Urteil des LSG Saarland vom 27.05.2005

LSG Saarbrücken: ärztliche untersuchung, berufskrankheit, ablauf der frist, anerkennung, juristische person, einwirkung, disposition, entschädigung, zustellung, belastung

LSG Saarbrücken Urteil vom 27.5.2005, L 2 U 132/03
Arbeitstechnische Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur
BKV.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das S. vom 05.06.2003
wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit
nach der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft (im
Folgenden: BG).
Der 1960 geborene Kläger ist gelernter Fliesenleger und war als solcher von 1976 bis Mai
1999 tätig. Eine Berufskrankheitenanzeige erfolgte im Februar 1999 durch die AOK S. und
im September 1999 durch Dr. Sch.. Die BG holte eine Stellungnahme vom 19.11.1999
des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) sowie ein gewerbeärztliches Gutachten vom
19.09.2000 beim Gewerbearzt K. ein.
Mit Bescheid vom 17.10.2000 lehnte sie die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden
als Berufskrankheit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der
Beurteilung des TAD sei der Kläger infolge seiner beruflichen Tätigkeit keinen umfänglich
und zeitlich ausreichenden Belastungen ausgesetzt gewesen, die geeignet gewesen seien,
eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Hals- und Lendenwirbelsäule zu verursachen.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die BG mit Widerspruchsbescheid vom
30.11.2000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung einer
Berufskrankheit nach den Nummern 2108 und 2109 der Anlage zur BKV sei zu Recht
abgelehnt worden.
Auf die am 12.12.2000 erhobene Klage hin hat das Sozialgericht für das S. (SG) ein
orthopädisches Gutachten vom 30.11.2001 nebst einer ergänzenden Stellungnahme vom
02.05.2002 bei dem Orthopäden J.R. sowie vom TAD der BG eine Berechnung der
beruflichen Belastung des Klägers nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD)
eingeholt. Mit Urteil vom 05.06.2003 hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung,
der Kläger erfülle die arbeitstechnischen Voraussetzungen bezüglich der Anerkennung einer
Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV nicht.
Gegen das ihm am 26.06.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.07.2003, einem
Montag, Berufung eingelegt.
Er trägt vor, dass das MDD allenfalls geeignet sei, die Art der Belastung zu erfassen, es sei
sicherlich auch geeignet, die unterschiedliche Intensität der Belastung zu ermitteln. Eine
hierauf basierende Wertung verkenne allerdings zum einen, dass die nach dem MDD zu
Grunde gelegten Dosen noch nicht empirisch gesichert seien, zum anderen verkenne es
auch, dass es gerade nicht ausschließlich auf den Grad und die Intensität der Einwirkung
auf die Wirbelsäule ankomme, sondern darüber hinaus die altersbedingte und auch die
individuelle Disposition ursächlich für den Zustand der Wirbelsäule seien. Je günstiger
beispielsweise die individuelle Disposition im Belastungsbeleg angelegt sei, um so höhere
Dosen würden erforderlich sein, um Schädigungen herbeizuführen, umgekehrt wäre bei
ungünstiger körperlicher Disposition ein geringeres Maß an Einwirkung ausreichend um
Schäden herbeizuführen. Nach dem MDD würde das Risiko einer günstigen individuellen
Disposition oder stärkerer altersbedingter Degeneration zu Lasten des Geschädigten
gehen, was nach dem Prinzip der wesentlichen Mitursache gerade nicht gewollt sei. Es
müsse die „individuelle“ Dosis bestimmt werden, bei deren Überschreitung Schädigungen
in seiner Wirbelsäule zu erwarten seien, allgemeine Schwellwerte könnten deshalb nur
Anhaltspunkte sein, sie könnten aber nicht Grundlage einer Entscheidung sein, ob bei ihm
die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen vorlägen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das S. vom 05.06.2003 und unter
Abänderung des Bescheides vom 17.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30.11.2000 festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der
Anlage zur BKV vorliegt
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend unter Vorlage einer
Stellungnahme ihres Beratenden Arztes Dr. F. vom 24.10.2003 vor, dass auch das
medizinische Schadensbild nicht für eine Berufskrankheit spreche.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den
Berichterstatter des Senats einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter des
Senats (§ 155 Abs. 3, 4 SGG) und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden
werden konnte (§ 124 Satz 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet.
Nachdem die Beklagte zum 01.05.2005 auf Grund einer Fusion der sieben regionalen Bau-
Berufsgenossenschaften und der Tiefbau-BG Rechtsnachfolgerin der Südwestlichen Bau-
Berufsgenossenschaft geworden ist, ist auf Beklagtenseite ein Beteiligtenwechsel Kraft
Gesetz eingetreten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., 2002, § 94 Rn.10).
Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage; eine Leistungsklage liegt nicht vor. Nachdem
die Beklagte jedwede Entschädigung schon deshalb abgelehnt hatte, weil kein
Versicherungsfall eingetreten sei, wollte der Kläger mit der Klage zunächst nur die
Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der
Anlage zur BKV erreichen, um darauf aufbauend später Leistungen beanspruchen zu
können. Dies kann der Kläger durch die Feststellungsklage erreichen. Zwar hat der Kläger
neben der Anerkennung auch die Entschädigung der Berufskrankheit beantragt. Es kann
aber nicht angenommen werden, dass der Kläger eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4
SGG erheben wollte, denn er hat keine konkreten Leistungsansprüche geltend gemacht
und für den Erlass eines allgemein auf „Entschädigung“ gerichteten Grundurteils bietet das
Gesetz keine Handhabe (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Nummer 2108 der Anlage zur BKV umfasst bandscheibenbedingte Erkrankungen der
Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch
langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten
gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Voraussetzung für die Anerkennung der Berufskrankheit ist, dass – unabhängig von den
medizinischen Voraussetzungen – eine schädigende Einwirkung vorgelegen hat, die nach
Art und Umfang geeignet war, die streitige Berufskrankheit zu verursachen. Vorliegend
mangelt es bereits an diesen arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Das Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2108 (Bundesarbeitsblatt 3/1993 Seite
50 ff.) führt aus, dass unter langjährigem Heben und Tragen schwerer Lasten im Sinne der
Nr. 2108 eine mindestens 10-jährige Tätigkeit zu verstehen ist, bei der (von Männern)
Lasten bis zum 40. Lebensjahr mit mindestens 25 kg und ab dem 40. Lebensjahr mit 20
kg mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der
Arbeitsschichten gehoben oder getragen worden sind. Unter Tätigkeiten in extremer
Rumpfbeugehaltung sind Arbeiten in Arbeitsräumen zu verstehen, die niedriger als 100 cm
sind und damit eine ständige gebeugte Körperhaltung erzwingen. Weiterhin sind hierunter
Arbeiten gemeint, die in einer Beugung des Oberkörpers aus der aufrechten Haltung um
mehr als 90° verrichtet werden.
Das Merkblatt ist in erster Linie als Hilfsmittel für die ärztliche Untersuchung gedacht. Es
beansprucht weder eine rechtliche Verbindlichkeit noch gibt es zwingend den neuesten
medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsstand wieder (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004
– B 2 U 22/03 R). In diesem Zusammenhang kommt dem MDD eine besondere Bedeutung
zu. Das MDD ist nicht bei den Erkenntnissen des Merkblattes stehen geblieben und hat
diese nicht lediglich standardisiert. Es hat vielmehr neue Forschungsergebnisse, etwa das
Prinzip des quadratischen Ansatzes, berücksichtigt und daraus entscheidende
Schlussfolgerungen, nämlich die Aufstellung von Orientierungswerten, gezogen (vgl. BSG
a.a.O.).
Zur Beurteilung der versicherten Einwirkung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2108 der
Anlage zur BKV orientiert sich der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung (siehe etwa
die Urteile vom 30.10.2001 – L 2 U 102/00 und vom 21.11.2001 – L 2 U 37/01) an den
Vorgaben des MDD. Das BSG (Urteile vom 18.03.2003 – B 2 U 13/02 R und vom
19.08.2003 – B 2 U 1/02 R) hat diesen Ansatz als rechtlich nicht zu beanstanden
angesehen und geht ebenfalls davon aus, dass das MDD nach derzeitigem
wissenschaftlichen Erkenntnisstand ein geeignetes Modell zur Feststellung der
schädigenden Einwirkung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur BKV
darstellt. Dabei hat das BSG berücksichtigt, dass das MDD nach wie vor aus verschiedenen
Gründen, etwa im Hinblick auf die wissenschaftlichen Grundlagen des Modells, den
konkreten Berechnungsmodus, die „Richtwerte“ beziehungsweise die fehlende
Berücksichtigung der individuellen Konstitution unter Kritik steht (BSG, Urteil vom
18.03.2003 a.a.O.). Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass das Modell auch von seinen
Kritikern regelmäßig als ein Ansatz angesehen werde, der weiter verfolgt werden sollte;
grundsätzlich könne aus der wissenschaftlichen Diskussion des MDD der Schluss gezogen
werden, dass jedenfalls durch das Modell – natürlich mit Abstrichen – erstmalig eine von
den Unfallversicherungsträgern einheitlich angewandte praktikable Arbeitsgrundlage für die
Bemessung der belastungsbedingten Dosis in Bezug auf ein Erkrankungsrisiko zur
Verfügung stehe.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die
Anerkennung der Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV nach den vom
TAD erstellten Belastungsberechnungen nach dem MDD, die auf den Angaben des Klägers
beruhen, nicht erfüllt sind. Dem MDD liegen folgende Erhebungskriterien zu Grunde:
Es werden nur Tätigkeiten mit einer lumbalen Bandscheibenkompression ab 2,5 Kilo-
Newton (kN) bei Frauen beziehungsweise 3,2 kN bei Männern berücksichtigt, der
schichtkumulierte Mindestwert für die Beurteilungsdosis beträgt 3,5 Kilo-Newton-Stunden
(kNh = 10
3
Nh) für Frauen beziehungsweise 5,5 kNh für Männer. Unter Berücksichtung
epidemiologischer Befunde werden geschlechtsspezifische Richtwerte zur
Mindestexposition bei Langzeitbelastungen vorgeschlagen, ab denen ein Risiko für die
Entstehung bandscheibenbedingter Erkrankungen durch Heben, Tragen oder extreme
Rumpfbeugehaltungen angenommen wird: 17 Mega-Newton-Stunden (MNh = 10
6
Nh) bei
Frauen und 25 MNh bei Männern.
Die Berechnungen des TAD ergaben beim Kläger jedoch lediglich einen Wert von 9,87 MNh,
so dass der aktuelle gültige Richtwert von 25 MNh weit unterschritten ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 192 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich
ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom
Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der
Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die
Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht
eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von
Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die
unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern
die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen,
handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt
und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem
zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt
werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder
Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten
und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum
Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils)
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.