Urteil des LSG Sachsen vom 17.01.1996

LSG Fss: einkünfte, behinderung, eltern, rückforderung, steuerrecht, steuerfestsetzung, deckung, krebs, rkg, einkommenssteuer

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.01.1996 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 3 Kg 5/94
Sächsisches Landessozialgericht L 3 Kg 5/94
Bundessozialgericht 14/10 R Kg 13/96
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Mai 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß die Beklagte der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten hat. II. Im übrigen
sind Kosten nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beigeladene ist die Mutter des am ... geborenen H-P. Der Kläger gewährt seit 01.10.1992 H-P., welcher sich
wegen erheblicher geistiger und körperlicher Behinderung in dem Reha-Zentrum C ... befindet, Hilfe in besonderen
Lebenslagen als erweiterte Hilfe.
Die Beigeladene ist Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 60. Sie ist Altersrentnerin und bezog bis
30.06.1993 Rente i.H.v. 1.650,08 DM, ab 01.07.1993 i.H.v. 1.835,49 DM monatlich. Wegen ihrer Gehbehinderung
wandte sie monatlich 300,00 DM für fremde Hilfe auf.
H-P. verfügte über eine Rente wegen Erwerbsfähigkeit i.H.v. 1.119,49 DM (bis 30.06.1993) bzw. 1.227,02 DM (ab
01.07.1993) sowie über Wohngeld i.H.v. 186,00 DM (bis 30.03.1993) bzw. 82,00 DM (ab 01.04.1993) und Blindengeld
i.H.v. 48,00 DM (bis 30.06.1993) bzw. 83,00 DM (ab 01.07.1993) monatlich. Dem stand Eingliederungshilfebedarf
i.H.v. 2.947,82 DM (Stand Mai 1992) bis 3.113,75 DM (Stand Dezember 1993) gegenüber.
Die Beklagte gewährt der Beigeladenen Kindergeld für H-P i.H.v. 70,00 DM monatlich, welches dem Kläger im Wege
der Abzweigung ausgezahlt wird (Bl. 7 VA).
Mit Schreiben vom 02.09.1993 machte der Kläger geltend, daß die Beigeladene Anspruch auf Kindergeldzuschlag
nach § 11a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) habe und beantragte die Abzweigung nach § 48 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I).
Mit Bescheid vom 20.09.1993 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da H-P das 16. Lebensjahr vollendet habe. Beim
Kindergeld werde dieser nach § 2 Abs. 2 BKGG berücksichtigt. Nach § 32 Abs. 4 und 6 Einkommenssteuergesetz
(EStG) stehe der Beigeladenen für das Kind jedoch kein Kinderfreibetrag und damit auch kein Kindergeldzuschlag
gemäß § 11a Abs. 1 BKGG zu. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 06.12.1993 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 05.01.1994 das Sozialgericht Leipzig (SG) angerufen mit dem Ziel, der Beigeladenen
Kindergeldzuschlag für das Jahr 1993 in gesetzlichem Umfang zu bewilligen und an ihn selbst auszuzahlen. Mit
Beschluss vom 11.01.1994 hat das SG die Beiladung vorgenommen und am 26. Mai 1994 der Klage mit
Bescheidungsurteil stattgegeben. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus, nach § 11a Abs. 1 Satz 1 BKGG
erhöhe sich das Kindergeld um den Kindergeldzuschlag für die Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag
nach § 32 Abs. 6 EStG zustehe, wenn das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten geringer als der
Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG sei. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 EStG lägen vor, da H-P
aufgrund seiner schweren Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Seine Einkünfte lägen unter den
monatlich anfallenden Unterbringungskosten mithin unter seinem Lebensbedarf. Die Beigeladene sei Altersrentnerin
und entrichte somit keine Lohn- bzw. Einkommenssteuer. Unstreitig leiste der Kläger Hilfe in besonderen Lebenslagen
gemäß § 27 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Anspruchsgrundlage für die Gewährung von
Kindergeldzuschlag und dessen Auszahlung an den Kläger sei erfüllt.
Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf ihre Dienstanweisung (DA) 11 a. 15 RdErl. 375/94 - 17. Ergänzung, nach
welcher bei der Berücksichtigung behinderter Kinder nach den Lohnsteuerrichtlinien Unterhaltsleistungen der
Sozialhilfe als Einkünfte des Kindes anzusehen seien, soweit das Sozialamt von einer Rückforderung bei den
unterhaltsverpflichteten Personen absehe. Zwar stimmten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung
behinderter Kinder im Kindergeldrecht und im Steuerrecht überein, gleichwohl divergiere die Rechtsanwendung
aufgrund unterschiedlicher Verwaltungsanweisungen. Im Steuerrecht und im Kindergeldrecht würden die
Bestimmungen über die Einkünfte, die zu berücksichtigen seien, und die Einkünfte, die unberücksichtigt bleiben,
unterschiedlich angewandt.
Diese konkurrierende Rechtsanwendung sei einer einheitlichen, dem Zweck des § 11 a Abs. 1 BKGG dienlichen und
der Motivationslage des Gesetzgebers entsprechenden Lösung zuzuführen.
Der Kläger begehre die Abzweigung einer für das Kind der Beigeladenen zu erbringenden Geldleistung im Sinne des §
48 Abs. 2 SGB I. In diesem Fall komme es auf die Feststellung, inwieweit der Leistungsberechtigte das Kind, für das
ihm Geldleistungen erbracht werden, tatsächlich auch unterhalte, nicht an. Soweit dies nicht der Fall sei, seien allein
damit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Abzweigung einer für das Kind erbrachten Geldleistung jedenfalls
nach § 48 Abs. 2 SGB I erfüllt. Da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Beklagten handle, sei die
Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
bescheiden.
Hiergegen richtet sich die - vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung der Beklagten.
Sie trägt vor, die Klägerin könne den Kindergeldzuschlag nicht beanspruchen, da es an dem erforderlichen Anspruch
auf einen steuerlichen Kinderfreibetrag fehle. § 11a BKGG sehe eine Zahlung von Kindergeldzuschlag für den Fall vor,
daß bei einem bestehenden Kindergeldanspruch gleichzeitig der steuerliche Kinderfreibetrag nicht ausgeschöpft
werden könne. Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen vom 14.06.1994 - L 3 Kg 25/93 bestehe Anspruch auf
Kindergeldzuschlag nicht, wenn das behinderte Kind Unterhaltsbeträge aus den Mitteln der Sozialhilfe erhalte und das
Sozialamt bei den unterhaltsverpflichteten Eltern von einer Rückforderung abgesehen habe. Der Nachrang der
Sozialhilfe werde nicht berührt, da ein steuerlicher Kinderfreibetrag weder eine Sozialleistung an das Kind noch an den
Kindergeldberechtigten, sondern lediglich einen Berechnungsfaktor für die Feststellung der Steuerschuld des
Berechtigten darstelle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Leipzig vom 26. Mai 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und nimmt zur Begründung in vollem Umfange Bezug auf die Klageschrift vom 27.12.1993.
Die Folgerung der Beklagten, das behinderte Kind sei imstande, sich selbst zu unterhalten, weil der Kläger als
zuständiger Sozialhilfeträger den Lebensbedarf des Behinderten in der Einrichtung trage, sei mit einer vernünftigen
und natürlichen Betrachtungsweise nicht zu vereinbaren. Die Hilfeleistungen für den Sohn der Beigeladenen würden
vom Kläger gerade deshalb erbracht, weil sich der Behinderte wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten
könne und der Beigeladenen gemäß dem 4. Abschnitt des BSHG nicht zumutbar sei, Unterhalt für ihren erwachsenen,
behinderten Sohn zu leisten. Soweit die Einkommenssteuer-Richtlinien (EStR) besagten, Sozialhilfeleistungen seien
bei einem behinderten Kind bei der Beurteilung der Frage, ob sich dieses selbst unterhalten könne, als anrechenbare
Bezüge anzusehen, entsprächen sie nicht dem Gesetz. Die gesetzliche Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG
zum Schutz der Eltern vor unzumutbarer Inanspruchnahme dürfe nicht zu einer Befreiung eines anderen gegenüber
dem Kläger vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers von seinen gesetzlichen Plfichten führen. Deshalb seien
diese Sozialhilfeleistungen des Klägers für das behinderte Kind nicht als dessen anrechenbare Einkünfte anzusehen,
