Urteil des LSG Sachsen vom 01.03.2005

LSG Fss: ddr, datenverarbeitung, zugehörigkeit, direktor, verfassungskonforme auslegung, produktion, assistent, qualifikation, industrie, forschung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 01.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 13 RA 748/03 ZV
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 539/04
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 24. August 2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der
Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-rungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die
Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 01.10.1970 bis 30.04.1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustel-len.
Der am ...1942 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf eines Holzmodellbauers und war in diesem Beruf bis
30.04.1966 tätig. Vom 01.05.1966 bis 31.12.1969 wechselte er als Referent zum Wirtschaftsrat des Bezirkes L ...
Anschließend war der Kläger vom 01.01.1969 bis 30.04.1981 beim VEB M ... L ... mit Sitz in B ...
versicherungspflichtig tätig, und zwar bis 31.12.1972 als mathema-tisch-technischer Assistent, vom 01.01.1973 bis
30.04.1976 als Problemanalytiker und ab 01.05.1976 als Direktor des Organisations- und Rechenzentrums (ORZ).
Nach erfolgrei-cher Ausbildung an der Ingenieurschule für Gießereitechnik L ... war der Kläger seit 02.10.1970
berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde vom 02.10.1970). Im Juli 1974 erlangte er
zusätzlich nach ordnungsgemäßem Diplomverfahren an der Martin-Luther-Universität H ... den akademischen Grad
"Diplomökonom" (Urkunde vom 24.07.1974). Seit 01.05.1981 war der Kläger als wissenschaftlicher Oberas-sistent
und seit 01.02.1985 als Dozent an der Karl-Marx-Universität L ... tätig. Mit Ur-kunde vom 01.06.1982 wurde er ab
01.05.1982 in das Zusatzversorgungssystem der Intel-ligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen
und medizinischen Einrich-tungen der DDR (GBl. S. 675) aufgenommen. Bereits seit 01.03.1971 war er der freiwilli-
gen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete bis auf sein monatliches Arbeitsentgelt bis maximal
1.200 Mark entsprechende Beiträge.
Auf den Antrag des Klägers zur Feststellung und Überführung von Zusatzversorgungsan-wartschaften für seien
Beschäftigungszeiten von Oktober 1970 bis Juni 1990 stellte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom
13.09.2002 die Zeiten vom 01.05.1981 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der
Intelligenz an wissen-schaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die in-soweit
erzielten Entgelte fest. Eine Feststellung für die Zeiten vom 01.10.1970 bis 30.04.1981 lehnte die Beklagte ab, da die
Voraussetzungen für die Anerkennung von Zei-ten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) nicht vorlägen. Der Kläger sei
in diesem Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb und damit nicht im Gel-tungsbereich dieses
Zusatzversorgungssystems beschäftigt gewesen. Der hiergegen erho-bene Widerspruch blieb ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 30.04.2003; dem Kläger zugestellt am 10.05.2003).
Seit 01.11.2002 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbe-scheid vom 22.01.2003).
Dem Versicherungsverlauf (Anlage 2 dieses Bescheides) ist zu entnehmen, dass für den Kläger für die Zeiten vom
01.01.1970 bis 31.12.1977 sowie ab 01.05.1981 bis 21.05.1990 jeweils Pflichtbeiträge bis zur
Beitragsbemessungsgrenze be-rücksichtigt worden sind.
Mit der am 06.06.2003 beim Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage machte der Kläger die Feststellung von
Zugehörigkeitszeiten zur AVItech für seine Beschäftigungszeiten vom 01.10.1970 bis 30.04.1981 geltend. Er sei in
diesem Zeitraum in verschiedenen verantwort-lichen Positionen im VEB M ... L ... tätig gewesen. Bei diesem Betrieb
habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Zusatzversorgung der techni-schen Intelligenz
gehandelt.
