Urteil des LSG Sachsen vom 16.02.2005

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Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 14 KN 239/03
Sächsisches Landessozialgericht L 6 KN 129/04
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Chemnitz vom 14. Oktober 2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer vorgezogenen, abschlagsfreien Bergmannaltersrente nach Art. 2 § 5
Abs. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) mit einem Steigerungssatz von 2 vom Hundert nach Art. 2 § 32 Abs. 2 Nr. 1
RÜG sowie hilfsweise um eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Anwendung von § 237 Abs.4
Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und über die Bewertung der vom Kläger in dem Zeitraum vom 17.
Dezember 1962 bis 13. Juli 1979 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Gewährung eines Leistungszuschlages
bei der Altersrente des Klägers.
Der am ... 1942 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1957 bis 30. Juni 1960 eine Ausbildung zum Landwirt
und war bis 16. Oktober 1960 als solcher tätig. Nach Ableistung des Wehrdienstes arbeitete er ab 17. Dezember 1962
bis 31. Dezember 1970 als Presser/ Formenleger im VEB Kombinat E ... und vom 1. Januar 1971 bis 13. Juli 1979
als Maschinist im VEB BKK E ... Vom 16. Juli 1979 bis 31. Dezember 1990 war er als Lagerarbeiter beim VEB
Landtechnik Anlagenbau G ... beschäftigt. Die Zeiten vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1976, 1. Januar 1977 bis 30.
Juni 1977, 1. Januar 1978 bis 30. November 1978 sowie vom 1. Januar 1979 bis 13. Juli 1979 wurden im Ausweis für
Arbeit und Sozialversicherung als "bergmännisch § 39 i" eingetragen.
Mit Bescheiden vom 29. April 1997, 14. Juli 1997 sowie 16. Dezember 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf
Antrag Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab 1. Oktober 1994.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 gewährte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 22. August 2002
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Januar 2003. In der Anlage 2 zum
Rentenbescheid wurde der Zeitraum vom 17. Dezember 1962 bis 13. Juli 1979 der knappschaftlichen
Rentenversicherung der Arbei-ter im Beitrittsgebiet zugeordnet. In der Anlage 12 zum Rentebescheid wurde der
Zeitraum vom 17. Dezember 1962 bis 13. Juli 1979 als sonstige Arbeiten bewertet, die bei einer Gewährung des
Leistungszuschlages nicht berücksichtigt werden dürften.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, dass die bergmännische Tätigkeit bei
seinem Rentenanspruch nicht genügend berücksichtigt wor-den sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
29. April 2003 zurück. Das RÜG sei zum 31. Dezember 1996 ausgelaufen und die Rente werde allein nach SGB VI
berechnet; ein Besitzschutz auf eine ungeminderte Rente ab dem 60. Lebensjahr bestehe somit nicht mehr. Auch ein
Leistungszuschlag könne nicht gewährt werden, da hierfür nach § 85 SGB VI nur Zeiten mit ständigen Arbeiten
untertage berücksichtigungs-fähig seien. Bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten handele es sich jedoch ihrer Na-
tur nach um Übertagetätigkeiten.
Mit der am 13. Mai 2003 vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage begehrte der Kläger eine
ungeminderte Rente ab dem 60. Lebensjahr als Bergmannsaltersrente mit einem Steigerungssatz von 2,0 für die Zeit
vom 17. Dezember 1962 bis 13. Juli 1979, eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr unter
Berücksichtigung der bergmännischen Tätigkeit und unter Anwendung von § 237 Abs.4 Satz 2 SGB VI ohne
Abschläge sowie mit einem Leistungszuschlag aufgrund der bergmännischen Tätigkeit.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2004 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente als Bergmannsal-tersrente mit dem Steigerungssatz 2,0 gemäß Art. 2 §§
5, 32, 23 RÜG. Die Vorschriften seien nicht mehr anwendbar; das RÜG zum 31. Dezember 1996 ausgelaufen. Ein
Aner-kennungsbescheid der Sozialversicherung der DDR über die Gewährung einer Bergmanns-altersrente, der nach
dem Einigungsvertrag Berücksichtigung finden müsse, liege nicht vor. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, Zeiten
nach § 39 Abs.1 Buchstabe i der 1. DB der Rentenverordnung der DDR im Rahmen der Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI festzustellen. Den Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI
erhielten, auch unter Berücksichtigung der Son-derregelung des § 254 a SGB VI, nur Versicherte, die tatsächlich unter
Tage tätig gewesen seien. Die Regelungen verstießen auch nicht gegen das Grundgesetz; dies habe das Bun-
dessozialgericht bereits höchstrichterlich entschieden. Auch ein Fall von § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI liege nicht
vor, da kein Nachweis vorliege, dass der Kläger Begünstigter einer Maßnahme des Montanunionvertrages sei (Art. 56
§ 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl).
