Urteil des LSG Sachsen vom 12.10.2005

LSG Fss: ddr, sozialversicherung, altersrente, verordnung, krankenversicherung, urkunde, bruttoeinkommen, behandlung, versorgung, bindungswirkung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 13 RA 938/01
Sächsisches Landessozialgericht L 6 RA 139/04
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leip-zig vom 18.01.2004 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben sich für beide Instanzen keine außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Altersrente des Klägers, insbesondere die Höhe des der
Vergleichsberechnung zu Grunde zu legenden Bruttoverdienstes und die Be-rechnung des zu dynamisierenden,
besitzgeschützten Zahlbetrags. Der am ...1925 geborene Kläger wurde mit Versicherungsschein Nr ... der staatlichen
Versicherung der DDR vom 06.03.1958 in seiner Tätigkeit als wissenschaftli-cher Oberassistent in die zusätzliche
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftli-chen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen der DDR einbezo-gen. Ihm war nach der Versorgungsordnung ein Rentensatz von 60% des im letzten
Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts zugesagt. Nach seiner
Berufung zum ordentlichen Professor an der technischen Hochschu-le L ... wurde ein Rentensatz von 80% nach
Emeritierung ohne Begrenzung auf 800 Mark festgelegt (Nachtrag I zum Versicherungsschein v. 29.07.1980). Mit
Bescheid vom 04.05.1990 bewilligte die staatliche Versicherung der DDR dem Kläger ab 01.05.1990 eine monatliche
Leistung aus der Zusatzversorgung in Höhe von 2070 Mark. Grundlage der Berechnung war eine
Gehaltsbescheinigung der TH L ... vom 23.01.1990, die für die Zeit von Mai 1989 bis April 1990 einen Bruttoverdienst
von 41.400 Mark und einen Nettoverdienst von 32.856 Mark mitteilte. Hieraus wurde im Rentenbe-scheid bei einem
monatlichen Durchschnittseinkommen von 3450 Mark und einem Ren-tensatz von 60 Prozent eine monatliche
Leistung in der genannten Höhe ermittelt. Außer-dem erhielt der Kläger aus der Sozialversicherung der DDR eine
monatliche Rente von 364 Mark. Zum 01.09.1990 wurde der Kläger mit Urkunde vom 07.06.1990 emeritiert. Nach
Vorlage der Urkunde wurde die Leistung aus der Zusatzversorgung mit "Umrech-nungsrentenbescheid" vom
13.11.1990 ab September 1990 neu auf monatlich 2100,20 DM festgesetzt. Ausgehend von dem ermittelten
Durchschnittseinkommen wurde bei ei-nem Rentensatz von 80 Prozent eine monatliche Leistung von 2760 Mark
errechnet. Es wurde ausgeführt, dass nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Altersversorgung der In-telligenz vom
12.07.1951 die zusätzliche Rente und die Rente aus der Sozialversicherung zusammen nicht 90% des Nettogehaltes
des letzten Jahres vor Beginn der Rentenzahlung übersteigen dürften. Aus dem in der Gehaltsbescheinigung
genannten Nettoverdienst wur-de ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 2738 Mark errechnet, das nach
Kür-zung um 10% einen Höchstsatz von 2464,20 Mark ergab. Nach Abzug der Rente aus der Sozialversicherung
wurde eine Leistung aus der Zusatzversorgung von monatlich 2100,20 Mark bewilligt. Mit Bescheid vom 26.07.1991,
bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 18.10.1991, wurde dann die Gesamtleistung nach § 10 AAÜG auf
monatlich 2010 DM gekürzt. Die Leistung wurde ab 01.01.1992 um 6,84% auf 2147,48 DM erhöht. Das dagegen vor
dem Kreisgericht Leipzig-Stadt eingeleitete Klageverfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte
verpflichtete, bei gerichtlichen Entscheidungen, die eine höhere Gesamt-leistung als 2010 DM gewährten, oder bei
Gesetzesänderung dem Kläger einen neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen (Verfahren So II An 256/91KG
Leipzig). Mit Schreiben vom 22.04.1992 beantragte der Kläger die Überprüfung des Umrechnungs-bescheides gem. §
44 SGB X, weil auf die Zusatzversorgung der Professoren die Kür-zungsvorschrift nicht anzuwenden sei. Die
Begrenzung auf 90% des Nettoeinkommens für die Zeit vom 01.09.1990 bis 31.07.1991 sei zu Unrecht erfolgt. Mit
Bescheid vom 10.08.1992 wurde eine Änderung abgelehnt, da die Kürzung nach § 25 Abs. 1 des Renten-
angleichungsgesetzes vom 28.06.1990 (RAG) habe erfolgen müssen. Einen Widerspruch legte der Kläger hiergegen
nicht ein. Nach Neufassung des § 10 AAÜG wurde dem Kläger mit Bescheid vom 17.09.1993 ab dem 01.09.1991 eine
monatliche Gesamtleistung von 2464,20 DM bewilligt und der Un-terschiedsbetrag für die abgelaufene Zeit berechnet.
