Urteil des LSG Sachsen vom 13.09.2001

LSG Fss: vergütung, vorläufiger rechtsschutz, erlass, hauptsache, ausnahmefall, anteil, abschreibung, betriebskosten, sicherstellung, rechtswidrigkeit

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.09.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 11 KA 584/00 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 1 B 13/01 KA-ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02. Januar 2001 wird zurückgewiesen. II.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des
Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine höhere
vertragsärztliche Vergütung für die Quartale ab I/00.
Der im Februar 1960 geborene Bf. ist mit Wirkung vom 01. Februar 1992 als Facharzt für radiologische Diagnostik in
R ... zur kassenärztlichen Tätigkeit zugelassen. Er führt in eigener Praxis im Wesentlichen radiologische und
nuklearmedizinische Leistungen durch. Über medizinisch-technische Großgeräte verfügt er nicht.
Gegen die Abrechnung der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 07. April 2000 das Abrechnungsquartal IV/99 betreffend
legte er am 25. Mai 2000 Widerspruch ein, insbesondere gegen den Honorarverteilungsmaßstab (HVM)/Anlage 4 für
Radiologen, da entsprechend dieses Abstaffelungsprinzips in einer radiologischen Praxis der Grundversorgung
(Schwerpunkt konventionelles Röntgen) als Einzelpraxis mit diesem Modell radiologische Leistungen nicht mehr
kostendeckend erbracht werden könnten. Der ohnehin seit mehr als drei Jahren abfallende Punktwert (insbesondere
Primärkassen) gestatte keine weitere Abstaffelung, insbesondere da der Anteil der Primärkassen ca. 70 % betrage.
Demgegenüber stehe ein verschwindend geringer Anteil von Privatpatienten und Patienten von
Berufsgenossenschaften. In seiner Praxis betrage dieser Anteil ca. 0,5 %.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2000). Ursache für den Punktwertverlust sei die
Auflösung des Großgerätefonds, der zu einem geringeren Punktwert in der neugebildeten Honorargruppe der
Radiologen geführt habe. Die mittleren Punktwerte der Radiologen hätten im Quartal IV/99 7,29 Pf. EK und 5,16 Pf.
PK betragen und lägen damit deutlich unter denen des Vorjahresquartals. Die Zusammenlegung der beiden
Honorarfonds sei jedoch erforderlich gewesen, da die hohen Zuwachsraten bei Großgeräte-Leistungen, die die
allgemeine Leistungssteigerung in der vertragsärztlichen Versorgung bei weitem überträfen, zu ständig fallenden
Punktwerten geführt hätten. Demgegenüber seien im Honorarfonds der Radiologen nur geringfügige
Leistungsausweitungen bei wesentlich höheren, vergleichsweise stabilen Punktwerten zu verzeichnen gewesen. Das
gleichzeitig angeführte Abstaffelungsmodell habe eine Abmilderung des Punktwertverlustes derjenigen Radiologen
bewirken sollen, die keine oder wenige Großgeräte-Leistungen erbracht hätten. Gemäß § 2 Abs. 5 HVM werde
sichergestellt, dass die kurativen Punktwerte in den einzelnen Honorarfonds nicht mehr als 10 % unter den
durchschnittlichen kurativen Punktwerten über alle Honorarfonds (budgetiert bzw. unbudgetiert) absinken würden. Die
Honorargruppe der Radiologen habe unter anderem im Quartal IV/99 sowohl im Primärkassenbereich als auch im
Ersatzkassenbereich den höchsten Punktwert der unbudgetierten Fachgruppen zu verzeichnen gehabt, so dass die
Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung nicht gegeben gewesen sei. Für darüber hinausgehende
Punktwertstützungen ständen bei der derzeitigen finanziellen Situation keine Mittel zur Verfügung. Die Berechnung
des Honorars sei korrekt erfolgt.
Am 25. August 2000 stellte der Bf. beim Sozialgericht Dresden (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Im Antragsverfahren hat er unter anderem vorgetragen, er habe im Quartal I/00 bei 2.926
Behandlungsausweisen (inklusive Nachtragsfällen aus dem Quartal IV/99) lediglich ein Gesamthonorar i. H. v.
