Urteil des LSG Sachsen vom 26.04.2001

LSG Fss: weitsichtigkeit, begründung des urteils, grüner star, industrie, hyperopie, arbeiter, schlosser, form, fahrzeugbau, handel

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.04.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 13 V 10/97
Sächsisches Landessozialgericht L 1 V 20/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen. II.
Die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.
Der im ... 1936 geborene Kläger erlitt im März 1945 wegen des unsachgemäßen Umgangs mit Fundmunition einen
Verlust des rechten Auges. Der berufliche Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar (im Wesentlichen nach den
Eintragungen in seinem Versicherungs- Ausweis/Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung): 1942 bis 1950 Besuch
der Volksschule, 1. September 1950 bis 31. August 1953 erfolgreiches Absolvieren einer Schlosserlehre, 1.
September 1953 bis 19. Mai 1956 Schlosser, 19. Juni 1956 bis 21. Juni 1956 A-Schweißer, 25. Juni 1956 bis 30. Juni
1956 Schlosser, 05. Juli 1956 bis 31. Dezember 1959 Schlosser, 01. Januar 1960 bis 31. Dezember 1966
Abteilungsmeister, 01. Januar 1967 bis 29. März 1968 Klempner, 01. April 1968 bis 31. März 1970 Schlossermeister,
01. April 1970 bis 30. Juni 1993 Verkaufsstellenleiter/Filialleiter bei einer Konsumgenossenschaft (Kündigung des
Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsstilllegung). Der Kläger verfügt über ein Facharbeiterzeugnis als Bauschlosser
vom 31. August 1953 und über einen Meisterbrief im Schlosserhandwerk vom 20. Dezember 1959. In einem
Schreiben des VEB Karosseriewerke D ... vom 19. März 1953 wird dem Kläger mitgeteilt, dass die Kaderkommission
damit einverstanden sei, dass er sich nach seiner Lehrabschlussprüfung zum Studium bei der Arbeiter- und
Bauernfakultät anmelde.
Der Arzt D ..., Orthopädische Klinik und Poliklinik der Medizinischen Akademie "C ..." in D ..., berichtet (ohne Datum),
dass der Kläger wegen eines Bandscheibenschadens vom 01. Juli 1968 bis 09. August 1968 in der Orthopädischen
Klinik stationär behandelt worden sei. Schwere körperliche gebückter Haltung müssten unbedingt vermieden werden.
Aus diesem Grunde bitte man, den Kläger bei der Bereitstellung einer Arbeitsstelle (Kfz-Meister) zu unterstützen.
Am 08. April 1993 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Beschädigungsversorgung nach dem BVG.
Unter dem 14. Dezember 1993 gab er an, Prof. Dr. G ..., der ihm sein rechtes Auge entfernt habe, habe ihm geraten,
sein linken Auge sehr zu schonen, da es auch dreimal operiert worden sei. Das Lesen sollte er sehr einschränken,
dafür viel ins Grüne sehen, das würde seinem Auge gut tun. Er habe drei Jahre den Beruf eines Karosseriebauers
erlernt, nach drei Jahren sei er bester Lehrling des Betriebes gewesen und habe ein Studium beginnen sollen. An der
Ingenieurschule in C ... für Fahrzeugbau habe er studieren sollen. Sein Vater habe ihm geraten, es nicht zu tun wegen
seines Auges. Als Abteilungsmeister in der Karosserie-Rohbaufertigung habe er zu oft Metallspäne im linken Auge
gehabt, es sei ihm dann zu gefährlich geworden, so dass er seine Arbeitsstelle habe wechseln müssen. Ebenso sei
es ihm bei seiner zweiten Arbeitsstelle ergangen. Er habe sich daraufhin entschlossen, aus diesem Beruf zu gehen,
der sein Wunschberuf gewesen sei. Er habe daraufhin am 01. April 1970 als Filialleiter in der Kfz-Branche
angefangen.
Der Beklagte holte verschiedene Zeugenaussagen und Befundberichte zur erlittenen Schädigung des Klägers ein und
zog Krankenunterlagen vom Amt für Krankenhäuser der L ... D ... bei.
Mit Bescheid vom 04. April 1995 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolge einen "Verlust des rechten Auges nach
Metallsplitterverletzung durch Explosion von Fundmunition" durch schädigende Einwirkungen i. S. d. § 1 BVG an.
