Urteil des LSG Saarland vom 10.07.1997

LSG Saa: arbeitslosenhilfe, arbeitsentgelt, aufhebung der leistung, zumutbare arbeit, zumutbare tätigkeit, besondere härte, verwaltungsakt, getrennt leben, wohnung, bemessungszeitraum

Landessozialgericht für das Saarland
Urteil vom 10.07.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht für das Saarland S 16 Ar 337/95
Landessozialgericht für das Saarland L 6/1 Ar 76/95
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.10.1995 wird
zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 24.02.1995 bis 18.05.1995 und die
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen Wegfalls der Verfügbarkeit für die Zeit vom 24.02.1995 bis
20.11.1995 sowie die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistung.
Die am xx geborene Klägerin befand sich bei der Beklagten im laufenden Bezug von Arbeitslosenhilfe; zuletzt war ihr
mit Bescheid vom 04.05.1994 Arbeitslosenhilfe ab dem 27.04.1994 bewilligt worden. Mit Urteil des erkennenden
Senats vom 26.01.1995 in dem Verfahren L 1/2 Ar 13/94 ist die Beklagte verpflichtet worden, der Klägerin für die Zeit
ab dem 27.04.1992 Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts in Höhe von 690 DM wöchentlich
zu zahlen. In Ausführung dieses Urteils bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 22.03.1995 der
Klägerin eine erhöhte Arbeitslosenhilfe ab dem 27.04.1992; der Leistungssatz belief sich ab dem 27.04.1994 auf der
Grundlage eines dynamisierten wöchentlichen Arbeitsentgelts von 800,- DM auf 306,- DM wöchentlich und ab dem
01.01.1995 auf 300,60 DM wöchentlich.
Am 23.02.1995 schlug die Beklagte der Klägerin die Teilnahme an einem "Reintegrationsseminar für Arbeitslose E6"
vor, das beim Institut IFAS in der K.straße in V. durchgeführt werden sollte. In einer gleichzeitig ausgehändigten
Förderungszusage wurde der Klägerin die Gewährung folgender Leistungen zugesagt: Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2
Arbeitsförderungsgesetz (AFG), Kostenerstattung nach § 45 AFG (Lehrgangsgebühren, Arbeitskleidung, Fahrkosten).
Die Teilnahme an der Maßnahme lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, daß ihr der Weg zu weit sei. Der
zuständige Arbeitsberater gab hierzu an, daß die Klägerin Langzeitarbeitslose ohne berufliche Qualifikation sei. Als
Vermittlungshilfe wäre somit die Teilnahme an der angebotenen Bildungsmaßnahme dringend erforderlich. Wegen der
bekannten Probleme mit der Kinderbetreuung sei eine Maßnahme vorgeschlagen worden, die ortsnah durchgeführt
werde. Auf Anfrage der Leistungsabteilung teilte der Arbeitsberater weiter mit, daß, wenn die Klägerin, die im Bezirk
des Arbeitsamts V. wohne, das Erreichen des zentralen Orts dieses Bezirkes, nämlich das Stadtzentrum der Stadt
V., für unzumutbar erachte, die Verfügbarkeit generell verneint werden müsse.
Auf diese Stellungnahmen hin hob die Beklagte mit Bescheid vom 04.04.1995 die Entscheidung über die Bewilligung
von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 24.02.1995 mit der Begründung auf, daß die Klägerin der Arbeitsvermittlung
aufgrund ihrer Erklärung, daß ihr der Weg von K. nach V. zu weit sei, nicht zur Verfügung stehe.
Mit weiterem Bescheid vom 04.04.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß aufgrund ihrer Weigerung, an der
angebotenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, in der Zeit vom 24.02.1995 bis 18.05.1995 eine Sperrzeit von 12
Wochen eingetreten sei.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, daß es nicht richtig sei, wenn die
Beklagte behaupte, sie sei nicht zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bzw. zur Teilnahme an einer beruflichen
Bildungsmaßnahme außerhalb ihres Wohnortes bereit. Eine solche Erklärung habe sie zu keiner Zeit abgegeben. Sie
sei nach wie vor bereit, jede zumutbare Tätigkeit auszuüben bzw. an jeder zumutbaren beruflichen Weiterbildung
teilzunehmen. Die ihr am 23.02.1995 angebotene Maßnahme sei ihr aber nicht zumutbar, weil die tägliche Wegezeit
zwischen Maßnahmeort und ihrem Wohnort die zumutbare Wegezeit übersteige.
Die eingelegten Widersprüche wurden mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 26.07.1995 als unbegründet
zurückgewiesen. In den Gründen der Widerspruchsbescheide wird u.a. ausgeführt, daß die Gesamtwegezeit zum
Maßnahmeort in V. täglich lediglich 110 Minuten betrage, so daß die nach der Zumutbarkeits-Anordnung zulässige
Wegezeit von 2 1/2 Stunden nicht überschritten sei.
