Urteil des LSG Sachsen vom 06.08.2003

LSG Fss: ddr, verordnung, zugehörigkeit, lehrer, erzieher, ausbildung, techniker, chemie, universität, versorgung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 9 RA 100/02
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 116/03
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Januar 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger insbesondere für das
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
verpflichtet ist, die Zeit vom 01.01.1974 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz (AVItech), hilfsweise einem anderen Zusatzversorgungssystem festzustellen.
Die am ...1937 geborene Klägerin besuchte in den Jahren 1951 und 1952 eine kaufmännische Berufsschule, da sie
zur Erweiterten Oberschule nicht zugelassen und eine geeignete Lehrstelle nicht vorhanden war; in den Jahren 1953
bis 1955 absolvierte sie eine Ausbildung an der D ... B ...-L ... in L ... und war sodann von 1955 bis Dezember 1972
als Übersetzerin beim I ... für Z ... und P ... in H ... beschäftigt. In der Zeit von Januar 1971 bis Dezember 1972 war
sie freiberuflich beim Rat der Stadt D ... Abteilung Finanzen tätig. Von Januar 1973 bis Dezember 1979 arbeitete die
Klägerin als Übersetzerin und Dolmetscherin wiederum beim I ... für Z ... und P ... in H ... und danach von Januar
1980 bis Dezember 1984 beim VEB W ... der Zellstoff und Papierindustrie ebenfalls als Übersetzerin und
Dolmetscherin. In der gleichen Position war die Klägerin sodann von Januar 1985 bis 30.06.1990 beim VEB Z ... und
P ... H ... tätig und im Anschluss hieran bis Dezember 1999 bei dessen Rechtsnachfolger, der D ... P ... AG H ...
Zwischenzeitlich hatte die Klägerin ab 1969 ein externes Studium in der Fachrichtung Russisch/Polnisch
aufgenommen und schloss dieses am 14.05.1970 mit der staatlichen Prüfung als Fachübersetzer aus dem
Russischen ins Deutsche auf dem Gebiet Chemie ab und erwarb ab diesem Zeitpunkt die Berechtigung, die
Berufsbezeichnung "Fachübersetzer" zu führen (Zeugnis der Technischen Universität D ... vom 19.05.1970).
Autodidaktisch bildete sie sich weiter zum Dolmetscher für Russisch. Ab 1985 übernahm sie zusätzlich die
fachspezifische Weiterbildung von Sprachmittelabsolventen der K ...-M ...-Universität L ... Die Klägerin trat zum
01.03.1981 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete auf ein monatliches Einkommen von
maximal 1.200,- Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage ist ihr zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden.
Die Klägerin beantragte am 17.03.1999 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Sie
legte in diesem Zusammenhang ihre Geburtsurkunde, ihr Zeugnis zur Fachübersetzerin, eine
Gleichwertigkeitsfeststellung als Diplom-Dolmetscherin vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und
Kunst vom September 1998, die Bestellungsurkunde des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom Juli 1991
als Dolmetscherin und Übersetzerin für die russische Sprache, eine Bestallungsurkunde als Dolmetscherin vom
Oktober 1998, einen Bescheid der Rehabilitierungsbehörde vom 17.11.1998, sowie eine Bestätigung und
Entgeltbescheinigung ihres ehemaligen Arbeitgebers vor.
