Urteil des LSG Sachsen vom 19.12.2000

LSG Fss: ärztliches gutachten, innere medizin, mechaniker, rente, rehabilitation, facharzt, erwerbsunfähigkeit, diplom, entlassung, einsichtnahme

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.12.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 2 RJ 535/97
Sächsisches Landessozialgericht L 5 RJ 101/00
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09. Februar 2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. März 1996.
Der am ... geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01. September 1964 bis 17. Juli 1966 eine Ausbildung als
Maschinenbauer und erwarb das entsprechende Facharbeiterzeugnis. Danach war er bis zum 08. Februar 1968 als
Schlosser beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis 30. Juli 1993 als Mechaniker. Seitdem ist er - abgesehen von
einer kurzzeitigen befristeten Beschäftigung und einer Umschulungsmaßnahme zum Verkaufsmechaniker für
Fahrräder - arbeitslos. Arbeitsunfähigkeit besteht seit 26. April 1995.
Am 01. Februar 1996 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit.
Bereits am 11. März 1994 hatte er einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation
gestellt, die ihm in der Zeit vom 03. Mai 1994 bis 31. Mai 1994 in der Kurpfalz-Klinik in B ... D ... gewährt worden
waren. Im Entlassungsbericht vom 01. Juli 1994 hatten Herr Dr. Z ..., Leitender Arzt und Chefarzt, und Herr Dr. S ...,
Stationsarzt und Leitender Arzt der Abteilung Rheumatologie, beim Kläger ein chronifiziertes Lendenwirbelsäulen-
Syndrom bei allgemeiner Hypermobilität, Insuffizienz, Rundrücken und präsakraler Osteochondrose sowie einen
psychophysischen Erschöpfungszustand diagnostiziert. Insgesamt war eingeschätzt worden, als Mechaniker mit
überwiegend feinmechanischen Tätigkeiten bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Entlassung war als
arbeitsfähig mit einer Schonzeit von fünf Tagen erfolgt.
Auf einen zweiten Rehabilitationsantrag vom 03. August 1995 hin hatte die Beklagte dem Kläger medizinische
Leistungen zur Rehabilitation in der Sachsen-Klinik N ... in der Zeit vom 12. Oktober 1995 bis 09. November 1995
bewilligt. Herr Dr. B ..., Chefarzt, Herr Dr. K ..., Leitender Arzt und Oberarzt, und Herr Diplom-Mediziner B ...,
Stationsarzt, hatten beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:
chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom, depressive Reaktion, Strabismus convergens, Senk-/Spreizfuß beidseits.
Im Entlassungsbericht vom 24. November 1995 waren sie zu der Einschätzung gelangt, der Kläger habe sich sehr auf
seine Schmerzen fixiert. Der objektive Befund decke sich nicht mit seinem Schmerzempfinden. Es sei an ein
psychosomatisches Krankheitsbild zu denken. Die Entlassung war als arbeitsunfähig erfolgt. Es könnten nur noch
körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen und
Bewegen von Lasten, ohne Knien und Hocken, ohne Leiter- und Gerüstarbeiten zweistündig bis unter halbschichtig
verrichtet werden. Wegen der psychomotorischen Antriebsminderung sei auch die Umstellungs- und Anpassungs-
fähigkeit in Frage zu stellen.
In der Stellungnahme des Ärztlichen Prüfdienstes vom 22. Dezember 1995 votierte Herr Dr. B ..., Facharzt für Innere
Krankheiten, für ein halb- bis untervollschichtiges Leistungsvermögen bis zum Ablauf der 78. Kalenderwoche der
Arbeitsunfähigkeit. Es könnten nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Heben, Tragen
oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Knien, Hocken, ohne
häufiges Klettern oder Steigen, ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe sowie ohne besondere
Anforderungen an Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit verrichtet werden.
Nach Beiziehung eines für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen im Freistaat Sachsen erstellten Gutachtens
vom 09. Februar 1996 und nach Einsichtnahme in einen ärztlichen Befundbericht vom 20. Mai 1996 forderte die
Beklagte im Rentenverfahren ein ärztliches Gutachten vom 20. August 1996 nach einer Untersuchung des Klägers am
22. Juli 1996 bei Frau Diplom-Medizinerin M ..., Fachärztin für Orthopädie, an. Sie diagnostizierte beim Kläger ein
vertebragenes lumbales lokales bis pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei Osteochondrose und Spondylosis
deformans, muskuläre Dysbalancen (Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung zum linken Bein,
keine schwerwiegenden Funktionsstörungen, Verschleißerscheinungen an der unteren Lendenwirbelsäule, muskuläre
Dysbalancen, Haltungsschwäche). Sie teilte mit, es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den Beschwerden
und dem Befund. Für eine leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung bestehe ein vollschichtiges
Leistungsvermögen, insbesondere ein Einsatz als Mechaniker sei weiterhin denkbar. Für mittelschwere Arbeiten
bestehe nur noch ein zweistündiges bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen. Häufiges Heben, Tragen oder
Bewegen von Lasten, überwiegend einseitige Körperhaltung und häufiges Bücken müssten vermieden werden.