110.791,00 DM erhalten. Das ergebe einen insbesondere zu Vergleichszwecken geeigneten Durchschnittswert je
Behandlungsschein von 37,86 DM. Im Quartal I/98 habe er bei 3.177 Behandlungsausweisen ein Gesamthonorar von
192.254,00 DM und somit einen durchschnittlichen "Scheinwert" von 60,51 DM erhalten. Im Quartal I/99 habe er ein
Gesamthonorar von 158.722,00 DM bei einer Scheinzahl von 2.903 erhalten, was immerhin noch einen
durchschnittlichen Scheinwert von 54,67 DM ergeben habe. Im Quartal I/00 habe er durchschnittlich je
Behandlungsausweis 22,65 DM und somit 37,4 % gegenüber dem Quartal I/98 und im Vergleich der Quartale I/99 zu
I/00 16,81 DM je Behandlungsausweis und somit immerhin noch 30,75 % an Honorar verloren, ohne dass sich Art und
Umfang seiner Tätigkeit wesentlich geändert hätte. Nach Angaben der Bg. habe sich der rechnerische
Durchschnittspunktwert im gesamten fachärztlichen Bereich um lediglich 7,7 % gesenkt. Dieser Punktwertverlust
werde insbesondere von den Fachgruppen der Radiologen, die mit 20 bis 30 % betroffen seien, getragen, während ein
Großteil der übrigen Fachgruppen in Konsequenz hieraus keinen nennenswerten bzw. einen im Bereich von wenigen
Prozent liegenden Punktwertverlust habe hinnehmen müssen. Diese Honorarentwicklung sei auch geeignet, die
Sicherstellung der ambulanten radiologischen Versorgung in ganz Sachsen in Frage zu stellen. Zu berücksichtigen sei
hier insbesondere die erwiesenermaßen apparate- und verbrauchsmittelbezogen außergewöhnliche hohe
Kostenstruktur radiologischer Praxen. Ein Gutachten der Rinke Treuhand GmbH vom 06. August 1999 zu Ermittlung
der Umsatz-, Kosten- und Ertragsentwicklung im Gesetzlichen-Krankenversicherungs-Bereich der radiologischen
Praxen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) im Zeitraum von 1993 bis 1997 habe sowohl für rein
konventionell-radiologisch tätige Praxen wie auch für konventionell-radiologische Praxen mit nuklearmedizinischem
Leistungsspektrum zu dem Ergebnis geführt, dass im Durchschnitt ein Punktwert von 8,2 DPf. erreicht werden
müsse, um neben einer kostendeckenden Praxisführung auch ein angemessenes Arzthonorar zu gewährleisten. Die
Punktwerte im KV-Bereich der Bg. für das Quartal I/00 - 4,24 DPf. (PK) und 5,75 DPf. (EK) - könnten für eine
kostendeckende Praxisführung bei weitem nicht ausreichend sein, zumal - wie in seinem Falle - keine nennenswerten
Einkunftsmöglichkeiten aus privatärztlicher Tätigkeit gegeben seien. Im Ergebnis erwarte er für das Kalenderjahr 2000
bei Fortschreibung der Honorarentwicklung im Quartal I/00 (Gesamthonorar ca. 110.000,00 DM) unter Einbeziehung
seiner sonstigen Einnahmen (ca. 70.000,00 DM) eine Kostenunterdeckung für seine ärztliche Tätigkeit im Bereich von
150.000,00 DM. Der Honorarverteilungsmaßstab der Bg. widerspreche spätestens seit dem Quartal III/99 den
Vorgaben des Bundessozialgerichts im Urteil vom 09. September 1998 (MedR 2000, S. 150 ff.) und somit nicht mehr
dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Die Bg. habe nicht nur im Ergebnis durch die Zusammenlegung
der radiologischen Honorartöpfe eine Kollektivhaftung der radiologischen Fachgruppe für die in erster Linie auf dem
medizinischen Fortschritt beruhende und nicht selbst verantwortete Mengenentwicklung im Bereich der modernen
Schnittbilddiag- nostik erreicht, sondern vielmehr ausdrücklich bezweckt. Die Systematik des HVM der Bg. schließe
eine Gesamtverantwortung der Ärzteschaft für die Punktwertentwicklung im Radiologentopf generell aus. Sie habe den
radiologischen Honorartopf von vornherein nicht ausreichend ausgestattet. Die Reaktionszeit von üblicherweise drei
Quartalen hinsichtlich der Änderung des HVM zum Quartal III/99 sei bereits deutlich überschritten. Der ab Quartal I/00
gültige HVM sei nunmehr bereits ebenfalls annähernd drei Quartale in Kraft, ohne dass hier Änderungsabsichten der
Vertreterversammlung der Bg. erkennbar seien. Darüber hinaus führe die Punktwertentwicklung insbesondere für die
nichtbudgetierten Facharztgruppen sowohl nach Einschätzung des Sächsischen Sozialministeriums wie auch der Bg.