Hierdurch sei der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit seit 01. Januar 1991 um 30 v. H. gemindert. Die Auswertung der
vorliegenden medizinischen Befundunterlagen habe ergeben, dass die Verletzung des linken Auges nicht aktenkundig
sei und aus diesem Grund auch keine Anerkennung als Schädigungsfolge i. S. d. § 1 BVG erfolgen könne. Bei der
festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei keine Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer
beruflicher Betroffenheit enthalten, weil nach Art und Umfang der anerkannten Schädigungsfolge und seinem
beruflichen Werdegang kein schädigungsbedingter Einkommensverlust vorliege. Die Auswertung der eingereichten
Unterlagen zu seinem beruflichen Werdegang hätten ergeben, dass ein schädigungsbedingter Einkommensverlust i.
S. d. § 30 Abs. 3 BVG, welcher die Gewährung von Berufsschadensausgleich bedinge, nicht vorliege. Er habe nach
seiner Schädigung erfolgreich die Lehre als Schlosser beendet und habe sich zum Schlossermeister qualifiziert. Ab
01. April 1970 sei er als Filialleiter für Kfz tätig gewesen. Er habe durchaus einen beruflichen Aufstieg genommen, der
keinen schädigungsbedingten Einkommensverlust erkennen lasse. Berufsschadensausgleich stehe ihm aus diesem
Grund nicht zu.
Dagegen legte der Kläger am 03. Mai 1995 Widerspruch ein. Er habe 1970 infolge der Gefahr der Verletzung seines
linken Auges seinen Beruf aufgegeben. Dadurch sei ihm ein erheblicher Verdienstverlust entstanden. Die Entlohnung
im Handel sei gegenüber der Industrie um ca. 50 % niedriger gewesen. Am 30. November 1995 legte der Kläger eine
ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr. K ..., Augenarzt in D ..., vom 21. November 1995 vor. Links am einzigen Auge
bestehe ein grüner Star. Wegen der Einäugigkeit werde von einer Arbeit an Maschinen (z. B. Schlosser) abgeraten.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02. Januar 1997). Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, seinen Ausführungen, dass er wegen der anerkannten Schädigungsfolge 1970 seinen
erlernten Beruf als Schlossermeister habe aufgeben müssen, könne nicht gefolgt werden. Aus einem Befundbericht
der Medizinischen Akademie "C ..." in D ... gehe hervor, dass er dort vom 01. Juli 1968 bis 09. August 1968 in der
Orthopädischen Klinik stationär behandelt worden sei. Aufgrund seines Bandscheibenleidens sei ihm damals geraten
worden, schwere körperliche Arbeit, insbesondere schweres Heben und Tragen und Arbeit in gebückter Haltung
unbedingt zu vermeiden. Die Übernahme einer anderen Arbeitsstelle sei angeraten worden. Es sei daher eher
wahrscheinlich, dass er den Berufswechsel aus schädigungsfremden Ursachen vorgenommen habe. Ein
schädigungsbedingter Einkommensverlust liege somit nicht vor. Es bestehe kein Anspruch auf
Berufsschadensausgleich i. S. d. BVG.
Der Kläger erhob am 24. Januar 1997 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage.
Im Klageverfahren hat der Kläger unter anderem vorgetragen, im März 1953 sei er durch die damalige
Kaderkommission des Karosseriewerkes D ... zum Studium an die damalige Arbeiter- und Bauernfakultät D ...
delegiert worden. Er habe dort das Abitur nachholen wollen, um später dann in Z ... den Ingenieur für
Kraftfahrzeugtechnik zu machen. Nach kurzer Zeit habe er das Studium an der Fakultät abbrechen müssen, sein
Auge sei zu stark belastet worden, er habe Sehschwierigkeiten und Kopfschmerzen (Augenbrennen) bekommen. Ab
02. Januar 1968 sei er in der Karosserie-Rohbaufertigung eingesetzt gewesen. In dieser Abteilung sei geschweißt und
verschliffen worden. Der ständige Funkenflug sei für ihn sehr gefährlich gewesen, so dass er am 29. März 1968 um
einen Aufhebungsvertrag gebeten und sein Arbeitsverhältnis beendet habe. Während seiner Tätigkeit bei der Firma
Elektro-Industrie-Ofenbau in D ... sei er wieder in Gefahr gewesen, die Hauptarbeit habe aus Drehen und Schweißen
bestanden. Er habe diese Arbeit bis zu Ende ausgeführt und zum 31. März 1970 gekündigt. Er sei nunmehr
gezwungen gewesen, seine Tätigkeit in der Industrie zu beenden. Während seiner Tätigkeit als Filialleiter für die MZ-
Verkaufsstelle in H ... sei sein Augenlicht nicht mehr gefährdet gewesen. Das Studium an der Arbeiter- und
Bauernfakultät habe hinsichtlich der mit der Ausbildung notwendigerweise verbundenen Lesetätigkeit eine zu große
Belastung für seine eingeschränkte Sehkraft dargestellt. Ihm sei es nicht mehr konkret erinnerlich, welcher der
seinerzeit behandelnden Ärzte ihm die Empfehlung gegeben habe, seine Studientätigkeit aufzugeben. Jedenfalls sei
es so gewesen, dass er aufgrund der ärztlichen Feststellung, dass eine Besserung seines Leidens nicht zu erwarten
gewesen sei, das Studium letztlich nicht fortgesetzt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass eine konkrete ärztliche
Empfehlung nicht erteilt worden sei, dass ihm aus Gründen der Sehbehinderung ein Studium oder eine lesende
Tätigkeit nicht möglich sei, ebenso wenig eine konkrete Empfehlung, die Tätigkeit in der Karossie-Rohbaufertigung
und in der Elektro-Industrie-Ofenbau aufzugeben. Er habe ca. ein Dreivierteljahr lang auf der Arbeiter- und
Bauernfakultät zunächst eine Vorbereitung für das Abitur gemacht. Insgesamt hätte dieses drei Jahre gedauert.
