Urteil des LSG Sachsen vom 10.02.2005

LSG Fss: erworbenes recht, zusicherung, arbeitslosenhilfe, bedürftigkeit, auskunft, zusage, schriftstück, abhängigkeit, altersrente, arbeitsmarkt

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 17 AL 1617/04
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 265/04
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 12. November 2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Dezember 2004 hinaus bis
zum 30. September 2005 Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu zahlen.
Der am ... 1942 geborene, verheiratete Kläger, dessen jüngstes, am ... 1981 geborenes Kind studiert, ist seit 01.
Januar 1990 arbeitslos und bezog seit 28. Dezember 1999 Alhi.
Am 26. März 2003 unterschrieb der Kläger eine Erklärung, wonach er Arbeitslosengeld (Alg)/Alhi unter den
erleichterten Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetz-buch (SGB III) beziehen wollte. Neben weiteren
Hinweisen, u.a. darüber, was "unter er-leichterten Voraussetzungen" bedeute, enthielt der Erklärungsvordruck der
Beklagten fol-genden Passus: "Was geschieht, wenn Sie den Rentenantrag nicht stellen, obwohl Sie die Leistungen
un-tererleichterten Voraussetzungen bezogen haben? Wenn Sie von der Sonderregelung Gebrauch machen, wird Sie
das Arbeitsamt einige Zeit vor dem maßgeblichen Rentenbeginn auffordern, innerhalb eines Monats einen Rentenan-
trag zustellen. Wenn Sie diesen Rentenantrag nicht rechtzeitig stellen, wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes bzw.
der Arbeitslosenhilfe so lange eingestellt, bis Sie den Renten-antrag gestellt haben. Wenn sie den Antrag stellen,
werden Arbeitslosengeld oder Arbeits-losenhilfe bis zur Zuerkennung der Altersrente weitergezahlt. Bei rückwirkender
Renten-zuerkennung werden die für denselben Zeitraum zuerkannten Ansprüche zwischen Ar-beitsamt und
Rentenversicherungsträger verrechnet."
Zuvor war unter " Das sollten Sie wissen:" folgendes ausgeführt worden: " ... 5. Wenn bzw. sobald Sie
Arbeitslosenhilfe beziehen, müssen Sie ohnehin, d. h. unabhängig von der Inanspruchnahme der o. a.
Erleichterungen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente beantragen. Deshalb ergibt sich in
diesem Fall durch die Inan-spruchnahme von Leistungen unter erleichterten Bedingungen keine zusätzliche Verpflich-
tung ..."
Dem Kläger wurde in der Folgezeit mit Bescheid vom 02. Dezember 2003 Alhi für die Zeit vom 28. Dezember 2003 bis
zum 27. Dezember 2004 in Höhe von 268,59 EUR wöchent-lich bewilligt. Zum 01. Januar 2004 erhöhte sich die
Leistung auf 274,96 EUR wöchentlich.
Durch Änderungsbescheid vom 01. Juli 2004 wurde die Leistungsbewilligung auf die Zeit bis 31. Dezember 2004
erstreckt. Widersprüche des Klägers gegen diese Entscheidungen sind in der Akte nicht ersichtlich.
Am 23. August 2004 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Klägers ein, wonach er ge-gen das neue Alg II
"Widerspruch" erhebe. Ihm sei auf Grund seiner Erklärung, dem Ar-beitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen zu
müssen, zugesichert worden, bis zur Rente ohne Abschläge Alhi zu bekommen. Er sei bereit, ab dem 01. Oktober
2005 in Rente zu gehen und beantrage die Weiterzahlung der Alhi in bisheriger Höhe bis zum 30. September 2005.
Mit Schreiben von 25. August 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Alhi per 31. Dezember 2004 kraft
Gesetzes beendet werde, ab 01. Januar 2005 das Arbeitslosen-geld II in Kraft trete und sie insoweit keine
Ermessensmöglichkeit habe. Im eigenem Inte-resse werde ihm empfohlen, den Antrag auf Alg II auszufüllen, wenn er
ab dem 01. Januar 2005 bei vorliegenden Bedarf Leistungen nach dem SGB II erhalten wolle. Hierauf erwiderte der
Kläger mit Schreiben vom 28. August 2004, ihm sei uneingeschränkt verbindlich zugesichert worden, Alhi bis zum
Rentenantrag zu bekommen. Hierauf bestehe er. Den am 23. August 2004 eingegangenen Widerspruch verwarf die
Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 15. September 2004, da über einen Anspruch auf Alg II noch keine
Entscheidung getroffen worden sei. Das Schreiben vom 28. August 2004 wertete die Bekl. als Widerspruch
hinsichtlich der nicht erfolgten Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2005 und wies
diesen mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2004 zurück. Mit Wirkung zum 01. Januar 2004 sei §
190 Abs. 3 Satz 3 Satz SGB III dahin geändert wor-den, dass Alhi längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt
werden dürfe. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 seien die Regelungen der §§ 190 bis 206 SGB III aufgehoben wor-
den. Mit der Unterschrift unter die Erklärung der Inanspruchnahme der Regelungen zu § 428 SGB III sei keine
Vereinbarung geschlossen worden, wonach bis zum Eintritt in die Rente Alhi gewährt werde.