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 26.07.1995 hat die Klägerin am 24.08.1995 zwei gesonderte Klagen erhoben,
die das Sozialgericht mit Beschluss vom 25.08.1995 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat.
Das Sozialgericht hat die Klagen nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 24.10.1995 abgewiesen. In
den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides hat es sich der Darstellung der Rechtslage in den angefochtenen
Widerspruchsbescheiden angeschlossen.
Gegen den am 09.11.1995 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 28.11.1995 bei Gericht eingegangene
Berufung.
Aufgrund eines am 21.11.1995 gestellten Wiederbewilligungsantrages ist der Klägerin mit Bescheid vom 30.11.1995
Arbeitslosenhilfe ab dem 21.11.1995 bewilligt worden. Die Bewilligung ist hierbei zunächst auf der Basis eines
gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelts von 500 DM erfolgt. Die Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung
(AVuAB) hat auf Anfrage mitgeteilt, daß die Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf eine
Beschäftigung als Metallarbeiterin zu richten seien. Nach dem Tarifvertrag Metall Saarland könne die Klägerin hierbei
ein Arbeitsentgelt von 18,35 DM pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden erzielen. Auf diese
Stellungnahme hin hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29.12.1995 das für die Leistung maßgebliche
Bemessungsentgelt auf 640 DM wöchentlich korrigiert.
Gegen den Bescheid vom 30.11.1995 hat die Klägerin Widerspruch mit der Begründung eingelegt, daß die
Leistungsbewilligung zumindest ab dem 19.04.1995 zu erfolgen habe und die Geldleistung auf der Basis des
Bewilligungsbescheides vom 22.03.1995 zu zahlen sei. Mit Schreiben vom 08.01.1996 hat die Klägerin Widerspruch
gegen den Änderungsbescheid vom 29.12.1995 mit der Begründung eingelegt, daß sich der Widerspruch gegen den
Beginn und die Höhe der Leistung richte.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.11.1995 ist mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.1996 als unbegründet
zurückgewiesen worden. In den Gründen des Widerspruchsbescheides heißt es u.a., daß der zuständige
Arbeitsberater anläßlich einer persönlichen Vorsprache der Klägerin am 21.04.1995 nach einer längeren Debatte
festgestellt habe, daß die Klägerin sich immer noch nicht bereit erkläre, eine Tätigkeit in V. aufzunehmen. Das
Problem der Verfügbarkeit sei an diesem Tag nochmals eingehend besprochen worden. Die Klägerin sei jedoch bei
ihren bisher gemachten Aussagen geblieben. Erst bei der erneuten Vorsprache am 21.11.1995 habe sie sich bereit
erklärt, jede zumutbare Stelle oder berufliche Bildungsmaßnahme anzutreten. Somit stehe sie erstmals ab dem
21.11.1995 der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung, so daß frühestens ab diesem Tag Leistungen bewilligt
werden könnten. Weiterhin sei das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt gem. § 112
Abs. 7 AFG ab dem 27.04.1995 neu festzusetzen gewesen. Nach ihrem Lebensalter, ihrer Leistungsfähigkeit, ihrem
Beruf und ihrer Ausbildung komme die Klägerin für eine Tätigkeit als Metallarbeiterin in Betracht. Das tarifliche
Arbeitsentgelt für eine Metallarbeiterin betrage nach dem Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes
vom 01.11.1995 18,35 DM stündlich. Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage 35 Stunden, so daß
sich ein Wochenbetrag von 642,25 DM ergebe, der gem. § 112 Abs. 10 AFG auf 640 DM zu runden sei. Das zuletzt
bis 23.02.1995 zugrunde gelegte Arbeitsentgelt von 800 DM habe auf der Annahme basiert, daß die Klägerin als
Akkordarbeiterin in der Metallindustrie tätig sein könne. § 112 Abs. 7 AFG fordere jedoch bei der Festsetzung des
Arbeitsentgelts die Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. Da dieser zur Zeit keine
Akkordtätigkeiten anbiete, könne bei der Festsetzung kein erzielbarer Akkordlohn berücksichtigt werden. Der Klägerin
sei somit ab dem 21.11.1995 Arbeitslosenhilfe nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 640 DM zu
gewähren.
Mit Änderungsbescheid vom 04.01.1996 ist der Klägerin mitgeteilt worden, daß der wöchentliche Leistungsbetrag sich
ab dem 01.01.1996 auf 264,- DM belaufe. Auch gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, der
mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.1996 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. In den Gründen des
Widerspruchsbescheides wird ausgeführt, daß Grundlage für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe eine wöchentliches
gerundetes Arbeitsentgelt in Höhe von 640 DM sei. Nach der ab dem 01.01.1996 maßgebenden Leistungsverordnung
stehe der Klägerin bei einem Leistungsprozentsatz von 57 und Zuordnung zur Leistungsgruppe B ein Leistungssatz
von 264 DM wöchentlich zu. Der wöchentliche Leistungssatz bis zum 31.12.1995 hatte 253,80 DM betragen.