Nach Hinweis auf seine Rechtsprechung und Anhörung der Beteiligten hat die 13. Kam-mer des Sozialgerichts Leipzig
die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2004 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen
Anspruch auf Feststel-lung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Ihm sei für den streitigen Zeitraum keine
Versorgungszusage erteilt worden, die gemäß Artikel 19 Einigungsvertrag (EV) nach Bun-desrecht hätte verbindlich
sein können. Der erweiternden Auslegung des AAÜG durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG,
Urteil vom 09.04. 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, m.w.N.), wonach sich die Frage der Zugehörig-keit
zu einem Versorgungssystem, sofern eine Versorgungszusage nicht erteilt worden sei, danach beantworte, ob am
30.06.1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehöre,
derentwegen zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem in der DDR errichtet gewesen wäre, sei nicht zu
folgen.; ebenso nicht der Ansicht des BSG, dass es für die Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten nach § 5 Abs. 1
AAÜG auf eine von den staatlichen Stellen der DDR erteilte Versorgungszusa-ge nicht ankomme. Die vom BSG -
zwar nunmehr in ständiger Rechtsprechung - gefunde-ne Auslegung widerspreche dem Wortlaut des EV, des AAÜG
und dem Willen des Ge-setzgebers. Da hinsichtlich der am 30.06.1990 Nichteinbezogenen kein Verstoß gegen ver-
fassungsrechtliche Prinzipien zu erkennen sei, vielmehr bereits der DDR-Gesetzgeber die Schließung der
Zusatzversorgungssysteme zum 30.06.1990 angeordnet habe, seien die Gerichte an die vom Gesetzgeber gewählte
Lösung (Verbot der Neueinbeziehung und Ausdehnung der Wirkung der erteilten Versorgungszusagen) gebunden. Sie
könnten diese nicht etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder Gesetzeskorrektur durch eine andere
ersetzen, die ihrer Meinung nach vorzuziehen sei. Vielmehr führe die vom BSG gefundene "verfassungskonforme
Auslegung" ihrerseits zu Wertungswidersprüchen, die die von der DDR möglicherweise angelegten
Ungleichbehandlungen noch verstärk-ten. Sie respektiere weder den historischen Willen des DDR-Gesetzgebers,
dokumentiert in der Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz vom 26.07.1972, wonach
verstärkt auf die eigene Beitragsleistung des Versicherten im Rahmen der FZR zur rentenrechtlichen Absicherung im
Alter gesetzt werden sollte, noch die zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme vorgefundene
DDR-Wirklichkeit. Zwar erkenne das BSG die durch die Verwaltungspraxis der DDR möglicherweise hervorgerufenen
Un-gleichbehandlungen, tue diese aber mit der Bemerkung ab, der Einigungsvertragsgesetzge-ber sei nicht gehalten,
derartige Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Das Sozialgericht gehe davon aus, dass der
Einigungsvertragsgesetzgeber in der Tat an die vorgefundenen Versorgungszusagen habe anknüpfen dürfen; er habe
aber nicht, wie dies das BSG in sei-ner Auslegung darstelle, für eine bestimmte Personengruppe die Anwendung der
Versor-gungsordnung noch ausweiten müssen. Der Gesetzgeber habe vielmehr auf Grund der feh-lenden Transparenz
der rechtlichen Regelungen, mit guten Gründen bei der Regelung der vorliegenden Materie der Rechtssicherheit,
Zweckmäßigkeit und Praktikabilität den Vor-zug vor der Fallgerechtigkeit (die vorliegend gar nicht hergestellt werden
könne, da die erforderliche Ermessensentscheidung nicht nachprüfbar sei) geben dürfen. An diese Wert-entscheidung
des Gesetzgebers seien die Gerichte gebunden. Damit seien für den Kläger über die bereits erfolgte Feststellung
hinaus keine weiteren Zugehörigkeitszeiten (hier zur AVItech) festzustellen.
Gegen den am 26.08.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24.09.2004 eingelegte Berufung des
Klägers. Er geht weiterhin davon aus, dass es sich bei seinem Be-schäftigungsbetrieb, dem VEB M ... L ..., der
später zum 01.01.1988 in den VEB R ... L ... umgewandelt worden sei, um einen volkseigenen Produktionsbetrieb i.S.