Mit der am 22. Oktober 2004 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein
Begehren vollumfänglich weiter.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 14. Oktober 2004 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom
11. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 29. April 2003 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger ab dem 60. Lebensjahr Bergmannsaltersrente nach Art. 2 § 5 Abs. 2 RÜG mit einem
Steigerungssatz von 2 vom Hundert zu zahlen, hilfsweise eine Altersrente wegen Ar-beitslosigkeit unter Anwendung
von § 237 Abs.4 Nr.2 SGB VI ohne Abschläge und mit einem Leistungszuschlag für den Zeitraum vom 17. Dezember
1962 bis 13. Juli 1979 aufgrund der bergmännischen Tätigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, verweist auf die Rechts-sprechung des
Bundessozialgerichtes und des Sächsischen Landessozialgerichtes und er-achtet nach wie vor die Voraussetzungen
für eine Bergmannsaltersrente, des § 237 Abs.4 Nr. 2 SGB VI und die Gewährung eines Leistungszuschlages für
nicht gegeben.
Der Senat hat eine Auskunft der LMBVmbH eingeholt, welche am 9. Februar 2005 mitge-teilt hat, dass der Kläger
nicht namentlich in einer Ursprungsliste oder sonstigen Liste nach den Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für
Arbeitnehmer der dem EGKS Vertrag unterliegenden Bereiche des Braunkohlebergbaus zu Artikel 56 § 2 Buchstabe b
des Ver-trages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgeführt ist.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die
Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach Aktenlage entscheiden, §§ 126, 153 Abs. 1 SGG, da der Kläger in der Ladung auf diese
Möglichkeit hingewiesen war.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen; die angefochtenen
Bescheide der Beklagten sind rechtsfehlerfrei und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer vorgezogenen, abschlagsfreien Bergmannsaltersrente gemäß
Artikel 2 § 5 Abs.2 RÜG mit einem Steigerungssatz von 2 vom Hundert gemäß Artikel 2 § 32 Abs. 2 Nr. 1 RÜG.
An sich erfüllt der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Rentenleistung, d.h. er war nach Art. 2 § 5
Abs.2 Nr. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr.2 RÜG (i.d.F. vom 25. Juli 1991, BGBl. I, S. 1606) mindestens sechs Jahre
bergmännisch tätig und er hat gem. Abs. 2 Nr. 2 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Wie das SG zu Recht entschieden
hat, ist ein An-spruch auf Bergmannsaltersrente nach Art. 2 § 5 Abs. 2 RÜG jedoch bereits deshalb aus-geschlossen,
da die Rente des Klägers nicht bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Das RÜG findet auf vorliegende Fallgestaltung
mit einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2003 kei-ne Anwendung. Gemäß Art. 2 § 1 Abs.1 Nr. 3 RÜG haben Anspruch
auf Renten nach den Vorschriften des RÜG Personen, deren Rente – neben weiteren Voraussetzungen – in der Zeit
vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Klägers im Jahre
2003 ist die Übergangsfrist des RÜG (Stichtag 31. Dezember 1996) bereits abge-laufen. Dass diese Stichtagsregelung
nicht verfassungswidrig ist, wurde bereits durch eine Viel-zahl höchstrichterlicher Rechtssprechung hierzu geklärt
(BVerfG Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 und Beschluss des 1. Senats, 2. Kammer vom 06.
Januar 1997, 1 BvR 2424/96 sowie BSG Urteil vom 14. Dezember 1998, B 5/4 RA 23/97 R; Urteil vom 06. Mai 1999,
B 8 KN 19/98 R sowie Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 41/02 R), auf die der Senat Bezug nimmt.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers ist nicht begründet; weder besteht ein Anspruch auf Gewährung einer
abschlagsfreien Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Anwendung von § 237 Abs.4
Nr. 2 SGB VI (i.d.F. der Be-kanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBl. I, S. 754 ber. S. 1404, S. 3384) noch auf
Ge-währung eines Leistungszuschlages nach § 85 SGB VI.
