Urteil des LSG Sachsen vom 27.03.2001

LSG Fss: örtliche zuständigkeit, arbeitsgericht, zwangsvollstreckung, auflage, baugewerbe, abgabe, handbuch, rechtsschutz, gerichtsverfassungsgesetz, trennung

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 17 AL 561/99 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 6 B 19/00 SF
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02.06.1999 wird zurückgewiesen. II. Die
Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Berlin.
Am 01.06.1999 wandte sich der Beschwerdeführer (Bf.) an das Sozialgericht (SG) Dresden mit dem Anliegen, ihm in
einer Zwangsvollstreckungssache vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die Zusatzversorgungskasse des
Baugewerbes VVaG (ZVK-Bau) hatte bei dem Amtsgericht Meißen einen Antrag auf Verhaftung des Bf. zur Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung gestellt. Wegen rückständiger Sozialkassenbeiträge hatte die ZVK-Bau zuvor bei
dem Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen BA 16 906/96 einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 1.485,13
DM für "gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Januar bis Dezember 1992, Februar bis August 1994" gegen den
Bf. erwirkt. Der Bf. leistete auf diese Forderung den Betrag von 1.247,29 DM. Wegen des Restbetrages betrieb die
ZVK-Bau die Zwangsvollstreckung.
Die ZVK hat darüber hinaus vom Bf. im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit eine Wintergeld-Umlage einschließlich
Mahngebühren in Höhe 237,84 DM eingezogen. Die Wintergeld-Umlage hatte das Landesarbeitsamt Sachsen mit
Bescheid vom 07.11.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.1997 festgesetzt. Hierzu ist ein
Verfahren beim Sächsischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 3 AL 206/00 anhängig.
Das Eilverfahren verwies das SG Dresden nach telefonischer Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 02.06.1999
an das Arbeitsgericht Berlin. Der Zwangsvollstreckung liege eine Sozialkassenbeitragsforderung zugrunde. Für
derartige Forderungen sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
gegeben. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin folge aus § 48 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG i. V. m. § 11a des
Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der
Winterperiode (TV Lohnausgleich) in der Fassung vom 30.11.1995.
Mit seiner Beschwerde macht der Bf. geltend, dass seiner Ansicht nach das Landesarbeitsamt Sachsen Auslöser der
Zwangsvollstreckung gewesen sei. Mit einer verfahrensrechtlichen Trennung der Streitigkeiten zur Wintergeld-Umlage
und zu der Sozialkassenforderung sei er nicht einverstanden.
Der Bf. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02.06.1999 aufzuheben und den Rechtsweg zu dem Sozialgericht für
zulässig zu erklären.
Die ZVK-Bau beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Sache sei zu Recht an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen worden.
Das SG Dresden hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Dresden ist zulässig. Hinsichtlich der Beschwerdefähigkeit eines
Verweisungsbeschlusses ist zu differenzieren, ob die Verweisung innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit erfolgt oder ob
das Verhältnis zwischen Sozialgericht und anderen Gerichtszweigen betroffen ist. Im ersten Fall ist der
Verweisungsbeschluss unanfechtbar, § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Bei der Verweisung an einen anderen
Gerichtszweig gelten aber § 202 SGG i.V.m. § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Da das SGG die in § 17a Abs.
4 Satz 4 GVG vorgesehene sofortige Beschwerde nicht kennt, ist gegen einen Beschluss nach § 17a Abs. 2 GVG die
Beschwerde gegeben (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 51 Rn. 58; Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, Kap. II Rn. 97, S. 32).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Zwangsvollstreckung, gegen die sich der Bf. mit seinem Eilantrag wandte,
lag der vollstreckbare Titel zum Aktenzeichen Ba 16 906/96, ausgestellt vom Arbeitsgericht Berlin, zugrunde, mit dem
die ZVK-Bau Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer vom Bf. forderte. Für Streitigkeiten zwischen den
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien - zu denen auch die ZVK-Bau gehört - und Arbeitgebern besteht
eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, § 2 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG
(vgl. LAG Frankfurt Beschluss vom 18.01.1994, 16 Ta 458/93; LAG Berlin, Beschluss vom 24.06.1999, 6 Ta 970/99).
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin folgt aus § 27 Abs. 2 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages
über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 (VTV) i. V. m. § 48 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.
Der Umstand, dass die ZVK-Bau auch als Einzugsstelle für die Wintergeld-Umlage tätig wurde und zu dieser
Problematik ein Klageverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit anhängig ist, führt nicht dazu, dass das SG Dresden
entgegen den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen auch für Rechtsfragen im Zusammenhang mit den
Sozialkassenbeiträgen zuständig ist.
Das SG Dresden hat das Eilverfahren daher zu Recht an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Die - weitere - Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) war nicht zuzulassen, weil die Rechtsfrage keine
grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung eines obersten
Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht, § 17a
Abs. 4 Satz 5 GVG. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde an das BSG ist nicht gegeben (vgl.
Krasney/Udsching, a. a.O. unter Hinweis auf Bundestags-Drucksach 11/7030, S. 38).