Hieran hätte sich das Studium mit einer Zeitdauer von drei Jahren angeschlossen. Er habe mit dem anderen Auge
normal sehen können. Bei längerem konzentrierten Lesen habe es ihn so angestrengt, dass er Augendruck
bekommen und das Auge zu tränen begonnen habe. Er habe nur ganz schwer lesen können. Aus diesem Grunde
habe er auch die Meisterprüfung nur mit Mühe bestanden. Auch bei längerer Tätigkeit während seiner Zeit bei der
Firma Elektro-Industrie-Ofenbau in D ... habe er Sehschwierigkeiten gehabt. Fachlich sei er für die Arbeit geeignet
gewesen, er habe aber die Arbeit nicht länger ausführen können.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes von Prof. Dr. K ... Zudem hat das SG eine
Auskunft von den Karosseriewerken D ... GmbH eingeholt und die Verwaltungsakten der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA) beigezogen.
Es hat ferner Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P ... F ... und H ... B ... Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungs- und
Beweisaufnahmetermins des SG vom 19. Juni 1997.
Von Dr. P ..., Chefärztin der Augenklinik des Krankenhauses D ..., hat das SG ein augenfachärztliches Gutachten
nach Aktenlage erstellen lassen. In ihrem Gutachten vom 24. Juni 1998 führte sie im Wesentlichen aus, die
Einäugigkeit bedinge einen Ausfall des räumlichen Sehens, eine Gesichtsfeldeinschränkung und eine etwas
schlechtere Sehschärfe, da die beidäugige Sehschärfe in der Regel um etwa 10 % höher sei, wahrscheinlich durch
veränderte Kontrastempfindung. Die MdE betrage nach BVG 30 v. H., die reale Erwerbsfähigkeit sei aber in der Regel
nicht so stark eingeschränkt, da viele Berufe auch bei Einäugigkeit ausgeübt werden könnten. Nach ca. einem halben
Jahr trete eine Gewöhnung an die Einäugigkeit auf, insbesondere an den Ausfall des räumlichen Sehens. Der Patient
lerne Entfernungen einzuschätzen usw ... Gelegentlich könne bei angestrengter langer Naharbeit eine raschere
Ermüdbarkeit auftreten, die sich auch in Augendrücken äußern könne. Diese sei aber keinesfalls ständig vorhanden
und so stark, dass die Ablegung eines Abiturs behindert oder gar unmöglich werde. Die vom Kläger geklagten
asthenopischen Beschwerden hätten andere Ursachen. 1966 habe eine latente Hyperopie (= verborgene
Weitsichtigkeit) vorgelegen, die bis dahin nicht korrigiert worden sei. Ein nicht korrigierter Brechungsfehler des Auges
sei aber eine der häufigsten Ursachen von asthenopischen Beschwerden. Keinesfalls hätte aber ein Augenarzt beim
Vorliegen von asthenopischen Beschwerden zum Abbruch der Ausbildung geraten, ohne eine latente Weitsichtigkeit
auszuschließen und beim Vorliegen einer solchen durch eine Nahbrille die Ursache der Beschwerden zu eliminieren.