Die gegen diese Entscheidungen erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2004
abgewiesen.
Die Berufung hiergegen ist am 04. November 2004 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen.
Der Kläger hält an seinem bisherigen Vorbringen fest.
Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 Arbeitslosenhilfe in der
bis zum 31. Dezember 2004 gezahlten Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtens und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihre bisherige Auffassung zur Frage des Anspruches auf Alhi über den 31. Dezember 2004 hinaus.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die
Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes 500 EUR übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt
worden, § 151 Abs. 1 SGG.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab
dem 01. Januar 2005.
Für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 finden die Regelungen des Vierten Gesetzes für mo-derne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2954, Art. 1 – Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für
Arbeitslose – Anwendung.
Danach besteht ab 01. Januar 2005 kein Anspruch auf Alhi, denn die §§ 190 - 206 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) fielen auf der Grundlage von Art. 3 Nr. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2954, 2971 -, ab dem 01. Januar 2005 weg. § 190 Abs. 3 in der
seit 01.01.2004 geltenden Fassung bestimmte bereits, dass lediglich bis zum 31. Dezember 2004 Alhi be-willigt
werden konnte. Auch auf eine Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kann der
Kläger keinen Anspruch auf Alhi über den 31. Dezember 2004 hinaus stützen.
In den schriftlichen Hinweisen der Beklagten in dem Schriftstück, das der Kläger am 26. März 2003 unterzeichnet hat,
liegt keine Zusicherung gem. § 34 SGB X, ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen die streitige Leistung "ohne
Abschläge" in bisheriger Höhe bis zum Eintritt des Rentenfalles weiter zu bewilligen.
Die Hinweise in diesem Schriftstück sind lediglich als eine - unverbindliche - Auskunft im Sinne von § 15 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I) zu verstehen. Eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X ist hierin nicht zu erkennen.
Auskunft und Zusicherung unterschei-den sich nach Inhalt und Wirkung voneinander. Während die Zusicherung einen
Verwal-tungsakt mit Verpflichtungswillen darstellt (BSGE 56, 249), der auf Erlass oder Unterlas-sung eines
Verwaltungsaktes gerichtet ist, handelt es sich bei der Auskunft um eine "Wis-senserklärung", die sich in der
Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom Verwal-tungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens -
insbesondere eines Verpflichtungswil-lens - unterscheidet (vgl. BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2). Die Zusicherung im
Sinne von § 34 SGB X ist demgegenüber eine von einem solchen Verpflichtungswillen getragene Zusage der
zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Aufgabe der
Zusicherung ist es, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünf-tige Verhalten der Verwaltungsbehörde
Gewissheit zu verschaffen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 m. w. N.). Maßstab der hier vorzunehmenden
Auslegung ist der in den Hinweisen geäußerte Erklä-rungswert und Erklärungswille, wie er sich einem verständigen
Beteiligten, der die Zu-sammenhänge berücksichtigt, darstellt (BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSGE 67,
104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2; BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 93/96 -,
JURIS). Die Frage, ob der Erlass eines Verwaltungsaktes beabsichtigt war und welchen Inhalt dieser etwa erhalten
sollte, ist anhand der für die Aus-legung von Willenserklärungen maßgebenden Grundsätzen zu klären. Dabei ist § 133
Bür-gerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen und das gesamte Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen.
Neben dem Erklärungswortlaut kommt es auch auf die Begleitumstände, insbesondere den Zweck der Erklärung an.
Das danach maßgebende gesamte Verhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt des Adressaten der Erklärung zu
bewerten. Maßgebend ist damit nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern der nach außen hin erklärte Wille, wie
ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 m. w. N.).
Entscheidend ist danach, wie der Empfänger der Erklärung die-se verstehen durfte. Allerdings kann sich dieser nicht
darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn diese unter Berücksichtigung aller
Umstände nicht so verstanden werden konnte.