Mit Bescheid vom 26.03.1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die ausgeübte Tätigkeit berechtige
nicht zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem bzw. zur Anerkennung entsprechender Zeiten. Hiergegen hat
die Klägerin mit Schreiben vom 06.05.1999 bei der Beklagten Widerspruch eingelegt, mit dem sie zugleich
verschiedene Unterlagen des Finanzamtes vorlegte. Hieraus ergebe sich auch eine nebenberufliche Honorartätigkeit
als Sprachmittlerin. Des Weiteren lagen der Beklagten Arbeitsverträge der Klägerin sowie deren
Sozialversicherungsausweise vor. Mit Bescheid vom 08.10.1999 lehnte die Beklagte erneut den Antrag der Klägerin
auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften ab. Insbesondere könne eine Feststellung der
Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz nicht
festgestellt werden. Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17.08.1950 über
die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
hätten Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des
Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des
Bauwesens, und der Statiker gegolten. Zu diesem Kreis hätten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer
an den Fach- und Hochschulen gehört. Die Qualifikation als Fachübersetzerin entspreche nicht dem Titel eines
Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen
Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.10.1999 am 18.10.1999 erneut
bei der Beklagten Widerspruch ein. Zu DDR-Zeiten hätte es sowohl den Diplomdolmetscher und den Diplom-
Übersetzer gegeben. Die Tätigkeit des Übersetzers habe sich auf schriftliche Übersetzungen beschränkt, während der
Dolmetscher die Fremdsprache in Wort und Schrift habe beherrschen müssen. Habe es sich um einen
Fachdolmetscher gehandelt, so habe er darüber hinaus über ein umfangreiches Fachwissen auf dem jeweiligen Gebiet
verfügen müssen. Sie habe die staatliche Prüfung als Fachübersetzer auf dem Gebiet der Chemie abgelegt und habe
seit 1974 als Fachdolmetscher in der Papierindustrie der ehemaligen DDR gearbeitet. Ihre Tätigkeit habe sich vor
allem auf das Dolmetschen bei internationalen Tagungen, wissenschaftlichen Konferenzen, bilateralen Verhandlungen
sowie das Begleitdolmetschen von Spezialisten in Industriebetrieben des In- und Auslandes erstreckt. Voraussetzung
für diese Tätigkeit sei neben der sprachlichen Qualifikation umfangreiche Fachkenntnisse auf dem Gebiet der
chemischen und technischen Prozesse der Zellstoff- und Papierherstellung, der Abwasserreinigung, der
Forstindustrie, des Maschinenbaus sowie der Prozesssteuerungs- und Regelungstechnik, Datenverarbeitung und
Prüfgerätetechnik. Vor diesem Hintergrund halte sie eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz für berechtigt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nochmals verschiedene
arbeitsrechtliche Unterlagen vorgelegt.
Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999). Die ausgeübte Beschäftigung
als Fachdolmetscherin bzw. Fachübersetzerin entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne
der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz. Die Beschäftigung könne lediglich zu den sogenannten
Ermessensfällen gerechnet werden, wobei eine Ermessensentscheidung nunmehr nach bundesdeutschem Recht
nicht mehr nachgeholt werden könne. Wenn ein Hochschulabschluss als Diplomdolmetscherin vorgelegen hätte, wäre
die Altersvorsorge der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen in Betracht gekommen. VEB zählten jedoch nicht zu den Einrichtungen dieser Versorgungsordnung.
Deren Einzugsbereich seien vielmehr Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute sowie sonstige
Einrichtungen der oben genannten Bereiche gewesen. Ferner hätten als Angehörige der pädagogisch tätigen
Intelligenz nach der Versorgungsordnung Lehrer und Erzieher nur gegolten, wer eine staatlich anerkannte
abgeschlossene pädagogische Ausbildung besessen und hauptamtlich tätig gewesen wäre. Es seien daher keine
Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.12.1999 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben, mit der sie ihr Begehren
weiterverfolgt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere ihre Ansicht wiederholt, dass auf Grund des
Inhalts der von ihr ausgeübten Übersetzungs- und Dolmetschertätigkeiten ein inhaltlicher Bezug zur technischen
Intelligenz bestanden habe, so dass eine Einbeziehung in das entsprechende Zusatzversorgungssystem
gerechtfertigt sei.
Das Sozialgericht hat auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 28. Januar 2003 die Klage abgewiesen. Die zulässige
Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, so dass die Klägerin durch sie nicht
ungerechtfertigt beschwert sei (§ 44 Abs. 2 SGG). Ihr stehe nach § 1 Abs. 1 AAÜG kein Anspruch auf Feststellung
von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG auf Grund einer am 01.08.1991
bestehenden Versorgungsanwartschaft zu. Der Geltungsbereich der Regelung des AAÜG sei nach der
Rechtsprechung des BSG nicht auf Inhaber in der DDR zuerkannter Rechte bzw. einer Versorgungszusage und ihnen
im Einzelfall Gleichgestellte begrenzt. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG liege nach
dieser Rechtsprechung vor, wenn der Betroffene entweder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem
einbezogen gewesen sei, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabiltation oder Entscheidung nach Artikel
19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt habe oder wenn er im Wege bundesrechtskonformer Auslegung der
abstrakt- generellen und eine gebundene Verwaltung bestimmende, seit dem 03.10.1990 weiter anzuwendenden
Regeln der Versorgungssysteme auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 ein Anspruch auf
Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Danach stehe einem Berechtigten in Anwendung der
Rechtsprechung des BSG ein Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der
Anlage 1 zum AAÜG nur zu, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer
Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei, wobei unerheblich sei, ob in der DDR eine
Versorgungszusage erteilt worden sei und ob diese nach DDR-Recht konstitutive oder dekleratorische Bedeutung
gehabt habe. Eine Einbeziehung nach Maßgabe der entsprechenden Versorgungszuordnungen habe bis Juni 1990 bei
der Klägerin nicht vorgelegen. Ein Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz
sei ebenfalls abzulehnen, weil insoweit nach der maßgeblichen Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und in den gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 und der hierzu
erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 neben der Art der ausgeübten Tätigkeit und dem
zutreffenden Beschäftigungsbereich auch die erforderliche Qualifikation maßgeblich sei, was bei dem von der Klägerin
erworbenen Berufsabschluss als Fachübersetzer auf dem Gebiet der Chemie nicht zu bejahen sei, da die
Versorgungsordnung allein Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete betroffen habe.
