januar 1980 bis November
1991 als Weberin in einer ...fabrik beschäftigt. Seither ist sie - unterbrochen durch eine abgebrochene Umschulung zur
Landschaftsgärtnerin in der Zeit von April 1992 bis April 1994 - ohne Beschäftigung.
Den am 01. Dezember 1997 gestellten (zweiten) Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit begründete die Klägerin mit einem seit 1994 bestehenden Lumbalsyndrom.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten neben den medizinischen Unterlagen aus dem vorangegangenen
Rentenverfahren vor: - ein ärztliches Gutachten des Arbeitamtes Dresden (Dr. Neumann) vom 24. März 1997, - ein
Entlassungsbericht der Klinik B ... K ... (Dr. W1 ..., Dr. K1 ..., Dipl.-Med K2 ...) vom 17. Juli 1997 über eine stationäre
medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 16. Juni 1997 bis zum 14. Juli 1997, nach dem bei einem
chronisch rezidivierenden lokalen bis pseudoradikulären Lumbalsyndrom bei Stenose des lumbalen Spinalkanals und
degenerativen Veränderungen im lumbosakalen Übergang, ausgeprägter muskulärer Dysbalance bei Adipositas,
chronisch-venöser Insuffizienz beider Beine, Asthma bronchiale und Rhinitis allergica sowie Struma diffusa ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechselrhythmus, ohne Heben und Tragen
schwerer Lasten, ohne häufiges Bücken oder Hocken, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Einflüsse von Nässe,
Zugluft, extrem schwankenden Temperaturen sowie ohne Einwirkungen inhalativer Belastungen und Allergene
bestehe, - ein Befundbericht der Orthopädin Dipl.-Med F1 ... vom 01. April 1998, - ein Gutachten der
Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. B1 ... vom 11. Mai 1998, in dem Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen
Verschleißerscheinungen und Bandscheibendegeneration der Lendenwirbelsäule mit verminderter
Wirbelsäulenbelastbarkeit, degenerative Verschleißerscheinungen in beiden Kniegelenken mit Zustand nach
Arthroskopie des linken Kniegelenks, eine medikamentös behandelte Atemwegserkrankung (Asthma bronchiale)
sowie eine Pollenallergie diagnostiziert und eingeschätzt wurde, die Klägerin sei für körperlich leichte Arbeiten in
wechselnder Arbeitshaltung, jedoch ohne Dauersteh- und -gehbelastung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, ohne
Absturzgefahr vollschichtig einsetzbar.
Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 03. Juni 1998 wies die Beklagte nach Einholung eines Befundberichtes
des Internisten Dr. D1 ... vom 17. September 1998 mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1998 zurück. Mit
den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen
zwar nicht mehr als Webereiarbeiterin tätig sein. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten, in
wechselnder Arbeitshaltung und mit Unterbrechungen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne
häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr sowie ohne Dauersteh- und -gehbelastung, auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Da sie als Webereiarbeiterin keinen Ausbildungsnachweis vorgelegt habe, sei
sie ihrem beruflichen Werdegang nach der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Auf die am 29. Dezember 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden (SG) Befundberichte der
Allgemeinmedizinerin Dr. S1 ... vom 19. März 1999, des Internisten Dr. D1 ... vom 01. April 1999 und 01. November
2000 und der Orthopädin Dipl.-Med. F1 ... vom 07. Mai 1999 und 12. Mai 2000 eingeholt. Ferner hat das SG den
Arbeitsmediziner Prof. Dr. S2 ... und den Orthopäden Prof. Dr. F2 ... mit der Erstattung von Gutachten beauftragt.
Prof. Dr. S2 ... hat in seinem Gutachten vom 27. Oktober 1999 folgende Diagnosen gestellt: - Pseudoradikuläres
Lumbalsyndrom bei Bandscheiben-Protrusion L2/L5 und L5/S1 mit Duralsackimpression und Retrospondylose, -
Gonarthrose beidseits, - Rhinokonjunktivitis, möglicherweise allergisch bedingt, - Ekzem, nach Lokalisation eventuell
endogen bedingt, - Rezidivierende depressive Störungen, - Varikosis der Ober- und Unterschenkel, - Struma diffusa, -
gelegentliche asthmoide Beschwerden. Die Klägerin sei vollschichtig einsatzfähig für körperlich leichte Arbeiten mit
der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Stehen, Sitzen und Gehen, ohne Arbeiten im Knien, ohne Ersteigen von
Leitern, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne
Akkordarbeit, ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft, Feuchtigkeit, Nässe, Beschleunigungs- und
Abbremsbewegungen sowie Ganzkörpervibrationen. Prof. Dr. F2 ... hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 10.
