Urteil des LSG Sachsen vom 25.02.2004

LSG Fss: ddr, industrie, gleichbehandlung im unrecht, öffentliche ordnung, ingenieur, zugehörigkeit, diplom, bauwesen, anwendungsbereich, verordnung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.02.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 3 RA 293/03 ZV
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 178/03 ZV
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 06. Mai 2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision
wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage
1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 14.12.1962
bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der am ... geborene Kläger studierte von Juni 1956 bis zum 30.09.1962 an der Hochschule für Bauwesen L ... und
erwarb mit Urkunde vom 06.04.1963 die Berechtigung, den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs zu führen.
Vom 14.12.1962 bis zum 28.02.1964 arbeitete der Kläger als Brückeningenieur beim Straßenbauaufsichtsamt H ...
Vom 03.03.1964 bis zum 14.02.1965 war er als Projektarbeiter/Diplom-Ingenieur beim VEB Hochprojektierung L ...;
vom 15.02.1965 bis 31.10.1965 als Planungsingenieur beim VEB L ... G ...; vom 01.11.1965 bis 15.01.1971 als
Diplom-Ingenieur bzw. Abteilungsleiter beim Konsortium I ... L ... - Nordost -; vom 16.01.1971 bis 31.03.1986
zunächst als Diplom-Ingenieur, ab dem 01.01.1982 als Gruppenleiter beim VEB Bau- und Montagekombinat O ...,
Betrieb Forschung und Projektierung, Betriebsteil L ... beschäftigt. Vom 01.04.1986 bis zum 31.12.1990 war der
Kläger als Ingenieur für Vorbereitung beim Aufbaustab des Rates des Bezirkes L ... tätig.
Der Kläger ist zum 01.07.1980 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und hat auf einen
monatlichen Verdienst von max. 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge entrichtet. Eine Versorgungszusage ist ihm
zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden.
Der Kläger beantragte am 30.05.2002 bei der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die
Überführung von Zusatzanwartschaften. Der Beklagten lagen Entgeltbescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeber des
Klägers, seine Diplom-Urkunde sowie dessen SV-Ausweise vor.
Mit Bescheid vom 22.08.2002 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech ab. Eine
Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive
Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30.06.1990 im Zeitpunkt der
Schließung der Zusatzversorgungssysteme eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht -
dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Gegen
diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Der Aufbaustab beim Rat des Bezirkes L ... sei ein einem VEB
gleichgestellter Betrieb gewesen. Er habe Bauplanungen und Baudienstleistungen produziert, diese verkauft und
dementsprechende Einnahmen erzielt. Im Übrigen verstoße die Ablehnung in seinem Fall gegen Art. 3 Grundgesetz
(GG). Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet
zurück. Zwar habe der Kläger als Diplom-Ingenieur einen Titel gehabt, der grundsätzlich zu einer der durch die
AVItech begünstigten Berufsgruppen gehöre. Seine Beschäftigung beim Aufbaustab des Rates des Bezirkes L ... falle
aber nicht unter den Anwendungsbereich, da es sich hierbei nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe. Auch habe es sich nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten
Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.05.1951 um einen einem volkseigenen Produktionsbetieb gleichgestellten
Betrieb gehandelt.
Hiergegen hat der Kläger am 04.03.2003 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben. Die Aufgaben des Aufbaustabes
hätten in der Planung und Bauleitung von Bauvorhaben gelegen (Gewandhaus, Sportschule, Bowlingtreff,
Lückenschließungen usw.). Der Aufbaustab habe keinerlei Verwaltungsaufgaben ausgeführt. Übergeordnetes Organ
sei das Bezirksbauamt, nicht der Rat des Bezirkes gewesen. Er sei der "bezirksgeleiteten Industrie" gleichzusetzen.
Der Aufbaustab sei wirtschaftlich selbständig gewesen, habe eine eigene Buchhaltung gehabt, eigene
Kostenrechnungen durchgeführt und einen eigenen Fonds gehabt. Es sei ein Verstoß gegen Art. 3 GG, wenn er im
Unterschied zu anderen Kollegen des Aufbaustabes keine positive Zusage erhielte.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Leipzig mit Gerichtsbescheid vom 06.05.2003 die Klage
abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten
seiner Zugehörigkeit zur AVItech, denn für den streitgegenständlichen Zeitraum sei das AAÜG auf ihn nicht
anzuwenden. Der Kläger habe am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG
erworben. Die für seine Einbeziehung erforderlichen abstrakt-generellen Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen.
