Urteil des LSG Sachsen vom 25.10.2007
LSG Fss: allein erziehende mutter, arbeitslosenhilfe, nebenkosten, heizung, erwerbseinkommen, arbeitslosigkeit, feiertag, arbeitsförderung, rückwirkungsverbot, auszahlung
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 5 AS 633/05
Sächsisches Landessozialgericht L 2 AS 13/07
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – für den Monat Ja-nuar 2005.
Die Klägerin zu 1) beantragte am 28.09.2004 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II für sich und ihren Sohn, dem Kläger zu 2), als Be-darfsgemeinschaft. Danach war die Klägerin zu 1) als
allein erziehende Mutter versiche-rungspflichtig beschäftigt. Die Bedarfsgemeinschaft bezog Kindergeld und Unterhalt
für den Kläger zu 2) in Höhe von 154,00 EUR bzw. 138,05 EUR sowie Einkommen der Klä-gerin zu 1). Für eine
Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 64,54 m² gab die Klägerin zu 1) einen monatlichen Mietzins von 258,00 EUR
sowie 20,26 EUR und 21,99 EUR Ne-benkosten an. Ausweislich des Mietvertrages vom 22.04.2003 waren
Nebenkosten in Höhe von 52,00 EUR (Heizung und Warmwasser) sowie weitere Nebenkosten für öffentliche Abgaben
in Höhe von 48,00 EUR zu tragen.
Die Klägerin zu 1) reichte am 10.12.2004 eine Einkommensbestätigung für den Monat November 2004 über ein
Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.623,34 EUR ein. Ausweislich der Einkommensbestätigung der Arbeitgeberin war
die Auszahlung fällig am 15. des Fol-gemonats.
Mit Bescheid vom 27.12.2004 lehnte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts ab. Leistungen
nach dem SGB II könnten nur Personen erhalten, die hilfebedürf-tig seien. Dies sei, wer seinen Lebensunterhalt und
den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln sichern könne. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei keine
Hilfebedürftigkeit gegeben. Einnahmen seien in dem Monat anzurechnen, in dem sie zufließen würden. Das
Einkommen für den Monat Dezember 2004 fließe im Januar 2005 zu und werde in diesem Monat berücksichtigt. Die
Beklagte legte hierbei ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) von 881,57 EUR zugrunde. Zuzüglich des
Kinder-geldes sowie des Unterhalts betrage das monatliche Gesamteinkommen 1.173,62 EUR. Dem stehe ein
Gesamtbedarf von 916,24 EUR gegenüber. Dieser setze sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 331,00
EUR für die Klägerin zu 1), einem Betrag in Höhe von 199,00 EUR für den Kläger zu 2), einem Mehrbedarf für
Alleinerziehende in Höhe von 40,00 EUR sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 346,24 EUR
(258,00 EUR sowie Nebenkosten insgesamt 100,00 EUR abzgl. einer Pauschale für Warmwasseraufbereitung in Höhe
von 11,76 EUR).
Diesen Bescheid griff die Klägerin zu 1) am 05.01.2005 mit ihrem Widerspruch an. Durch die Vorenthaltung des
Arbeitslosengeldes II werde sie ungleich gegenüber ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängern behandelt.
Arbeitseinkommen vom Monat Dezember dürfe ebenso wie die Arbeitslosenhilfe vom Dezember nicht im Januar
angerechnet werden. Fer-ner sei sie nicht mit der Höhe der Unterkunftskosten einverstanden. In der Folge reichte die
Klägerin die Einkommensbescheinigung für Dezember 2004 ein. Danach bezog sie für die Tätigkeit vom 01.12.2004
bis zum 24.12.2004 ein sozialversiche-rungspflichtiges Entgelt in Höhe von 1.549,70 EUR. Das Nettoarbeitsentgelt
betrug 1.157,54 EUR. Der Bestätigung des Arbeitgebers entsprechend war die Auszahlung fällig am 15. des
Folgemonats.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der errechnete Gesamtbedarf
ergebe sich aus den Regelleistungen in Höhe von insgesamt 530,00 EUR zuzüglich des Mehrbedarfs für
Alleinerziehende in Höhe von 40,00 EUR. Die Kosten der Unterkunft ergäben sich aus den Kosten für Heizung und
Warmwasser in Höhe von monatlich 52,00 EUR zuzüglich der sonstigen Nebenkosten in Höhe von 48,00 EUR sowie
der Kaltmiete. Da bei zentraler Warmwasserversorgung von den Heizkosten pau-schal ein Betrag in Höhe von 8,18
EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und für jede weitere Person ein Betrag in Höhe von 3,58 EUR für
die Warmwasserbereitung abgezogen werde, würde ein Heizkostenzuschuss in Höhe von 40,24 EUR gewährt. Der
Gesamtbedarf betrage danach 916,24 EUR. Aus dem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.554,76 EUR ergebe sich unter
Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (397,22 EUR), einer Werbungskostenpauschale (15,33 EUR)
sowie einer Versicherungspauschale (30,00 EUR) ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.112,21 EUR.