Juli 2000 folgende Diagnosen gestellt: - Lokales Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei degenerativen
Veränderungen, - Arthrose der Kniegelenke, rechts aktiviert. Die Klägerin könne leichte körperliche Arbeiten ohne
dauerndes oder überwiegendes Stehen, aber überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, vorübergehend aufzustehen
und umherzulaufen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne
Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern, ohne Arbeiten in Kälte, unter Einwirkung von Nässe oder im Freien
vollschichtig verrichten. Die Wegstrecke sei eingeschränkt, liege aber bei deutlich mehr als 500 Meter.
Mit Urteil vom 25. Juni 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Ihren bisherigen Beruf einer Weberin könne die
Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auf Grund der damit verbundenen körperlichen Anforderungen nicht mehr
verrichten. Ausgehend von diesem Beruf sei sie in den oberen Bereich der angelernten Arbeiter, nicht aber in die
Gruppe der Facharbeiter einzustufen. Mangels Absolvierung einer mehr als zwei- bzw. bei in der DDR erlernten
Berufen zweijährigen Ausbildung sei sie keine gelernte Facharbeiterin. Sie könne einer gelernten Facharbeiterin für
Textiltechnik - Spezialisierungstechnik Weben - nicht gleichgestellt werden. Trotz wiederholter Aufforderungen hätten
von der Klägerin keine Unterlagen über ihre Beschäftigung im Zeitraum von 1962 bis 1991 vorgelegt werden können.
Eine Arbeitgeberauskunft sei auf Grund der Gesamtvollstreckung des Unternehmens unmittelbar nach 1990 nicht
realisierbar gewesen. Eine theoretische innerbetriebliche bzw. berufsbegleitende Ausbildung habe die Klägerin nach
eigenen Angaben während ihres beruflichen Aufstiegs von der ungelernten Ansteckerin bis zur angelernten Weberin
nicht erhalten. Auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Einstufung in der DDR komme eine Gleichstellung mit
einer Facharbeiterin für Textiltechnik nicht in Betracht. Als angelernte Arbeiterin des oberen Bereichs könne sie sozial
zumutbar auf die Tätigkeit als Pförtnerin verwiesen werden. Eine derartige Tätigkeit könne sie noch vollschichtig
verrichten, wie sich aus einer Gesamtbewertung der Gutachten ergebe. Mit diesem Leistungsvermögen könne sie
ebenso auf die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle oder Registratur verwiesen werden.
Mit ihrer am 06. August 2001 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung macht die Klägerin
geltend, sie sei als Facharbeiterin zu qualifizieren, auch wenn sie keinen Facharbeiterabschluss erworben habe.
Ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises habe sie einen Jahresverdienst als Weberin von 7.200 Mark erzielt,
was der Entlohnung als Facharbeiterin entspreche. Außerdem sei sie auch tariflich wie eine Facharbeiterin eingestuft
gewesen. Im Übrigen habe sie auch die theoretischen und praktischen Erfahrungen und Kenntnisse zur Durchführung
einer Tätigkeit als Weberin in Lehrgängen in den Jahren 1978 und 1979 erworben und genau die Tätigkeiten verrichtet,
die eine Webereifacharbeiterin habe verrichten müssen. Als Facharbeiterin könne sie auf die in dem angefochtenen
Urteil genannten Tätigkeiten nicht verwiesen werden. Selbst wenn ihr die Verweisungstätigkeiten einer Pförtnerin bzw.