Mit Änderungsbescheid vom 24.04.1996 ist die Arbeitslosenhilfe ab dem 27.04.1996 auf der Grundlage eines neuen
wöchentlichen Bemessungsentgelts von 650,- DM auf 266,40 DM festgesetzt worden.
Mit Änderungsbescheid vom 03.07.1996 ist das Bemessungsentgelt gem. § 242 v AFG um 3 % auf 630 DM
(gerundet) gemindert und die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 01.07.1996 auf 261,- DM festgesetzt worden.
Mit Änderungsbescheid vom 02.01.1997 ist der Leistungssatz ab dem 01.01.1997 auf wöchentlich 257,40 DM
festgesetzt worden.
Gegen den Bescheid vom 30.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1996 hat die Klägerin
gesondert Klage in dem Verfahren S 16 Ar 82/96 mit den Anträgen erhoben,
- die Beklagte zu verurteilen, ihr spätestens ab dem 18.04.1995 Arbeitslosenhilfe zu zahlen,
- ihr fiktives erzielbares Arbeitsentgelt nach dem effektiven durchschnittlichen Stundenverdienst der tariflich
entlohnten Akkordarbeiter festzusetzen.
Gegen den Bescheid vom 04.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.1996 hat die Klägerin
gesondert Klage in dem Verfahren S 13 Ar 174/96 mit dem Antrag erhoben,
- ihr Arbeitslosenhilfe auf der Basis des Bescheides vom 22.03.1995 in Höhe von 300,60 DM wöchentlich zuzüglich
des Betrages, der sich aus der Leistungssatzänderung ergibt, zu zahlen.
Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin im wesentlichen vor, daß es nicht zutreffe, daß die tägliche Wegezeit
zu der Bildungsstätte in der K.straße in V. lediglich 55 Minuten betrage. Die tatsächlich aufzuwendende Wegezeit
betrage über 3 Stunden, so daß die Ablehnung der Bildungsmaßnahme begründet gewesen sei. Sie habe zu keinem
Zeitpunkt einen Arbeitsplatz abgelehnt oder die Annahme eines Arbeitsplatzes für die Zukunft ausgeschlossen. Wenn
sie in dem Beratungsgespräch am 23.02.1995 festgestellt habe, daß zwischen einer unzumutbaren
Bildungsmaßnahme und einem unzumutbaren Arbeitsplatz nicht zu unterscheiden sei, so sei diese Feststellung billig
und in der Sache richtig.
Die Klägerin beantragt,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.10.1995 sowie die Bescheide der Beklagten vom
04.04.1995 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 26.07.1995 aufzuheben,
- die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.11.1995 in der Fassung des Bescheides vom 29.12.1995
und des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1996, des Bescheides vom 04.01.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20.03.1996, sowie der Bescheide vom 24.04.1996, 03.07.1996 und 02.01.1997 zu
verurteilen, eine höhere Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen,
wobei sie zur Begründung vorträgt, daß der Auffassung der Klägerin, die Gesamtwegezeit zwischen dem Wohnort K.
und der Stadt V. betrage über 3 Stunden, nicht gefolgt werden könne. Bei Berücksichtigung des in der Klageakte
befindlichen Fahrplans der Stadtwerke V. und der von der Klägerin beschriebenen Fußwegezeiten belaufe sich die
Gesamtwegezeit vielmehr auf 2 Stunden und 16 Minuten, so daß die zumutbare Pendelzeit von 2 1/2 Stunden nicht
überschritten werde. Die Klägerin gehe richtig in der Annahme, daß bei der Frage der zumutbaren Pendelzeiten
zwischen den angebotenen Bildungsmaßnahmen und dem Angebot von Arbeitsplätzen nach der Zumutbarkeits-
Anordnung nicht zu unterscheiden sei. Von daher könne ihre Aussage nicht nachvollzogen werden, daß die
Bundesanstalt die Feststellung der Klägerin mißbrauche, um ihr eine Ablehnung eines möglichen Arbeitsplatzes in V.
zu unterstellen. Vielmehr liege der Übertrag der Sachverhaltslage auf die Feststellung der Verfügbarkeit für freie
Arbeitsplätze nahe, so daß im Falle der Klägerin die objektive Verfügbarkeit zu verneinen sei.