Zwar habe er als Ingenieur grundsätzlich zu einer der durch die AVItech begünstigten Berufsgruppen gehört. Jedoch
sei dieses Zusatzversorgungssystem nur vorgesehen gewesen für Beschäftigte in volkseigenen Produktionsbetrieben
der Industrie und des Bauwesens. Dazu habe der beim Rat des Bezirkes L ... angesiedelte Aufbaustab, in welchem
der Kläger zum 30.06.1990 beschäftigt war, nicht gehört. Er sei volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht
gleichgestellt, da er in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt werde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
bestehe nicht.
Gegen den am 16.05.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11.06.2003 beim Sozialgericht Leipzig
eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Im Termin der mündlichen Verhandlung
legte der Kläger den Funktionsplan vom 30.06.1987 für seine Tätigkeit als Vorbereitungsingenieur und
stellvertretender Bereichsleiter vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 06.05.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
22.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2003 zu verpflichten, die Zeit vom 14.12.1962 bis
zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1
zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich bezogenen Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Gericht hat den Beschluss des Rates des Bezirkes L ...
mit dem Statut des Aufbaustabes des Rates des Bezirkes L ... (Beschluss Nr. 19/76 und die 1., 3. Ergänzung
beigezogen).
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und
die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache
jedoch nicht begründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 22.08.2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
(§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, den streitigen Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit
zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz festgestellt zu erhalten. In dem Feststellungsverfahren des
Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich und
außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens durchzuführen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 -
in: SozR 3 - 8570 § 8 Nr. 2), konnte der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er vom (persönlichen)
Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.
Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (=
Versorgungsberechtigung), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben
worden sind (Satz 1). Soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem
Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eigetreten
(Satz 2). Beide Tatbestände erfüllt der Kläger nicht.
Der Kläger hatte am 01.08.1991 keinen Anspruch auf Versorgung, denn ein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis
zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war auch nicht Inhaber einer am 01.08.1991 bestehenden
Anwartschaft. Ob eine Versorgungsanwartschaft bei In-Kraft-Treten des AAÜG (am 01.08.1991) bestand, bestimmt
sich allein bundesrechtlich und vorrangig auf Grund der originär bundesrechtlichen Regelungen des
Einigungsvertrages (EV) vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889), der durch das Zustimmungsgesetz vom 23.09.1990
(BGBl. II S. 885) in Bundesrecht transformiert worden ist. Soweit dieser selbst versorgungsrechtliche Vorgaben (z.B.
Anlage 2 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 zum EV, Art. 8, 9 Abs. 2, 17, 19) nicht enthält, ordnet er unter
anderem in Nr. 9 EV Buchst. b Satz 2 an, dass bis zur Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in
die Rentenversicherung (zum 31.12.1991) die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Systeme (nur)
nachrangig und lückenfüllend weiter anzuwenden sind. Demzufolge waren die Regelungen der Versorgungssysteme
lediglich ab 03.10.1990 und bis zum 31.12.1991 und nur als sekundäres (und partielles) Bundesrecht anzuwenden
(vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R).
Mit Blick auf diesen bundesrechtlichen Anwendungsbefehl des EV und den Zeitpunkt der Überführung konnten
"Ansprüche" aus einem Versorgungssystem gegen den jeweiligen Versorgungsträger noch bis spätestens zum
31.12.1991 entstehen, sofern am 03.10.1990 eine Anwartschaft bestanden hatte. Demgegenüber war ein Erwerb von
Anwartschaften bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr möglich. Dies folgt aus dem Neueinbeziehungsverbot
der Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 EV. Danach waren Neueinbeziehungen in einem noch "nicht geschlossenen"
System ab 03.10.1990 rechtlich nicht mehr zulässig, d.h. schlechthin verboten ggf. unwirksam. Damit konnten in
einem solchen System Anwartschaften ab dem 03.10.1990 nicht mehr erworben werden. Ferner hat der EV durch Art.
9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 und § 22 des Rentenangleichungsgesetzes vom
28.06.1990 (GBl. I S. 495) auch Einbeziehungen in Versorgungssysteme ab dem 01.07.1990 für unwirksam erklärt.
(vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R -)
Der Kläger erfüllte am 30.06.1990 die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft in der AVItech nicht, da er
nicht bereits vor dem 01.07.1990 von der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Eine derartige
Einbeziehung erfolgte in der AVItech grundsätzlich durch Erteilung einer Versorgungsurkunde. Sofern eine solche
Urkunde am 30.06.1990 vorlag, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebenen
Verwaltungsakt (im bundesrechtlichen Sinn) eine Versorgungsanwartschaft erworben. Darüber hinaus waren auch
diejenigen einbezogen, denen früher einmal eine Versorgungszusage erteilt, diese aber durch einen nach Art. 19 Satz
2 oder 3 EV unbeachtlich gewordenen Verwaltungsakt wieder aufgehoben worden war; dann wirkt die ursprüngliche
Versorgungszusage fort. Dasselbe gilt für eine Einbeziehung durch Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Auch
ohne Versorgungszusage galten ferner Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System - zumindest für
sie - ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war. Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen
auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, z.B. auf Grund eines Einzelvertrages)
eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen
Regelungen nicht erfasst waren.
Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art. 19 Satz 1 EV) und auch keinen
Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht erhalten, bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen zu erhalten. Eine
Rehabilitierungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich fällt der Kläger auch nicht unter den erweiterten
Anwendungsbereich des § 1 Satz 1 AAÜG. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist § 1
Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch dann anzuwenden, wenn der Kläger am 30.06.1990 aus bundesrechtlicher Sicht einen
fiktiven Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Versorgungszusage gehabt hätte.
"Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3
Rentenüberleitungsgesetz - RÜG -) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn
Nichteinbezogene rückschauend nach den Regelungen der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des
Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am
03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am
30.06.1990 (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 8 EV § 22 Rentenangleichungsgesetz) hätten
einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie - ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage,
Einzelentscheidung, Einzelvertrag) auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage, nach der am 31.07.1991
gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der
Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA
21/02 R; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R).
Danach hätte der Kläger nur dann Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem gehabt, wenn ihm aus
bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30.06.1990
hätte eingeräumt werden müssen, ihm also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum
01.07.1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten
gewährt werden müssen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger nach den Regelungen des
Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessenspielraum des
Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-
generellen Voraussetzung hierfür insoweit am 30.06.1990 erfüllt waren (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4
RA 21/02 R).
Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen
Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich
durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine
derartige (Ermessens-) Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen oder gesellschaftlichen Wohlverhaltens
diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Nach sachlich
objektivierbaren, bundesrechtlich nachvollziehbaren Grundlagen kann eine solche Ermessensentscheidung nicht
rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R). Die hier maßgeblichen Vorschriften
ergeben sich aus den Texten der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 17.08.1950 (GBl. Nr. 93 S. 844 - VO-AVItech) und aus
der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24.05.1951 (GBl. Nr. 62 S. 487 - 2. DB); die 1. DB hat
nur historische Bedeutung für die Auslegung, zumal sie mit Wirkung zum 01.05.1951 durch die 2. DB außer Kraft
gesetzt worden ist (vgl. § 10 Abs. 2 der 2. DB).
Gemäß § 1 VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB hängt ein Anspruch auf Einbeziehung von drei
(persönliche, sachliche und betriebliche) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1.)
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die (2.) die entsprechende Tätigkeit
tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbereich im Bereich der Industrie oder
des Bauwesens.
Der Kläger hatte an der Hochschule für Bauwesen L ... in der Fachrichtung Ingenieurbau nach Abschluss eines
Studiums den akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs erworben. Insoweit war ihm das Recht verliehen worden, die
Berufsbezeichnung "Ingenieur" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung
"Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. II S. 278) zu führen. Damit erfüllte er die erste Voraussetzung für eine
"obligatorische" Einbeziehung in die AVItech.
Sein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitert jedoch daran, dass er zum
"Stichtag" 30.06.1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens,
noch in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung beschäftigt war. Der Kläger war am
30.06.1990 beim Aufbaustab des Rates des Bezirkes L ... beschäftigt. Bereits begrifflich handelte es sich hierbei
nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens i.S.v. § 31 Abs. 3 der Kombinats-
Verordnung 1979 (GBl. I S. 355). Der Aufbaustab war auch nicht im Register der volkseigenen Wirtschaft als VEB
eingetragen, wie dies gem. § 31 Abs. 2 Kombinats-VO 1979 erforderlich gewesen wäre.
§ 1 Abs. 2 der 2. DB verlangt die Beschäftigung bei einem "Produktionsbetrieb" im Sinne des Versorgungsrechtes.