Abzüglich eines Freibetrages gemäß § 30 SGB II in Höhe von 214,62 EUR verbleibe ein anzurechnendes
Erwerbseinkommen in Höhe von 897,59 EUR. Unter weiterer Anrechnung des Kindergeldes ergebe sich ein
anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.051,59 EUR. Dieser Betrag übersteige den Gesamtbedarf um 135,35
EUR.
Hiergegen richtet sich die am 30.08.2005 zum Sozialgericht Leipzig (SG) erhobene Klage. Aufgrund eines
Versäumnisses habe die Klägerin zu 1) im Dezember 2004 nicht umgehend Arbeitslosenhilfe beantragt. Die
Ablehnung von Leistungen für Januar 2005 sei nicht zu rechtfertigen. Gegen diese Anrechnung spreche das
Rückwirkungsverbot, da in bereits abgeschlossene Sachverhalte durch die Beklagte regelnd eingegriffen werde.
Ferner sei eine Ungleichbehandlung zu "normalen" Arbeitslosenhilfeempfängern gegeben, da diese Personengruppe
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch im Januar ausge-zahlt bekommen habe, obwohl die
Arbeitslosenhilfe immer im nachfolgenden Monat gezahlt worden sei. Jedenfalls sei die Klägerin benachteiligt, da die
Arbeitsleistung von unge-fähr 1½ Monaten als Einkommen für insgesamt 3 Monate angerechnet werde.
Mit Urteil vom 12.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 1) habe für den Monat Januar 2005
keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen durch die Beklagte. Da sie im Monat Januar 2005 Einkommen erzielt
habe, bestünde keine Hilfebedürftigkeit als Grundvoraussetzung für Leistungen nach dem SGB II. Nach § 2 Abs. 2
der Ver-ordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen
beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Alg II-V – seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem
sie zufließen würden. Das Einkommen der Klägerin zu 1) sei nach dem Zuflussprinzip in dem Monat zu
berücksichtigen, in dem es zufließe. Sie könne gegenüber der Beklagten nicht geltend machen, dass sie bei der Ar-
beitslosenhilfe die Leistung bekommen hätte, da es die Arbeitslosenhilfe gerade nicht mehr gebe. Dass die Klägerin
zu 1) im Dezember 2004 aufgrund der Nachzahlung des Arbeits-entgelts von Dezember 2004 im Januar 2005 über
kein Einkommen verfügt habe und auch nachträglich keine Leistungen dafür mehr erhalten könne, sei der
gesetzlichen Regelung geschuldet. Das Arbeitslosengeld II könne als gesetzlich geregelte Leistung ab Januar 2005
für die Zeit davor nicht gewährt werden. Im Übrigen hat das SG auf die ausführliche Be-gründung der Beklagten im
Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 02.01.2007 zugestellte Urteil hat dieser am 02.02.2007
Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt und die Argumente aus dem Klageverfahren wiederholt.