der Versorgungsordnung der AVItech gehandelt habe. In anderen Streitverfahren habe die Be-klagte dies
zwischenzeitlich auch anerkannt. Sowohl in persönlicher als auch in betrieblicher Hinsicht seien die Voraussetzungen
für einen fiktiven Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech er-füllt. Aber auch die sachlichen
Voraussetzungen und damit die Ausübung einer ingenieur-technischen Tätigkeit im noch streitigen Zeitraum, seien
gegeben. Das Bundessozialgericht habe mit der Formulierung von der "charakteristischen Tätigkeit im
Produktionsprozess" einen Rahmen vorgegeben, in dem der Beklagte die Anspruchsberechtigung prüfen müs-se. Als
Beweismittel für die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen sei daher zunächst auf die Funktionspläne, ferner auf
Zeugenaussagen und letztendlich auf berufskundliche Ermittlungen zurückzugreifen. Die vom Kläger ausgeübten
Tätigkeiten entsprächen ziem-lich genau den Merkmalen, die die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10.12.2004 formu-
liert habe. Zwar seien diese Merkmale relativ eng gefasst und berücksichtigten auch nicht das Sprachverständnis der
ehemaligen DDR, dennoch erfülle der Kläger die von der Be-klagten für eine ingenieur-technische Tätigkeit genannten
Voraussetzungen. Im Mittelpunkt seiner Beschäftigung beim VEB M ... L ... habe die Leistung einer
produktionsorientierten ingenieur-technischen Arbeit gestanden. Er habe ingenieur-technische Probleme der
Produktion analysiert, modelliert, in ingenieur-technische An-wendungslösungen überführt und diese auch praktisch
realisiert. Dazu gehörten konkret die Erarbeitung und Anwendung einer Technologie-Lösung, um für die Bearbeitung
von Werkstücken eine kostenoptimale Technologie auszuwählen, die Erarbeitung und Anwen-dung einer Ablauf-
Lösung, um die Durchlaufzeit der zu produzierenden Erzeugnisse zu minimieren. Das sei mit einer rationelleren
Erfassung und Bewertung des Bestandes an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie Materialien verbunden
gewesen, um die Kos-ten im Produktionsbereich zu reduzieren. Dabei sei z.B. schwere körperliche Arbeit beim
bisherigen Wiegen von Materialien durch Ausmessen und Berechnung der Volumina und deren Multiplikation mit dem
spezifischen Gewicht ersetzt worden. Dies habe dem ge-samtgesellschaftlichen Bedürfnis gedient, durch Nutzung
des wissenschaftlich-technischen Fortschritts Aufwand einzusparen und körperliche Arbeit durch technische
Lösungen zu ersetzen. Dabei habe es sich nicht um eine spezifische Aufgabe allein des Sozialismus ge-handelt,
sondern es sei damals wie auch heute eine ständige Aufgabe für alle Industrielän-der. Diese Arbeiten hätten nicht
vom "grünen" Tisch aus vorbereitet und realisiert werden können. Vielmehr seien die Aufgaben vor Ort im
Produktionsbereich mit den Beteiligten analysiert und auf der Basis einer ausgearbeiteten praktischen Anwendungs-
Lösung mit den beteiligten Produktionsarbeitern, Meistern und Technologen realisiert worden. Diese Arbeiten wurden
auf der Basis von Forschungs- und Entwicklungsthemen geplant und ab-gerechnet und seien Bestandteil des
Teilplanes Wissenschaft und Technik, der vorrangig auf die Rationalisierung der Produktion orientiert gewesen sei,
gewesen. Für seine Tätigkeit zur Verbesserung des Produktionsprozesses hätten dem Kläger u.a. moderne Methoden
der ökonomisch-mathematischen Analyse und Modellierung zur Effektivierung von Produktionsprozessen, auch als
Übersetzungen aus dem Amerikani-schen und Russischen, zur Verfügung gestanden. Durch die konkrete praktische
Anwen-dung in der Produktion sei es dem Kläger auch gelungen, eine 1975 mit dem Nobelpreis für
Wirtschaftswissenschaften ausgezeichnete Methode sowohl theoretisch als auch prak-tisch weiterzuentwickeln. Die
vom Kläger erarbeiteten Lösungsvarianten seien in der Produktion akzeptiert worden und es habe sich eine
freundschaftliche Zusammenarbeit (im Sprachgebrauch der DDR: Sozialistische Gemeinschaftsarbeit) entwickelt. Die
z.B. im 5. Punkt der charakteristischen Merkmale für eine ingenieurtechnische Tätigkeit genannte Anforderung
hinsichtlich ideel-ler Vorwegnahme zukünftiger Arbeitsprozesse habe u.a. darin bestanden, dass der Kläger ein
Produktionsablaufmodell für den VEB M ... L ... projektiert habe, bei der die von ihm mitentwickelte Komplexmethode
zur optimalen Veränderung bestehender Produkti-ons-Ist-Zustände zum Einsatz gekommen sei und bei der
verschiedene Produktionsvarian-ten hätten simuliert werden können. Ergänzend sei hinzugefügt, dass ein Teil seiner
pro-duktionsorientierten ingenieur-technischen Arbeit und der damit verbundenen praktischen Erfahrungen,
Erkenntnisse und Verallgemeinerungen ihren Niederschlag 1975 in der Buchpublikation von L .../K ...