Mit Bescheid vom 15. November 1996 wies die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zurück. Dem widersprach der Kläger.
Nach Einsichtnahme in medizinische Unterlagen vom 03. Januar 1997 von Herrn Privatdozent Dr. A ..., Facharzt für
Allgemeinmedizin/Rheumatologie, und nach Beiziehung eines ärztlichen Gutachtens des Arbeitsamts Dresden vom
26. Juni 1996 (Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte Arbeit in wechselnder
Körperhaltung unter Beachtung bestimmter Einschränkungen) führte Frau Dr. K ..., Referatsleiterin
Rentenbegutachtung, in der Stellungnahme der Abteilung Sozialmedizin vom 07. März 1997 aus, es fänden sich nach
wie vor keine Funktionseinschränkungen. Die Befunde vom Januar 1997 belegten keine Funktionsverschlechterung.
Es werde nur eine andere Diagnose zur Erklärung der Beschwerden gestellt, aber von Behandelbarkeit
ausgegangenen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Kläger nach den
sozialmedizinischen Feststellungen sowohl in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Mechaniker als auch in sonstigen
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar sei.
Gegen die Bescheide der Beklagten hat der Kläger am 24. Juni 1997 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben.
In der Zeit vom 22. August 1997 bis 19. September 1997 hat die Beklagte dem Kläger erneut medizinische Leistungen
zur Rehabilitation bewilligt, diesmal im Gesundheitszentrum Bärenhof am Felsenbad in B ... G ... Im
Entlassungsbericht vom 19. September 1997 hat Frau Dr. W ... Morbus Bechterew und einen Zustand nach Iritis links
diagnostiziert. Sie hat ausgeführt, während des Heilverfahrens habe das subjektive und objektive Wohlbefinden nur
leicht gebessert werden können. Bei Entlassung als arbeitsunfähig ist eingeschätzt worden, der Kläger könne nur
noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten,
Überkopfarbeiten, Besteigen von Leitern, gebückter Körperhaltung, Nässe, Kälte und Zugluft halb- bis unter
vollschichtig verrichten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mechaniker bestehe ein unter zweistündiges
Leistungsvermögen. Die Beschwerden könnten sich jedoch noch drei bis vier Wochen nach der Rehabilitation als
Spätreaktion bessern.
Nach einer Begutachtung des Klägers am 21. Oktober 1997 hat Herr Dr. Sch ... unter dem 03. November 1997 für den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen konstatiert, der von der
Rehabilitationseinrichtung erwartete positive Behandlungseffekt habe sich bisher nicht eingestellt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dresden am 09. Februar 2000 hat die Beklagte ein
Anerkenntnis im Hinblick auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Oktober 1997 - unter Zugrundelegung
eines Leistungsfalles am 19. September 1997 - abgegeben, welches die Klägervertre- terin angenommen hat.
In Bezug auf den weiter geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem
01. März 1996 hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 09. Februar 2000 abgewiesen. Seine Entscheidung
hat es nach Einholung von ärztlichen Befundberichten und Einsichtnahme in ein für das Arbeitsamt Riesa am 27. Juli
1998 erstelltes ärztliches Gutachten (Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte Arbeit in
wechselnder Körperhaltung unter Beachtung bestimmter Einschränkungen; es bestehe ein ausreichendes
Sehvermögen; Publikumsverkehr sei nicht ausgeschlossen; Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei möglich) in
erster Linie auf ein rheumatologisches und ein nervenärztliches Fachgutachten gestützt.
Herr Dr. F ..., Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologe, hat in seinem Gutachten vom 28. August 1998 nach einer
Untersuchung des Klägers am 19. August 1998 folgende Diagnosen gestellt:
wiederholt auftretende, zum Teil witterungs- als auch belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der
Lendenwirbelsäule bei Verschleißerscheinungen derselben mit Bandscheibenschädigung am Übergang von der
Lendenwirbelsäule zum Kreuzbein,
leichter Bandscheibenvorfall zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel,
Neigung zu Entzündungserscheinungen an den kleineren Gelenken der Lendenwirbelsäule mit
Bewegungseinschränkung derselben,
Neigung zu Bindehautentzündungen des linken Auges,
Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule mit Seitabweichung des Oberkörpers nach rechts,
herabgesetzte psychische Belastbarkeit und allgemeine Überempfindlichkeit,
Verdacht auf beginnende Neurose.