Auch könne eine Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 1 letzter Satz der Zweiten Durchführungsbestimmung
nunmehr nicht mehr nach bundesdeutschem Recht nachgeholt werden. Auch lägen die normativen Voraussetzungen
einer obligatorischen Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Altersvorsorge der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Intelligenz nach §§ 2 bis 5 der entsprechenden Verordnung vom
12.07.1951 nicht vor, weil die Klägerin keine der in ihr aufgeführten Berufsstellungen innegehabt habe und nicht in
einer der dort aufgelisteten wissenschaftlichen Einrichtungen gearbeitet habe. Schließlich könnten auch keine
Zugehörigkeitszeiten nach der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 17.05.1976
festgestellt werden. Diese Verordnung gelte für Lehrer und Erzieher, die eine staatlich anerkannte pädagogische
Ausbildung besäßen und mindestens zwei Jahre in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung als Lehrer oder
Erzieher hauptamtlich tätig gewesen seien. Als staatlich anerkannter pädagogischer Abschluss habe nach § 3 Abs. 1
der Ersten Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung der Pädagogen vom 27.05.1976 nur der Hoch- oder
Fachschulabschluss als Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerin, Freundschaftspionierleiter, Jugendfürsorger oder
pädagogischer Psychologe gegolten; im Übrigen werde für die Einbeziehung in dieses Versorgungssystem ein
staatlich anerkannter pädagogischer Abschluss vorausgesetzt, so dass selbst die der Klägerin ab 1985 übertragene
fachspezifische Weiterbildung der Sprachmittelabsolventen der K ...-M ...-Universität L ... einen dem Klageantrag
zumindest teilweisen stattgebenden Entscheidung des Gerichts nicht erlaube. Andere Versorgungssysteme der
Anlage 1 zum AAÜG kämen ersichtlich nicht in Betracht.
Gegen das am 06.05.2003 zugstellte Urteil richtet sich die am 15.05.2003 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie
beziehe sich auf die Rechtsprechung des BSG, wonach ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Versorgungssystem bestehen, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei,
derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Dies treffe auf ihren Fall zu.
Sie habe nachweisbar eine entgeltliche Beschäftigung als Fachdolmetscher/-übersetzer ausgeübt. Hierbei habe es
sich entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts um eine Beschäftigung im Sinne der
Versorgungsordnung der technischen Intelligenz gehandelt. Die Klägerin erläutert insoweit nochmals die erforderlichen
Kenntnisse auf technischem Gebiet, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich gewesen sind. In der ehemaligen
DDR sei es möglich gewesen, in Ausnahmefällen den Titel eines Ingenieurs oder Technikers auf Grund langjähriger
Tätigkeit in dem betreffenden Beruf auf Antrag zuerkannt zu bekommen. Einen solchen Antrag hätte sie im letzten
Teil ihres Berufslebens mit Sicherheit gestellt und eine begründete Aussicht auf Zuerkennung gehabt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28.01.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 26.03.1999 in der Fassung des Bescheides vom 08.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24.11.1999 zu verpflichten, die Zeit vom 01.01.1974 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich
bezogenen Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und
die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Einzelrichter verhandeln und entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit
einverstanden erklärt hatten (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die form- und fristgerecht eingelegte
Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die
Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 26.03.1999 in der Fassung des Bescheides vom 08.10.1999 in der Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 24.11.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2
Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch, Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen
Intelligenz, zum Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und
medizinischen Einrichtungen oder dem Versorgungssystem der Pädagogen für den Zeitraum vom 01.01.1974 bis
30.06.1990 festgestellt zu erhalten.