selbst dazu, dass ganzen Fachgruppen ihre wirtschaftliche Existenz entzogen werde. Wenn die Bg. nunmehr nicht
mehr bereit oder aber tatsächlich nicht mehr in der Lage sei, ihren gesetzlichen Aufgaben in Form einer umfassenden
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nachzukommen, wirke sich dies in der vorliegenden Konstellation
nach § 72 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für ihn anspruchsbegründend im Sinne der gestellten
Anträge aus. Berücksichtige man in seinem Falle, dass spätestens seit dem Quartal I/00 von einer signifikanten
Kostenunterdeckung ausgegangen werden könne, und dass die hier gegenständliche Honorarverteilungsregelung nach
wie vor auch im Quartal III/00 in Kraft sei, werde ersichtlich, in welchen Dimensionen sich seine finanziellen Defizite
bewegen könnten, ehe überhaupt einmal ein Widerspruchsverfahren, geschweige denn ein sozialgerichtliches
Hauptsacheverfahren durchgeführt worden sei. Die grundsätzlich strengen Voraussetzungen für die Annahme des
Vorliegens eines Anordnungsgrundes könnten dann im Einzelfall gelockert werden und unter Umständen ganz
wegfallen, je offensichtlicher sich der materiell-rechtliche Verstoß darstelle. Mit der hier gegenständlichen
Honorarverteilungsregelung sei der aus Artikel 3 i. V. m. Artikel 12 Grundgesetz (GG) resultierende Grundsatz der
Honorarverteilungsgerechtigkeit unter einer Vielzahl von Aspekten verletzt worden.
Demgegenüber hat die Bg. vortragen, Vertragsärzte hätten keinen Anspruch auf Vergütung eines bestimmten
Honorars. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung. Der Ausnahmefall, nach dem im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Honorierung einer bestimmten Vergütung angeordnet werden könne, liege
nicht vor. Diese Möglichkeit bestehe dann, wenn die wirtschaftliche Existenz einer ganzen Fachgruppe in Gefahr
gerate. Ihr lägen keine derartigen Erkenntnisse vor. Insbesondere sei bisher nicht festzustellen, dass es aufgrund der
von ihr vergüteten Punktwerte zu Praxisschließungen gekommen sei. Darüber hinaus sei es aufgrund der
Absicherungsmechanismen im derzeit gültigen HVM nicht möglich, dass der Punktwert einer Honorargruppe unter
eine bestimmte Grenze sinke. Aufgrund der gesetzgeberischen Vorgabe zur Aufteilung der Mittel für den haus- und
fachärztlichen Versorgungsbereich in § 85 Abs. 4 a SGB V sei der gesamte fachärztliche Versorgungsbereich
erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt gewesen. Im Übrigen sei ein Absinken der Gesamtvergütung (GKV: -
5,07 %) und ein Leistungsanstieg im Bereich der Radiologie (GKV: + 5,55 %; ohne Labor und Prävention sogar + 9,11
%) zu verzeichnen gewesen, was letztendlich zu einem Absinken des radiologischen Punktwertes in Höhe von 13,54
% (GKV) geführt habe. Die Punktwerte im Bereich der Bg. würden mehrfach abgesichert. Die Punktwerte könnten
zunächst durch die Regelung in § 5 Abs. 6 HVM nicht um mehr als 10 % unter den Durchschnittspunktwert des
fachärztlichen Bereichs absinken. Hierbei werde lediglich nach den Durchschnittspunktwerten der budgetierten bzw.