"Produktionsplanoptimierung" gefunden hät-ten. Für seine praxis- und ergebnisorientierte Ingenieurtätigkeit im VEB M
... L ... sei der Kläger mit dem "Ingenieurpass" ausgezeichnet worden. Für seine prakti-schen Erfolge bei der
Anwendung und Applikation von Forschungsergebnissen habe er 1977 den Forschungspreis der Universität H ...
erhalten. Außerdem habe er Anwen-dungsergebnisse bezüglich Produktionsrationalisierung auf Messen im
sozialistischem Ausland ausgestellt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 24.08.2004 aufzuheben, den Be-scheid der Beklagten vom
13.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten,
die Beschäftigungszeiten vom 01.10.1970 bis 30.04.1981 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alters-
versorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die entspre-chenden Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erkennt nunmehr zwar an, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers um einen volkseigenen
Produktionsbetrieb i.S. der 2. DB zur AVItech vom 24.05.1951 gehan-delt hat. Damit erfülle der Kläger sowohl die von
der Rechtsprechung des BSG entwickel-ten Voraussetzungen zur Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5
Abs. 1 AAÜG in persönlicher als auch in betrieblicher Hinsicht. Er sei im streitigen Zeitraum jedoch im Bereich der
Datenverarbeitung als mathematisch-technischer Assistent, Problemanalytiker und Direktor des Organisations- und
Rechenzentrums nicht ingenieur-technisch tätig ge-wesen und erfülle damit nicht die sachliche Voraussetzung für
einen Anspruch auf Einbe-ziehung in die AVItech. Diese Tätigkeiten habe der Kläger zwar aufgrund seiner beruflichen
Qualifikation ausüben können, jedoch entsprächen diese nicht jenen ingenieur-technischen Tätigkeiten, die un-
mittelbaren Einfluss auf die Produktionsvorgänge gehabt hatten, und damit nicht zu dem Tätigkeitsfeld zählten, das
sich nach Inhalt, Qualität und Umfang im Wesentlichen als Be-tätigung einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB
genannten herausgehobenen beruflichen Qualifikation erweise. Die in den Qualifikationshandbüchern aufgenommenen
Qualifikationsmerkmale der typi-schen Arbeitsaufgaben bildeten die Grundlage für die Eingruppierung der
Arbeitsaufgaben in den Betrieben der verschiedenen Industrieministerien der ehemaligen DDR. Die Quali-
fikationshandbücher seien das Ergebnis der Arbeitskräfteklassifizierung gewesen. Sie ent-hielten die Beschreibung
der Arbeitsaufgabe, die sich daraus ergebenden Anforderungen und die erforderliche Qualifikation. Zur Klassifizierung
von Arbeitsaufgaben seien in der ehemaligen DDR auf der Basis wissenschaftlicher Methoden (u.a. der
Arbeitsklassifizie-rung) Anforderungsstudien durchgeführt worden. Die Arbeitsklassifizierung sei eine wis-
senschaftliche Methode der Analyse und des Vergleichs der Arbeitsanforderungen als Ausdruck des
Kompliziertheitsgrades der Arbeit. Sie habe die aus der Arbeitsaufgabe ent-stehenden Arbeitsanforderungen
untersucht, die nach einheitlichen Merkmalen und Maß-stäben analytisch ermittelt worden seien. Ziel sei es gewesen,
mit Hilfe der Arbeitsklassifi-zierung eine möglichst objektive, rationelle Erfassung und Bewertung der Art und Höhe der
Arbeitsanforderungen bei den in der Volkswirtschaft vorkommenden Tätigkeiten zu erstellen. Die Stellung der
Beschäftigten der Industrie und der Bauwesens im Arbeitsprozess sei durch die Gliederung der Beschäftigten nach
Arbeitsbereichen bestimmt worden. Hier sei unterschieden worden in: 10 Produktionsdurchführende Bereiche dazu
zählten: Produktion, Anlagenrealisierung, 20 Produktionshilfsbereiche dazu zählten: Reparatur und Instandsetzung, 30
Produktionsvorbereitende Bereiche dazu zählten: Forschung und Entwicklung, Konstruktion, Technologie,
Projektierung, 40 Leitungs- und produktionssichernde Bereiche dazu zählten: Leitung, Planung, Fi-nanzökonomie,
Rechnungsführung und Statistik, Datenverarbeitung, 50 Beschaffung und Absatz, 60 Kultur- Sozialwesen und
Betreuungseinrichtungen, 70 Kader und Bildung, 80 Betriebssicherheit, 90 Übrige Arbeitsbereiche. Diese Unterteilung
ergebe sich aus der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Be-schäftigten der Industrie und des Bauwesens
vom 10.12.1974 (GBl. I Nr. 1 S. 1).
