Urteil des LSG Sachsen vom 30.10.2008

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Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 30.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 17 AL 937/07
Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 508/08 AL-PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. Juni 2008 wird verworfen.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Höhe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes. Denn in dem streitigen
Bescheid vom 8. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Oktober 2007 hatte die Beklagte
auf Grund eines vorläufigen Erstattungsanspruchs eines anderen Leistungsträgers für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis
zum 25. Juni 2007 einen geringeren Zahlbetrag festgesetzt.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 hat sich der Kläger am 22. November
2007 an das Sozialgericht Dresden gewandt. Mit seiner Klage beanstandet er die vorgenommene Verrechnung sowie
die Festsetzung einer Kostenquote in dem Widerspruchsbescheid.
Zugleich hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2008 hat das Sozialgericht dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt PKH bewilligt
und hierzu Monatsraten von 115,00 EUR ab dem 1. April 2008 festgesetzt.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Juli 2008 Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Die
Festsetzung einer Ratenzahlung sei fehlerhaft. Denn es sei eine monatlich vom Kläger an die S. Bank zu zahlende
Rate von 169,10 EUR zu berücksichtigen, die monatliche Miete betrage 209,92 EUR, die anzusetzenden Freibeträge
hätten sich ab Juli 2008 geändert und hinsichtlich der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Fahrkosten sei bei
480 km x 0,30 EUR ein Betrag von 576,00 EUR im Monat anzusetzen. Hieraus ergebe sich rechnerisch ein Betrag
von –221,48 EUR.
Der Beschwerdegegner vertritt hierzu die Auffassung, ob die Beschwerde – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im
Beschluss des Sozialgerichts – wegen des zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes zulässig ist, sei durch den Senat zu entscheiden. § 172
Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung bestimme, dass die
Beschwerde dann ausgeschlossen ist, wenn die Ablehnung der PKH ausschließlich wegen der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt ist. Hier habe das SG dem Kläger – wenngleich nur unter Festsetzung von Raten
– PKH bewilligt. Gleichwohl liege hierin eine Ablehnung ratenfreier PKH-Bewilligung.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten vor. Zur
Ergänzung des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde, die gegen den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, verbunden mit einer
Verpflichtung zur Ratenzahlung, gerichtet ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen (ebenso: LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 5. Juni 2008 – L 5 B 138/08 KR – JURIS-Dokument; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9.
Juli 2008 – L 1 B 23/08 KR – JURIS-Dokument; SächsLSG, Beschlüsse vom 18. August 2008 – L 2 B 412/08 AS-
PKH – und – L 2 B 411/08 AS-PKH – jeweils JURIS-Dokument. A.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.
Juni 2008 – L 19 B 851/08 AS-PKH – JURIS-Dokument).
Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff) zum 1. April 2008 ist eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegen
die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die neue Regelung ist entgegen der
Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten vorliegend maßgebend. Denn nach den Gründsätzen des
intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige
Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 – BVerfGE 87, 48 [64]; Meyer-
Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], Vor § 143 Rdnr.10e, m. w. N.).
Etwas anderes gilt dann, wenn ein Beteiligter eine schutzwürdige Position erlangt hat. Denn nach dem Prinzip der
Rechtsmittelsicherheit lässt eine prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die
Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nicht Rechtsmittel unzulässig werden, die noch nach
altem Rechtszustand zulässig eingelegt wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn dies – was vorliegend nicht der Fall ist
– durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung angeordnet wird. Eine solche schutzwürdige
Position hatte der Kläger zum Zeitpunkt, als § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in Kraft getreten ist, noch nicht erlangt, weil der
angegriffene Beschluss erst nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung erlassen wurde. Der Kläger hatte vielmehr nur
die Erwartung, eine für ihn ungünstige Entscheidung des Sozialgerichtes über den Prozesskostenhilfeantrag wie
bislang ohne Beschränkung mit der Beschwerde anfechten zu können. Ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand
der Rechtsmittelmöglichkeiten ist jedoch nicht geschützt (ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008
– L 5 B 138/08 KR – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 11. Juni 2008 – L 19 B
851/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 – L 8
SO 80/08 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 3).
Die Ausschlussvoraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sind hier erfüllt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss
vom 4. Juni 2008 zwar Prozesskostenhilfe bewilligt und den Klägerbevollmächtigten beigeordnet, jedoch zugleich
entschieden, dass der Kläger einen ab dem 1. April 2008 Monatsraten in Höhe von 115,00 EUR zu zahlen habe. Da
der Kläger eine Bewilligung ohne Einschränkungen begehrt, liegt in der Entscheidung des Sozialgerichtes eine
Teilablehnung (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 – L 5 B 138/08 KR – JURIS-Dokument Rdnr. 4;
vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008 – L 1 B 23/08 KR – JURIS-Dokument Rdnr. 7).
Diese ist ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe
erfolgt. Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält aber keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht
aber die Teilablehnung erfasst sein soll.
Da sich bereits aus dem Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ergibt, dass die Teilablehnung eines Antrages auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter diese Ausschlussregelung fällt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen
zum tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers und dessen Bedeutung bei der Gesetzesauslegung
oder zu etwaigen Wertungswidersprüchen bei bestimmten Auslegungsergebnissen (vgl. hierzu LSG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2008 – L 19 B 851/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 4 und SächsLSG,
Beschlüsse vom 18. August 2008 – L 2 B 412/08 AS-PKH – und – L 2 B 411/08 AS-PKH – jeweils JURIS-Dokument
Rdnr. 12 ff.)
2. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 177, 183 SGG).