Mit Bescheid vom 25.01.1994 wurde dem Kläger eine monatliche Rente von 2636,90 DM und nach Abzug der
Beiträge zur Krankenversicherung ein Zahlbetrag von 2472,10 DM bewilligt. Die Berechnung beruhte auf 79,0911
Entgeltpunkten (Ost). Gleichzeitig wurde von einem (statischen) Besitz-schutzbetrag von 2464,20 bis 31.12.1991 und
danach von 2632,75 DM ausgegangen. Ab dem 1.1.1994 überschritt die Rente nach dem SGB VI diesen
Besitzschutzbetrag. Der Wi-derspruch 05.02.1994 wurde mit Bescheid vom 21.11.1994 zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die Klage vom 16.12.1994, die nach Ruhen in diesem Verfahren weitergeführt wurde. Mit einem weiteren
Antrag 18.04.1994 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine monatliche Zahlung von 3164 DM geltend. Diese
errechne sich aus 80% des Nettover-dienstes von 3500 Mark und der SV-Rente von 364 Mark. Dieses Schreiben
wurde als Ü-berprüfungsantrag gewertet, der mit Bescheid vom 08.03.1996 zurückgewiesen wurde. In einem Bescheid
vom 05.06.1996 wurde für die Zeit bis 31.07.1991 ein Mindestzahlbetrag von 2760 DM festgesetzt, der ab 01.08.1991
auf 2700 DM begrenzt wurde. Mit einem wei-teren Bescheid vom 06.09.1996 entschied die Beklagte, dass die
Altersversorgung ab 01.07.1990 in Höhe von 80% zu zahlen sei. Weiter wurde bestimmt, dass die Zusatzver-sorgung
ab 01.07. 2070 DM, ab 01.09. 2760 DM jeweils zusätzlich der SV-Rente betrage. Bis 31.07.1991 dürfe der
Gesamtbetrag von 3124 DM nicht überschritten werden. Ab 01.08.1991 sei die Gesamtleistung nach § 10 Abs. 1
AAÜG auf 2700 DM zu begrenzen. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.04.1999 erließ die Beklagte
schließlich 2 wei-tere Bescheide: · Mit Bescheid vom 20.12.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.05.1999
eine monatliche Rente von 3592,47 DM (Zahlbetrag nach Abzug der Krankenversicherung 3317,65 DM), ab
01.01.2003 1955,33 EUR (Zahlbetrag nach Abzug Krankenversicherung 1841,69 EUR) und errechnete eine
Nachzahlung von 6018,06 EUR. Die Rentenberechnung beruhte auf 87,9000 Entgeltpunkten aus der
Vergleichsberechnung (Anlage 16 zum Bescheid), die die 79,0912 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) aus der
Bewertung von Beitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (Anlagen 3 und 6) über-stiegen. Bei der
Vergleichsberechnung wurde ausgegangen von einem besitzgeschütz-ten Betrag am 30.06.1990 von 2434 DM und
dem um 6,84% erhöhten Zahlbetrag zum 31.12.1991 von 3337,68 DM. · Mit Bescheid vom 07.01.2003 erfolgte
entsprechend dem Vergleich im Verfahren vor dem SG Leipzig die Neuberechnung der Rente für die Zeit vom
01.07.1990 bis 30.04.1999. Hier errechnete die Beklagte folgende Leistungen: o Juli und August 1990: Die gezahlte
Leistung aus Zusatzversorgung und SV-Rente von 2434 DM. o 01.09.1990 – 31.12.1991: Summe aus
Zusatzversorgung in Höhe von 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens und SV-Rente von insgesamt 3124
DM. · Für die Zeit ab 01.01.1992 wurden verglichen die Rente aus den persönlichen Entgelt-punkten, die
Vergleichsrente, der besitzgeschützte dynamisierte Betrag (2434 DM) und der um 6,84% erhöhte Zahlbetrag aus