Insgesamt hat er eingeschätzt, der Kläger könne noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung,
ausschließlich in geschlossenen Räumen, unter Vermeidung von Heben und Tragen, häufigem Bücken,
Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an Maschinen, vollschichtig verrichten, sofern er
überwiegend im Sitzen arbeiten könne und gelegentliches Aufstehen möglich sei. Die Gewährung zusätzlicher Pausen
sei notwendig. Nach eigenen Angaben sei der Kläger dazu in der Lage, eine Wegstrecke von 1 bis 2 km in etwa 20
min zu bewältigen. Wegen dringenden Verdachtes auf eine neurotische Fehlhaltung sei eine zusätzliche
nervenärztliche Begutachtung ratsam.
Herr Dr. G ..., Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, hat im Gutachten vom 11. Dezember 1998 nach einer
Untersuchung des Klägers am 10. Dezember 1998 eine psychosomatische Störung ohne sozialmedizinischen
Krankheitswert bei akzentuierter Persönlichkeit mit asthenischen Zügen diagnostiziert. Weitere fachärztliche
Begutachtungen seien nicht erforderlich. Den Ausführungen von Herrn Dr. F ... und denjenigen von Frau Diplom-
Medizinerin M ... sei auch unter Einbeziehung der psychosomatischen Störungen zuzustimmen.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Februar 1999 hat Herr Dr. Freidt mitgeteilt, die Gewährleistung
zusätzlicher kurzzeitiger Pausen sei deshalb notwendig, weil der Kläger an einer sich wiederholenden
Darmentzündung leide, wodurch es zeitweilig zu häufiger auftretenden Stuhlentleerungen komme.
Im Befundbericht vom 24. November 1999 hat der den Kläger behandelnde Arzt für Orthopädie, Herr Dr. U ...,
ausgeführt, der Kläger könne täglich viermal eine Wegstrecke von 500 m innerhalb von jeweils 20 min zurücklegen.
Nach seinen eigenen Angaben benötige er aber einen Gehstock und alle 5 min eine kurze Pause. Die Benutzung
eines Kraftfahrzeugs sei ihm möglich.
Das Gericht hat argumentiert, Erwerbsunfähigkeit liege beim Kläger nicht vor. Dies ergebe sich aus den Gutachten
von Herrn Dr. F ... und Herrn Dr. G ... Danach sei der Kläger noch dazu in der Lage, vollschichtig körperlich leichte
Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen. Die von Herrn Dr. F ... für erforderlich gehalten kurzzeitigen
zusätzlichen Pausen stellten keine betriebsunüblichen Arbeitsbedingungen dar. Auch hinsichtlich der Wegefähigkeit
ergäben sich keine Einschränkungen.
Gegen das am 13. März 2000 zugestellte Urteil vom 09. Februar 2000 hat der Kläger am 06. April 2000 Berufung
eingelegt.
Er trägt vor, das Sozialgericht habe es versäumt, das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen zu prüfen. Er leide neben einer Coxarthrose auch an einer periarthritischen Verkalkung im
linken Schultergelenk, so dass er den linken Arm nicht mehr anheben könne. Lediglich durch die Einnahme von
Schmerzmitteln sei es ihm möglich, sich fortzubewegen. Längeres Sitzen oder Stehen sei ihm nicht möglich. Im
Übrigen sei die Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt, so dass er eine Gehhilfe benutzen müsse. Ferner sei seine
Sehleistung eingeschränkt. Auch müsse die von Herrn Dr. G ... diagnostizierte psychosomatische Störung bei der
Beurteilung des noch vorhandenen Restleistungsvermögens berücksichtigt werden. Nach Auffassung von Herrn Dr. A
... sei sein Leistungsvermögen auf zwei bis drei Stunden täglich beschränkt. Es werde deshalb angeregt, einen
aktuellen Befundbericht von Herrn Dr. A ... einzuholen.
Der Klägervertreter beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09. Februar 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. November
1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 1997 aufzuheben und dem Kläger Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab März 1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei nicht erkennbar. Die bestehenden
gesund- heitlichen Einschränkungen qualitativer Art führten lediglich dazu, dass nur noch leichte Tätigkeiten verrichtet
werden könnten.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden die Klage abgewiesen und seine Entscheidung insbesondere auf die beiden
Gutachten von Herrn Dr. G ... und Herrn Dr. F ... gestützt.
