Urteil des LSG Saarland vom 03.12.2004

LSG Saarbrücken: befangenheit, unparteilichkeit, erstellung, sachverständiger, facharzt, orthopädie, beauftragter, beweisanordnung, ernennung, unabhängigkeit

LSG Saarbrücken Beschluß vom 3.12.2004, L 5 B 12/04 SB
Gerichtlich beauftragter Sachverständiger - Besorgnis der Befangenheit wegen früherer
Begutachtung in einer anderen Sache
Leitsätze
Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger, der schon in anderer Sache früher mit der
Begutachtung befasst war, kann nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit alleine aus
Furcht vor einem erneut ungünstigen Gutachten abgelehnt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom
11. März 2004 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
In dem Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Ablehnung des gerichtlichen
Sachverständigen Dr. M. Facharzt für Orthopädie, Rheumatologe, Sportmedizin und
Chirotherapie, Arzt für physikalische Medizin und Rehabilitationswesen, Unfallarzt, S.I.,
wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtens ist.
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die
Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB), nämlich mindestens 70 statt
50, und die Vergabe des Merkzeichens "G". Die Beklagte hatte den Neufeststellungsantrag
des Klägers vom 17. Oktober 2002 wegen Verschlimmerung seiner Leiden mit Bescheid
vom 17. Februar 2003 abgelehnt. Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 09. April 2003). Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 06.
Mai 2003 beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage erhoben hatte, hat das SG mit
Beweisanordnung vom 21. Januar 2004, dem Kläger nach eigenen Angaben am 29. Januar
2004 zugegangen, den Sachverständigen Dr. M. mit der Erstattung eines orthopädischen
Gutachtens beauftragt.
Der Sachverständige Dr. M. hatte bereits in dem Berufungsverfahren L 5b SB 27/00,
Landessozialgericht für das Saarland (LSG), in dem es ebenfalls um einen höheren GdB
(von mindestens 70) und die Vergabe des Merkzeichens "G" ging, am 03. Mai 2001 ein
orthopädisches Gutachten erstattet. In diesem Gutachten hatte der Sachverständige Dr.
M. einen Gesamt-GdB von 50 empfohlen. Innerhalb der ihm, dem Kläger, eingeräumten
Stellungnahmefrist hatte dieser dazu ausgeführt, er könne sich den Ausführungen des
Sachverständigen Dr. M. nicht anschließen. Die bei ihm vorliegende Schmerzsymptomatik
sei in keiner Weise bewertet; er beantrage, eine ergänzende Stellungnahme bei dem zuvor
gehörten Sachverständigen Dr. S., Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und
Sportmedizin, K., einzuholen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2002 hatte der
Kläger keine inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten Dr. M. mehr erhoben, er hat
nur einen bereits früher nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellten Antrag
wiederholt. Mit Urteil vom 11. Juni 2002 hatte der dort erkennende Senat die Berufung des
Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 12. April 2000
zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2004, beim SG am selben Tag eingegangen, hat der
Kläger in vorliegender Sache den Sachverständigen Dr. M. wegen der Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt. Als Begründung hat der Kläger angegeben, der Sachverständige
Dr. M. sei schon im Rahmen eines Vorprozesses mit seiner Begutachtung befasst
gewesen. Nach seinen, des Klägers, Erinnerungen sei es bei der Erstellung des Gutachtens
vom 03. Mai 2001 zu erheblichen verbalen Differenzen zwischen dem Sachverständigen
und ihm gekommen. Deshalb habe er, der Kläger, in dem genannten Vorprozess erhebliche
Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. erhoben. Dieser sei im
Vorprozess zu seinen Ungunsten von einem zuvor eingeholten orthopädischen Gutachten
abgewichen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sehe er, der Kläger, keine
Vertrauensgrundlage mehr für die Erstellung eines erneuten Gutachtens durch den in
dieser Sache bereits befassten Sachverständigen.
Der um Stellungnahme gebetene Sachverständige Dr. M. hat am 02. März 2004
ausgeführt, er könne sich nicht mehr erinnern, ob es anlässlich der früheren Begutachtung
zu erheblichen verbalen Differenzen mit dem Kläger gekommen sei. Dass er, der
Sachverständige, in dem Gutachten vom einem anderen Sachverständigengutachten
abgewichen sei, habe an objektiven Untersuchungsbefunden, nicht aber an persönlichen
Differenzen gelegen.
Mit Beschluss vom 11. März 2004 hat das SG den Antrag des Klägers zurückgewiesen.
Das SG hat unter anderem zur Begründung ausgeführt, es sei nicht erkennbar, weshalb
der Sachverständige Dr. M. sich bereits einseitig festgelegt haben solle. Das Ergebnis einer
fast drei Jahre zurückliegenden Untersuchung stelle im Falle einer Verschlimmerung des
Leidenszustandes für einen Sachverständigen keinen Grund dar, bei seiner früheren
Bewertung zu bleiben. Selbst wenn man verbale Differenzen zwischen dem
Sachverständigen und dem Kläger unterstellen wolle, lasse dies doch nicht den Schluss zu,
dass er sich einseitig für den Beklagten festgelegt habe, wenn hierfür keine objektiv
nachprüfbaren Gründe genannt würden.