Dezember 1991 (= 3337,68 DM). Dies ergab folgende monatliche Rentenansprüche: o 01.01. – 30.06.1996: 3337,68
DM als Zahlbetrag im Dezember 1991 um 6,84% erhöht als höchster Betrag. o Ab 01.07.1996 überstieg die
monatliche Vergleichsrente die anderen errechne-ten Rentenbeträge mit einem Wert von 3373,60 DM, ab 01.07.1997
von 3560,83 DM und entsprechend den weiteren Rentenwerten (Ost) steigend. Einschließlich der Zinsen erhielt der
Kläger eine Nachzahlung von 3160,96 EUR. Gegen den Bescheid vom 07.01.2003 wendet der Kläger ein, dass ihm
ein Besitzschutzbe-trag von 3164 DM zustünde, der dann zu dynamisieren sei. Damit sei bis 30.06.1998 der
Besitzschutzbetrag höher als die Vergleichsrente. Von dem Betrag von 3164 DM sei aus-zugehen, weil dies der
Betrag sei, der sich nach Anwendung der Vorschriften zum Versor-gungssystem ergeben hätte. Die letzten 12 Monate
vor der Emeritierung habe der Kläger ein monatliches Gehalt von 3500 Mark bezogen, so dass 80% hiervon diesen
Betrag ergä-ben. Er hat beantragt, unter Abänderung mehrerer Bescheide die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere
Rente unter Berücksichtigung eines besitzgeschützten, zu dynamisieren-den Zahlbetrages in Höhe von 3164 DM zu
gewähren und die entsprechenden Beträge nachzuzahlen. Mit Urteil vom 15.01.2004 verpflichtete das SG Leipzig die
Beklagte, die Rente unter Be-rücksichtigung eines besitzgeschützten zu dynamisierenden Betrages von 3164 DM zu
gewähren und die entsprechenden Beträge nachzuzahlen. Es hat ausgeführt, dass nach Nr. 9 b Satz 4
Einigungsvertrag (EV) bei am 03.10.1990 Leistungsberechtigten der Zahlbetrag nicht unterschritten werden dürfe, der
für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Nach Satz 5 dürfe für
Personen, die in der Zeit vom 04.10.1990 bis 30.06.1995 leistungsberechtigt werden, der Zahlbetrag nicht
unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen
gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall im Juli 1990 eingetreten wäre. Hier sei von einem Versorgungssatz von 80%
des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versor-gungsfalles erzielten Bruttoentgeltes auszugehen, wenn der fiktive
Versorgungsfall am 30.06.1990 eingetreten wäre. Dies schließe auch den Versorgungsfall der Emeritierung ein. Nach
der Rechtsprechung des BSG sei von der Höhe dieses fiktiven Versorgungssatzes auszugehen. Dieser errechne sich
aus dem im letzten Jahr vor der Emeritierung erzielten monatlichen Bruttoverdienst von 3500 DM bzw. Mark.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist zum einen der Meinung, dass die Abänderung der
Bescheide aus den Jahren vor 2002 ins Leere gehe, da diese Bescheide durch die Bescheide vom 20.12.2002 und
07.01.2003 tatsächlich aufgehoben und ersetzt worden seien. Zum anderen sei das SG von einem falschen Wert des
maßgeblichen Brutto-verdienstes ausgegangen. Es sei das durchschnittliche Bruttoeinkommen aus dem letzten Jahr
vor Eintritt in die Rente maßgeblich, damit die durchschnittlich 3450 Mark für die Zeit vom 01.05.1989 bis 30.04.1990.