Mitarbeiterin in der Registratur/Poststelle zumutbar sein sollten, so sei sie dennoch berufsunfähig, da für diese
Tätigkeiten der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Bei beiden Tätigkeiten handele es sich um Schonarbeitsplätze, die
Betriebsfremden nicht zur Verfügung stünden. Zur Abgrenzung von einfachen Pförtnertätigkeiten, für die der
Arbeitsmarkt nicht verschlossen sei, habe das SG ausgeführt, dass unter der Tätigkeit eines qualifizierten Pförtners
die Tätigkeit an einer Hauptpforte zu verstehen sei. Die Unterscheidung zwischen einem Pförtner an der Hauptpforte
und an der Nebenpforte könne jedoch nicht aufrecht erhalten werden. Eine solche Unterscheidung werde bei der
Vermittlung von Arbeitssuchenden auf dem freien Arbeitsmarkt nicht getroffen, wie eine entsprechende Anfrage beim
Arbeitsamt Dresden ergeben habe. Daraus sei die Konsequenz zu ziehen, dass für alle reinen Pförtnertätigkeiten der
Arbeitsmarkt verschlossen sei. Das Arbeitsamt Dresden führe weiterhin aus, dass Arbeitsstellen mit reiner
Pförtnertätigkeit überhaupt nicht vermittelt würden, vielmehr müßten die Pförtner zusätzlich übergreifende Aufgaben,
wie z.B. Wachdienste, Werttransporte und Ausstellungsbeaufsichtigungen verrichten. Eine Tätigkeit als
Pförtner/Wachmann könne sie jedoch mit dem bei ihr vorhandenen Leistungsvermögen nicht mehr ausführen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Juni 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheids vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1998 zu verurteilen, der
Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung scheidet auch unter Berücksichtigung des neuen Sachvortrags eine Einordnung in die Gruppe
der Facharbeiter aus. Die DDR-Ausbildungsrichtung "Facharbeiter für Textiltechnik - Spezialisierung Weber" sei mit
dem Ausbildungsberuf nach bundesdeutschem Recht "Textilmaschinenführer/Weber" zu vergleichen, der lediglich
eine Ausbildung von zwei Jahren voraussetze und damit nur der ersten Stufe der Stufenausbildung der Textilindustrie
entspreche. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Klägerin alle praktischen und theoretischen Kenntnisse
eines voll ausgebildeten Webers besitzen würde, könnte dies lediglich zur Einordnung in die Gruppe der angelernten
Arbeiter des oberen Bereichs führen. Auf Grund der äußerst kurzen praktischen und theoretischen Ausbildung von
insgesamt acht Monaten bestünden jedoch Zweifel an dem Vorhandensein aller erforderlichen Kenntnisse. Die
benannten Verweisungstätigkeiten seien auch nicht lediglich Schonarbeitsplätze. Die vorgelegte Auskunft des
Arbeitsamtes Dresden gebe hierzu nicht allumfassend Aufschluss. Zum einen betreffe die Auskunft lediglich
gemeldete Stellen. Maßgeblich sei jedoch die Anzahl der existierenden Stellen, unabhängig davon, ob sie besetzt
seien. Zum anderen sei nur der Arbeitsmarktausschnitt Radeberg/ Radebeul betrachtet worden. Zur berücksichtigen
sei jedoch das gesamte Bundesgebiet.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im
Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug
genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkte Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage auch insoweit abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung
einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, da sie nicht berufsunfähig i.S. des § 43 Abs. 2 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und im vorliegenden Fall auf Grund der
Rentenantragstellung im Dezember 1997 gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiterhin anzuwendenden Fassung (alte
Fassung - a.F.) ist.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die (Rest-) Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 1246 Nr. 107, 169). In der Regel
ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur
kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten
gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61).
Nach diesen Grundsätzen hat das SG zutreffend als bisherigen Beruf der Klägerin den einer Weberin zu Grunde
gelegt. Denn diesen Beruf hat die Klägerin vollwertig, bewusst und gewollt von Januar 1980 bis November 1991 zur
dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf einer Weberin kann die Klägerin nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit einer Tätigkeit als Weberin in der
Industrie verbundenen überwiegend gehenden und stehenden sowie teilweise auch mittelschweren Arbeiten (vgl. die
im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Berufsinformationskarte BIK/ BO 342) sind mit ihrem
Gesundheitszustand nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dass ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr vollwertig verrichten kann, bedeutet jedoch noch nicht, dass
er berufsunfähig ist. Berufsunfähig ist ein Versicherter vielmehr erst dann, wenn es nicht zumindest eine andere
berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur
Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG in seiner Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen
eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der
Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des
Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters
(anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters
(sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten
Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61,55). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in
dieses Mehr-Stufen-Schema erfolgt allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen
Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer
Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch
die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen
Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr.
27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe
verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5, 61).