Insoweit kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Absatz 2 SGG abgesehen und in
vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Dresden
verwiesen werden.
Versehentlich wurde in der Entscheidung § 4 SGB VI als zugrunde liegende Norm benannt. Richtigerweise handelte
es sich um § 44 SGB VI. Insofern bedarf das Urteil des Sozialgerichts in entsprechender Anwendung von § 138 SGG
der Berichtigung, da hier eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt (siehe Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, 1998, § 138,
Rdnr. 4 und 4a).
Auch die im Vorverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen untermauern dieses Ergebnis. Der
Entlassungsbericht vom 01. Juli 1994 weist ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten
unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen aus. Der Entlassungsbericht vom 24. November 1995 gelangt im
Ergebnis zwar zu einem zweistündigen bis unter halbschichtigen Leistungsvermögen, betont jedoch ausdrücklich,
dass die subjektiv angegebene Befindlichkeit nicht objektivierbar sei. Das orthopädische Gutachten vom 20. August
1996 geht im Übrigen wiederum von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers aus. Die vom Kläger im
Widerspruch vorgetragene akute Entzündung des linken Auges konnte zum damaligen Zeitpunkt noch kein anderes
Ergebnis bewirken, weil akute Erkrankungen als zunächst behandelbar eingestuft werden müssen. Insgesamt ergab
sich somit, dass zum damaligen Zeitpunkt keine erheblichen Funktionseinschränkungen vorlagen und die objektiven
Befunde sich nicht mit dem Schmerzempfinden des Klägers deckten. Dies folgt insbesondere aus dem
Arbeitsamtgutachten vom 26. Juni 1996, aber auch aus der Stellungnahme von Frau Dr. K ... vom 07. März 1997.
Danach waren beim Kläger keine Funktionseinschränkungen vorhanden, eine Verschlechterung war nicht eingetreten.
Zum damaligen Zeitpunkt war deshalb von Behandelbarkeit auszugehen.
Anhaltspunkte für zusätzliche beachtliche Funktionsein- schränkungen haben sich auch im Berufungsverfahren nicht
ergeben. Die beim Kläger vorliegenden Schmerzen sind medikamentös therapierbar. Die Wegefähigkeit ist ausweislich
des Befundberichts vom 24. November 1999 nicht derartig eingeschränkt, dass sie für das vorliegende Verfahren
Bedeutung erlangen könnte. Das Erfordernis einer Gehhilfe ändert hieran nichts.
Nach alledem ist der Kläger jedenfalls dazu in der Lage, einer vollschichtigen Beschäftigung als Pförtner
nachzugehen. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, welche überwiegend im Sitzen ausgeführt werden kann,
wobei jedoch die Möglichkeit besteht, bei Bedarf die Körperhaltung zu wechseln. Insofern spielen die vom Kläger
vorgetragenen Funktionseinschränkungen im linken Schultergelenk keine Rolle. Dies gilt auch für die
Sehbeschwerden auf Grund der chronisch rezidivierenden Regenbogenhautentzündung am linken Auge. Ausweislich
des Arbeitsamtgutachtens vom 27. Juli 1998 besteht nämlich ein ausreichendes Sehvermögen. Lediglich Arbeiten mit
sehr hohen Anforderungen an das Feinsehen oder an das räumliche Sehen sind nicht zu empfehlen. Bei seiner
Einschätzung hat der Senat auch das Restleistungsvermögen des Klägers in Bezug auf seine psychosomatischen
Störungen berücksichtigt. Herr Dr. Gitter hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Störungen die
Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben nicht beeinträchtigen. Insbesondere erreichen sie unter keinem für
eine Pförtertätigkeit relevanten Gesichtspunkt einen sozialmedizinischen Krankheitswert (Antwort auf Frage 5e der
Beweisanordnung). Im Arbeitsamtsgutachten vom 27. Juli 1998 war sogar noch ausgeführt: "Persönlichkeitsstörungen
konnten nicht festgestellt werden".
Nach Auffassung des Senats bedurfte es deshalb nicht der angeregten Einholung eines Befundberichts von Herrn Dr.
A ..., zumal der Kläger insbesondere auf dessen Ausführungen vom 10. März 1998 Bezug genommen hat und
zwischenzeitlich zahlreiche weitere sozialmedizinische Untersuchungen erfolgt sind.
Da der Kläger noch vollschichtig als Pförtner zu arbeiten vermag, kann es dahingestellt bleiben, ob bei ihm eine
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.