Dass in dem maßgeblichen Bescheid für den statisch weiter zu zahlenden Betrag keine Kürzung auf 90% des
Nettoverdienstes erfolgt sei, führe nicht zu Ansprüchen auf eine entsprechende Behandlung des zu dynamisierenden
Zahlbe-trages. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Zahlbetrag im Dezember 1991 als be-sitzgeschützter
Betrag anzunehmen und vor Dynamisierung noch um 6,84% zu erhöhen sei.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des SG Leipzig vom 15.01.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wird verpflichtet, einen neuen Renten-bescheid ab 01.07.1990 zu erteilen.
Darin ist von 81,57 persönlichen Entgeltpunk-ten auszugehen.
Er hält das Urteil des SG Leipzig für zutreffend. Es sei von dem Einkommen vor der Eme-ritierung auszugehen. Ab
01.09.1989 habe der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 3500 Mark erhalten. Es sei bei dem besitzgeschützten
Betrag von dem im Urteil des SG genannten Betrag auszugehen. Dieser Betrag sei nach § 307b SGB VI vor
Dynamisierung um 6,84% zu erhöhen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BSG vom 18.12.2003, B 4 RA
34/03. Es sei ausgeführt, dass ein Anspruch auf 80% des letzten Bruttogehaltes und die SV-Rente bestehe, wenn der
Versorgungsanspruch am 01.07.1990 eingetreten wäre. Hier gebe es nicht einmal einen fiktiven Versorgungsfall,
dieser sei sogar vor dem 01.07.1990 eingetreten. Die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte und die Berech-
nung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 1 und 3 SGB VI seien korrekt und würden nicht angegriffen. Wegen der
weiteren Einzelheiten und des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Ge-richtsakten aus beiden Instanzen, der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Akten S 3 An 622/94 und S 3 An 292/93 des SG Leipzig
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten, §§ 143, 151 SGG, erweist sich als begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
darauf, dass für die Berechnung seiner Rente von einem be-sitzgeschützten Betrag von 3164 DM zum 30.06.1990
auszugehen ist. Die Rentenbeschei-de vom 20.12.2002 und 07.01.2003 sind richtig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten. Das Begehren des Klägers in diesem Verfahren wird von seinem Antrag in der mündlichen
Verhandlung vor dem SG Leipzig bestimmt. Damit geht es allein um die Festsetzung des besitzgeschützten Betrages
zum 01.07.1990. Der weiterzuzahlende Betrag aus Dezember 1991, die Rente nach SGB VI und die Vergleichsrente
wurden vom Kläger ausdrücklich akzeptiert und sind damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Keinesfalls kann im
Beru-fungsverfahren ein zusätzlicher Anspruch des Klägers geltend gemacht werden. Der An-trag, die Beklagte zu
verurteilen, den Betrag von 3164 DM um 6,84% zu erhöhen, ist unzu-lässig. Ein entsprechender Ausspruch ist im
Urteil des SG Leipzig nicht enthalten. Da der Kläger keine Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hat, kann er keine
über den Ausspruch dieses Urteils hinausgehenden Ansprüche mehr geltend machen.
Gegenstand des Verfahrens sind allein noch die Rentenbescheide der Beklagten vom 20.12.2002 und 07.01.2003. Mit
ihnen ist die Rente des Klägers ab 01.07.1990 neu be-rechnet worden. Damit sind alle vorhergehenden Bescheide
ersetzt. In den wesentlichen Fragen ist nicht durch dazwischen liegende Bescheide eine bestandskräftige
Entscheidung einzelner Punkte getroffen, denn der Kläger hat durch den Unterwerfungsvergleich aus dem Verfahren
So II An 256/91 den Anspruch darauf, dass nach den Entscheidungen des BVerfG vom 28.04.1999, des BSG (vor
allem Urteil v. 31.07.2002, B 4 RA 2/02 R und Urteil v. 18.06.2003, B 4 RA 59/02 R) und der neuen gesetzlichen
Regelung im AAÜG und SGB VI seine Rente vom 01.07.1990 an neu berechnet wird. Der Kläger hat am 01.07.1990
bereits eine Leistung aus der Zusatzversorgung und der So-zialversicherung bezogen. Diese Leistung ist nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 AAÜG in die Renten-versicherung zu überführen und gilt nach Abs. 3 Nr. 2 als eine nach den Vorschriften
des Beitrittsgebietes berechnete Altersrente. Bei der Überführung der Rente darf der Betrag nicht unterschritten
werden, der für 01.07.1990 aus der Sozialversicherung und dem Ver-sorgungssystem zu erbringen war,
Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII Sachgebiet F Ab-schnitt III Nr. 9 (=EV Nr. 9). Hier ist geregelt, dass bei
Personen, die am 03.10.1990 leis-tungsberechtigt waren, dieser Betrag nicht unterschritten werden darf. Bei
Personen, die in der Zeit vom 04.10.1990 bis 30.06.1995 leistungsberechtigt werden, darf der Betrag nicht
unterschritten werden, der sich fiktiv zum 01.07.1990 errechnet.