welche es dem Behinderten ermöglichen würden, sich selbst zu unterhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten von Kläger und Beklagter sowie die
Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht eingelegte, kraft Zulassung in den Entscheidungsgründen statthafte und auch sonst zulässige
Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Zutreffend hat das SG die Mutter von H-P und Kindergeldberechtigte gemäß 75 Abs. 2 SGG beigeladen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag des Klägers, den behaupteten Anspruch der Beigeladenen auf
Kindergeldzuschlag zu erfüllen und das Geld gemäß § 48 Abs. 2 SGB I (Abzweigung an den Erbringer von
Geldleistungen) auszuzahlen. Die (Ermessens-)Entscheidung über die Abzweigung setzt voraus, daß der
abzuzweigende Anspruch überhaupt besteht. Der Kindergeldzuschlag wird gemäß § 11a Abs. 7 BKGG auf Antrag
gewährt. Der Kläger kann sich auf § 91a BSHG berufen, wonach der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger die
Feststellung einer Sozialleistung betreiben kann. Er handelt insoweit treuhänderisch bzw. - prozessual - in einer Art
Prozeßstandschaft (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, Rdnr. 15 zu § 91a, 14. Aufl. 1993 S. 492 mit Hinweis auf BSGE
16, 44; 23, 168). Eines Antrags der Beigeladenen bedurfte es insoweit nicht. Da es jedoch um den an den Kläger
auszuzahlenden Anspruch der Mutter geht, war diese notwendig beizuladen (so auch Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO
Rdnr. 17 und 22). Die nach § 91a BSHG erforderliche Erstattungsberechtigung ergibt sich für den Kläger aus § 104
Abs. 2 SGB X, da er für den Angehörigen der an erster Stelle berechtigten Mutter Sozialleistungen erbringt.
Eine positive Entscheidung über die Abzweigung setzt das Bestehen des Anspruchs auf die abzuzweigende Leistung
voraus. Bei der vorliegenden Fallgestaltung hat der Kläger den Abzweigungsantrag mit dem Leistungsantrag nach §
91a BSHG verknüpft. Bei Bestehen der Leistungsvoraussetzungen ist über den Kindergeldzuschlag keine
Ermessens- sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen. Insoweit ist der in erster Instanz gestellte Antrag nicht
der sachdienliche gewesen. Das SG hat - obwohl nach seiner Auffassung der Anspruch der Beigeladenen auf den
Kindergeldzuschlag besteht - auch insoweit weniger zugesprochen als nach dieser Auffassung zuzusprechen
gewesen wäre. Eine entsprechende Antragsänderung im Berufungsverfahren wäre nur im Wege der Anschlußberufung
möglich gewesen. Diese hat der Kläger nicht eingelegt. Den Kläger von seiten des Senats darauf hinzuweisen, war
jedenfalls gegenüber einer rechtskundigen Körperschaft öffentlichen Rechts nicht angebracht. Doch wirkt sich dies im
Ergebnis nicht aus, da die Auffassung des Senats über das Bestehen des Anspruchs der Beigeladenen auf den
Kindergeldzuschlag die von der Beklagten zu beachtende Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts darstellt.
Der für eine Entscheidung über die Abzweigung festzustellende "Ermessenssockel" - der zugrundeliegende Anspruch
auf Kindergeldzuschlag - ist gegeben.
Die Beigeladene erhält gemäß bestandskräftigem Bescheid vom 20.07.1993 Kindergeld für ihr Kind H-P, das an den
Kläger nach § 48 Abs. 2 SGB I abgezweigt wird. Nach § 11a Abs. 1 BKGG erhöht sich das Kindergeld für Kinder, für
die der Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, um den nach Abs. 6 bemessenen Zuschlag,
wenn das zu versteuernde Einkommen der Berechtigten nach § 2 Abs. 5 EStG geringer ist als der Grundfreibetrag
nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar wird nach § 11a Abs. 7 BKGG der Kindergeldzuschlag erst nach Ablauf des
Jahres gezahlt, für das er zu leisten ist. Er kann jedoch nach Abs. 8 bereits während des Jahres gezahlt werden, für
das er in Betracht kommt. Unter den gegebenen Umständen - die Beigeladene bezog bereits seit Jahren Altersrente,
was der Beklagten bekannt war - bedurfte es eines ausdrücklichen Glaubhaftmachens nicht. Nach Ablauf des Jahres
1993 kommt auch eine Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nicht mehr in Betracht.