Ausgehend von diesen Kriterien ist die Klägerin, wie das SG im Ergebnis zutreffend angenommen hat, der dritten
Gruppe im Mehr-Stufen-Schema des BSG mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Eine Zuordnung
zu der zweiten Gruppe im Mehr-Stufen-Schema mit dem Leitberuf des Facharbeiters käme auch dann nicht in
Betracht, wenn die Klägerin, wie von ihrer Seite behauptet wird, einer gelernten Facharbeiterin für Textiltechnik,
Spezialisierungsrichtung Weben, gleichzustellen wäre. Denn weder für diesen DDR-Ausbildungsberuf noch für den ihm
vergleichbaren Beruf im (alten) Bundesgebiet war eine mehr als zweijährige Regelausbildungszeit vorgesehen. Die
Ausbildungsdauer für den Beruf der Facharbeiterin für Textiltechnik, Spezialisierungsrichtung Weben, betrug nach der
DDR-Ausbildungsordnung eineinhalb Jahre; die Ausbildungsdauer für den vergleichbaren Beruf einer
Textilmaschinenführerin/Weberei betrug im alten Bundesgebiet zwei Jahre. Ausgehend von dieser
Regelausbildungsdauer könnte die Klägerin, selbst wenn sie einer gelernten Facharbeiterin für Textiltechnik,
Spezialisierungsrichtung Weben, gleichzustellen wäre, lediglich der dritten Gruppe im Mehr-Stufen-Schema des BSG
mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zugeordnet werden. Daher kann dahinstehen, ob die Klägerin in
Anbetracht der nach ihren eigenen Angaben allenfalls achtmonatigen Ausbildung zur Weberin über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, um sich unter gelernten Facharbeitern für Textiltechnik, Spezialisierungsrichtung Weben,
wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten.
Angehörige der Gruppe der angelernten Arbeiter können grundsätzlich pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verwiesen werden, wenn sie nach den medizinischen Feststellungen noch in der Lage sind, körperlich
leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Die konkrete Benennung einer
Verweisungstätigkeit ist bei ihnen angesichts der Vielzahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen angelernten und
ungelernten Tätigkeiten körperlich leichter Art entbehrlich. Anders verhält es sich jedoch bei dem oberen Bereich der
angelernten Arbeiter. Dabei handelt es sich um Versicherte, deren bisheriger Beruf berufliche Kenntnisse und
Fähigkeiten erfordert, die ohne einschlägige Vorkenntnisse erst durch eine betriebliche Anlernzeit von mehr als 12
Monaten erworben werden können. Diese Versicherten können nicht schlechthin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verwiesen werden. Vielmehr ist in diesen Fällen eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Soweit dabei
ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, dürfen diese nicht von nur ganz geringem qualitativem Wert sein,
sondern müssen sich durch Qualitätsmerkmale, wie z. B. das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung
oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (vgl. BSG, SozR
3-2200 § 1246 Nr. 45).
Angesichts ihrer langjährigen Tätigkeit als Weberin ist eine Zuordnung der Klägerin zu dem oberen Bereich der
angelernten Arbeiter, wie sie vom SG vorgenommen wurde, gerechtfertigt. Auch bei einer Gleichstellung mit gelernten
Facharbeitern für Textiltechnik, Spezialisierungsrichtung Weben, wäre angesichts der für diesen DDR-Beruf und für
den vergleichbaren Beruf im (alten) Bundesgebiet vorgesehenen Ausbildungsdauer eine andere Zuordnung nicht
gerechtfertigt. Ausgehend von dieser Einstufung kann die Klägerin jedoch sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer
Pförtnerin oder einer Mitarbeiterin in einer Poststelle verwiesen werden, da es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die
sich aus dem Kreis völlig unqualifizierter Arbeiten durch Qualitätsmerkmale, wie die Übernahme von Verantwortung
(Pförtner) bzw. das Erfordernis einer Einarbeitung (Mitarbeiter in einer Poststelle), herausheben.
Diese Verweisungstätigkeiten sind der Klägerin auch gesundheitlich zumutbar. Nach dem beigezogenen
berufkundlichen Gutachten der Dipl.-Verwaltungwirtin H1 ... vom 07. Januar 2000 gehört zum Aufgabengebiet von
Pförtnern im Wesentlichen das Empfangen und Weiterleiten von Besuchern, Betriebsangehörigen, Lieferanten u.ä,
ggf. das Prüfen von Legitimationen, Anmelden und Weiterleiten der Besucher, das Ausstellen von Besucherscheinen
sowie Erteilen von Auskünften. Je nach Arbeitsplatzgestaltung fallen auch das Bedienen der Telefonanlage,
Postverteilung, Durchführung von Kontrollgängen an. Die Arbeit ist generell körperlich leicht und wird in der
Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen,
verrichtet. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es z.T. durch stoßweise Arbeitsbelastung (z.B. Schichtwechsel,
Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft,
Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich.
Zum Aufgabengebiet von Mitarbeitern in einer Poststelle gehört nach den berufskundlichen Gutachten der Dipl.-
Verwaltungswirtin H1 ... vom 13. April 2000 und 16. Juni 2000 das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme
des Inhalts von Postsendungen, das Anbringen des Eingangsstempels, das Verteilen an die zuständigen
Sachbearbeiter/Fachabteilungen, die Mitnahme der zu versendenden Poststücke, das Kuvertieren und Frankieren der
Ausgangspost sowie das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen. Es handelt sich hierbei generell um
körperlich leichte Arbeiten, die in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden.