Ferner sei zu beachten, dass die Arbeitsleistung der Monate November und Dezember des Jahres 2004 auf die
Arbeitslosenhilfe angerechnet worden sei. Daher erscheine es unsys-tematisch und rechtswidrig, wenn nunmehr
dieses Geld nach dem Zuflussprinzip auch noch im Januar wiederholt angerechnet werde, da der eigentliche Zufluss
im Dezember erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 17.09.2007 hat sich der Kläger zu 2) dem Verfahren ange-schlossen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12.12.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Januar 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenhilfe seien gesondert und unabhängig von einem Anspruch auf
Arbeitslosengeld II zu prüfen. Nicht nachvollziehbar sei, dass Er-werbseinkommen bereits der Grund gewesen sei für
die Nichtgewährung der Arbeitslosen-hilfe für Dezember 2004, da bis zum 24.12.2004 keine Arbeitslosigkeit
vorgelegen habe – eine zwingende Anspruchsvoraussetzung – und im Dezember 2004 auch keine Arbeitslo-senhilfe
beantragt worden sei. Auch unter diesem Aspekt sei ein Verstoß gegen das Rück-wirkungsverbot nicht gegeben, da
Leistungsansprüche erst gar nicht verfolgt worden seien.
Dem Senat liegen die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Ihr Inhalt war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
27.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in
ihren Rechten (§ 54 Sozialge-richtsgesetz – SGG –).
Die Berufung war – entsprechend dem klägerischen Schriftsatz vom 17.09.2007 – umzustellen auf die Klägerin zu 1)
und den Kläger zu 2), da sich der Gesamtanspruch der Be-darfsgemeinschaft aus den jeweiligen Einzelansprüchen
der Mitglieder der Bedarfsgemein-schaft zusammensetzt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06) und
Gegenstand des Verfahrens durchweg die Gesamtansprüche der Bedarfsgemeinschaft, mithin die Summe der
Individualansprüche, waren.
Die Kläger haben für den Monat Januar 2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1
SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 19.11.2004 – BGBl. I, S. 2902) erhalten Personen Leistungen nach dem
SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und
hilfebedürftig sind, und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige
Hilfebedürftige). Dabei gehören gemäß § 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 SGB II der erwerbs-fähige Hilfebedürftige und die dem
Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in Nr. 1 genannten Personen, soweit sie die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können,
zur Be-darfsgemeinschaft, folglich vorliegend die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2).
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen sichern kann. Das zu berücksichtigende Einkom-men bestimmt sich nach § 11 SGB II. Gemäß § 11 Abs.
1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Mangels
Ausnahmevorschriften sind Erwerbseinkommen als Einkommen anzusehen. Gemäß § 11 Abs. 2 SGB II sind vom
Einkommen abzusetzen die auf das Einkommen entrichteten Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, geförderte
Altersvorsorgebeiträge, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie für
Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 SGB II. Unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V ist für den Zeitpunkt
der Anrechnung von Einkommen dessen tatsächlicher Zufluss maßgeblich (so auch BSG, Urteil vom 05.09.2007, Az.:
B 11b AS 15/06 R). Nicht darauf abzustellen ist, ob Einkommen der Bedarfsdeckung eines Hilfebedürftigen während
eines bestimmten – ggf. abgelaufenen – Zeitraumes dienen soll. Voraussetzung für den Einsatz von Ein-kommen und
Vermögen ist vielmehr deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit. Damit ist grundsätzlich bei der Prüfung der
Bedürftigkeit einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenüberzustellen. Maßgeblich ist also, ob der
Lebensunterhalt in dem Zeitraum gedeckt ist, für den Leistungen beansprucht werden (LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 09.05.2007, Az.: L 12 AS 52/06 m.w.N.; Sächsisches Landessozialgericht, Ur-teil vom 29.03.2007, Az.: L
3 AS 101/06). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben war das am 15.01.2005 fällige Arbeitseinkommen der
Klägerin zu 1) bei der Bedürftigkeitsprü-fung für den Monat Januar 2005 zugrunde zu legen. Es ist auch nicht vom
Einkommens-einsatz ausgenommen, weil damit eine Gehaltsforderung für Dezember 2004 erfüllt wurde. Ausweislich
der Arbeitgeberbestätigung war die Zahlung erst am 15. des Folgemonats fäl-lig. Damit steht dem Bedarf im Monat
Januar 2005 ein konkretes Einkommen gegenüber.