Der Beigeladenen steht für ihr Kind H-P der genannte Kinderfreibetrag zu, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift
erfüllt sind. Dabei kommt es allein darauf an, ob die in § 32 Abs. 6 EStG genannten Bedingungen abstrakt erfüllt sind.
Nicht erforderlich ist dagegen, daß sich der Freibetrag auch tatsächlich auswirkt. Da eine Frage des Rechts des
Kindergeldes zu entscheiden ist, kommt es jedenfalls in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer ESt-
Erklärung besteht, auch nicht darauf an, ob die Finanzbehörde einen Kinderfreibetrag festgestellt hat. Die
Arbeitsverwaltung bzw. im Streitfall die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können die Frage, ob die steuerrechtlichen
Voraussetzungen des Freibetrages erfüllt sind, als Vorfrage in eigener Zuständigkeit jedenfalls dann klären, wenn
offensichtlich ist, daß für das fragliche Jahr keine Einkommenssteuer zu zahlen ist. Zwar setzt nach § 11a Abs. 7 S.
2 BKGG die Zahlung des Zuschlags voraus, daß dann, wenn die Steuer erst nach Ablauf des laufenden Jahres
festgestellt wird, der Antrag nach der Steuerfestsetzung gestellt worden ist. Das kann - naturgemäß - dann nicht
gelten, wenn es - weil nur ein geringes oder gar kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde - zu einer
Steuerfestsetzung entweder erst gar nicht kommt, oder erkennbar ist, daß eine Steuerschuld gar nicht besteht. Die
Funktion der Vorschrift - die Höhe des Zuschlages (Abs. 6) zu bestimmen - kann hier nicht zum Tragen kommen (so
im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 14.02.1991 - 10 RKg 23/90 - SozR 3-5870 § 11a Nr. 2 und Urteil vom 06.08.1992 -
10 RKg 21/91 - aaO Nr. 3; vgl. ferner Urteil vom 21.02.1995 - 10 RKg 35/93 - Umdr. S. 10). Die Beigeladene hatte im
Jahre 1993 erkennbar keine tatsächlich versteuerbaren Einnahmen, eine Steuerfestsetzung war daher weder
erforderlich noch abzuwarten.
§ 32 Abs. 6 EStG bestimmt, daß ein Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind der Steuerpflichtigen vom
Einkommen abgezogen wird. Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird
berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten.
Das Kind H-P der Beigeladenen ist außerstande, sich selbst zu unterhalten. Jemand ist dann außerstande sich selbst
zu unterhalten, wenn er tatsächlich keine bedarfsdeckenden Einkünfte erzielt (vgl. Krebs/(Wickenhagen, BKGG, Rdnr.
271 zu § 2 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.05.1979 - 4 RJ 33/78). Es kommt dabei auf den individuellen
Unterhaltsbebedarf des behinderten Kindes an, der dessen ganzen Lebensbereich umfaßt, insbesondere auch die
erforderliche Betreuung und Pflege. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist bei der Ermittlung des "Selbstunterhalts"
in vollem Umfang zu berücksichtigen (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 10 S. 39). Nicht berücksichtigt werden dagegen
Leistungen wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, die gerade deshalb erbracht werden, weil sich das
behinderte Kind nicht selbst unterhalten kann und die erforderliche Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht von einem
anderen erhält (Krebs/Wik-kenhagen aaO Rdnr. 274). H-P erhielt 1993 zwar eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
i.H.v. zuletzt 1.227,02 DM. Die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim betrugen aber im Dezember 1993 ca.
3.114,00 DM, machen also ein Mehrfaches dieser Rente aus. Andere, wesentliche, Einkünfte hat H-P nicht. Er ist
deshalb außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dies hat bezogen auf das Kindergeld bisher auch die Beklagte nicht
anders gesehen, da sie der Beigeladenen für ihn Kindergeld gewährt hat, obgleich er bereits das 16. Lebensjahr
überschritten hat und keiner der Ausnahmetatbestände von § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 2 und 4 bis 5 BKGG vorliegt.
