Urteil des LSG Sachsen vom 25.03.2008

LSG Fss: wiedereinsetzung in den vorigen stand, hauptsache, anwendungsbereich, auflage, bedürfnis, rechtshängigkeit, rechtsmittelfrist, zivilprozessordnung, verschulden, behinderter

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 25 AL 75/06
Sächsisches Landessozialgericht L 1 B 596/07 AL-PKH
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09. Oktober 2007 auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe:
I.
In der Hauptsache begehrt die Beschwerdeführerin von der Beklagten eine Leistung zur beruflichen Eingliederung
behinderter Menschen. Konkret verlangt sie die Förderung des Besuchs des Instituts für berufliche Aus- und
Fortbildung an der Gehörlosenfachschule in Rendsburg. Damit verfolgt sie das Ziel, einen Abschluss als staatlich
anerkannte Altenpflegerin zu erwerben.
Mit Beschluss vom 17.11.2006 hat das Sozialgericht Dresden (SG) den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung biete in der Hauptsache
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27.12.2006 Beschwerde beim SG eingelegt, welches ihr durch Beschluss
vom 08.01.2007 nicht abgeholfen und sie an das Sächsische Landessozialgericht weitergeleitet hat.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.07.2007 hat der Senat – neben dem Hinweis, dass eine hinreichende
Erfolgsaussicht nicht gegeben sein dürfte – der Beschwerdeführerin für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde
auferlegt, Kontoauszüge der bei der S ...-Bank und bei der S ... Dresden geführten Konten sowie einen Auszug über
das Bausparguthaben vorzulegen.
Mit weiterem gerichtlichem Schreiben vom 30.08.2007 hat der Senat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Übersendung der angeforderten Unterlagen erinnert und hierfür eine
Frist bis 28.09.2007 gesetzt. Ein Eingang der Unterlagen ist beim Sächsischen Landessozialgericht bis zur
Absendung des hier angegriffenen Beschlusses des Senats nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 04.10.2007, abgesandt am nächsten Tag, hat der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss
des SG vom 17.11.2006 zurückgewiesen.
Am 27.09.2007 war beim SG ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin per Telefax
eingegangen, in welchem die Übersendung der "angeforderten Unter-lagen zur Ergänzung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse" mitgeteilt worden war. Die vom Senat angeforderten Unterlagen waren diesem
Schreiben nicht als Anlage beigefügt. Die Anlagen selbst sind beim SG vielmehr erst am 05.10.2007 eingegangen.
Am 09.10.2007 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Erst
hierdurch hat der Senat von den vorgenannten Umständen Kenntnis erlangt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vom Senat zur Übersendung der ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse betreffenden Unterlagen bis 28. September 2007 gesetzten Frist zu gewähren sowie
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 17. November 2006 und den Beschluss des Senats vom 04. Oktober
2007 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren beim Sozialgericht Dresden unter
Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu gewähren.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die beigezogenen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der
Beklagten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon nicht statthaft.
Gemäß § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrenfrist einzuhalten.
Bei der vom Senat gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung
(ZPO) gesetzten Frist handelt es sich um eine richterliche und nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist (s. hierzu nur
Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auf-lage, § 67 Rn. 2 c). § 67 SGG ist somit schon von seinem Anwendungsbereich
her nicht eröffnet.
Ob eine entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften in Betracht kommt, sei dahingestellt. Denn bei
der gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Da die
Beschwerdeführerin mit dem versäumten Vor-bringen folglich nicht endgültig ausgeschlossen ist (vgl. § 202 SGG in
Verbindung mit § 230 ZPO) und dieses mit einem neuen Bewilligungsgesuch beim SG nachholen kann (s. Reichold in
Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 118 Rn. 10), besteht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch
kein prozessuales Bedürfnis für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Beschwerdeverfahren. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht ihrerseits maßgeblich für die
Wiedereinsetzung in den Lauf einer Rechtsmittelfrist ist. So verhält es sich hier. Die Rechtshängigkeit der Klage wird
nicht durch den Beschluss des Senats vom 04.10.2007 berührt. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die
Verfahrensinstanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, während des PKH-Beschwerdeverfahrens bereits
abgeschlossen wird und nach dem Ablauf der im Beschwerdeverfahren gesetzten Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO
ein neues Antragsverfahren wegen des Abschlusses der Instanz nicht mehr erfolgreich sein kann. So verhält es sich
hier aber nicht. Der Rechtsstreit ist weiterhin beim SG anhängig.
Im Hinblick auf ein erneutes etwaiges Bewilligungsgesuch beim SG wird dieses bezüglich der gemäß § 114 Satz 1
ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung allerdings die Hinweise im
Schreiben des Senats vom 18.07.2007 berücksichtigen können. Ebenso wird es zu beachten haben, dass – worauf
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 06.12.2007 hingewiesen hat – die Beschwerdeführerin über Vermögen in
Höhe von 6.500 EUR verfügt. Schließlich wird das SG gegebenenfalls darüber zu entscheiden haben, ob
Prozesskostenhilfe bereits ab der ersten Antrag-stellung am 16.01.2006 zu bewilligen ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG).