Urteil des LSG Saarland vom 28.04.2005

LSG Saarbrücken: commotio cerebri, ablauf der frist, kopfschmerzen, unfallfolgen, juristische person, ärztliches gutachten, tinnitus, erwerbsfähigkeit, zustand, arbeitsunfähigkeit

LSG Saarbrücken Urteil vom 28.4.2005, L 2 U 70/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
10.03.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte wegen der Folgen
seines Arbeitsunfalles vom 28.04.1999 ein Anspruch auf Verletztenrente zusteht und
welche Gesundheitsschäden im Einzelnen als Unfallfolge anzuerkennen sind.
Am 28.04.1999 fiel dem 1954 geborenen und als Forstwirt tätigen Kläger bei
Holzfällerarbeiten ein etwa 10 cm dicker Ast auf den behelmten Kopf. Zwei Tage später
stellte er sich wegen Schwindelgefühlen, Kopfdruck und Nackenschmerzen bei Dr. J. vor. In
der Folgezeit wurde er von Prof. Dr. Z., Dr. V. und Dr. Sch. untersucht. Von Dr. F., bei dem
sich der Kläger auch in der Folgezeit in Behandlung befand, wurde Arbeitsunfähigkeit ab
dem 23.06.1999 bescheinigt. Der Augenarzt Dr. St. stellte am 12.07.1999 eine Migraine
ophtalmique als Unfallfolge fest. Am 22.09.1999 wurde eine Computertomographie der
Halswirbelsäule des Klägers gemacht.
Nach Einholung eines Krankheitsberichtes vom 02.03.2000 bei Prof. Dr. W. teilte die
Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.2000 mit, der erhobene
Untersuchungsbefund der HWS weise eine subchondrale Sklerosierung der Grund- und
Deckplatten der Halswirbelkörper auf. Vor allem an den Wirbelhinterkanten fänden sich
knöcherne Randausziehungen und die Zwischenwirbelräume in den mittleren
Halswirbelsäulenabschnitten seien verschmälert. Dabei handele es sich eindeutig um
degenerative Veränderungen und somit nicht um unfallbedingte Verletzungsfolgen der
HWS. Ein röntgenologischer Nachweis für frische oder stattgehabte knöcherne
Verletzungen finde sich nicht. Diese degenerativen Wirbelsäulenveränderungen seien
bereits auf den am 30.04.1999 von Prof. Dr. Z. gefertigten Röntgenaufnahmen zu
erkennen gewesen. Da der Kläger seiner Arbeit als Forstwirt noch bis zum 22.06.1999
habe nachgehen können, seien die danach aufgetretenen Beschwerden beziehungsweise
die Beschwerdezunahme nicht als direkte Unfallfolge zu werten. Die derzeit bestehenden
Beschwerden seien somit als Folge der doch erheblichen degenerativen Veränderungen im
HWS-Bereich zu sehen.
Mit Schreiben vom 13.04.2000 teilte der Kläger mit, er erhebe gegen das Schreiben vom
17.03.2000 Widerspruch, sofern dieses Schreiben als Bescheid anzusehen sei.
Die Beklagte holte ein Erstes Rentengutachten vom 25.05.2000 bei Dr. F. ein. Dieser
stellte als Unfallfolgen fest:
1. Zustand nach Commotio cerebri
2. Massive kopfgelenkinduzierte Drehschwindelanfälle
3. Kopfgelenkinduzierte Nacken-Kopfschmerzen
4. Cervicaler Tinnitus
5. Zustand nach HWS-Distorsion mit Stauchungstrauma, mit nachfolgenden
rezidivierenden funktionellen Wirbelgelenkstörungen der Kopf- Halsgelenke.
Die unfallbedingte MdE gab Dr. F. mit 100 % an, angefangen vom 28.04.1999 bis zur
Gutachtenerstellung. Bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit müsse der Kläger
nachuntersucht werden. Es sei dann mit einer MdE von 20 bis 30 %, bei günstiger
Ausheilung unter 10 % zu rechnen.
In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 09.08.2000 teilte Prof. Dr. W. mit, dass auf
unfallchirurgischem Fachgebiet keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Auf seine
Anregung hin holte die Beklagte ein hals-nasen-ohren-ärztliches Gutachten vom
11.09.2000 bei Dr. C. und ein nervenfachärztliches Zusatzgutachten vom 21.09.2000 bei
dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie B. ein. In einer abschließenden Stellungnahme vom
11.10.2000 gab Prof. Dr. W. an, dass die Gesamt-MdE 10 % betrage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ereignis vom 28.04.1999 sei als
landwirtschaftlicher Arbeitsunfall anerkannt worden, die Arbeitsunfähigkeit, soweit sie über
den 22.06.1999 hinaus angedauert habe, als unfallunabhängig abgelehnt worden. Prof. Dr.
W. sei zu dem Ergebnis gelangt, dass auf chirurgischem Gebiet keine messbare Minderung
der Erwerbsfähigkeit bestehe. Dr. C. habe wegen des bestehenden rechtsseitigen Tinnitus
und der nachgewiesenen Gleichgewichtsstörung die MdE mit 10 vom Hundert
eingeschätzt. Der Neurologe B. habe einen Zustand nach Schädelprellung und Stauchung
der Halswirbelsäule ohne jegliches neurologisches oder elektrophysiologisches Defizit sowie
eine konversionsneurotische Fehlverarbeitung diagnostiziert. Auf seinem Fachgebiet habe
er die MdE mit 0 vom Hundert eingeschätzt. Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen ergebe
sich eindeutig, dass die zum Untersuchungszeitpunkt noch bestehende Arbeitsunfähigkeit
nicht ursächlich auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2000 stellte die Beklagte fest, dass ein Anspruch auf Rente nicht
bestehe. Als Unfallfolgen beständen ein rechtsseitiger Tinnitus und eine nachgewiesene
Gleichgewichtsstörung. Diese Unfallfolgen bedingten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 10 vom Hundert.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
26.04.2001 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vom Kläger
geäußerte Verdacht auf eine Gehirnerschütterung habe sich nicht bestätigt. Dr. J. habe in
seinem Bericht vom 30.04.1999 als Diagnose eine Schädelprellung und eine
Halswirbelsäulenstauchung erhoben, eine Gehirnerschütterung habe er nicht festgestellt.
Auch im Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. Z. hätten sich keine Hinweise auf Symptome
einer Gehirnerschütterung gefunden. Dr. Sch. habe in seinem Befundbericht vom
19.05.1999 geschrieben, dass aus der Anamnese keine Hinweise auf eine stattgehabte
Gehirnerschütterung hervorgingen. Auch die kopfgelenkinduzierten Nacken- und
Kopfschmerzen seien nicht auf den Arbeitsunfall vom 28.04.1999 zurückzuführen. Prof.
Dr. W. habe bereits in seinem Bericht vom 09.08.2000 darauf hingewiesen, dass bereits in
den Röntgenaufnahmen zum Unfallzeitpunkt sich degenerative Veränderungen im Bereich
der Kopfgelenke und der oberen Halswirbelsäule hätten feststellen lassen. Der Unfall sei auf
eine vorgeschädigte Halswirbelsäule getroffen, durch den Unfall sei ein Stauchungstrauma
ausgelöst worden, jedoch stände beim Kläger die Schwindelsymptomatik im Vordergrund.
Die Wirbelgelenkstörungen seien degenerativ bedingt. Die MdE betrage 10 vom Hundert.
Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 28.12.2000 beziehungsweise
28.05.2001 Klage erhoben. Die Klagen hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit
Beschluss vom 27.06.2001 verbunden.
Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens vom 10.05.2002 gemäß § 109 SGG bei
Dr. F. sowie eines weiteren orthopädischen Gutachtens vom 18.01.2003 von Amts wegen
bei Prof. Dr. Schm. hat das SG die Klagen mit Urteil vom 10.03.2003 abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde durch die Folgen des
Arbeitsunfalles vom 28.04.1999 über die 26. Woche hinaus nicht in rentenberechtigendem
Grade in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Dabei folge das Gericht uneingeschränkt
den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Schm. in dem Gutachten vom
18.01.2003. Der Sachverständige habe dargelegt, dass sich orthopädischerseits keine
Unfallfolgen objektivieren ließen. Auch auf neurologischem Gebiet lägen bei dem Kläger
keine Unfallfolgen vor. Dabei folge das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen B.
in dem Gutachten vom 21.09.2000. Demnach habe der Kläger bei dem Unfall eine
Schädelprellung ohne jegliches neurologisches oder elektrophysiologisches Defizit
einhergehend mit einer konversionsneurotischen Fehlverarbeitung erlitten. Aus
nervenärztlicher Sicht bestehe keine unfallbedingte MdE. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
sich bei den einzelnen Untersuchungen am 20.09.2000 weder von fachneurologischer
noch von psychiatrischer Seite aus ein krankheitswerter Befund habe feststellen lassen.
Dementsprechend habe das Gericht auch nicht die von dem Kläger geltend gemachten
Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen vermocht. Dies gelte auch für den so
genannten kopfgelenkinduzierten Hochtontinnitus. Es sei davon auszugehen, dass der
Kläger bei dem Unfall lediglich eine Schädelprellung beziehungsweise eine leichte Commotio
cerebri erlitten habe. Sowohl eine Commotio cerebri als auch eine Schädelprellung heilten
aber im Allgemeinen schon im Verlauf weniger Wochen ab. Hinweise dafür, dass durch
diese Verletzungen ein Tinnitus beziehungsweise die bei dem Kläger festgestellten
kopfgelenkinduzierten Drehschwindelanfälle und Nackenkopfschmerzen verursacht würden,
gebe es nicht. Daher habe das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F.
nicht zu folgen vermocht, da dieser sich in seiner Beurteilung auch nicht an den in der
Unfallbegutachtung maßgeblichen Kriterien orientiert habe.
Gegen das ihm am 25.03.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.2003 Berufung
eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, die lapidare Verweisung der Schäden auf möglicherweise
degenerative Schäden könne hier nicht greifen, da er durch die Untersuchung des
Betriebsarztes jeweils für gesund erachtet worden sei. Die Erkrankungen müssten, da sie
in kurzem Abstand nach dem Unfall aufgetreten seien, somit dem Unfall zugeordnet
werden. Diese Zuordnung habe der Sachverständige Dr. F. in seinem Gutachten vom
10.05.2002 sehr deutlich und ausführlich dargelegt. Die Behauptung des Sachverständigen
Prof. Dr. Schm., die Wirbelsäulentraumen, die nicht sofort nach dem Unfall auftreten
würden, seien mit dem Unfallereignis nicht mehr erklärbar, sei wohl nach dem neuesten
Stand der medizinischen Forschung nicht mehr haltbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.03.2003 aufzuheben, den Bescheid
vom 17.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2000 sowie den
Bescheid vom 27.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2001
abzuändern, festzustellen, dass die Nackenkopfschmerzen und die Wirbelgelenkstörungen
der Halswirbelsäule weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.04.1999 sind, und die
Beklagte zu verurteilen, ihm anlässlich dieses Arbeitsunfalls Verletztenrente nach einer MdE
von 60 vom Hundert zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten; der Inhalt der
Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf
Verletztenrente noch auf Feststellung weiterer Erkrankungen als Unfallfolgen. Das SG hat
die Klagen zu Recht abgewiesen.
Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines
Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens
20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf
Grund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Der Sachverständige Dr. F. ist der Auffassung, dass folgende Gesundheitsstörungen
unfallbedingt sind und über die 26. Woche hinaus bis heute vorliegen:
1. Zustand nach HWS-Distorsion Grad I im Sinne eines Stauchungs- und Verdrehtraumas.
2. Kopfgelenkinduzierte Drehschwindelanfälle (zeitweise mit Übelkeit).
3. Ständige massive migräneartige Nackenkopfschmerzen.
4. Rezidivierende funktionelle Bewegungseinschränkung (Blockierung) im Atlanto-Occipital-
Gelenk (Occiput/C1) vorwiegend linksbetont.
5. Zustand nach Schädelprellung mit Verdacht auf stattgehabte Commotio cerebri
(anterograde Amnesie).
6. Hochtontinnitus rechts.
7. Migraine ophtalmique.
8. Konversionsneurotische Fehlverarbeitung.
Zur Begründung führt der Sachverständige aus, durch den Unfall sei es zu einer Commotio
cerebri gekommen. Zwischen dem Auftreffen des Astes auf dem Kopf in stehender
Stellung und der bodennah knieenden Position ohne Helm bestehe eine
Erinnerungsstörung, die Ausprägung einer unfallbedingt stattgehabten
Bewusstseinsstörung sei. Eine sofort nach der Erschütterung einsetzende kurzfristige
Bewusstseinsstörung sei ein klinisches Kardinalsyndrom der Gehirnerschütterung; eine
Bewusstlosigkeit sei nach allgemeiner Lehrmeinung nicht erforderlich. Als Folge sei es zu
Übelkeit, Erbrechen, Schwindel sowie Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen
gekommen. Später hätten anfallsartige Kopfschmerzen eingesetzt. Trotz dieser
commotiotypischen Symptome sei eine Gehirnerschütterung ausgeschlossen worden. Erst
am 12.07.1999 sei vom Augenarzt Dr. St. die Migraine ophtalmique als unfallbedingt
festgestellt worden. Trotz seiner Beschwerden habe der Kläger von Anfang an und in der
Folgezeit auf eigenen Wunsch immer wieder Arbeitsversuche unternommen. Aus diesen
Arbeitsversuchen könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerden erst später
aufgetreten wären. Der Kläger sei vielmehr ab dem zweiten auf den Unfall folgenden Tag
bei etlichen Ärzten wegen seiner Beschwerden vorstellig geworden. Vor dem Unfallereignis
habe der Kläger keinerlei Beschwerden gehabt. Die Beschwerden seien allesamt erst nach
dem Unfallereignis aufgetreten und auf dieses zurückzuführen. Andere Ursachen schieden
aus. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger im Bereich der HWS gemäß
Röntgenaufnahmen noch nicht einmal ein seinem Alter entsprechend fortgeschrittener
Verschleiß im Sinne einer Osteochondrose und Spondylose vorliege, der überhaupt
Beschwerden verursachen könnte. Zudem könne der festzustellende geringe degenerative
Verschleiß im Bereich der HWS schon auf Grund seiner Lokalisierung nicht ursächlich für die
vom Kläger beklagten Beschwerden sein, denn die Veränderungen lägen im Bereich der
mittleren und unteren HWS. Diese Veränderungen könnten bestenfalls Beschwerden wie
Schultergürtel– und Armschmerzen (sog. Schulterarmsyndrom), gegebenenfalls mit
Parästhesien in Armen und Händen entsprechend der betroffenen Dermatome im Bereich
der mittleren und unteren HWS, des Schultergürtels, der Schulter, des Armes und der
Hände hervorrufen, nicht jedoch die beklagten Beschwerden im Bereich der oberen HWS
am Übergang zwischen Occiput und Nacken mit Kopfschmerzen und Drehschwindel.
Degenerative Veränderungen könnten nur dann für die Beschwerden des Klägers ursächlich
sein, wenn die Atlantooccipital- und Atlantoaxialgelenke degenerative Veränderungen
aufwiesen. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. F. ist der Kläger durch das
Schmerzgeschehen der Unfallfolgen derart beeinträchtigt, dass über die 26. Woche hinaus
bis zum heutigen Datum Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Kläger sei durch die massiven
anhaltenden migräneartigen Nackenkopfschmerzen so behindert, dass dies mit einer
schweren Verlaufsform einer Migräne gleich zu setzen sei. Hierfür sei eine MdE von
mindestens 50 von Hundert anzusetzen. Bezüglich der Drehschwindelanfälle handele es
sich um Gleichgewichtsstörungen mit mittelgradigen Folgen, es bestünden stärkere
Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen,
heftiger Schwindel mit vegetativen Erscheinungen, des Öfteren mit Übelkeit, aber ohne
Erbrechen bei leichten und stärkeren Belastungen, deutliche Abweichungen bei den Geh-
und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe. Hierfür sei ein GdB von 30, wenn
nicht sogar 40 % anzusetzen. Aus orthopädischer Sicht werde unter Berücksichtigung der
gegenseitigen Beeinflussung sowie des Hochton-Tinnitus und der konversionsneurotischen
Fehlverarbeitung die Gesamt-MdE auf 60 von Hundert geschätzt.
Der Sachverständige Prof. Dr. Schm. stellte beim Kläger eine deutliche Einschränkung der
HWS-Beweglichkeit unter muskulärer Gegenspannung und Schmerzangabe fest. Bei der
Erstuntersuchung zwei Tage nach dem Unfallereignis sei die Beweglichkeit der
Halswirbelsäule frei gewesen. Dr. V. habe fünf Tage nach dem Unfallereignis eine
endgradige Reklinationseinschränkung der HWS beschrieben. Bei der neurologischen
Untersuchung am 19.05.1999 sei keine Funktionsstörung nachweisbar gewesen. Auch im
H-Arztbericht von Dr. F. am 23.06.1999 (zwei Monate nach dem Unfallereignis) habe sich
keine Angabe über eine Bewegungseinschränkung gefunden. Es seien Blockierungen bei
C0/C1 links und D2/D3 beidseits angegeben worden. Auch im Bericht von Dr. F. vom
22.09.1999 habe sich kein Hinweis für eine Bewegungseinschränkung der HWS gefunden.
Bei der computertomographischen Untersuchung der HWS vom 21.09.1999 (ca. 5
Monate nach dem Unfallereignis) sei festgestellt worden, dass die
Gesamtrotationsbeweglichkeit des Kopfes innerhalb des Normenbereiches liege. Erstmals
habe sich aus dem Befund vom 21.01.2000 der Hinweis ergeben, dass „weiterhin die
HWS-Beweglichkeit stark eingeschränkt sei, insbesondere die Rotation und Seitneigung
beidseits“. Wie die Aktenlage nun zeige, ergebe sich objektiv, dass im CT 5 Monate nach
dem Unfallereignis eine Normalbeweglichkeit der Halswirbelsäule vorgelegen habe und im
Befund vom 21.01.2000 eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule
beschrieben werde. Diese stark eingeschränkte Halswirbelsäulen-Beweglichkeit sei durch
das Unfallereignis nicht erklärbar, insbesondere sei nicht erklärbar, warum erst fünf Monate
nach dem Unfallereignis eine derartige Bewegungseinschränkung aufgetreten sein solle,
zumal im CT keinerlei morphologische Störung im Sinne einer früheren knöchernen
Verletzung oder im Sinne einer Instabilität habe nachgewiesen werden können. Ebenso sei
auch die bei der jetzigen Begutachtung festgestellte erhebliche Bewegungseinschränkung
der HWS durch das Unfallereignis nicht erklärbar. Bei den von Dr. F. beschriebenen
Blockierungen der HWS handele es sich um reversible Funktionsstörungen, die auch relativ
häufig in der Normalbevölkerung nachweisbar seien. Ein direkter Bezug zu dem Trauma
lasse sich nicht herleiten.
Durch das Unfallereignis erklärbar sei eine Schädelprellung mit Stauchung bzw. Distorsion
der HWS. Allerdings sei auch eine Commotio cerebri durchaus erklärbar. Es könne jedoch
eine schwere Commotio cerebri ausgeschlossen werden, da allenfalls nur eine sehr
kurzfristige Bewusstseinseintrübung bzw. Bewusstlosigkeit (1-2 Sekunden) vorgelegen
habe und in der Folgezeit auch keine postcommotionellen Beschwerdebilder aktenkundig
seien. Insbesondere habe sich bei der neurologischen Untersuchung durch Dr. Sch. kein
Hinweis für „commotiotypische Kriterien“, insbesondere kein Hinweis für ein sogenanntes
Durchgangssyndrom, ergeben. Ob nun tatsächlich eine Commotio cerebri oder nur eine
Schädelprellung vorgelegen habe, sei nicht von entscheidender Bedeutung, da die Folgen
einer Commotio cerebri im Allgemeinen schon im Verlauf weniger Wochen weitgehend
abklängen. Leichtere Kopfschmerzen könnten bei Gehirnerschütterungen mit
ausgedehnten psychopathologischen Initialerscheinungen allenfalls einige Monate, selten
noch länger andauern. Die Commotio cerebri hinterlasse aber niemals bleibende vegetative
Funktionsstörungen oder irreversible psychopathologische und neurologische Ausfälle. Es
könne also davon ausgegangen werden, dass, falls eine Commotio cerebri vorgelegen
habe, deren Folgen jedenfalls nach der 26. Woche nach dem Unfallereignis vollständig
abgeklungen gewesen seien.