Neben dieser anlagebedingten, bewiesenen latenten Hyperopie als wahrscheinliche Ursache der asthenopischen
Beschwerden sei als zusätzliche Komponente noch eine anlagebedingte vegetative Dystonie des Auges möglich, die
insbesondere in Stress- situationen (z. B. Vorbereitung auf ein Abitur) zum Tragen komme. Interessanterweise sei
1962 in internistischen Kartentaschen eine allgemeine Dystonie als Diagnose dokumentiert. Auch die jetzt noch
geklagten Beschwerden in Form von Flimmern und Schmerzen im Auge könnten Zeichen einer vegetativen Dystonie
sein. Die Einäugigkeit sei nicht Ursache, dass die Abiturausbildung nicht habe absolviert werden können. Die
Einäugigkeit habe als Ursache bei den vom Kläger geschilderten Beschwerden nur eine sehr untergeordnete
Bedeutung (wenn überhaupt, da sie als mögliche Ursache gelegentlicher asthenopischer Beschwerden in den
Lehrbüchern nur von einem Autor erwähnt würden). Die Hauptursache asthenopischer Beschwerden sei mit
Wahrscheinlichkeit die vorliegende anlagebedingte latente Weitsichtigkeit. Diese hätte auch bei beidäugigem Sehen
zu den geklagten Beschwerden geführt. Eine individuelle Disposition in Form einer anlagebedingten "vegetativen
Dystonie sei zusätzlich möglich". Diese hätte auch bei beidäugigem Sehen zu den geklagten Beschwerden geführt.
Auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
vom 04. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Januar 1997 sei rechtmäßig und verletze den
Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs. Im
vorliegenden Fall beständen auf der Grundlage der Angaben des Klägers verschiedene Anknüpfungspunkte für das
Begehren auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs. Zum einen wolle der Kläger einen Verdienstausgleich aus
dem Umstand herleiten, dass er kriegsschädigungsbedingt ein Studium als Ingenieur nicht habe aufnehmen können.
Insoweit liege allerdings - unabhängig von der Frage, ob ihm insoweit tatsächlich ein Verdienstausfall entstanden sei -
kein kausaler Zusammenhang zwischen objektiv vorliegenden Schädigungsfolgen und Nichtaufnahme eines Studiums
als Ingenieur vor. Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellen wollte, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als
Ingenieur mehr hätte verdienen können als im Rahmen seines tatsächlich ausgeübten Berufs als Schlossermeister
bzw. später als Filialleiter, so könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Nichtaufnahme eines
Ingenieurstudiums nicht ursächlich kausal auf die Schädigungsfolgen zurückgeführt werden. Zur Überzeugung der
Kammer stehe fest, dass der Kläger nicht aufgrund des kriegsbedingten Verlustes des rechten Auges gehindert
gewesen sei, die Abiturprüfung abzulegen und sodann ein Studium zu beginnen. Soweit der Kläger des Weiteren
anführe, er habe aufgrund seiner Schädigungsfolgen im Jahre 1970 den Beruf wechseln müssen und habe sodann
einen Minderverdienst hinnehmen müssen, habe sich die Kammer auch insoweit nicht davon zu überzeugen
vermocht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs vorlägen. Unabhängig von
der Frage, ob insoweit tatsächlich ein kausal schädigungsbedingter Berufswechsel erfolgt sei oder ob insoweit auch
eine schädigungsfolgenunabhängige Wirbelsäulenerkrankung des Klägers eine Rolle gespielt habe, habe er jedenfalls
in seiner späteren Tätigkeit als Filialleiter beim Konsum D ... bereits damals keinen Minderverdienst erlitten, und zwar
weder im Vergleich zu einem anderen Angestellten in diesem Bereich, noch im Verhältnis zu seinem zuvor
ausgeübten Beruf in der Industrie als Meister. Wenn man die Tätigkeit als Filialleiter beim Konsum D ... in die
Tabellenwerte der Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) einordne, so ergebe sich eine
Tätigkeit des Klägers nach Tabelle 17 der Anlage 14 im Bereich Handel in der Qualifikationsgruppe III nach Anlage
13. Unter Berücksichtigung seiner in den Sozialversicherungsausweisen dokumentierten Gesamteinkommen ergebe
sich in der Gegenüberstellung des "Hätte-Verdienstes" und des tatsächlich erzielten Einkommens, dass er
durchgängig weit mehr Verdienst erzielt habe als statistisch ein vergleichbarer Arbeitnehmer in der gleichen Branche
mit der gleichen Berufsausbildung. Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man zugunsten des Klägers davon
ausgehen möchte, dass dieser ohne Schädigungsfolgen nicht in den Bereich Handel gewechselt wäre, sondern als
Meister, d. h. im Rahmen der Qualifikationsgruppe III der Anlage 13 zum SGB VI im Wirtschaftsbereich Maschinen-
und Fahrzeugbau tätig geblieben wäre. Schließlich habe er sogar dann keinen Einkommensverlust während seiner
Tätigkeit erlitten, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgehen wolle, dass er tatsächlich ein Fachhochschulstudium
zum Ingenieur absolviert hätte. Der Kläger wäre in diesem Fall in die Qualifikationsgruppe II der Anlage 13 zum SGB
VI einzugruppieren gewesen. Auch insoweit ergebe sich - ebenfalls mit Ausnahme für das Jahr 1993 - kein
Minderverdienst im Verhältnis dieser Berufsgruppe zu dem tatsächlichen Einkommen des Klägers als Angestellter
und Filialleiter beim Konsum D ... Nur für den Fall, dass man davon ausgehen wollte, dass der Kläger im Bereich
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6 der Anlage 14 zum SGB VI) in die Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 zum
SGB VI einzugruppieren wäre, komme man zumindest rechnerisch auf einen Minderverdienst. Die
Unterschiedsbeträge zum tatsächlichen Einkommen des Klägers seien so gering, dass sich die Kammer - selbst
wenn man den Kläger in diese Qualifikationsgruppe eingruppieren wollte - nicht habe davon überzeugen können, dass
dies in der Tat ursächlich kausal schädigungsbedingt sei, unabhängig von der erörterten Frage, dass tatsächlich dem
Kläger objektiv-medizinisch ein solches Studium trotz der Schädigungsfolgen möglich gewesen sei.
