Urteil des LSG Sachsen vom 03.03.2008

LSG Fss: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtsmittelbelehrung, verschulden, lfg, zustellung, sachleistung, verwaltungsakt, vertretener, sorgfalt, verkehrsauffassung

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 14 AL 31/03
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 140/06 NZB
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Dezember
2005 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des klägerischen Anspruchs auf Insolvenzgeld.
Der Kläger beantragte am 17. Januar 2001 die Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 9. November 1998 bis
31. Januar 1999. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2001 für die Zeit vom 27. Juni
2000 bis 26. September 2000 ab.
Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 teilweise ab und
gewährte dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 Insolvenzgeld unter Anrechnung seines
Verdienstes aus der neuen Beschäftigung. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.
Dezember 2002 den Widerspruch zurück.
Die hiergegen am 13. Januar 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 16. Dezember 2005
abgewiesen. Das dem Klägerbevollmächtigten am 8. Februar 2006 zugestellte Urteil enthält als Rechtsmittelbelehrung
den Hinweis auf die Berufung.
Am 8. März 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 3 AL 49/06 geführt worden ist. Mit
dieser hat er lediglich noch die Zahlung von Insolvenzgeld nach seiner anteiligen Gewinnbeteiligung, einer anteiligen
Tantieme entsprechend des Geschäftsführervertrages, begehrt. Der Kläger hat, ausgehend von dem Gutachten des
für den früheren Arbeitgeber des Klägers bestellten Insolvenzverwalters vom 19. Juli 2000, die Größenordnung des
geltend gemachten Betrages mit 162,61 EUR beziffert. Mit Beschluss vom 30. Januar 2007 hat daraufhin der
erkennende Senat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der für eine Berufung erforderliche Beschwerdewert
nicht erreicht sei.
Bereits mit Schreiben vom 12. April 2006 hatte das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung
hingewiesen. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 24. April 2006 die Auffassung vertreten, dass die Berufung auch
einen Antrag auf Zulassung der Berufung mit umfasse. "Höchst vorsorglich" hat er jedoch einen solchen Antrag
gestellt. In Folge dessen ist die vorliegende Akte betreffend eine Nichtzulassungsbeschwerde angelegt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15 Dezember 2005 zuzulassen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde
keinen Erfolg haben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Berufungsakte des Sächsischen
Landessozialgerichtes (Az.: L 3 AL 49/06) und die Insolvenzakte des Amtsgerichts Dessau (Az. 2 IN 220/00), die
ebenfalls beigezogen worden sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil
des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, den Betrag von 500,00 EUR nicht übersteigt. Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht
erreicht. Insoweit wird auf den Beschluss des Senates vom 30. Januar 2007 (L 3 AL 49/06) verwiesen. Da auch keine
wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr im Streit steht, was zur Zulässigkeit der Berufung führen
würde (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), hatte das Sozialgericht hatte über die Zulassung der Berufung zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Berufung nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG zugelassen. Danach ist die
Berufungszulassung "in dem Urteil des Sozialgerichtes" auszusprechen. Die Berufungszulassung hat in der
Urteilsformel, ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen zu
erfolgen (h.M.; vgl.: BSG, Beschlüsse vom 29. Juni 1977 - 11 RA 94/76 = SozR 1500 § 161 Nr. 16, vom 26. April
1989 - 7 RAr 124/88 = Die Beiträge 1989, 288 und vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - JURIS-Dokument RdNr. 8;
Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 144 RdNr. 39, m.w.N.).
Wenn hingegen die Berufung - wie vorliegend - nur in der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwähnt wird, ist dies
nicht ausreichend (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. BSG, a.a.O.; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 RdNr. 40,
m.w.N.). In einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ist keine Zulassung einer eigentlich nicht statthaften Berufung
enthalten (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - L 3 AS 118/07).