Der Leitungs- und produktionssichernde Bereich (40) könne nicht zu den Bereichen ge-zählt werden, in denen
wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Lösung technischer Aufgaben erfolgt seien. Die Beschäftigten seien nicht
im unmittelbaren Produktionsprozess selbst eingegliedert gewesen und hätten mit ihrer Tätigkeit und technischen
Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess, wie z.B. in der Forschung und Entwicklung, beeinflus-sen können.
Die Abteilung Datenverarbeitung (Rechenzentrum, Organisations- und Rechenzentrum) sei für folgende Aufgaben
verantwortlich gewesen: - Problemanalysen, - Vorbereitende und absichernde Arbeiten der Datenverarbeitung
einschließlich Durchlaufbetreuung, - Projektierungs- und Programmierungsarbeiten der Datenverarbeitung, - Bedienung
von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, Datenerfassungsgeräten, Lochkartenanlagen, Peripheriegeräten und
elektronischen Tischrechnern, - Bedienung von EDV-Anlagen ohne Prozessrechner, - Wartungs- und
Reparaturarbeiten an Anlagen und Geräten der Datenverarbeitung. In dieser Abteilung seien mathematisch-technische
Assistenten, Organisatoren, Problem-analytiker und Programmierer beschäftigt gewesen. Der Leiter des
Organisations- und Re-chenzentrums sei verantwortlich gewesen für die Erarbeitung der notwendigen Maßnah-men
zur Entwicklung und Rationalisierung der Informationstätigkeit. Er habe alle Aufga-ben zur Sicherung einer termin- und
qualitätsgerechten Bereitstellung von Informationen analysiert. Er habe selbständig Forschung- und
Entwicklungsaufgaben zur rationellen Ges-taltung und progressiven Weiterentwicklung des
Leitungsinformationssystems, insbeson-dere des Informationssystems aus Rechnungsführung- und Statistik gelöst
und die Durch-gängigkeit und Passfähigkeit des Informationssystems Rechnungsführung und Statistik im Betrieb
gesichert. Für diese Tätigkeiten seien umfassende ökonomische Kenntnisse über Verfahren und Methoden der
Ausarbeitung, Abrechnung und Kontrolle synthetischer Kennzahlen benötigt worden. Es hätten Kenntnisse über
volkswirtschaftliche und betriebs-spezifischer Effektivitätserfordernisse der Abrechnung des Reproduktionsprozesses
im Betrieb vorhanden sein müssen. Darüber hinaus seien allgemeine naturwissenschaftlich Kenntnisse über den
Ablauf der Produktion im Betrieb für die Erfüllung der Arbeitsaufga-be erforderlich gewesen. Ebenso seien spezielle
Kenntnisse der Programmierersprache sowie über Funktion, Inhalt und Wirkungsweise der anzuwendenden
Programmierbaustei-ne, Programme und Dateien zu deren effektiven Anwendungen und zu selbstständiger
Konzipierung, Vervollkommnung, Anpassung bzw. Entwicklung und Realisierung für die Ausführung der
Arbeitsaufgabe erforderlichen Programme nötig gewesen. Dieser Arbeits-inhalte seien jedoch nicht vergleichbar mit
jenen für eine ingenieur-technische Tätigkeit charakteristischen Merkmalen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG sei es für den sachlichen Anwendungsbe-reich der Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht
ausreichend, dass eine qualifi-zierte Tätigkeit mit technischen Arbeitsinhalten verrichtet worden sei, vielmehr habe es
sich um eine für die Ausübung des Ingenieurberufs charakteristische Tätigkeit im Produk-tionsprozess handeln
müssen. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Als mathema-tisch-technischer Assistent, Problemanalytiker
und Direktor des Organisations- und Re-chenzentrums habe er produktionsbezogenes Wissen nur benötigt, um es für
die rationelle Gestaltung und progressive Weiterentwicklung des Leitungsinformationssystems anzu-wenden.