Gegen das dem Kläger am 28. April 1999 zugestellte Urteil legte er am 25. Mai 1999 beim Sächsischen
Landessozialgericht Berufung ein.
Das Landessozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichts von Prof. Dr. K ... und hat
Patientenunterlagen vom Gesundheitsamt der L ... D ... beigezogen.
Der Kläger trägt vor, bedingt durch den krankheitsbedingten Abbruch des Abiturs sei die Aufnahme eines
Ingenieurstudiums nicht möglich gewesen. In seiner tatsächlichen Tätigkeit im Karosseriewerk R ... sei er in der
Abteilung Forschung und Entwicklung eingesetzt gewesen. Er habe hier Arbeiten geleistet, die einem Ingenieur
adäquat gewesen seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass er in die "Kaderreserve" seines Betriebes aufgenommen
worden sei und als Perspektive die Stelle eines Direktors für Technik benannt bekommen habe. Er müsse daher in die
Qualifikationsgruppe I der Anlage 14 zum SGB VI eingestuft werden. Da er lediglich krankheits-/schädigungsbedingt
in den Bereich Handel gewechselt sei, sei die Tabelle 17 der Anlage 14 zum SGB VI für ihn nicht als maßgeblich
anzusehen. Vielmehr sei die Tabelle 6 (Maschinen- und Fahrzeugbau) für ihn heranzuziehen. Er habe für ca. ein
Dreivierteljahr einen Vorbereitungslehrgang für das Abitur besucht. Er sei nicht auf der Arbeiter- und Bauernfakultät
gewesen. Entsprechend seiner beruflichen Perspektive sei für ihn der Abschluss eines Direktstudiums mit Diplom
einer Universität, Hochschule zumindest aber einer Ingenieurhochschule möglich gewesen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. März 1999 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 04. April
19925 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Januar 1997 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
ihm ab 01. Januar 1991 einen Berufsschadensausgleich nach einem Vergleichseinkommen eines Diplomingenieurs
nach der Leistungsgruppe II des Bereiches Maschinenbau zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 17. März 2000 die Begründung des
Urteils des SG für zutreffend. Wenn der Kläger als Meister im Karosseriewerk R ... Arbeiten, die einem Ingenieur
adäquat gewesen seien, ausgeführt habe, so sei davon auszugehen, dass keinesfalls ein schädigungsbedingter
Einkommensverlust eingetreten sei. Von einem wirtschaftlichen und sozialen Abstieg, wie er bei
schädigungsbedingtem Einkommensverlust zu verzeichnen sei, könne hier nicht ausgegangen werden. Die Aussage,
er sei als "Kaderreserve" für die Stelle eines Direktors für Technik benannt gewesen, erscheine spekulativ und
entbehre auch der Grundlage, dass die Schädigungsfolge dies verhindert haben sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Verwaltungsakten des
Beklagten (B-Akte und Schwerbehindertenakte) sowie der Verwaltungsakte der BfA, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen
Rechtsanspruch auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach einem Vergleichseinkommen eines
Diplomingenieurs in der Leistungsgruppe II des Bereiches Maschinenbau nach § 30 Abs. 3 BVG ab 01. Januar 1991.
Der Bescheid des Beklagten vom 04. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Januar 1997 ist
daher rechtmäßig.
Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer
Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Abs. 2 einen Berufsschadensausgleich in
Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Abs. 4) oder, falls
dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Abs. 6. Den Einkommensverlust definiert § 30 Abs. 4 BVG
als Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit
zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Wie der
Einkommensverlust bei einer vor Abschluss der Schulausbildung erlittenen Schädigung - wie hier - zu ermitteln ist,
wird in der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes
(Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV) bestimmt: Das Vergleichseinkommen richtet sich nach den
Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1 BSchAV. Die
Eingruppierung in die Besoldungsgruppen des BBesG ist nach seiner Veranlagung und seinen Fähigkeiten, hilfsweise
auch unter Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und sonstiger Lebensverhältnisse des
Beschädigten vorzunehmen, § 7 Abs. 1 Satz 2 BSchAV.
Welches Einkommen ein Beschädigter ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte, ergibt sich im Allgemeinen
aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die
Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und mit den bisher betätigten Arbeits-
und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte, § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG. Insoweit wird eine Prognose des
wahrscheinlich nach der Schädigung eingetretenen weiteren Berufsweges unter Berücksichtigung aller bis dahin
erkennbar gewordenen einschlägigen Gesichtspunkte gefordert (BSG, Urteil vom 29. Juli 1998, Az: B 9 V 14/97 R).
Vor der Gewährung eines Berufsschadensausgleiches ist jedoch zunächst zu prüfen, ob der Betroffene einen
wirtschaftlichen Schaden (Einkommensverlust) erlitten hat, und - bejahendenfalls - ob dieser Einkommensverlust
"durch die Schädigungsfolgen" verursacht worden ist (vgl. Rohr/Sträßer, Bundesversorgungsrecht mit
Verfahrensrecht, § 30 Anm. 30; BSG, Urteil vom 15. September 1988, Az: 9/9a RV 50/87 = SozR 3100 § 30 Nr. 74).
"Wahrscheinlichkeit" im o. a. Sinne bedeutet, dass mehr für als gegen die behauptete berufliche Entwicklung spricht,
so dass sich hierauf die Überzeugung des Senates gründen kann, wobei unter Berücksichtigung aller den
Beschädigten betreffenden Lebensumstände zu beurteilen ist, ob mehr für als gegen den hypothetischen, geltend
gemachten Berufserfolg spricht (BSG, Urteil vom 25. Juli 1968, Az: 8 RV 373/67).
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen Einkommensverlust i. S. v. § 30 Abs. 4 BVG erlitten
hat, da, selbst wenn ein Einkommensverlust eingetreten wäre, dieser nicht durch die Schädigungsfolgen verursacht
worden ist. Nach Überzeugung des Senats ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund der
anerkannten Schädigungsfolge "Verlust des rechten Auges nach Metallsplitterverletzung durch Explosion von
Fundmunition" daran gehindert gewesen wäre, die Reifeprüfung (Abitur) im Rahmen der seinerzeit in der ehemaligen
DDR bestehenden Fortbildungsmöglichkeiten abzulegen. Aus der damaligen Zeit liegen keinerlei medizinische
Unterlagen vor, die dem Kläger eine gesundheitliche Nichteignung für diesen von ihm angestrebten Bildungsweg
bescheinigen. Der Senat folgt vielmehr dem ausführlichen, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten Dr. P
... vom 24. Juni 1998. Darin hat diese ausgeführt, dass die Einäugigkeit einen Ausfall des räumlichen Sehens, eine
Gesichtsfeldeinschränkung und eine etwas schlechtere Sehschärfe bedinge, da die beidäugige Sehschärfe in der
Regel um etwa 10 % höher sei, wahrscheinlich durch veränderte Kontrastempfindung. Die reale Erwerbsfähigkeit sei
aber in der Regel nicht so stark eingeschränkt, da viele Berufe auch bei Einäugigkeit ausgeübt werden könnten. Nach
ca. einem halben Jahr trete ein Gewöhnung an die Einäugigkeit auf, insbesondere an den Ausfall des räumlichen
Sehens. Gelegentlich könne bei angestrengter langer Naharbeit eine raschere Ermüdbarkeit auftreten, die sich auch in
Augendrücken äußern könne. Diese sei aber keinesfalls ständig vorhanden und so stark, dass die Ablegung eines
Abiturs behindert oder gar unmöglich werde. Die vom Kläger geklagten asthenopischen Beschwerden (= mäßige
Empfindung beim Nahsehen) hätten andere Ursachen. 1966 habe eine latente Hyperopie (= verborgene
Weitsichtigkeit) vorgelegen, die bis dahin nicht korrigiert worden sei. Ein nicht korrigierter Brechungsfehler des Auges
sei aber eine der häufigsten Ursachen von asthenopischen Beschwerden. Jeder Mensch verfüge über die Fähigkeit,
infolge Anspannung der inneren Augenmuskeln die Brechkraft der Augenlinse so zu verstärken, dass ein Nahsehen
möglich werde. Diesen Mechanismus bezeichne man als Akkomodation. Diese Akkomodationsfähigkeit nehme im
Laufe des Lebens ständig ab, so dass der Normalsichtige etwa ab dem 40. Lebensjahr eine Nahbrille von ca. 1,0 dptr.