Die Anwendung von § 237 Abs.4 Nr. 2 SGB VI kommt nicht in Betracht, da die tat-bestandlichen Voraussetzungen
nicht vorliegen. Gemäß dieser Regelung wird die Altersgrenze wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die bis zum 14.
Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt
worden ist, aus einem Be-trieb der Montanunion ausgeschieden sind, entsprechend der Tabelle angehoben. Zwar ist
der Kläger vor dem 14. Februar 1944 geboren, jedoch ist er nicht aufgrund einer o.g. Maßnahme aus dem Betrieb
ausgeschieden. Hierzu müsste eine Einzelvereinbarung vorhanden sein bzw. der Kläger zumindest in einer Liste der
von diesen Maßnahmen be-troffenen Arbeitnehmer aufgeführt sein. Der Versicherte hat weder eine Einzelvereinba-
rung vorlegen können, noch ist er nach Auskunft der zuständigen LMBVmbH vom 9. Februar 2005 in einer der
entsprechenden Listen erfasst.
Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Leistungszuschlages ist nicht gegeben. Gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 SGB VI
erhalten Versicherte nach sechs Jahren "ständiger Arbeiten un-ter Tage" für jedes volle Jahr mit solchen Anteilen
zusätzliche Entgeltpunkte (Leistungszu-schlag), gestaffelt nach der Anzahl der Jahre mit solchen Tätigkeiten.
Gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI sind allgemein "ständige Arbeiten unter Tage" solche Arbei-ten nach dem 31. Dezember
1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser
Vorschrift werden solchen Arbeiten verschie-dene dort genannte Tätigkeiten gleichgestellt. Die vom Kläger
ausgeübten Tätigkeiten las-sen sich nicht unter die tatbestandlichen Alternativen subsumieren. Außer Streit steht
zwischen den Beteiligten, dass keine Tätigkeiten unter Tage verrichtet wurden. Auch eine Gleichstellung nach den
Absätzen 2 Nr. 1. bis 3. und 3 Nr. 1. bis 3. kommt nicht in Betracht.
Für die vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet ausgeübten Tätigkeiten definiert § 254 a SGB VI als Sonderregelung
zu § 61 SGB VI, was unter Ausübung "ständiger Arbeiten unter Tage" zu verstehen ist. Ausgehend vom Wortlaut des
§ 254 a SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 64 RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), in Kraft getreten am 1. Januar 1992
(Art. 42 Abs.1 RÜG), werden nur diejenigen Arbeiten gleichgestellt, die "überwiegend unter Tage" ausgeübt worden
sind. In der Gesetzesbegründung des RÜG, durch welches diese Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1992 in das
SGB VI eingefügt wurde, wird erläutert, dass das Rentenrecht der ehemaligen DDR den Begriff der "ständigen
Arbeiten unter Tage" nicht kennt, sondern den der "überwiegenden Untertagetätigkeit". Da jedoch eine gewisse
Vergleichbarkeit bei-der Begriffe gegeben sei, bestimme die Vorschrift, dass die nach DDR-Recht "überwie-gend unter
Tage" verrichteten Tätigkeiten den "ständigen Arbeiten unter Tage" gleichste-hen (BT-Drucks 12/405, S. 126 zu Nr. 60
= § 254 a SGB VI). Anders als bei dem zeitgleich als Art. 2 RÜG erlassenen Übergangsrecht für Renten nach den
Vorschriften des Beitrittsgebietes, welches ein eigenständiges Gesetz neben dem SGB VI darstellt (BSG Urteil vom
9. November 1999, B 4 RA 54/98 R sowie Urteil vom 3. April 2001, B 4 RA 2/00), ist die dort in § 23 Abs. 2 enthaltene
Definition der "Unterta-getätigkeit", die im wesentlichen dem modifizierten DDR-Recht (§ 41 Abs.1 Buchstabe a bis h;
§ 41 Abs. 3 bis 5 der 1. DB der Rentenverordnung der DDR) entspricht (vgl. BT-Drucks 12/405, S. 143 zu § 23), in §
254 a SGB VI nicht übernommen worden. Die Gleichstellung mit "ständigen Arbeiten unter Tage" ist vielmehr auf
tatsächlich "überwie-gend unter Tage" ausgeübte Tätigkeiten beschränkt (vgl. hierzu wortwörtlich: BSG Urteil vom 16.
