Urteil des LSG Sachsen vom 26.10.2007

LSG Fss: fahrkosten, kindergarten, verfahrensmangel, wohnung, baustelle, arbeitsmarkt, gesetzesmaterialien, offenkundig, pauschalierung, gesetzesänderung

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 2 AL 1123/04
Sächsisches Landessozialgericht L 1 B 64/07 AL-NZB
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. November
2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. In der Hauptsache verlangt die Klägerin und Beschwerdeführerin von der Beklagten und Beschwerdegegnerin die
Gewährung weiterer Fahrkosten im Zusammenhang mit der Teil-nahme an einer Trainingsmaßnahme.
Die am ...1968 geborene und in S ... wohnhafte Beschwerdeführerin stellte am 23.09.2003 bei der
Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Übernahme von Fahrkosten für die Teilnahme an einer von der P. GmbH in
Chemnitz in der Zeit vom 23.09.2003 bis 12.12.2003 durchgeführten Trainingsmaßnahme. Dabei gab sie an, die
kürzeste Fahrstre-cke betrage für die einzelne Fahrt jeweils 55 km. Außerdem beantragte sie für die Teilnahme an
dieser Maßnahme die Übernahme von Kinderbetreuungskosten.
Mit Bescheid vom 11.11.2003 bewilligte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den ersten Monat
(eigentlich 22.09.2003 bis 30.10.2003, siehe Blatt 14 der Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin) Fahrkosten in
Höhe von (28 Tage x 2 x 35 km x 0,22 Cent =) 431,20 EUR, für den zweiten Monat in Höhe von (19 Tage x 2 x 35 km
x 0,22 Cent =) 292,60 EUR und für den dritten Monat in Höhe (10 Tage x 2 x 35 km x 0,22 Cent =) von 154,00 EUR.
Dabei legte die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Fahrkosten unter Hinweis auf einen Routenplaner 35 km pro
Strecke zu Grunde. Außerdem bewilligte die Beschwerdegegnerin Kinderbetreuungskosten in voller Höhe.
Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 21.11.2003 mit der Begründung Widerspruch ein, im Zeitraum vom
20.09.2003 bis 31.10.2003 sei für sie die einfache Fahrstrecke 10 km länger gewesen, weil infolge einer Baustelle
eine Umleitung bestanden habe. Außerdem müssten jeder Fahrt 5 km hinzugerechnet werden, weil sie ihr Kind zum
Kindergarten habe bringen und wieder abholen müssen. Durch Widerspruchsbescheid vom 03.06.2004 wies die
Beschwerdegegnerin den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurück. Die Förderung der Maßnahme richte sich nach
§ 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach dem vorliegenden Routenplaner
betrage die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Maßnahmeort 29,4 km. Für die baustellenbedingte Umleitung
könne eine Strecke von 5 km berücksichtigt werden. Zutreffend sei die Beschwerdegegnerin somit bis Ende Oktober
2003 von 35 km pro einfacher Fahrt ausgegangen. Da die Umleitung nur bis 31.10.2003 bestanden habe, wäre ab
01.11.2003 sogar nur eine Entfernung von 30 km zu berücksichti-gen gewesen. Insoweit erfolge aber keine
Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Die Fahrten zum Kindergarten seien durch die Pauschale zu den
Kinderbetreuungskosten ab-gegolten.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 07.07.2004 Klage beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben.
Sie hat vorgetragen, die Fahrten zum Kindergarten seien nicht von der Pauschale zu den Kinderbetreuungskosten
abgegolten. Die einfache Entfernung habe unter Berücksichtigung des Weges zum Kindergarten und unter
Berücksichtigung der Umleitung 58,8 km betragen.
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 03.06.2004 Bezug genommen. Die Berufung sei nicht zulässig,
da der Gesamtwert der noch geforderten Fahrkosten 500 EUR nicht übersteige.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 09.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beschwerdeführerin am
09.02.2007 Nichtzulassungsbeschwerde beim Sächsischen Landesso-zialgericht eingelegt.
Sie trägt vor, der Frage, ob der Umweg zum Kindergarten bei den Fahrkosten zu berücksichtigen sei oder ob diese
Fahrkosten bereits durch die Bewilligung von Betreuungskosten gemäß § 50 Nr. 3 SGB III abgegolten seien, komme
grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zuzulassen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge
vorgelegen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (1), aber unbegründet (2).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, weil das SG die Berufung nicht
zugelassen hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes tatsächlich 500 EUR unterschreitet, so dass das
Rechtsmittel der Berufung nicht eröffnet war, sondern der Zulassung durch das SG bedurft hätte.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen
für mehr als ein Jahr betroffen sind. Der Wert des Beschwerdegegenstandes unterschreitet vorliegend 500 EUR.