Die Überführung der Rente hat nach § 307b SGB VI zu erfolgen, da am 31.12.1991 An-spruch auf eine nach dem
AAÜG überführte Rente bestand. Danach war die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen, was
bestandskräftig festgestellte 79,0912 persönliche Entgeltpunkte ergeben hat. Weiterhin war eine Vergleichsrente nach
Abs. 3 zu ermitteln, was bestandskräftig 87,9000 Entgeltpunkte ergeben hat. Die höhere der beiden Renten war mit
dem um 6,84% erhöhten weiterzuzahlenden Betrag und dem zu dynamisie-renden besitzgeschützten Betrag zu
vergleichen, wobei der erhöhte weiterzuzahlende Be-trag ebenfalls bestandskräftig auf 3337, 68 DM festgesetzt ist.
Auch der Vergleichswert besitzgeschützter Betrag ist in beiden Bescheiden mit 2434 DM richtig festgesetzt. Dies ist
der Betrag, den der Kläger tatsächlich zum 01.07.1990 bezogen hat. Dieser Betrag ist auch nach den weiter
anzuwendenden Regelungen der Zusatzversor-gungssysteme, § 2 AAÜG, korrekt errechnet. Maßgeblich sind die
Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und
medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (= AVI; GBl. S. 675) und die
§§ 10 – 14 der Verordnung über die Vergütung der Hoch-schullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistenten und über die E-meritierung der Professoren vom 12. Juli 1951 (= VergVO; GBl. S. 677). In diese Zusatz-
versorgung war der Kläger als Hochschullehrer, § 2 Buchst. a AVI, laut der vorgelegten Urkunde einbezogen. Nach §
8 Buchst. a bestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Versorgungsfall) ein Anspruch auf eine monatliche
Altersrente von 60 bis 80% des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen
monatlichen Bruttogehaltes. Die Altersrente wurde auch gewährt, wenn nach Vollendung des 65. Le-bensjahres weiter
Gehalt bezogen wurde, § 9 Abs. 3 AVI. Diese Regelungen sind in §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 der VergVO wiederholt.
Außerdem ist bestimmt, dass Bezüge aus anderen Versicherungen von der Gewährung der zusätzlichen
Außerdem ist bestimmt, dass Bezüge aus anderen Versicherungen von der Gewährung der zusätzlichen
Altersversorgung nicht be-rührt werden, § 11 Abs. 1 VergVO. Damit war die SV-Rente zusätzlich zu zahlen, die für
den Kläger unstreitig 364 Mark betrug. Da bei dem Kläger zum 01.05.1990 der Versorgungsfall eintrat, ist
maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen Bruttoverdienstes die Zeit vom 01.05.1989 bis
30.04.1990. In dieser Zeit erhielt der Kläger insgesamt brutto 41.400 Mark und damit mo-natlich 3450 Mark. 60 %
hiervon sind 2070 Mark. Zusammen mit der SV-Rente sind dies 2434 Mark, ab 01.07.1990 2434 DM. Die Emeritierung
zum 01.09.1990 stellt keinen Versorgungsfall dar. § 14 Abs. 2 VergVO bestimmt, dass Professoren nach Vollendung
des 65. Lebensjahres emeritiert werden. Abs. 3 bestimmt weiter, dass sie damit aus ihren Pflichten in Lehr- und
Forschungstätigkeit ent-bunden werden und ihnen die höchstmögliche Altersrente zu zahlen ist. Diese Regelung ist so
zu verstehen, dass die Leistung aus der Zusatzversorgung ab dem Zeitpunkt der Emeri-tierung neu zu berechnen ist.