Der Senat hat Registerunterlagen zum VEB M ... L ... sowie Arbeitsverträge und Funktionspläne des Klägers
beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen
und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsge-setz [SGG]) ist zulässig,
jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht und die Beklagte haben im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klä-ger keinen mit der
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) durchsetzba-ren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversor-gung der technischen Intelligenz für die Zeiten vom 01.10.1970 bis
30.04.1981 hat, in de-nen er als mathematisch-technischer Assistent; Programmanalytiker und Direktor des Or-
ganisations- und Rechenzentrums des VEB M ... L ... beschäftigt war, sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum
erzielten Arbeitsentgelte (§§ 1, 5 ff. AAÜG).
Die Vorschriften des AAÜG finden zwar auf den Kläger Anwendung (§ 1 AAÜG). Die Beklagte hat mit Bescheid vom
13.09.2002 bereits Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-sorgungssystem vom 01.05.1981 bis 30.06.1990
festgestellt, also Zeiten, in denen der Klä-ger eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine
zusätzliche Altersver-sorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 (hier: Nr. 4) zum AAÜG
aufgelistet ist (§ 5 Abs 1 AAÜG). Daraus folgt hier auch, dass der Kläger aus bundesrecht-licher Sicht zum
01.08.1991 (nach den Gegebenheiten der DDR) eine Versorgungsanwart-schaft zum 30.06.1990 ("erworben") hatte.
Denn er hatte auf Grund einer Versorgungszu-sage, die auch am 30.06.1990 noch Bestand hatte, eine
Versorgungsanwartschaft er-langt. Damit ist das AAÜG auf den Kläger anwendbar.
Der Kläger hat jedoch im streitigen Zeitraum keine "Zeit der Zugehörigkeit in einem Versorgungssystem" zurückgelegt
und damit auch keine gleichgestellte Pflichtbeitragszeit i.S. von § 5 Abs 1 AAÜG erlangt. Er hat in diesem Zeitraum
keine Beschäftigung ausge-übt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgese-
hen war, das in der Anlage 1 (und 2) zum AAÜG aufgelistet war.
Ob eine derartige Zeit nach § 5 Abs. 1 AAÜG vorliegt, ist ausschließlich nach objektiver Auslegung des Bundesrechts
unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Es kommt mithin weder auf die Auslegung der
Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR an noch auf deren Verwaltungspraxis. Nur in faktischer
Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob in der Zeit, für die die Fest-
stellung begehrt wird, eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen i.V.m. den
Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen
Regelungen eine in der Versorgungsordnung ge-nannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt
worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (d.h. für die
Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufli-che Qualifikation zur Ausübung dieser
(konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden "Arbeitsstelle" vorgelegen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
04.08.1998 – B 4 RA 63/97 R - m.w.N.; Urteil vom 30.06.1998 – B 4 RA 11/98 R - sowie BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6
m.w.N.).
Mit anderen Worten hängt ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage im Bereich
der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzli-che Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichge-stellten Betrieben vom 17.08.1950 (VO-AVItech; GBl. S. 844) und der dazu
erlassene Zweite Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 (2. DB; GBl. S. 487) von drei - per-sönlichen, sachlichen
und betrieblichen - Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für Personen,
(1) die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt hatten, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bau-
wesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb.