Ausgehend hiervon ist in den Hinweisen der Beklagten im vom Kläger am 26. März 2003 unterschriebenen Schreiben
kein Regelungswille erkennbar. Diese sind ihrem Inhalt nach ganz allgemein gehalten und nicht auf den konkreten Fall
bezogen. Sie sind deshalb nicht geeignet, eine mit Sicherheit eintretende Regelung im Einzelfall des Klägers mit
bestimm-tem Inhalt in Aussicht zu stellen. Es wird dort nicht ausgesagt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die
Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Alhi bewilligen werde. Vielmehr wird erkennbar lediglich die Auswirkung der
Erklärung des Klägers näher erläu-tert, wonach er unter erleichterten Bedingungen einen Anspruch auf Alhi bis zu
jenem Tage haben könne, an dem er eine nicht um Abschläge geminderte Rente erhalten könne. Ein Regelungswille
dahingehend, dass er ohne weitere Prüfung Anspruch auf Alhi bis zum Tage des Rentenbeginns habe, liegt bei dieser
Fallgestaltung auch aus der Sicht eines ver-ständigen Beteiligten nicht vor. Denn gerade etwa die Abhängigkeit der
Alhi von der Be-dürftigkeit des Klägers war diesem bekannt. Hierzu enthalten die Ausführungen der Be-klagten in dem
vom Kläger unterschriebenen Schreiben keine weiteren Erklärungen. Das Gleiche gilt für die nicht durch die
Erleichterungen in § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfass-ten weiteren Voraussetzungen der objektiven Verfügbarkeit und
Arbeitslosigkeit im Sinne von §§ 190 Abs. 1, 198, 119 Abs. 3 SGB III. Auch hat die Beklagte darin nicht erklärt, auch
dann, wenn sich zwischenzeitlich die Rechtslage ändere, werde Alhi wie bisher wei-tergewährt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Kläger nach wie vor Rechte aus seiner Erklärung vom 26. März 2003 geltend
machen kann, und zwar im Rahmen des SGB II. Nach dessen § 65 Abs. 4 Satz 1 haben auch erwerbsfähige
Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet und
die Regelvorausset-zungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes allein deshalb nicht
erfüllen, weil sie nicht zur Mitarbeit bereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen oder nutzen wollen, ihre
Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt § 428 SGB III
entsprechend.
Die unterschriebene Erklärung vom 26. März 2003 stellt keinen Vertrag im Sinne des BGB (zwei sich deckende
Willenserklärungen) dar. Unabhängig davon wäre im vorliegenden Fall ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 53 Abs.
2 SGB X nicht zulässig, da die Erbringung von Alhi nicht im Ermessen der Beklagten steht.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Wegfall der Alhi-Bestimmungen und damit des Alhi-Anspruches sind
unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes gem. Art. 14 Grundgesetz (GG) nicht ersichtlich. Die im Schrifttum
umstrittene Frage, ob die Alhi dem Schutz der Eigentumsgarantie unter-liege (hierzu: Spellbrink in Spellbrink/Eicher,
Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungs-gesetz, 2003,§ 13 Rdnr. 31, 36f) hat das Bundessozialgericht (BSG) in
ständiger Recht-sprechung verneint (u.a. Urteil vom 4. September 2003 –B 11 AL 15/03 R – m.w.N.), u. a. mit der
Begründung, der sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, dass die Alhi durch das Merkmal der
Bedürftigkeit und die Finanzierung aus Steuermitteln geprägt ist. Die Abhängigkeit des Alhi-Anspruchs von der
Bedürftigkeit des Arbeitslosen zeigt, dass weniger ein durch eigene Leistungen im Sinne der Ausschließlichkeit
erworbenes Recht als vielmehr eine Schutz- und Fürsorgeleistung hierbei im Vordergrund steht, die von der
Entwicklung der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse abhängig ist. Im Gegensatz zum Alg als einer auf
vorausgegangener Beitragszahlung beruhender, nach dem Arbeitsentgelt bemessener Versicherungsleistung setzt die
Alhi Bedürftigkeit des Betroffenen voraus und ist diesem damit nicht nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts
zugewiesen (BSG, Urt. vom 04. September 2003 – B 11 AL 15/03 R – JURIS, S. 3). Im vorliegenden Einzelfall ist
auch nicht ersichtlich, dass das Rechtsstaatsprinzip die Auf-rechterhaltung des Anspruchs auf Alhi für die bisherigen
Bezieher dieser Leistung gebietet. Zum einen war bereits bei Beginn des letzten Bewilligungszeitraumes (ab dem
28.12.2003) eine Bewilligung lediglich bis zum 27. Dezember 2004 erfolgt und damit kein Vertrauen dahin begründet
worden, dass die Leistung ohne weitere Prüfung auch über diesen Zeit-punkt hinaus bewilligt werde. Zum anderen ist
das Institut der Alhi durch das SGB II als einem ebenfalls auf die Bedürftigkeit abstellenden Rechtsinstitut für die Zeit
ab dem 01. Januar 2005 an ersetzt worden. Dass der Gesetzgeber den auch unter Beachtung der Finanzlage des
Bundes unerlässlichen Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu u. a. BverfG SozR3 – 4100 § 242 q Nr. 2 ; BSG SozR 3-
4100 § 242 q Nr. 1) nicht eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich; im vorliegenden Fall kommt es hierauf auch nicht an,
da mangels Antrag-stellung des Klägers auf Alg II und damit fehlender Offenlegung seiner für die entspre-chende
Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse nicht beurteilt werden kann, ob ein grundrechtsrelevanter Eingriff bei ihm
tatsächlich vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor, da die Frage, ob Alhi dem
Eigentumsschutz des GG unterliegt, höchstrichterlich hinreichend geklärt ist. Die grundsätzlich bedeutsame Frage, ob
die Regelungen über den Bezug des Alg II einen grundrechtlich gesehen ausreichendes Surrogat der Alhi darstellen,
ist im vorliegenden Fall beim derzeitigen Sachstand nicht streiterheblich.