An dem ursprünglichen Versorgungsfall ändert sich nichts, so dass es auch bei dem bisher errechneten
durchschnittlichen Bruttoeinkommen verbleibt. Da der Versorgungsfall vor dem 01.07.1990 eingetreten ist, ist auch
keine fiktive Berech-nung vorzunehmen, in welcher Höhe eine Versorgung zum 30.06.1990 möglich gewesen wäre.
Eine fiktive Berechnung schreibt EV Nr. 9 für überführte Altersrenten vor, die ab dem 03.10.1990 beginnen. Eine
solche Berechnung kann nicht für Renten erfolgen, die vor dem 01.07.1990 begonnen haben, da hier eine Berechnung
durch den Träger der Altersver-sorgung erfolgt ist und Bescheide der zuständigen Stellen der DDR Bindungswirkung
ge-nießen (vgl. BSG, Urteil v. 18.06.2003, B 4 RA 59/02 R). Der Kläger hat erst den Be-scheid angegriffen, mit dem
seine Zusatzversorgung von 80% nach der Emeritierung auf 90% des letzten Nettoeinkommens begrenzt wurde. Dass
der Kläger damit evtl. einen Nachteil gegenüber Kollegen hat, deren Rente erst nach dem 01.07.1990 begonnen hat
und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie mit Erreichen des 65. Lebensjahres emeritiert worden wären, ist
hinzunehmen. Zum einen genießen die Ansprüche gegen das Alterssi-cherungssystem der DDR den Schutz des Art.
14 GG nur in der Form, in der sie im EV in das SGB VI überführt wurden (BVerfGE 100, 1ff). Zum anderen ergibt sich
aus der ge-nannten Bindungswirkung der Bescheide der DDR ein zureichender Grund für eine unter-schiedliche
Behandlung der Zugangsrentner und der Bestandsrentner (vgl. BSG, Urteil v. 18.06.2003, B 4 RA 59/02 R).
Veränderungen in der Rentenhöhe bei Bestandsrentnern am 01.07.1990 in der Zeit bis 31.12.1991 sind durch den
weiteren Vergleichswert des weiter-zuzahlenden Betrages geschützt (vgl. a. BSG, Urteil v. 18.06.2003) und müssen
nicht durch eine fiktive Berechnung geschützt werden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der
besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01.07.1990 fiktiv in einer Höhe errechnet wird, wie er ihn tatsächlich nicht erhalten
hat. Auf keinen Fall ist der von ihm behauptete Berechnungsmodus zutreffend. Es ist, wie be-reits dargestellt, von
dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in der Zeit vom 01.05.1989 bis 30.04.1990 auszugehen, also 3450
Mark. Die Berechnung des Anspruchs auf Rente ist im Bescheid der staatlichen Versicherung vom 13.11.1990 im
Ergebnis rich-tig erfolgt. Der Anspruch auf Zusatzversorgung betrug 2760 DM, der auf 90% des durch-schnittlichen
Nettoeinkommens im Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu begren-zen war (vgl. BSG, Urteil v. 31.07.2002, B
4 RA 2/02 R; Urteil v. 18.12.2003, B 4 RA 34/03 R). Dies waren 2464,20 DM, die bei einer fiktiven Berechnung des
geschützten Zahlbetrages allenfalls angesetzt werden könnten. Nach alledem war das Urteil des SG Leipzig
aufzuheben und die tatsächlich nur noch ge-gen die Bescheide vom 20.12.2002 und 07.01.2003 gerichtete Klage
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war zuzulassen, da zu der Frage, ob die Änderung der
Höhe der Zusatzversorgung zwischen dem 01.07. und dem 02.10.1990 bei der Berechnung des geschützten
Zahlbetrages zu berücksichtigen ist, bisher noch nicht obergerichtlich entschieden ist, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.