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des anzurechnenden Einkommens der Klägerin zu 1) stößt bei
dem Senat auf keine Bedenken. Der Betrag in Höhe von 897,59 EUR aus dem Einkommen ist neben dem Kindergeld
in Höhe von 154,00 EUR dem Be-darf gegenüberzustellen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass darüber hinaus
auch noch dem Kläger zu 2) gewährte Unterhaltsleistungen in Höhe von 138,05 EUR zu berücksichtigen sind. Auch
die Berechnung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft stößt bei dem Senat auf keine Bedenken. Der Klägerin zu 1)
stehen 331,00 EUR und zusätzlich ein Mehrbedarf für Al-leinerziehende in Höhe von 40,00 EUR zu, dem Kläger zu 2)
199,00 EUR, §§ 20 f. SGB II. Zu diesem Gesamtbetrag in Höhe von 570,00 EUR sind die Kosten der Unterkunft zu
rechnen. Vorliegend kann dahinstehen, ob diese in Höhe von 346,24 EUR unter Abzug einer Pauschale für die
Warmwasserbereitung in Höhe von insgesamt 11,76 EUR zutref-fend errechnet wurde. Auch ohne diesen Abzug
übersteigt das Gesamteinkommen den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft.
Nicht überzeugen konnte das Argument der Klägerin zu 1), dass das durch die Tätigkeit im Dezember 2004 erzielte
Einkommen bereits in diesem Monat angerechnet worden sei. Der fehlende Arbeitslosenhilfebezug der Klägerin zu 1)
in diesem Monat liegt zum einen darin, dass ein Arbeitslosenhilfeanspruch mit Wegfall der Arbeitslosigkeit, also mit
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Umfang von mindestens 15 wöchentlichen Arbeitsstunden,
entfallen ist und ein neuer Arbeitslosenhilfeanspruch erst wieder mit einer Arbeitslosmeldung entstehen konnte (§§
190, 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung – SGB III –). Da die Klägerin
zu 1) – unabhängig vom Grund – auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Dezember 2004 keinen erneuten An-spruch
auf Arbeitslosenhilfe geltend machte und sich insbesondere nicht bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos
meldete, konnte kein Arbeitslosenhilfeanspruch entstehen. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit der Nichtgewährung
von Arbeitslosenhilfe auf-grund einer Einkommenserzielung.
Auch konnte der Senat keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot erkennen. Ein bereits abgeschlossener
Sachverhalt lag gerade nicht vor, da die Klägerin zu 1) das Entgelt aus ihrer verrichteten Tätigkeit vertragsgemäß erst
in der Mitte des Monats Januar 2005 erhalten hat. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat nicht. Auch im
Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip ist eine Abweichung vom Zuflussprinzip nicht gerechtfertigt, weil Art. 20 Abs. 1
Grundgesetz – GG – für den Gesetzgeber zwar einen Gestaltungsauftrag begründet, ihm aber weite
Gestaltungsmöglichkeiten einräumt. Die Anwendung des Zu-flussprinzips bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen
entspricht dem gewährten Gestaltungsspielraum.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Soweit die Kläger auf
eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitslosenhilfeempfängern hinweisen, denen die Arbeitslosenhilfe auch erst im
Folgemonat ausgezahlt worden sei, fehlt es bereits an einem vergleichbaren Tatbestand. Zwar war die
Arbeitslosenhilfe als laufende Leistung gem. § 337 Abs. 2 SGB III regelmäßig monatlich nachträglich auszuzahlen,
jedoch war die Zahlung so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie am ersten Tag des Folgemonats dem
Leistungsempfänger zur Verfügung stand, auch wenn dies ein Feiertag, Samstag oder Sonntag ist (Eicher in
Eicher/Schlegel, SGB III – Arbeitsförderung –, 76. Ergänzungslieferung, § 337 Rdnr. 35). Da der 01. Januar auch im
Jahr 2005 ein Feiertag war, ist die Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III an die jeweiligen Leistungsempfänger noch im
Dezember 2004 geleistet worden. Damit bestand für Arbeitslosenhilfeempfänger kein Einkommenszufluss hieraus im
Monat Januar 2005. Bei der Klägerin zu 1) hingegen war ein solcher Einkommenszufluss im Monat Januar 2005
gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.