Dagegen wird ein solches Kind nach Nr. 3 dann berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Beklagte hat diese Voraussetzung also bezüglich des
Anspruchs auf Kindergeld der Beigeladenen als erfüllt angesehen. Es ist nicht ersichtlich, warum in bezug auf den
Zuschlag gem. § 11a BKGG etwas anderes gelten soll. Dagegen spricht schon die Einheitlichkeit des Anspruchs (vgl.
dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.1994 - L 5 Kg 16/94, Umdr. S. 6).
Der Versuch der Beklagten, § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG einerseits und § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG andererseits trotz des
identischen Wortlauts unterschiedlich auszulegen, weil es keine § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X entsprechende Regelung
für das Verhältnis von Sozialhilfeleistung und Steuerfreibetrag gebe, überzeugt schon deshalb nicht, weil kein
systematischer Bezug zwischen Kindergeldrecht und Steuerrecht auf der einen und dem Erstattungsrecht auf der
anderen Seite zu erkennen ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn jene Vorschriften ohne Rücksicht
auf die Erstattungsregelgungen nicht handhabbar wären, was ersichtlich nicht der Fall ist. Kindergeldrecht und
Einkommenssteuerrecht sind selbständige Regelungsbereiche, die ihren Sinn nicht erst aus den davon völlig
unabhängigen Bestimmungen über Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander gewinnen.
Im übrigen liefe die Argumentation der Beklagten auf eine Entlastung der Kindergeldkasse zu Lasten eines
Sozialhilfeträgers hinaus, die schon deshalb ungerechtfertigt erscheint, weil sie allein darauf beruhte, daß die
Beigeladene gegenüber dem Kind nicht unterhaltsfähig und -verpflichtet ist. Das Kindergeldrecht macht aber den
Anspruch auf Kindergeld nicht von einer bestehenden Unterhaltspflicht abhängig; andernfalls dürfte die Beklagte an
die Beigeladene auch kein Kindergeld für deren Kinder zahlen. Es ist nicht ersichtlich, daß § 11a BKGG - auch nicht
i.V.m. § 32 EStG - hiervon eine Ausnahme machte. Auch für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung eines
Kindes ist grundsätzlich nicht anspruchsbegründend, daß die Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind tragen
(Schl.-Holst. FG, Urteil vom 08.12.1993, EFG 1994 Nr. 9 mit Hinweis auf Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 20. Aufl.,
Tz 163 zu § 32).
Darüber hinaus würde auch die Auffassung der Beklagten, Leistungen der Sozialhilfe seien als eigene Einkünfte bzw.
Bezüge anzusehen, § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG leerlaufen lassen. Denn nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik
hat jeder Mensch entsprechend Art. 1 und 2 GG, Art. 1 EMRK und § 9 SGB I gem. § 1 Abs. 2 BSHG Anspruch auf
die Hilfe, die zur Führung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens erforderlich ist (vgl. Wolff/Bachoff,
Verwaltungsrecht III, Rdnr. 1 zu § 148, 4. Aufl. 1978 S. 275). Reichen demnach die eigenen Einkünfte nicht zur
Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs aus, dann muß - letzten Endes - stets der Staat die erforderlichen Mittel
aufbringen. Würden diese Leistungen dem Bedürftigen selbst zugeschrieben, dann könnte es niemanden geben, der -
soweit er nur überlebt - außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte auf Abschn. 87 Abs. 1 i.V.m. Abschn. 96 Abs. 6 LStR zu § 32 EStG (vgl.