nichtbudgetierten Ärzte unterschieden; die Vorschrift bedeute nicht, dass auch bei den für erforderliche Stützungen
notwendigen Mitteln nach budgetierten und nichtbudgetierten Fachärzten zu unterscheiden sei. Eine weitere
Absicherung der Punktwerte sei durch die Vorschrift des § 5 Abs. 7 HVM gewährleistet. Danach sei zu überprüfen, ob
das Absinken des rechnerischen Punktwertes - also ohne Berücksichtigung der eben erläuterten 10 %-
Interventionsgrenze - um mehr als 15 % auf Umstände zurückzuführen sei, die von der Honorargruppe nicht zu
vertreten seien. Sei dies der Fall, so könne der Punktwert bis auf den Durchschnittspunktwert der budgetierten bzw.
unbudgetierten Ärzte angehoben werden. Beide Interventionsgrenzen seien im Quartal I/00 im Honorarfonds der
Radiologen nicht erreicht worden. Auch aus der Auflösung der so genannten Großgerätefonds mit Wirkung zum
Quartal III/99 könne der Bf. keine Rechte herleiten. Er habe keinen Anspruch darauf, dass die Großgeräteleistungen
stets separat von den übrigen ärztlichen Leistungen honoriert würden. Wie bereits erwähnt, sei hierdurch weder die 10
%- noch die 15 %-Interventionsgrenze unterschritten worden, so dass eine Kontroll- und Reaktionspflicht ihrerseits
nicht bestanden habe. Im Bereich der Radiologie sei im überwiegenden Teil der Planungsbereich überversorgt. Auch
im Vogtlandkreis, dem Planungsbereich des Bf., sei dies der Fall. Selbst wenn man künftig von einzelnen
Praxisschließungen ausgehen müsse, sei dies für den Sicherstellungsauftrag der Bg. ohne Belang. Die budgetierten
Vertragsärzte dürften nur noch ein bestimmtes Punktemengenkontingent erbringen, was zwangsläufig zu höheren
Punktwerten führe. Dies bedeute jedoch nicht, dass aus den höheren Punktwerten auf eine höhere Honorierung zu
schließen sei. Im Übrigen seien die Interventionsregelungen nicht zu beanstanden, auch wenn die
Durchschnittspunktwerte aufgrund der ungenügenden Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen in den neuen
Bundesländern immer weiter absinken würden. Ein Anspruch auf überdurchschnittliche Honorierung existiere jedoch
ebenso wenig wie der Anspruch auf eine bestimmte Honorierung. Der Anspruch auf Honorierung von Leistungen auf
eine bestimmte Art und Weise - etwa aus einem Leistungsfonds oder mit festen Punktwerten - existiere ebenfalls
nicht. Die in den Großgerätefonds enthaltenen Mittel seien anteilig in den Honorarfonds der Radiologen eingestellt
worden.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 02. Januar 2001 abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass der vom
Bf. begehrten einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Mit dem Vortrag des Bf. sei eine unmittelbare
Insolvenzbedrohung bzw. eine drohende Praxisschließung nicht dargetan worden. Insbesondere sei die konkrete
gegenwärtige finanzielle Situation der Praxis bzw. des Bf. nicht erkennbar. Welche privaten und betrieblichen
Zahlungsverpflichtungen ihm oblägen und ob bzw. in welcher Höhe er diesen nicht nachkommen könne, sei nicht
ersichtlich. Aus vertragsärztlicher Tätigkeit und unter Berücksichtigung von Privateinnahmen ergebe sich im Jahr
1999 eine Praxiseinnahme i. H. v. 645.901,13 DM. Bei Zugrundelegung der realen Betriebskosten (d. h. ohne
Abschreibung) aus dem Jahr 1998 bedeute dies für 1999 noch einen Gewinn von 135.749,09 DM. Auf das Schreiben
der Bg. vom 07. Juli 2000, wonach die Praxiskosten bei der derzeitigen Vergütungshöhe nicht gedeckt werden
könnten, lasse sich ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht stützen. Diese Einschätzung beruhe ebenfalls auf den
Praxiskosten von 1998 und belege nicht die konkrete gegenwärtige finanzielle Situation. Demnach komme es auf die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache, insbesondere, ob mit den Regelungen des HVM der vom Bf. gerügte Verstoß
gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit vorliege, wie auch der Frage, ob § 72 SGB V
ausnahmsweise subjektiv-rechtliche Bedeutung zukomme, grundsätzlich nicht mehr an, denn eine Rechtsverletzung
allein vermöge den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu begründen.