Mai 2001, B 8 KN 10/00 R). Der Kläger hat jedoch zu keiner Zeit unter Tage ge-arbeitet; dies wird von ihm auch nicht
vorgetragen.
Selbst wenn man für die Konkretisierung von "überwiegend unter Tage" ausgeübten Tä-tigkeiten das DDR-Recht
heranziehen würde, käme eine Subsumtion sämtlicher vom Klä-ger verrichteten Tätigkeiten hierunter nicht in Betracht.
Denn § 41 Abs.3 bis 5 der 1. DB zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. DDR I Nr. 43, S. 413 ff.)
bestimmt dazu: § 41 (Abs. 3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerech-net, in
dem mindestens 135 Untertageschichten geleistet wurde. (Abs.4) Wurden nicht 135 Untertageschichten in einem
Kalenderjahr geleistet, so werden die Monate angerechnet, in denen mindestens 11 Untertageschichten geleistet
wurden. (Abs.5) Als Untertageschicht gilt die Schicht, die mit mindestens 80 % der Zeit unter Tage verfahren wurde.
Für keine der vom Kläger verrichteten Tätigkeit könnte hierüber eine Gleichstellung erfol-gen. Auch § 41 Abs. 1 der 1.
DB zur Rentenverordnung würde nicht zum Ziel führen; denn kei-neswegs stehen die hier in den Buchstaben a bis i
aufgeführten Tätigkeiten den überwie-gend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten gleich. Aus dieser Vorschrift, aus der
sich auch die Eintragung im SV-Ausweis des Klägers für Zeiten als "bergmännisch § 39 i" herleitet, ergibt sich
vielmehr lediglich mittels eines Katalogs, bei welchen Tätigkeiten es sich um bergmännische Tätigkeiten gehandelt
hat, nämlich a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, b) die Tätigkeiten des Anschlägers an der
Hängebank, c) die Tätigkeit des Abnehmers an Schächten, wenn sie ständig ausgeübt wird, d) die Tätigkeit des
Fördermaschinisten, e) die Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der
Untertagearbeit gleichgestellt wurde, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter
überwie-gend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers, h) die Tätigkeit der
hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzten, i) alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
Aufschluss, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstof-fe stehe,
wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Diese Tätigkeiten von
Buchstabe b bis i galten, wie sich aus der Systematik insbesondere aus dem Verhältnis zu Buchstabe a ergibt, auch
nach DDR-Recht nicht als Untertagetätig-keiten. Ferner wurden auch bei der Berechnung des Zuschlags für
Untertagetätigkeiten nach § 43 1. DB zur Rentenverordnung lediglich Tätigkeiten von Buchstabe a bis h
berücksichtigt, was aber nicht heißt, dass sie damit generell als "überwiegend unter Tage ausgeübte Tätig-keiten" im
Sinne des Buchstabe a gegolten hätten; Tätigkeiten nach Buchstabe i waren ohnehin von dieser Regel nicht erfasst.
So waren die vom Kläger zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen und als "berg-männisch i" gekennzeichneten
Zeiten zwar bergmännische Tätigkeiten, jedoch keine "ü-berwiegend unter Tage" verrichteten Tätigkeiten.
Entgegen der Auffassung des Klägers enthält § 254 a SGB VI auch keine so genannte "planwidrige Lücke", die im
Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu schließen wäre. Insbesondere lässt sich aus der Entscheidung des
Bundessozialgerichtes vom 30. Juni 1999, B 8 KN 9/98 der Anspruch des Klägers auf (höhere) Bewertung der streiti-
gen Zeiten im Sinne eines Leistungszuschlages gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht herleiten. Gleiches gilt auch
bezogen auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 30. Juni 1999, B 8 KN 16/98 R. Beide Entscheidungen
behandeln nämlich Fallgestaltungen, bei denen der Gesetzgeber bei Eintritt eines Leistungsfalls in der Übergangszeit
(also im Gel-tungsbereich des RÜG vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996) Garantien aus Art. 30
Einigungsvertrag zu beachten hatte. Denn der Gesetzgeber des Einigungsvertrages hatte bereits öffentlich-rechtliche
subjektive Rechtspositionen eingeräumt, die der Gesetzgeber des RÜG ohne Verfassungsverstoß nicht mehr oder nur
unter den von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes umrissenen Voraussetzungen entziehen oder
auch nur kürzen durfte (Abgrenzung zu BSG Urteil vom 30. Juni 1999, B 8 KN 9/98 ausführlich BSG Urteil vom 16.