Der Kläger erfüllte zwar mit dem Abschluss seines Studiums an der Ingenieurschule für Gießereitechnik L ... als
Ingenieur seit 02.10.1970 die vorstehend genannte erste (persön-liche) Voraussetzung. Die Beklagte hat auch
zutreffend anerkannt, dass er die dritte (be-triebliche) Voraussetzung erfüllte, denn insoweit ist auf den Gesamtbetrieb
(hier VEB M ... L ...), einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie, und nicht auf eine unselbstständige
Organisationseinheit (das Organisations- und Rechenzentrum des Betrie-bes) abzustellen. Hingegen lagen die
sachlichen Voraussetzungen für einen fiktiven Fest-stellungsanspruch von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech nicht
vor, denn der Kläger übte in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.10.1970 bis 30.04.1981 keine ingenieur-technische
Tätigkeit im Sinne der Versorgungsordnung aus. Er war vielmehr, wie sich auch der Rah-menrichtlinie für die neue
Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10.12.1974 (GBl. I S. 1) ergibt, im Leitungs- und
produktionssichernden Bereich und damit überwiegend ökonomisch-mathematisch bzw. als Direktor des ORZ
ökonomisch-verwaltend tätig. Dazu hatte der Kläger neben seiner 1970 erfolgreich abgeschlossenen
Ingenieurausbildung im Juli 1974 auch den akademischen Grad "Diplomökonom" er-langt. Nach der genannten
Rahmenrichtlinie wurden auch die Beschäftigten bestimmten Tätigkeitshauptgruppen zugeordnet, die sich
ausschließlich am Merkmal "ausgeübte Tä-tigkeit" orientierten. Danach war zwischen Produktionspersonal
(Produktionsarbeiter und ingenieur-technisches Personal); produktionsvorbereitendes Personal, Leitungs- und Ver-
waltungspersonal, Betreuungspersonal, pädagogisches Personal und übriges Personal un-terschieden. Zum
ingenieurtechnischen Personal wurden Beschäftigte gezählt, die in den produzierenden Einheiten des Betriebes für die
Durchführung des technologischen Prozes-ses eingesetzt waren und deren Funktion lt. Stellenplan eine
abgeschlossene Ausbildung als Techniker, Fach- und Hochschulkader voraussetzte. Zum Produktionspersonal
rechne-ten außerdem Beschäftigte der TKO und der Gütekontrolle sowie die Operativtechnologen und die
Beschäftigten der Datenverarbeitung für Prozesssteuerung. Zu dieser Personal-gruppe ist der Kläger ausgehend von
seiner tatsächlichen Tätigkeit nicht zu zählen. Für seine Tätigkeiten als mathematisch-technischer Assistent und
Problemanalytiker bis 30.04.1976 zählte er vielmehr zum produktionsvorbereitenden Personal und ab 01.05.1976 in
seiner Funktion als Direktor des Organisations- und Rechenzentrums gehörte er zum Leitungspersonal.
Bereits nach dem vom Kläger vorgelegten Aufgabenverteilungsplan für die Stelle des wis-senschaftlichen Assistenten
vom 06.05.1969 ergibt sich, dass seine Aufgaben in der Ent-wicklung und Anwendung von ökonomisch-
mathematischen Planungs- und Abrechnungs-projekten zur Produktions- und Verwaltungsrationalisierung für den
Hauptbetrieb, der Ausarbeitung zugehöriger Projektdokumentationen, von Test- und Erprobungsrechnungen für die
Abrechnung sowie die Produktionsplanung sowie in Problemanalysen von Produk-tionsplanoptimierungsvarianten
bestanden. Dem Rahmenfunktionsplan für die Funktion des Direktors des ORZ, welche der Kläger seit 01.05.1976
inne hatte, ist zu entnehmen, dass er dem Betriebsdirektor direkt unterstellt und für die Produktions- und
Verwaltungsra-tionalisierung im Hauptbetrieb mittels EDV, ökonomisch-mathematischer Methoden und
Betriebsorganisation, die Auslastung der Kleindatenverarbeitungsanlage im Hauptbetrieb, die Erfüllung der
Planaufgaben bei Forschung und Entwicklung und der Anwendung im Teil EDV, die Einhaltung von Sicherheit und
Ordnung sowie die Durchführung von Ka-dergesprächen verantwortlich war. Auch die Stellung des Organisations- und
Rechenzentrums als Funktionalorgan des Indust-riebetriebes (vgl. Ökonomisches Lexikon, Bd. H-P, Verlag Die
Wirtschaft Berlin 1978, 3. Auflage, zum Stichwort: Organisationsstruktur des Industriebetriebes) macht deutlich, dass
seine Aufgaben überwiegend in der Optimierung der Organisationsstrukturen und der Lösung von Aufgaben der
Betriebsorganisation lagen. Als Rechenzentrum oblag ihm au-ßerdem die Projektierung und Programmierung der
Datenverarbeitung, die Erfassung der Daten auf maschinell lesbaren Datenträgern, die Datenverarbeitung (Eingabe,
Speicherung, Auswertung, Ausgabe von Daten), die Datenübertragung sowie die Archivierung von Da-ten und die
Wartung der technischen Einrichtungen (vgl. Ökonomisches Lexikon, Bd. Q-Z, Verlag Die Wirtschaft Berlin 1978, 3.