Gegen den dem Bf. am 11. Januar 2001 zugestellten Beschluss richtet sich die am 06. Februar 2001 eingelegte
Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat.
Der Bf. trägt vor, zur mutmaßlichen verfahrensgegenständlichen Honorarsituation ab Quartal I/00 des Bf. habe sich
das SG nicht geäußert. Eine prognostische Betrachtung auf Basis der im Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung
stehenden Daten führe auch bei der vom SG angewendeten - für ihn ungünstigsten - Berechnungsweise dazu, dass
mit den Gesamtpraxiseinnahmen allenfalls die laufenden Betriebskosten gedeckt würden. Es sei unzutreffend, bei der
summarischen Ermittlung der Betriebskostensituation, die in der Einnahme-Überschuss-Rechnung ausgewiesenen
Abschreibungen unberücksichtigt zu lassen. Die in steuerlicher Hinsicht anzusetzende Abschreibung entspreche in
wirtschaftlicher Hinsicht der Praxis tatsächlich entstehenden finanziellen Belastungen für Reinvestitionsrücklagen,
Abnutzung und Tilgungsleistungen. Bei den radiologischen Praxen bestehe ein hoher investiver Bedarf zur
Anschaffung des erforderlichen Geräteparkes. Es seien weniger strenge Anforderungen an den Anordnungsgrund zu
stellen, wenn das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache sehr wahrscheinlich sei. Zumindest überschlägig
hätte das SG seine Erfolgsaussichten in der Hauptsache prüfen und auch würdigen müssen, um dann die von ihm
aufgestellten Voraussetzungen an den Anordnungsgrund gegebenenfalls realisieren zu können. Mit keinem Wort habe
sich das SG dazu geäußert, ob wegen der Gefährdung der radiologischen Versorgung in Reichenbach und einem
Umfang von immerhin 20 km unter gleichermaßen bestehenden Gefährdung der radiologischen Versorgung in
Sachsen insgesamt zum Zwecke der Sicherung der notwendigen Gesundheitsversorgung der sächsischen
Bevölkerung ein vorläufiges Eingreifen durch die Sozialgerichtsbarkeit geboten sei. Die in den Honorarbescheiden für
die Quartale II/00 und III/00 ausgewiesenen Gesamthonorare belegten die Fortsetzung der ab Quartal I/00 erwarteten
negativen Honorarentwicklung. Die Punktwerte in diesem Quartal beliefen sich auf EK 5,68 und PK 4,72 in II/00 bzw.
EK 6,64 und PK 4,76 in III/00. Eine wie auch immer geartete Verbesserung der Vergütungssituation lasse sich
insbesondere unter Berücksichtigung des besonders niedrigen Primärkassenpunktwertes, der aufgrund des hohen
Primärkassenpatientenanteils in erster Linie maßgeblich sei, nicht einmal ansatzweise erkennen. Die Bg. habe die
Höhe der Abschlagszahlungen ab November 2000 von 43.000,00 DM auf 35.000,00 DM reduziert, was zu weiteren
Liquiditätsengpässen für seine Praxis führe. Darüber hinaus mache sie wegen entsprechender Überzahlung in den
Quartalen I/00 bis III/00 zwischenzeitlich ein Honorarvolumen i. H. v. 78.172,65 DM im Wege der Rückforderung
geltend. Seine nichtärztlichen Mitarbeiter hätten sich freiwillig bereit erklärt, für den Zeitraum von maximal einem Jahr
ab August 2000 Lohnkürzungen hinzunehmen. Seine Hausbank sei nicht zu einer Erweiterung des aktuellen
Kreditrahmens bereit.