Unter "Produktionsbetrieb" ist nur ein VEB der Industrie und des Bauwesens zu verstehen, jedoch kein VEB des
Dienstleistungsbereiches einschließlich des Verkehrswesens.
Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im
Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der
DDR solche "Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaften, die geschaffen wurden, um als
warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger
wirtschaftliche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Leitungsbefugnisse
verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65
und 75; BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R). Soweit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird,
kann davon ausgegangen werden, das der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinne von Sachgütern zu verstehen ist,
sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt, da ansonsten Dienstleistungsbetriebe keine
Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen wären. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck
"Warenproduktion" in der DDR letztlich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit (BSG, a.a.O.). Trotz systembedingter
Abweichungen entspricht diese Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" weitgehend dem marktwirtschaftlichen
Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönlichen, sächlichen und materiellen Mitteln
zur fortgesetzten Verfolgung eines "technischen" Zwecks. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat
der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe
ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 der 2. DB).
Eine weitere Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich
der AVItech auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der
wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R).
Ausgeschlossen waren damit nicht nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafteten, sondern
auch solche, für die die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, das
genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. BSG,
Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" (der Industrie und des
Bauwesens). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass
es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die
Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 der VO-
AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von
"Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben"
andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30.06.1990 in ihren einschlägigen
Gesetzestexten vorgenommen hatte (vgl. BSG, a.a.O.).
Aus § 5 der VO-AVItech wie auch aus § 1 der 1. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes
"volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: es muss sich bei dem betroffenen Betrieb erstens um
einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war;
ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw.
Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen
als "Produktionsbetriebe" somit nur VEB der Industrie, d.h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von
Sachgütern betrieben (vgl. BSG, a.a.O.). Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen.
Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Auf ihre
Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB,
Kombinaten und VVB Wert gelegt (z.B. § 16 der "Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten"
vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 S. 963; § 2 der Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 der
Kombinatsverordnung 1979). Dort werden ausdrücklich die VEB in den Sektoren Industrie und Bauwesen, den
Sektoren Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft
gegenübergestellt. Auch nach dem Sprachgebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche
der beiden Wirtschaftsbranchen Industrie und Bauwesen. Hieraus folgt somit, dass es auch für die Bejahung eines
volkseigenen Produktionsbetriebes des Bauwesens im Sinne der 2. DB erforderlich ist, dass der Betrieb als
Hauptzweck Bautätigkeiten ausführte.
Nach dem Vortrag des Klägers bestanden die Aufgaben des Aufbaustabes jedoch in Bauplanungen und
Baudienstleistungen. Dies wird auch in § 4 der Aufgaben, Rechte und Pflichten des Statuts des Aufbaustabs des
Rates des Bezirkes L ... bestätigt (vgl. § 4 des Beschlusses des Rates des Bezirkes L ... Nr. 19/76 vom 02.02.1976
i.d.F. der 3. Ergänzung vom 02.07.1978). Danach gehören zu den Aufgaben des Aufbaustabes: - die einheitliche
Leitung und Koordinierung der Vorbereitung der Investitionsvorhaben - die Ausarbeitung des
Vorbereitungsharmonogramms (Hauptfri stenplan) - die Erarbeitung wesentlicher Teile der Problemlösung (Studie) - die
Sicherung und Koodinierung der Erarbeitung von Teilen der Problemlösung durch Spezialprojektanten - die Leitung und
Koordinierung der Erarbeitung der Dokumen tation für die Investitionsvorentscheidung (Informationsan gebot) und der
Dokumentation für die Grundsatzentscheidung (Verbindliches Angebot) in Abstimmung mit den Auftragnehmern - die
Koordinierung des Ausführungsprojektes - die Erarbeitung der Bestandspläne - die einheitliche Leitung sowie die
zeitliche und räumliche Koordinierung der Durchführung - die Erarbeitung des Komplexzyklogramms (Ablaufplan) - die
Sicherung der erforderlichen Baufreiheit - die Kontrolle der Durchführung - die Abnahme, Abrechnung, Kontenführung,
Analyse und Aufberei tung der Aktivierungsunterlagen - die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen über den
Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit - die Durchsetzung des
Baustellenregimes - die Führung des Komplexwettbewerbes und die Organisierung des überbetrieblichen
Neuererwesens - die Organisierung der Maßnahmen der Bauarbeiterversorgung - die öffentliche Rechenschaftslegung
Aus dieser Aufgabenbeschreibung wird deutlich, dass der Aufbaustab keineswegs ausschließlich oder überwiegend
mit der eigentlichen Konstruktion von Bauwerken befaßt war, sondern wesentlicher Anteil der Aufgaben auch in der
Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen bestand. So mussten die Investitionsvorhaben vom Aufbaustab
geleitet und koordiniert werden, es mussten eine zeitliche Rahmenplanung erarbeitet werden, die Kontrolle der
Durchführung sowie die Führung des Komplexwettbewerbs und die Organisierung des überbetrieblichen
Neuererwesens erfolgen.