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. Schm. an. Dem Gutachten von Dr. F. vermag der Senat
demgegenüber nicht zu folgen. Die deutliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit wurde
erst längere Zeit nach dem Unfall erstmals festgestellt. Erstmals wurde sie von Dr. F. in
seinem Bericht vom 21.01.2000 erwähnt. Bei dieser Sachlage hält es der Senat nicht für
wahrscheinlich, dass die Einschränkung der HWS-Beweglichkeit durch den Unfall verursacht
worden ist. Gleiches gilt für die starken Kopfschmerzen, die nach Angaben des Klägers
manchmal vierzehn Tage lang anhalten. Kopfschmerzen in der jetzigen Intensität lagen
nach dem Unfall zunächst nicht vor. Gegenüber Dr. Sch. gab der Kläger am 19.05.1999
an, er habe ab und zu leichte Kopfschmerzen. Dr. F. führte in seinem Bericht vom
22.09.1999 die Kopfschmerzen auf die Blockierung im Kopfgelenkbereich Occiput C1 links
zurück. Diese Blockierung wurde erstmals von Dr. F. am 09.07.1999 und somit über zwei
Monate nach dem Unfall beschrieben. Einen Zusammenhang mit dem Unfall hält der Senat
nicht für wahrscheinlich, zumal solche Blockierungen auch relativ häufig in der
Normalbevölkerung nachweisbar sind, wie der Sachverständige Prof. Dr. Schm. ausgeführt
hat.
hat.
Die Beschwerden des Klägers sind auch nicht Folge einer durch den Unfall verursachten
Commotio cerebri. Zutreffend hat der Sachverständige Prof. Dr. Schm. darauf
hingewiesen, dass selbst dann, wenn eine Commotio cerebri vorgelegen hat, deren Folgen
jedenfalls nach der 26. Woche nach dem Unfallereignis vollständig abgeklungen sind.
Zur Überzeugung des Senats steht somit fest, dass der Unfall keine weiteren Folgen
hinterlassen hat, soweit sie nicht von der Beklagten bereits anerkannt worden sind, also
der rechtsseitige Tinnitus sowie die Gleichgewichtsstörung. Hinsichtlich der Höhe der MdE
schließt sich der Senat der Einschätzung des Gutachters Dr. C. an, der die MdE insoweit in
seinem Gutachten vom 11.09.2000 auf 10 von Hundert geschätzt hat. Soweit der
Sachverständige Dr. F. ausgeführt hat, der GdB (gemeint ist wohl MdE) sei insoweit auf
30, wenn nicht gar 40 von Hundert einzuschätzen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Dr. F. selbst hat in seinem Zwischenbericht vom 22.09.1999 ausgeführt, dass durch
chirotherapeutische und fachorthopädische Maßnahmen eine deutliche spontane
Beschwerdebesserung eingetreten sei. Die Drehschwindelanfälle hätten schlagartig
nachgelassen und seien bisher nicht mehr aufgetreten. Auch in der Folgezeit kam es zu
keinen Schwindelanfällen mehr, wie dies auch von Dr. F. in seinem Ersten Rentengutachten
vom 25.05.2000 festgehalten worden ist. Anlässlich der Begutachtung am 11.10.2001
durch Dr. F. gab der Kläger an, dass der Drehschwindel abgenommen habe, er jetzt aber
zunehmend Gangunsicherheiten und oft ein taumeliges Gefühl habe. Soweit der
Sachverständige Dr. F. in seinem Gutachten vom 10.05.2002 dennoch als Diagnose
„kopfgelenkinduzierte Drehschwindelanfälle“ aufführt, ist dies nicht nachvollziehbar.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich
ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom
Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der
Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die
Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht
eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von
Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die
unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern
die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen,
handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt
und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem
zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt
werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder
Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten
und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum
Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils)
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.