Im Hinblick auf das Begehren der Klägerin, den streitigen Zeitraum gem. den §§ 5 ff des "Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz" (AAÜG) als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen
Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, ist vorrangig zu prüfen, ob die
Vorschriften des AAÜG überhaupt auf die Klägerin Anwendung finden (§ 1 AAÜG). Dies ist vorliegend zu verneinen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für "Ansprüche und Anwartschaften", die auf Grund der Zugehörigkeit
zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. "Erworben worden sind" in
diesem Sinne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl.
I S. 1606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der
Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundären Bundesrecht geworden waren, praktisch
und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet 11 Abschnitt II Nr. 28, § 22
Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall,
wenn sie - ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der
am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen
Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des
Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG , Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA
56/01 R -; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine
Versorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung
konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund
der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 01.07.1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R - m. w. N).
Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag) und auch
keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und
auch insoweit keine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter,
Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb kein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vorschriften des
AAÜG mithin auf sie nur Anwendung finden, wenn ihr aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR,
d. h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme,
wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am
30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen, sie also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten,
zum 01.07.1990 im (jetzt) rechtstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte
beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Klägerin nach den Regelungen des
Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessensspielraum des
Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätten einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-
generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 erfüllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA
21/02 R -). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den
einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen
DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden
können; denn eine derartige (Ermessens-) Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen
Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels
sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung
nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a. a. O.; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -).
Gemessen an diesen Vorgaben steht der Klägerin der streitbefangene Anspruch nicht zu. Im Hinblick auf den
streitigen Zeitraum kommt eine Anspruchsberechtigung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Aus
bundesrechtlicher Sicht hatte die Klägerin indes am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaften im oben genannten
Sinn "erworben", sodass sie auch nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG fällt. Die Klägerin hätte am
30.06.1990 aus bundesrechtlicher Sicht keinen "fiktiven" Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage zum
einen nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der AVItech gehabt. Die relevanten Vorschriften der AVItech
ergeben sich aus den Texten der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 17.08.1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844 - VO-AVItech -) und aus
der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24.05.1951 (GBl. Nr. 62 S. 487 - 2. DB);
demgegenüber hat die 1. DB nur historisch-heuristische Bedeutung für die Auslegung (vgl. BSG, Urteil vom
09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R), zumal sie mit Wirkung zum 01.05.1951 durch die 2. DB außer Kraft gesetzt worden ist
(§ 10 Abs. 2 der 2. DB). Gem. § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB hängt ein Anspruch auf
Einbeziehung in die AVItech in persönlicher, sachlicher und betrieblicher Hinsicht im Wesentlichen von drei
Voraussetzungen ab: die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz war generell eingerichtet für
Personen, die (1) zum einen berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, zum anderen (2) die
entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im
Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -; Urteil vom
18.06.2003 - B 4 RA 1/03 R -).
Der Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass sie als Fachübersetzerin nicht berechtigt war, eine
Berufsbezeichnung zu führen, die ihr die Einbeziehung in die AVItech ermöglichte. Wie das Sozialgericht zutreffend
ausgeführt hatte, bestimmte § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB, dass als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne
des § 1 der VO-AVItech Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete wie Ingenieure und
Techniker des Bergbaues, der Metallurgie, des Maschinenbauers, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik,
der Chemie, des Bauwesens und Statiker galten; ferner gehörten hierzu Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer
an den Fach- und Hochschulen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB). Zu diesem genannten Personenkreis zählen indes
Fachübersetzer nicht. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB ergibt, war für die Einbeziehung in die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB aber gerade wesentlich die Führung
eines entsprechenden "Titels". Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB konnten neben den in Satz 2 genannten
Personen außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die
zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen einbezogen werden, die verwaltungstechnische Funktionen
bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im
Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die
nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den
Produktionsprozess ausüben. Gerade der letzte Teilsatz macht aber hinreichend deutlich, dass grundsätzlich
maßgebend für eine Einbeziehung in die AVItech die (berechtigte) Führung eines bestimmten, in § 1 Abs. 1 Satz 2 der
2. DB aufgeführten Titels war und nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB im Wege
einer (allerdings aus bundesrechtlicher Sicht nicht nachholbaren (s.o.)) Einzel-/Ermessensentscheidung weitere
Personengruppen einbezogen werden konnten.
Der Titel einer Fachübersetzerin entspricht indes keiner der in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten DB genannten Titel und
war auch nicht etwa gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom
12.04.1962 (GBl. II Seite 278) dem gleichgestellt.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, eine Vergleichbarkeit sei deshalb gegeben, da für
ihre Tätigkeiten ein ähnlicher Kenntnisstand wie ein Ingenieur vorausgesetzt worden sei, greift dieser Einwand im hier
zu beurteilenden Zusammenhang nicht; denn dabei handelt es sich ausschließlich um arbeitsrechtliche und
arbeitsorganisatorische Fragen, nicht hingegen um solche, die für die Bejahung eines Anspruchs auf Einbeziehung in
die AVItech nach den nur maßgeblichen versorgungsrechtlichen Regelungen relevant sind.