Mai 2001, B 8 KN 10/00 R). In einer solchen von Art. 14 GG ge-schützten Rechtsposition befindet sich der Kläger
nicht; für ihn geht es um die Berücksich-tigung des Leistungszuschlages einer Altersrente, die aufgrund ihrer
Gewährung ab 1. Februar 2001 allein nach den Vorschriften des SGB VI bemessen wird; der Geltungsbe-reich des
Übergangsrechtes insbesondere des RÜG ist nicht betroffen.
Es besteht darüber hinaus auch keinerlei Verpflichtung des Gesetzgebers, einzelne Berech-nungselemente aus
ausgelaufenen Renten des Übergangsrechtes in die Renten des SGB VI zu übernehmen (BSG Urteil vom 16. Mai
2001, B 8 KN 10/00 R). Eine nach dem 31. Dezember 1996 zu berechnende reine SGB VI – Rente ist vielmehr nach
denselben rechtlichen Voraussetzungen zu berechnen, wie sie auch für Versicherte festgeschrieben sind, die ihre
beruflichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in den alten Bun-desländern erfüllt haben (BSG a.a.O.).
Auch eine Zusicherung mittels Verwaltungsakt der dafür zuständigen Stellen der DDR in Bezug auf den jetzt vom
Kläger geltend gemachten Leistungszuschlag bzw. der Art, dass die vom Kläger verrichteten bergmännischen
Tätigkeiten Untertagetätigkeiten gleichzu-stellen sind, ergibt sich nicht aus den Akten. Die im Ausweis für Arbeit und
Sozialversi-cherung getätigten Vermerke über Zeiten nach "bergmännisch § 39 i", haben keinen derartigen In-halt und
sind – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem SGB VI – zutreffend umgesetzt worden.
Da bei der Konkretisierung der Rentenanwartschaften des Klägers für eine Altersrente aus-schließlich die Vorschriften
des SGB VI Anwendung finden, die Voraussetzungen der §§ 61, 254 a SGB VI in seiner Person nicht vorliegen, er
vielmehr nie unter Tage tätig war und auch nicht Tätigkeiten im Sinne des § 61 Abs. 2 und 3 SGB VI ausgeführt hat,
kann er Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VI
nicht erhalten.
Aufgrund dessen, dass einheitlich das SGB VI gilt und allein die tatsächliche Arbeit unter Tage maßgeblich ist, so
dass eine Gleichstellung anderer Tätigkeiten nicht (mehr) in Be-tracht kommt, scheidet auch ein Verstoß dieser
Regelung gegen das Gebot der Gleichbe-handlung nach Art. 3 Grundgesetz (GG) aus. Der Umstand, dass der Kläger
möglicherwei-se in zumindest gleichgearteter Weise beruflichen Belastungen ausgesetzt war, wie die unter Tage
tätigen Bergleute, kann weder zu einer an Art. 3 Abs.1 GG orientierten anderen Auslegung des § 254 a SGB VI führen
noch begegnet dies im Hinblick auf Art. 14 Abs.1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG Urteil vom 16. Mai
2001, B 8 KN 10/00).
Abschließend weist der Senat in diesem Zusammenhang auf seine gefestigte, zu gleichge-lagerten Fällen ergangene
Rechtssprechung zur Gewährung eines Leistungszuschlages hin (u.a. Sächs. LSG Urteil vom 29. Oktober 2002, L 6
KN 6/02; zur Gewährung eines Leis-tungszuschlages für Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindustrie).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für ihre Zulassung – insbe-sondere weil diese
Rechtsfragen bereits höchstrichterliche Klärung erfahren haben und der Senat hiervon nicht abweicht – nach § 160
Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.