Zwangshaltungen fallen selten an. Das Heben und Tragen von schweren Lasten wird dadurch vermieden, dass die
Post mittels Rollwagen transportiert wird. In psychischer Hinsicht erforderlich sind genaue, systematische und
zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationfähigkeit. Für
Tätigkeiten mit dem vorbezeichneten Anforderungsprofil besitzt die Klägerin seit Rentenantragstellung ein
vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Klägerin ist seither noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten im Wechsel
von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne dauerndes oder überwiegendes Stehen, jedoch auch mit überwiegendem Sitzen,
in geschlossenen Räumen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Ersteigen von Leitern, ohne Heben und Tragen von
Lasten über zehn Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne Beschleunigungs- und Abbremsbewegungen, ohne
Ganzkörpervibrationen sowie ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft, Nässe, Feuchtigkeit oder Chemikalien
vollschichtig zu verrichten. Dies folgt aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem
arbeitsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. S2 ... vom 27. Oktober 1999 und aus dem orthopädischen Gutachten
von Prof. Dr. F2 ... vom 10. Juli 2000. Danach stehen im Vordergrund der Beschwerden der Klägerin ein
Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie eine Arthrose der Kniegelenke.
Hieraus ergeben sich Leistungseinschränkungen qualitativer, nicht jedoch quantitativer Art. Bei den bestehenden
Wirbelsäulenveränderungen sollte vor allem auf dauerndes oder überwiegendes Stehen verzichtet werden. Ebenso ist
eine Arbeit zu vermeiden, die mit dauerndem Sitzen ohne Möglichkeit zum Aufstehen verbunden ist. Eine
überwiegend sitzende Arbeit mit der Möglichkeit zu vorübergehendem Aufstehen und Umherlaufen ist jedoch
zumutbar. Ferner bestehen auf Grund der Kniegelenksbeschwerden insbesondere Einschränkungen bzgl. des
Treppensteigens sowie des Ersteigens von Leitern. Weder aus den im Vordergrund stehenden Wirbelsäulen- und
Kniegelenksbeschwerden noch aus den Heuschnupfensymptomen, gelegentlichen asthmoiden Beschwerden und
ekzematösen Beschwerden folgen Leistungseinschränkungen quantitativer Art, mithin ein unter vollschichtiges
Leistungsvermögen selbst für körperlich leichte Arbeiten. Dies wird von der Klägerin im Berufungsverfahren letztlich
auch nicht in Abrede gestellt.
Entgegen der von Klägerseite vertretenen Auffassung handelt es sich bei den Verweisungstätigkeiten einer Pförtnerin
bzw. einer Mitarbeiterin in der Poststelle um keine Schonarbeitsplätze, die in der Regel leistungsgeminderten
Betriebsangehörigen vorbehalten sind. Dies ergibt sich auch nicht aus der von Klägerseite vorgelegten Auskunft des
Arbeitsamts Dresden vom 01. August 2001. Wenn darin mitgeteilt wird, dass bei den im Arbeitsamtsbereich Dresden,
Radeberg und Radebeul gemeldeten Stellen nicht nach Pförtnern an der Haupt- oder Nebenpforte unterschieden wird,
so ist damit, ganz abgesehen davon, dass der Unterscheidung zwischen gehobenem und einfachem Pförtner die
zwischen dem Pförtner an der Haupt- und an der Nebenpforte nicht entspricht, keineswegs gesagt, dass es sich bei
der Tätigkeit von Pförtnern nur um Schonarbeitplätze handelt. Vielmehr geht aus den Gutachten der Dipl.-
Verwaltungswirtin H1 ... hervor, dass für die Einstellung als Pförtner grundsätzlich auch betriebsfremde Bewerber in
Betracht kommen, wenn es auch in vielen Betrieben üblich ist, leistungsgeminderte Betriebsangehörige auf diese
Stellen umzusetzen.
Kann die Klägerin somit sozial und gesundheitlich zumutbar auf eine Tätigkeit als Pförtnerin oder als Mitarbeiterin in
einer Poststelle verwiesen werden, so ist sie nicht berufsunfähig i.S. des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F., zumal bei ihr auch
keine Leistungseinschränkungen vorliegen, auf Grund derer ihr trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit für eine derartige
körperliche leichte Arbeit der Arbeitsmarkt verschlossen wäre (vgl. zu diesen Fällen: Großer Senat des BSG, SozR 3-
2600 § 44 Nr. 8), sie insbesondere, wie aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen hervorgeht, in ihrer
Wegfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
nicht vorliegen.