Auflage, zum Stichwort: Rechenzentrum).
Diese Darstellung aus der Literatur der DDR und die vom Kläger vorgelegten Funktions-pläne belegen, dass er nicht
ingenieur-technisch im Sinne der 2. DB zur AVItech, sondern vielmehr im Leitungs-, Organisations- und
produktionssichernden Bereich seines Betriebs tätig war und damit als wissenschaftlicher Assistent,
Problemanalytiker und seit 01.05.1976 als Direktor des ORZ zu dem Personenkreis zählte, der bereits nach § 1 Abs.
1 Satz 2 der 2. DB zur AVItech als "andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie
Stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger ..." lediglich im Wege einer
Ermessensentscheidung in die AVItech einbezogen werden konnte. Insoweit hat bereits die DDR in der benannten 2.
DB zwischen ingenieur-technischen und verwaltungs-technischen Funktionen unterschieden. Der Senat zweifelt nicht
daran, dass der Kläger zur Erfüllung seiner Aufgaben ingenieur-technische Kenntnis-se und Kenntnisse der
betrieblichen Abläufe benötigte. Diese Kenntnisse machen seine Arbeit aber noch nicht zu einer ingenieur-technischen
Tätigkeit im Sinne der AVItech.
Eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem kann auch nicht etwa nach § 1 Abs 1 Satz 2 der 2. DB
festgestellt werden; danach konnten durch Einzel-(Ermessens-) Entscheidung auf Antrag des Werkdirektors auch
Personen mit bestimmten Funktionen und Aufgaben unter weiteren Voraussetzungen in das Versorgungssystem
einbezogen werden. Denn eine derartige Entscheidung kann - nach Bundesrecht - als Anknüpfung nicht in Betracht
kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit auf eine ggf. willkürliche
gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zurück-gegriffen werden müsste.
Damit hat der Kläger im streitigen Zeitraum keine Beschäftigung ausgeübt, wegen der ih-rer Art nach die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz vorgesehen war. Bereits aus diesem grund sind für den Kläger nach § 5
Abs. 1 AAÜG keine Pflichtbei-tragszeiten festzustellen.
Im Übrigen kann der Kläger auch ohne Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG dieselben Rangstellenwerte (Entgeltpunkte)
im SGB VI erreichen wie bei Anwendung des AAÜG. Dies gilt für alle Beschäftigungszeiten vor 1971 ohnehin (vgl. §
256a Abs. 2 und 3 SGB VI). Ab Einführung der FZR hängt dies allerdings davon ab, ob er von seinem Recht
Gebrauch gemacht hat, sich auch in der FZR in dem dort vorgesehenen "Höchstumfang" zu versichern. Da der Kläger
entsprechende Beiträge zur FZR gezahlt hat, sind - wie dem Rentenbescheid vom 22.01.2003 zu entnehmen ist - bis
Dezember 1977 bereits Pflichtbei-träge bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Eine Feststellung darüber
hinaus gehender Entgelte im Rahmen des § 5 Abs. 1 AAÜG würde daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu einer
höheren Rentenleistung führen. Erst danach, als der Kläger unstrittig bereits als Direktor des ORZ und damit in einer
Leitungsfunktion tätig war, könnte sich durch die Feststellungen nach dem AAÜG auch eine Berücksichtigung höherer
Pflichtbeiträge erge-ben. Für diesen Zeitraum erfüllte der Kläger aber - wie oben dargestellt – nicht die maß-geblichen
Voraussetzungen für einen Feststellungsanspruch.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).