Der Bf. beantragt,
"I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02.01.2001 wird aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Honoraransprüche des Antragstellers ab Antragstellung und bis auf
weiteres - zumindest für die Gültigkeitsdauer des derzeit gültigen Honorarverteilungsmaßstabes der Antragsgegnerin
in der Fassung vom 24.06.2000 - vorläufig - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Honorarbescheide ab
Quartal 1/00 - auf Basis des Auszahlungspunktwertes im Bereich der Antragsgegnerin für das Quartal 2/99 für
Radiologen, Fachärzte für Strahlentherapie bzw. Nuklearmedizin (Ersatzkassen 7,52 DPf.; Primärkassen 6,23 DPf.)
zu ermitteln und das so ermittelte Honorarvolumen im Wege von monatlichen Abschlags- und quartalsweisen
Restzahlungen an den Antragsteller zu leisten, ab Antragstellung die Honoraransprüche des Antragstellers unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig zu ermitteln und hierauf beruhende Abschlags- und
Restzahlungen zu leisten.".
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen.
Sie bezieht sich vollinhaltlich auf die Ausführungen im Beschluss des SG.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der von dem Bf. begehrten
einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der einstweilige Rechtsschutz ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur
unvollkommen und nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 19 Abs. 4 GG geregelt
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977, Az.: 2 BvR 42/76 = NJW 1978, 693 f.). § 97 SGG erfasst in
Anfechtungssachen nur einen Teilbereich. Für Vornahmesachen enthält das SGG überhaupt keine Regelung. Diese
Lücke ist für den Bereich der Vornahmesachen (Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs-, Unterlassungs- und
Feststellungsklage) durch eine entsprechende Anwendung des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu
schließen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind "einstweilige Anordnungen ... zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen
Gründen nötig erscheint". Dies erfordert das Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses, das Bestehen eines
Anordnungsanspruchs und schließlich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Bei Vornahmesachen ist dann
vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile
entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(vgl. BVerfG a. a. O.). Zwischen den Beteiligten liegt ein streitiges Rechtsverhältnis insoweit vor, als der Streit die
Vergütungsansprüche des Bf. für die Quartale ab I/00 betrifft, aber auch insoweit, als er sich auf Verpflichtung der Bg.
zur vorläufigen Ermittlung der Honoraransprüche und hierauf beruhender Leistungen von Abschlags- und
Restzahlungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstreckt. Jedoch besteht für den Erlass der
beantragten Anordnung unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Raum, weil nach Überzeugung des
Senats nach summarischer Prüfung und vorbehaltlich einer noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung die weiteren
Voraussetzungen für den Erlass einer Eilentscheidung nicht gegeben sind.
Nach summarischer Überprüfung besteht sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch des hilfsweise gestellten
Antrags kein Anordnungsanspruch.
Voraussetzung für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Rechtswidrigkeit der von der Bg.