brauche, um seine vorhandene Restakkomodation zu stärken. Diese Nahbrille müsse dann ständig verstärkt werden,
da die Restakkomodation immer mehr abnehme. Ein junger Mensch habe also ein hohes Akkomodationsvermögen.
Er könne eine Weitsichtigkeit sozusagen wegakkomodieren, so dass er zunächst keine Brille brauche, um in der
Ferne scharf zu sehen (= verborgene Weitsichtigkeit). Wenn er dann aber sein Auge auf die Nähe einstellen müsse,
könne er bei längerer Naharbeit Probleme in Form von asthenopischen Beschwerden bekommen, da er einen Teil
seines Akkomodationsvermögens schon verbraucht habe, um in der Ferne scharf zu sehen, d. h. er müsse insgesamt
mehr akkomodieren als ein Nahsichtiger, d. h. er müsse die inneren Augenmuskeln vermehrt anspannen. Das
Ausmaß der Beschwerden sei davon abhängig, wie viel Akkomodationsvermögen insgesamt im Verhältnis zur
Weitsichtigkeit noch vorhanden sei. Mit zunehmendem Lebensalter nehme das Akkomodationsvermögen ab, so dass
ein Weitsichtiger eher eine Brille zum Ausgleich benötige als ein Normalsichtiger, d. h. in der Regel vor dem 40.
Lebensjahr. Diese latente Weitsichtigkeit sei bestimmbar, wenn man den Akkomodationsmechanismus durch
bestimmte Augentropfen ausschalte. Dies sei nachweisbar 1966 durchgeführt worden. Es sei eine Weitsichtigkeit von
2,5 dptr. diagnostiziert und folgerichtig eine Nahbrille ordiniert worden. Der Kläger sei damals 30 Jahre alt gewesen.
Diese Brille sei nachweislich im Januar 1967 genehmigt worden. Der Kläger habe diese Brille aber offensichtlich nicht
getragen wie sich aus den Zeugenaussagen ergebe (Zeitraum 1968 bis 1970). Die Folgen müssten Sehstörungen bei
Naharbeiten sein, wie sie der Kläger angebe. Die verborgene Weitsichtigkeit habe mit Sicherheit schon vor 1966 als
anlagebedingter Brechungsfehler des Auges vorgelegen. In welchem Ausmaß dadurch bereits vor 1966 asthenopische
Beschwerden verursacht worden seien, sei nicht dokumentiert. Bei den vorangegangenen Augenarztbesuchen 1954
habe es sich um einen Hornhautfremdkörpereinfall, wie auch 1958 gehandelt. Asthenopische Beschwerden habe der
Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht angegeben. Dies sei auch gut möglich, da bei der Höhe der vorliegenden Hyperopie
Beschwerden in der Regel erst nach dem 20. Lebensjahr aufträten (bei anstrengender Naharbeit oder geistiger
Erschöpfung aber auch eher). Keinesfalls hätte aber ein Augenarzt bei Vorliegen von asthenopischen Beschwerden
zum Abbruch der Ausbildung geraten, ohne eine latente Weitsichtigkeit auszuschließen und bei Vorliegen einer
solchen durch eine Nahbrille die Ursache der Beschwerden zu eliminieren. Neben dieser anlagebedingten, bewiesenen
latenten Hyperopie als wahrscheinliche Ursache der asthenopischen Beschwerden sei als zusätzliche Komponente
noch eine anlagebedingte vegetative Dystonie des Auges möglich, die insbesondere in Stress-Situationen zum
Tragen komme. Diese sei 1962 in den internistischen Karteitaschen als allgemeine Dystonie als Diagnose
dokumentiert worden. Auch die jetzt noch geklagten Beschwerden in Form von Flimmern und Schmerzen im Auge
könnten Zeichen einer vegetativen Dystonie sein. Die Einäugigkeit sei nicht Ursache, dass die Abiturausbildung nicht
habe absolviert werden können. Die Einäugigkeit habe als Ursache bei den vom Kläger geschilderten Beschwerden
nur eine sehr untergeordnete Bedeutung gehabt (wenn überhaupt), da sie als mögliche Ursache gelegentlicher
asthenopischer Beschwerden in den Lehrbüchern nur von einem Autor erwähnt werde. Die Hauptursache
asthenopischer Beschwerden sei mit Wahrscheinlichkeit die vorliegende anlagebedingte latente Weitsichtigkeit. Diese
hätte auch bei beidäugigem Sehen zu den geklagten Beschwerden geführt.