Gegen diesen, dem Kläger am 17. März 2004 zugestellten Beschluss hat dieser mit
Schriftsatz vom 15. April 2004, am selben Tag beim SG eingegangen, Beschwerde
eingelegt. Diese hat er damit begründet, dass für ihn, den Kläger, die Vertrauensgrundlage
für die Erstellung eines erneuten Gutachtens durch den bereits in der Sache befassten
Sachverständigen Dr. M. entfallen sei. Es sei nicht auszuschließen, da er in dem Vorprozess
erhebliche Einwände gegen den Sachverständigen erhoben habe, dass dieser sich darüber
geärgert habe und somit dadurch Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit gerechtfertigt
sei. Selbst wenn der Sachverständige sich nicht mehr an verbale Differenzen erinnern
könne, sei nicht auszuschließen, dass es bei einem erneuten Zusammentreffen wieder zu
erheblichen verbalen Differenzen kommen könne.
Der Kläger beantragte sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. März 2004 aufzuheben und die
Besorgnis der Befangenheit betreffend dem Sachverständigen Dr. M. für begründet zu
erklären.
Der Kammervorsitzende hat der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Mai 2004 nicht
abgeholfen und sie dem LSG zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 , 118 Abs. 1 SGG, 406 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1
und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) - in entsprechender Anwendung - zulässig, aber
unbegründet.
Der Ablehnungsantrag ist zulässig, insbesondere in der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO - in
entsprechender Anwendung - gestellt.
Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige
ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen
nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Die
Beweisanordnung datiert vom 21. Januar 2004 und ist dem Kläger nach eigenen Angaben
am 29. Januar 2004 zugegangen. Der Ablehnungsantrag vom 12. Februar 2004, am
selben Tag beim SG eingegangen, ist mithin fristgerecht.
Der Ablehnungsantrag ist indes unbegründet.
Ein Sachverständiger kann nach § 406 Abs. 1 ZPO - in entsprechender Anwendung - aus
denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für
die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 42 Abs. 2 ZPO - in entsprechender Anwendung -
jede Tatsache ausreichend, die auch nur ein subjektives Misstrauen des Beteiligten in die
Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (vgl. zur
Problematik: Zöller-Greger, a.a.O., § 406 ZPO, Rdnr. 8).
Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Sachverständige
Dr. M. in einem früheren Rechtsstreit ein Gutachten, selbst wenn es ein nachteiliges war,
erstattet hat, ist für sich alleine als Ablehnungsgrund nicht ausreichend (vgl. zur
erstattet hat, ist für sich alleine als Ablehnungsgrund nicht ausreichend (vgl. zur
Problematik: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 118 SGG, Rdnr. 121;
Zöller/Greger, a.a.O., § 406 ZPO, Rdnr. 9).
Auch der Umstand, woran sich der Sachverständige Dr. M. nicht mehr erinnert hat, dass
es bei der früheren Begutachtung zu verbalen Differenzen gekommen sein soll, vermag die
Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Denn auch dem Sachverständigen muss es gestattet
sein, in einer verbalen Auseinandersetzung reagieren zu können. Würde man diesen
Umstand allein als Ablehnungsgrund ausreichen lassen, könnte ein solcher regelmäßig
durch das Verhalten eines Beteiligten provoziert werden (vgl. zur Problematik: Zöller-
Greger, a.a.O., § 406 ZPO, Rdnr. 9). Im Übrigen muss sich der Kläger fragen lassen, wieso
er diesen Umstand, den er jetzt als so erheblich empfindet, in seinem Schriftsatz vom 15.
Juni 2001 in dem Rechtsstreit L 5 SB 27/00 nicht vorgebracht hat. In diesem Schriftsatz
erhebt er nämlich nur inhaltliche Einwendungen gegen die Ausführungen des
Sachverständigen Dr. M. Auch hat er in diesem Rechtsstreit den Sachverständigen nicht
wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Dass er diesen Einwand erst jetzt geltend macht, legt den Schluss nahe, dass er den
Sachverständigen Dr. M. alleine aus Furcht vor einem eventuell erneut ungünstigen
Gutachten ablehnen will. Zu diesem Punkt hat der angerufene Senat aber schon mehrfach
entschieden, dass dem Kläger jedenfalls keinerlei Recht zusteht, allein aus Furcht vor
einem ungünstigen Gutachten den Sachverständigen von Vorneherein als befangen
abzulehnen (vgl. zur Problematik: Beschluss des Senats vom 08. April 2004, AZ: L 5 SB
47/03).
Die weiter vom Kläger geäußerte Befürchtung, der Sachverständige Dr. M. habe sich über
die in dem Berufungsverfahren L 5b SB 27/00 erhobenen Einwände geärgert, kann einen
Ablehnungsgrund jedenfalls nicht rechtfertigen, zumal die Einwände nur den Inhalt, nicht
aber die Person des Sachverständigen betreffen. Zudem gibt dies nur eine subjektive
Vorstellung des Klägers wieder. Objektive Umstände, die diese Befürchtung stützen
könnten, sind jedenfalls in keiner Weise ersichtlich.
Da somit keine Umstände vorliegen, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit des Sachverständigen berechtigen, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).