Die Klägerin hat zum anderen auch keinen "fiktiven" bundesrechtlichen Anspruch auf Einbeziehung in das
Zusatzversorgungssystem nach der "Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik" vom
12.07.1951 (GBl. Nr. 85 Seite 675 - AVIwiss -) wegen ihrer am 30.06.1990 augeübten Tätigkeit als Fachübersetzerin
beim VEB Z ... und P ... H ... Denn gem. § 2 Abs. 1 der VO-AVIwiss gelten als Angehörige der wissenschaftlich
tätigen Intelligenz (a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den
Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen
sowie Verlagsleiter, Chefredakteur, Cheflektoren, desweiteren (b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten,
Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen
Verlagen und (c) besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren
und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschuleinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen
Einrichtungen. Gemäß § 6 der VO-AVIwiss waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische
Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerischer Akademien,
Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken,
Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche
Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, so weit sie von der staatlichen Kommission
für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle
Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen
Gesundheitswesens.
Dies zugrundegelegt, scheitert ein Anspruch der Klägerin jedenfalls daran, dass sie als Fachübersetzerin am
30.06.1990 beim VEB Z ... und P ... H ... in keiner Einrichtung im vorgenannten Sinne beschäftigt war, die rechtlich
selbstständig und ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben erfüllte. Denn nach den Regelungen des
Versorgungssystems der wissenschaftlichen Intelligenz (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) konnte bei
nicht erfolgte Einbeziehung kraft Bundesrecht eine Versorgungsanwartschaft nur bei der Beschäftigung in einer
wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung erfolgen, nicht aber z.B. bei einer Beschäftigung in einem
VEB oder sogar in einem Forschungszentrum eines Volkseigenen Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4
RA 56/01 R -). Denn ein VEB, auch wenn er Forschung betrieb, zählte nicht zu den in §§ 2 und 6 der VO-AVIwiss
genannten Einrichtungen. Im Gegensatz zu der betriebsbezogenen Forschung in einem VEB wurden etwa in § 1 Abs.
1 der "Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen
Einrichtungen mit Hochschulcharakter" vom 25.02.1970, GBl. II Seite 189) derartige Einrichtungen als "wichtige
Forschungsstätte, die durch die Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft
verbunden sind", begeschrieben. Demgegenüber waren die allein zweck- und betriebsbezogenen
Forschungseinrichtungen der Volkseigenen Betriebe und der Kombinate aber gerade nicht "frei" bei der Auswahl ihrer
Forschungsziele. Denn nach § 34 Abs. 3 der "verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und
volkseigenen Betriebe" vom 08.11.1979 (GBl. I Seite 355) war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlich-
technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten.
Wie das Sozialgericht ferner ebenfalls mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, hat die Klägerin auch keinen
fiktiven bundesrechtlichen Einbeziehungsanspruch nach der "Verordnung über die zusätzliche Versorgung der
Pädagogen (Versorgungsordnung)" vom 27.05.1976 (GBl. I Nr. 18 Seite 253). Denn gemäß § 1 der vorgenannten
Verordnung haben die Bestimmungen der Versorgungsverordnung Pädagogen nur für Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerin
und Pionierleiter in den Einrichtungen der Volksbildung sowie Lehrer und Erzieher in den Einrichtungen der
Berufsbildung, Mitarbeiter und leitende Kader, die als Pädagogen in den staatlichen und wirtschaftleitenden Organen,
Betrieben und Einrichtungen eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Volksbildung oder der Berufsbildung ausgeübt haben,
gegolten, wenn sie eine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung besessen haben sowie
mindestens zwei Jahre in den oben genannten Einrichtungen, Betrieben und Organen als Lehrer oder Erzieher
hauptamtlich tätig gewesen sind. Eine entsprechende Berufsstellung im vorgenannten Sinne hatte die Klägerin indes
als Fachübersetzerin trotz der ihr übertragenen Weiterbildung der Sprachmittelabsoventen der K ...-M ...-Universität L
... gerade nicht. Insbesondere fehlte es an einer abgeschlossenen staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung
im vorgenannten Sinne.
Da die Klägerin somit am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 AAÜG "erworben" hatte, hat
sie auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem gemäß § 5 AAÜG.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.