Auch unter Berücksichtigung der Angaben im Verwaltungsverfahren vom 14. Dezember 1993, sein Vater habe ihm
geraten, wegen seines Auges nicht zu studieren ("Für diesen Rat bin ich meinem Vater heute noch dankbar.") fehlt es
nach Überzeugung des Senates an dem zwischen den Schädigungsfolgen und dem Einkommensverlust erforderlichen
ursächlichen Zusammenhang nach § 30 Abs. 3 BVG. Dies ist nach dem im Versorgungsrecht geltenden
Kausalitätsmaßstab der wesentlichen Bedingung zu entscheiden (st. Rspr., BSGE 1, 72, 76; BSG, Urteil vom 29. Juli
1998, Az: B 9 V 10/97 R). Wesentliche Ursache in diesem Sinne ist nur diejenige Bedingung im
naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn ("Conditio sine qua non"), die wegen ihrer besonderen Beziehung zum
Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Wenn mehrere Bedingungen
gleichwertig oder annähernd gleichwertig zum Erfolg beigetragen haben, ist jede von ihnen Ursache im Sinne des
Versorgungsrechts (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1998). Nach Überzeugung des Senats war die anerkannte
Schädigungsfolge nicht wesentliche Bedingung dafür, dass der Kläger das Abitur nicht hat ablegen können.
Eine andere Sichtweise ergibt sich nach Überzeugung des Senats auch nicht unter Berücksichtigung eines
vermutlichen Abschlusses einer Hochschulausbildung (Diplom-Ingenieur). Soweit der Kläger vorträgt, ohne die
Schädigungsfolgen habe er ein Ingenieurstudium angestrebt, fehlt es dafür an jeglichem Hinweis auf einen
entsprechenden Berufswunsch. Unterlagen, die eine entsprechende angestrebte Berufsausbildung des Klägers
dokumentieren könnten, liegen nicht vor, so dass sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, dass das in § 4
Abs. 1 BSchAV für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Der
Kläger hat schon das nach seinen Angaben für die Aufnahme eines Ingenieurstudiums erforderliche Abitur aus - wie o.
a. - schädigungsunabhängigen Gründen nicht abgelegt. Im Übrigen vermag die Argumentation des Klägers, er habe
aufgrund der Schädigungsfolgen den Beruf des Ingenieurs des Maschinen- und Fahrzeugbaus nicht ausüben können,
nicht zu überzeugen. Die Arbeitsbedingungen und Anforderungen an diese Tätigkeit stellen sich wie folgt dar:
körperlich leichte Arbeit vorwiegend in geschlossenen Räumen; abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen; Einzel-
und Teamarbeit, z. T. Stäube, Geruchsbelästigung und Lärm, gesunder Stütz- und Bewegungsapparat,
Raumvorstellungsvermögen, Flexibilität, Verantwortungsbewusstsein, Konzentrationsfähigkeit, Einfallsreichtum,
Organisationsvermögen, Kooperationsfähigkeit, Entschlussfähigkeit, ausgeprägte Beobachtungsgabe, psychische
Belastbarkeit (Bundesanstalt für Arbeit [Hrsg.], Berufsinformationskarte BO 601). Das Erfordernis des
Raumvorstellungsvermögens wird durch den Ausfall des räumlichen Sehens infolge der Einäugigkeit nicht
beeinträchtigt, da nach etwa einem halben Jahr eine Gewöhnung an die Einäugigkeit auftritt (vgl. Gutachten Dr. P ...
vom 24. Juni 1998). Unter anderem ein Raumvorstellungsvermögen und auch ein gutes Sehvermögen sind
Voraussetzung für die Ausübung des Berufes des Bauschlossers (vgl. Bundesanstalt für Arbeit a. a. O.
Berufsinformationskarte BO 271). Der Kläger hat jedoch erfolgreich eine Lehre zum Bauschlosser absolviert und im
Zeitraum bis 31. März 1970 überwiegend eine Tätigkeit gerade im Schlosserbereich ausgeübt.
Nach alledem hatte die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision waren nicht ersichtlich (§ 160 SGG).