Der Aufbaustab des Rates des Bezirkes L ... war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt war.
Gem. § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute,
Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Loboratorien, Konstruktionsbüros, Technische Hochschulen, Technische
Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Insitute und Betriebe der
Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und
Ministerien. Der Aufbaustab des Rates des Bezirkes L ... ist hierunter nicht genannt.
Der Aufbaustab des Rates des Bezirkes L ... ist auch - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht als
Konstruktionsbüro i.S.d. § 1 Abs. 2 der 2. DB zu bewerten.
Konstruktion i.S.v. Planen, Erbauen, Errichten (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Auflage, Januar 2003)
und auch nach der Definition des Ökonomischen Lexikons des Sozialismus (Bd. 2, H-P, 3. Auflage, Berlin 1979) ist
auf den architektonischen Entwurf, d.h. die Erstellung von Kontruktionszeichnungen beschränkt. Hier ging es jedoch
um die Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen am neuen Gewandhauses, dem Hotel Gerberstraße,
sowie um die planmäßige Vorbereitung von Rekonstruktionsmaßnahmen und Investitionsvorhaben im kulturellen
Bereich einschließlich weiterer, durch den Rat des Bezirkes L ... festgelegter Schwerpunktvorhaben im Auftrag von
Planträgern und Investitionsauftraggebern. Dabei handelte es sich einerseits um Planungen andererseits um
Bauausführungen und Bauaufsicht, d.h. um klassische Dienstleistungen, nicht jedoch um Produktionen im Sinne
industrieller Herstellung, Fertigung von Sachgütern.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist ausschließlich an die relevanten Fakten anzuknüpfen, d.h. an die Texte der
Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen. Eine Auslegung dieser Texte ist unzulässig (vgl. BSG,
Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). Eine Einbeziehung des Aufbaustabes des Rates des Bezirkes L ... als
Konstruktionsbüro nach § 1 Abs. 2 der 2. DB scheidet folglich aus. Der Aufbaustab ist weder vom Wortlaut her noch
unter Einbeziehung des Statuts in den jeweiligen Ergänzungsformen hierunter zu beziehen und ist damit nicht erfasst.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist jedoch die ausdrückliche Erwähnung des gleichgestellten Betriebes
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelung des § 1 Abs. 2 der 2. DB (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4
RA 3/02 R).
Damit hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine Versorgungsanwartschaft in der AVItech (Anlage 1 Nr.
1 zum AAÜG) erworben.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Der EV hat nur die
Übernahme bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das
Bundesrecht geregelt und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (vgl. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz; Nr.
9a der Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet H Abschnitt III EV). Diese Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß. Der
Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser
Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebieten nicht, von jenen
historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen, und sie "rückwirkend" zu Lasten
der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche
Bundestag als Teilergebnis der Verhandlungen im EV angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen
(vgl. BVerfGE - 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1; vgl. zur Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG BSG SozR
3-8570 § 1 Nr. 2, 8). Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des
Beitrittsgebietes überführten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er nicht verpflichtet, weil er diesen
gesamten Rechtsbereich ab dem 01.01.1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden
Gesetz, dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unterstellt hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Eine Verletzung von Art. 3 GG ist vorliegend auch insoweit nicht ersichtlich, als der Kläger eine Ungleichbehandlung
mit anderen Beschäftigten beim Aufbaustab rügt, bei denen keine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
festgestellt worden sein sollte. Selbst wenn die Beklagte derartige positive Feststellung bei Berufskollegen des
Klägers getroffen haben sollte, dürften diese rechtswidrig sein. Die Beklagte hat die Möglichkeit rechtswidrig
begünstigende Verwaltungsentscheidungen in den Grenzen der §§ 45 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X) zurückzunehmen. Auf rechtswidriges Verwaltungshandeln kann der Kläger einen Anspruch auf Gleichbehandlung
jedoch nicht stützen.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
-