Die somit statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist jedoch verfristet, da sie nach Ablauf der
Monatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt worden ist. Die Zustellung des angegriffenen Urteils an den
Bevollmächtigten des Klägers erfolgte am 8. Februar 2006. Die Monatsfrist für die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde endete damit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am 8. März 2006. Erst mit Schreiben vom
24 April 2006 wurde jedoch "vorsorglich" ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war
aber die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Aus diesem Grund muss nicht geprüft werden, ob eine Beschwerde, die
für den Fall eingelegt wird, dass die Berufung entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts der Zulassung
bedarf, zulässig ist (vgl. hierzu: Behn; in: Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz [Stand: 84.
Erg.-Lfg., 2007], § 145 Rdnr. 28; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl.,
2005], § 145 Rdnr. 2b; Frehse, in: Jansen (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz [2. Aufl., 2005], § 145 Rdnr. 10; Zeihe,
Sozialgerichtsgesetz [Stand: 45. Erg.-Lfg., November 2007], § 145 Rdnr. 3g).
Die Beschwerde konnte vorliegend nicht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG wegen einer unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung auch noch innerhalb eines Jahres nach der Zustellung des angegriffenen Urteils eingelegt
werden. Denn die Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil beigefügt war, war richtig. Sie genügt den Anforderungen aus
§ 66 Abs. 1 SGG. Insbesondere wurde über das richtige Rechtsmittel, die Berufung, belehrt.
Nach § 66 Abs. 1 SGG muss die Rechtsbehelfsbelehrung unter anderem den statthaften Rechtsbehelf bezeichnen.
Wenn mehrere Möglichkeiten für den Rechtsschutz Suchenden eröffnet sind, wie beim Gerichtsbescheid neben der
Nichtzulassungsbeschwerde der Antrag auf mündliche Verhandlung (vgl. § 105 Abs. 2 SGG), ist über beides zu
belehren (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 66 Rdnr. 6). Für eine ordnungsge-mäße
Rechtsbehelfsbelehrung ist es aber ausreichend, wenn über den "Regelweg" lehrt wird; ein Hinweis auf "Auch-
Möglichkeiten" ist nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1984 - 9a RV 2/83 - Breithaupt 1984, 911 [913] =
JURIS-Dokument Rdnr. 13, m.w.N.).
Für ein Urteil über eine Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft,
bedeutet dies, dass das Sozialgericht über das Rechtsmittel zu belehren hat, das entsprechend dem Wert des
Beschwerdegegenstandes statthaft ist. Dies war vorliegend die Berufung, weil bereits der Betrag des im
sozialgerichtlichen Verfahren noch geltend gemachten und durch Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Dezember
2005 abgewiesenen Urlaubsgeldes (oder der Urlaubsabgeltung) den für die Statthaftigkeit der Berufung erforderlichen
Betrag von 500,00 EUR überstieg. Eine weitergehende Belehrung über die Statthaftigkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall, dass das Urteil nur begrenzt in einem Umfang angegriffen wird, der den
gesetzlichen Mindestbeschwerdewert nicht erreicht, war nicht erforderlich.
Schließlich sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 Abs. 1 SGG ersichtlich. Danach ist demjenigen, der
ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Da sich der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren vertreten ließ, ist ihm gemäß § 73
Abs. 4 SGG i.V.m. §85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Ohne
Verschulden ist eine Frist versäumt, soweit die Person, auf die abzustellen ist, diejenige Sorgfalt angewandt hat, die
einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsauffassung
zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - BSGE 72, 158 [160]). Hieran gemessen liegen
vorliegend die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor. Wenn ein anwaltlich vertretener Kläger in einem
Verfahren, in dem der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Frage, welches von zwei möglichen Rechtsmitteln
statthaft ist, das Rechtsmittel beschränkt, obliegt ihm die Pflicht zu prüfen, ob auf Grund der
Rechtsmittelbeschränkung der Beschwerdewert soweit abgesenkt ist, dass nunmehr ein anderes als das in der
Rechtsmittelbelehrung bezeichnete Rechtsmittel statthaft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist abschließend (§ 177 SGG).