Sowohl im Klage- als auch im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin bis 31.10.2003 eine einfache
Wegstrecke von 58,8 km (einschließlich eines Umwegs von 10 km wegen einer Baustelle), danach eine Strecke von
48,8 km geltend. Zur Bestimmung des Streitwerts ist somit von der Differenz aus 58,8 km bzw. 48,8 km (von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht) und 35 km (von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt) aus-zugehen. Daraus
folgt ein Streitwert von ([28 Tage x 2 x 24 km x 0,22 Cent =] 295,68 EUR für den ersten Monat + [19 Tage x 2 x 14
km x 0,22 Cent =] 117,04 EUR für den zweiten Monat + [10 Tage x 2 x 14 km x 0,22 Cent =] 61,60 EUR für den
dritten Monat =) 474,32 EUR, die 500 EUR-Grenze wird unterschritten.
2. Zu Recht hat das SG die Berufung nicht zugelassen.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat (Nr. 1),
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend ge-macht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche
Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfra-ge aufwirft, deren Klärung im allgemeinen
Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein
Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (siehe Meyer-
Ladewig, in Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 144 Rn. 28). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage in der Regel
dann, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (siehe Meyer-
Ladewig, in Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 160 Rn. 7), ferner dann, wenn die Rechtsfrage eine außer Kraft getretene
Rechtsvorschrift betrifft, sofern nicht noch eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist (siehe Meyer-Ladewig,
in Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 160 Rn. 7 b).
Die vom Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.
Gemäß § 50 Nr. 2 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung sind Maßnahmekosten die berücksichtigungsfähigen
Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte (§ 50 Nr. 2
SGB III). Hingegen wird seit dem 01.01.2003 für die Betreuung beaufsichtigungsbedürftiger Kinder eine abschließende
Pauschale von 130 EUR/Monat gewährt (§ 50 Nr. 3 SGB III). Die Gesetzesänderung beruht auf Art. 1 Nr. 8 des
Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4607). Zur
entsprechenden Änderung der Vorschrift des § 83 SGB III wurde in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, aus
Vereinfachungsgründen werde ein Betrag von 130,00 EUR je Kind und Monat festgesetzt (BT-Drucks. 15/25 S. 29 f.).
Offenkundig stellen auch Fahrten der Kinder zum und vom Kindergarten Kinderbetreuungskosten dar. Denn es spielt
keine Rolle, ob die Fahrten von den Erziehungsberechtigten oder von beauftragten Dritten ausgeführt werden. Durch
die Fahrten entsteht in beiden Fällen ein zusätzlicher Betreuungsaufwand. Daher werden zusätzliche Wege zum und
vom Kin-dergarten von § 50 Nr. 3 SGB III erfasst.
Die vom Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin favorisierte Auslegung widerspricht dagegen der mit § 50
Nr. 3 SGB III vom Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verfolgten Pauschalierung. Die
Auslegung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin würde zu einer Verwischung dieser aus
Verwaltungsvereinfachungsgründen gewählten Grenze führen und hätte zur Konsequenz, dass bei Beauftragung
Dritter die Fahrten als Kinderbetreuungskosten einzustufen wären, bei Fahrten durch die erziehungsberechtigten
Maßnahmeteilnehmer, wenn diese sich zugleich auch auf einer Fahrt zu oder von der Maßnahmestätte befänden,
hingegen als Fahrkosten. Dies widerspricht eindeutig dem gesetzgeberischen Willen, Kinderbetreuungskosten
abschließend zu pauschalieren. Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
zwischen den – umfassend verstandenen – Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 50 Nr. 3 SGB III und Fahrkosten
im Sinne von § 50 Nr. 2 SGB III strikt differenziert. Fahrten zum oder vom Kindergarten bzw. dadurch bedingte
Umwege bei Fahrten mit ei-nem anderen Ziel werden nur von § 50 Nr. 3 SGB III erfasst.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG gegeben. Die Beschwerdeführerin hat
Entscheidungen eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver-fassungsgerichts, von welchen das angefochtene Urteil des SG im
Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG abweichen könnte, nicht benannt. Solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Einen Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Beschwerdeführer nicht gerügt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).