Abschn. H 180 d 2 i.V.m. Abschn. H 190 EStR), wonach zu den anrechenbaren Bezügen auch Unterhaltsbezüge des
Sozialamts gehören, soweit dieses von einer Rückforderung bei gesetzlich unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen
abgesehen hat. Selbst wenn die Beigeladene aufgrund eigener Leistungsfähigkeit gegenüber ihrem Sohn F.
unterhaltsverpflichtet (§ 1603 BGB) gewesen wäre, was bei einer Altersrente von 1.650,08 DM monatlich in der Zeit
von 1/93 bis 6/93 bzw. von 1.835,49 DM ab 7/93 nicht zur weitgehenden Deckung des Unterhaltsbedarfs von H-P.
ausgereicht haben würde, war sie jedenfalls unter Berücksichtigung der Härteregelung des § 91 BSHG (bis
26.06.1993: 91 Abs. 3 BSHG, ab 27.06.1993 i.d.F.d. Gesetzes zur Umsetzung des förderalen
Konsolidierungsprogramms: § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG) nicht verpflichtet, ihrem Sohn H-P Unterhalt zu gewähren. Die
Berechnungen des Klägers mit dem Ergebnis eines Unterhaltsbetrages der Beigeladenen von 0 DM begegnen daher
keinen Bedenken und sind i.ü. nicht von Relevanz, da die Regelungen der Richtlinien, die eine die Gerichte nicht
bindende Verwaltungsvorschrift darstellen, nicht durch eine ausreichende Rechtsgrundlage im EStG selbst gedeckt
sind. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des FG Schleswig-Holstein (aaO).
Dagegen vermag sich der Senat nicht der davon abweichenden Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachen
im Urteil vom 14.06.1994 (L 3 kg 25/93) anzuschließen. Die Entscheidung beruht zum einen auf den Einkommen-
bzw. Lohnsteuerrichtlinien, denen der Senat insoweit nicht folgt. Aber auch die Darlegungen zu Sinn und Zweck des
Zuschlags vermögen nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, daß der Zuschlag eine zusätzliche Leistung des
Familienlastenausgleichs dafür darstellt, daß eine Kindergeldberechtigte wegen zu geringen Einkommens den
Steuerfreibetrag nicht oder nicht voll ausschöpfen kann. Nicht zu überzeugen vermag allerdings der vom LSG Nds
daraus gezogene Schluß, zu den Leistungsberechtigten könnten demgemäß solche Personen nicht gehören, die einen
steuerrechtlichen Freibetrag nicht geltend machen können. Es mag zwar zutreffen, daß - wie das SG Hildesheim als
Vorinstanz ausführte - Sinn und Zweck des Kinderfreibetrags sei, der durch den Lebensbedarf der Kinder verursachten
Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern Rechnung zu tragen. Der Zuschlag
zum Kindergeld hat dagegen eine andere Funktion, wie die Gesetzesbegründung erkennen läßt:
Es entspricht der sozialen Gerechtigkeit, anläßlich der zum 01.01.1986 vorgesehenen Erhöhung des
Kinderfreibetrages des Einkommensteuergesetzes auf 2.484,00 DM den Eltern, denen für ihre Kinder Kindergeld und
Kinderfreibetrag zusteht, die aber mangels hinreichenden Einkommens den Kinderfreibetrag nicht oder nicht voll
nutzen können, einen Ersatz in Form eines Zuschlags zum Kindergeld zu zahlen. [zit. nach Wickenhagen/Krebs, aaO
Rdnr. 1 zu § 11a]
Der Zuschlag ist die - unter dem Gesicht der Gleichbehandlung zwingende - Folge des dualen Systems des
Familienlastenausgleichs. Ohne die Zuschlagsregelung würden diejenigen Familien (zusätzlich) bevorzugt, denen ein
höheres Familieneinkommen zur Verfügung steht. Denn nicht nur, daß in solchen Fällen von vornherein mehr Mittel
zur Deckung des Kindesbedarfs zur Verfügung stehen, würde das Nettoeinkommen durch die steuerliche Entlastung
weiter erhöht. Den geringer Bemittelten wird deshalb ein Barausgleich gewährt. Kommt ein Sozialleistungsträger für
die Unterhaltskosten des (behinderten erwerbsunfähigen) Kindes auf, dann ist es zwingende Folge der Abzweigung
nach § 48 Abs. 2 SGB I, daß an diesen die Leistung zur Verwendung für das Kind ausgezahlt wird.
Das SG hat richtig gesehen, daß über die Abzweigung eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Da der Senat mit
dem SG darin übereinstimmt, daß der Beigeladenen Zuschlag zum Kindergeld zusteht, hat die Beklagte dies der von
ihr erneut zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160
SGG) liegen vor.