vorgenommenen Vergütungsverteilung im Bereich der hier streitigen radiologischen, strahlentherapeutischen und
nuklearmedizinischen Leistungen. Die Rechtswidrigkeit der von der Bg. vorgenommenen Vergütungsverteilung ist für
den gesamten hier streitbefangenen Zeitraum ab Quartal I/00 nach der gebotenen summarischen Prüfung -
vorbehaltlich des noch ausstehenden Ergebnisses der Ermittlungen im Hauptsacheverfahren - nicht zu erkennen. Auf
der rechtlichen Grundlage des Anspruchs auf Vergütungsverteilung nach Maßgabe des "Grundsatzes der
Honorarverteilungsgerechtigkeit" (vgl. BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4; ferner BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 10
und 11; st. Rspr.) kann ein Anspruch auf eine höhere vertragsärztliche Vergütung nicht hergeleitet werden. Ebenso
wenig ist mit dem Hinweis auf das in § 72 Abs. 2 SGB V normierte Gebot der "angemessenen Vergütung" der
vertragsärztlichen Leistungen ein subjektiver Anspruch auf eine höhere Vergütung herzuleiten (BSG SozR 3-2500 § 72
Nr. 5; BSG, Urteil vom 09. September 1998, Az.: B 6 KA 55/97 R = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom 03. März
1999, Az.: B 6 KA 56/97 R m.w.N.; ebenso Senat, Beschluss vom 05. Januar 1999, Az.: L 1 B 1/98 KA-ER = E-LSG
B-145 = Breithaupt 1999, 809; Beschluss vom 31. Mai 1999, Az.: L 1 B 8/99 KA-ER; Beschluss vom 22. Juni 2000,
B-145 = Breithaupt 1999, 809; Beschluss vom 31. Mai 1999, Az.: L 1 B 8/99 KA-ER; Beschluss vom 22. Juni 2000,
Az.: L 1 B 62/99 KA-ER; st. Rspr.).
Ein Ausnahmefall, der eine Korrektur des bestehenden Systems im Hinblick auch auf den Bf. und das vorläufige
Rechtsschutzverfahren rechtfertigen könnte, ist nach summarischer Überprüfung nicht zu ersehen. Ein Ausnahmefall,
der eine Eilentscheidung des Senats im Sinne des Antragsbegehrens erforderlich machte, könnte allein darin liegen,
dass durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes
und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden ärztlichen
Leistungserbringer gefährdet wäre (BSGE 75, 187). Damit scheidet von vornherein insoweit die von dem Bf.
behauptete subjektive finanzielle Belastung wegen einer angeblich zu niedrigen Vergütungsverteilung jedenfalls in
Zusammenhang mit der Annahme eines Anordnungsanspruchs ebenso aus wie der vom Bf. behauptete
"existenzbedrohende", mithin nur mögliche Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Praxisschließung. Der Senat sieht
sich im vorliegenden Fall außerstande, eine Korrektur des Vergütungsverteilungssystems - im Eilverfahren nur
ausnahmsweise in Betracht kommend - vorzunehmen. Eine Korrektur des Vergütungsgefüges im Rahmen des
Eilverfahrens könnte nur in Betracht kommen, soweit die hier behauptete im Verteilungspunktwert unzureichende
Vergütung die Fachgruppe der Radiologen nach der hier gebotenen summarischen Prüfung in ihrer beruflichen
Existenz insgesamt infrage stellen würde (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. Juni 2000, Az.: L 1 B 62/99
KA-ER).
Der Bf. hat die wirtschaftliche Existenzbedrohung der hier maßgeblichen Berufsgruppe im Freistaat Sachsen weder
glaubhaft gemacht noch überhaupt schlüssig dargetan. Der Umstand eines niedrigen Punktwertniveaus substantiiert
noch nicht die wirtschaftliche Existenzbedrohung dieser Berufsgruppe. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht
ersichtlich, dass die betroffene Berufsgruppe der Radiologen aufgrund der im Bereich der Bg. bestehenden
Honorarverteilungsmaßstäbe wirtschaftlich existentiell unmittelbar betroffen wäre.
Ebenso wenig ergibt sich auf der Grundlage der summarischen Prüfung, dass die Bg. der ihr obliegenden
Überwachungs- und Stützungsverpflichtung gegenüber der Fachgruppe der Radiologen im Rahmen des
Verteilungsverfahrens nicht nachgekommen wäre. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 5 Abs. 6 und 7 des
ab 01. Januar 2000 geltenden HVM der Bg.
Insgesamt sieht sich der Senat außerstande, wegen der dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen
Ungewissheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens in die in erster Linie der vertragsärztlichen Selbstverwaltung
obliegende Gestaltung der Vergütungsverwaltung "von außen" einzugreifen.
Da bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu verneinen ist, konnte im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob
hinsichtlich des Begehrens des Bf. ein Anordnungsgrund besteht.
Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).