Der Senat hat eine Auskunft von der Lohn- und Tarifstelle beim Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und
Soziales eingeholt. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Arbeitsvermittlers R. A. sowie den Maßnahmebogen zu
der der Klägerin vorgeschlagenen Bildungsmaßnahme vorgelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die von
der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Stamm-Nr.:) und die Beiakten (Az: S 16 Ar 167/92 = L 1/2 Ar 13/94; S 16 Ar
82/96 und S 13 Ar 174/96) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts
oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,-
Deutsche Mark oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,-
Deutsche Mark
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
betrifft.
Die 1.000,- DM-Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist im vorliegenden Fall überschritten. Der wöchentliche
Leistungssatz der der Klägerin zustehenden Arbeitslosenhilfe belief sich bis zum Eintritt der von der Beklagten
festgestellten Sperrzeit laut den in der Leistungsakte enthaltenen Zahlungsnachweisen auf 224,40 DM, so daß der
Grenzwert von 1.000,- DM schon allein durch den Zeitraum der 12-wöchigen Sperrzeit (2.692,80 DM) bei weitem
überschritten wird.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind zunächst der Aufhebungsbescheid vom 04.04.1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 26.07.1995 sowie der Sperrzeitbescheid vom 04.04.1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 26.07.1995. Der Senat hat weiter über die erst nach Eingang der Berufung (28.11.1995)
erlassenen Bescheide vom 30.11.1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.12.1995 und des
Widerspruchsbescheides vom 22.01.1996, vom 04.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
20.03.1996, vom 24.04.1996, 03.07.1996 und 02.01.1997 zu befinden. Nach dem reinen Wortlaut des § 96 SGG
werden zwar nur Verwaltungsakte, durch die der angefochtene Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird,
Gegenstand eines anhängigen Klage- bzw. Berufungsverfahrens (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit
Erläuterungen, 5. Aufl. 1993, § 96 Randnr. 7). Mit den nach Eingang der Berufung erlassenen Bescheiden sind die
zunächst angefochtenen Bescheide vom 04.04.1995, mit denen der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und die
Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Wegfalls der Verfügbarkeit ausgesprochen worden ist, an und für sich
auch weder abgeändert noch ersetzt worden. Die Vorschrift des § 96 SGG ist nach einhelliger Rechtsprechung (vgl.
Meyer-Ladewig a.a.O. § 96 Randnr. 4; BSGE 47, 242) aber weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn der
später erlassene Verwaltungsakt auf der in dem ersten Verwaltungsakt getroffenen Regelung beruht. Von § 96 SGG
werden daher auch Verwaltungsakte erfaßt, die sich zwar nicht auf den Streitgegenstand im engeren Sinne beziehen,
aber im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ergehen und das streitige Rechtsverhältnis für einen weiteren
Zeitraum regeln, der sich an den anschließt, über den der angefochtene Verwaltungsakt entschieden hat (vgl. Meyer-
Ladewig a.a.O. § 96 Randnr. 5). So hat das BSG (vgl. Urteil vom 06.10.1977, Az.: 7 RAr 82/76; Urteil vom
26.11.1986, Az.: 7 RAr 55/85) beispielsweise für den Fall der Bewilligung von Unterhaltsgeld auf der Grundlage einer
vorangegangenen Arbeitslosengeld-Bemessung entschieden, daß die Bewilligungsbescheide über Unterhaltsgeld
Gegenstand eines zunächst nur die Höhe des Arbeitslosengeldes betreffenden Klageverfahrens werden. Der
erkennende Senat hat in einem Urteil vom 09.05.1996 (Az.: L 1 Ar 41/95) § 96 SGG ebenso für den umgekehrten Fall
für anwendbar gehalten, in dem die Gewährung von Arbeitslosengeld nach Abschluß oder Abbruch einer beruflichen
Bildungsmaßnahme auf der gleichen Bemessungsgrundlage wie die vorangegangene Unterhaltsgeld-Bewilligung
beruhte. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Einbeziehung der nach dem Eingang der Berufung erlassenen
Bescheide aus dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin gegen den Bescheid vom 21.11.1995 Widerspruch und Klage mit
der Begründung erhoben hat, daß die Leistungsbewilligung bereits ab dem 19.04.1995 zu erfolgen habe, also für einen
Zeitraum, für den mit den ursprünglich in dem anhängigen Klageverfahren angefochtenen Bescheiden eine Aufhebung
der Leistungsbewilligung wegen fehlender Verfügbarkeit vorgenommen worden ist. Wegen des insoweit gegebenen
Sachzusammenhangs erscheint eine Anwendung des § 96 SGG geboten, so daß der Senat auch über die Höhe der
der Klägerin nachträglich zuerkannten Arbeitslosenhilfe zu entscheiden hat. Im Hinblick darauf, daß jede Berufung
nach dem System des SGG begrifflich eine erstinstanzliche Entscheidung voraussetzt, entscheidet der Senat über
die nach Eingang der Berufung erlassenen Bescheide allerdings als erste Instanz, also auf eine Klage (vgl. BSGE 18,
231, 234).
Die Berufung ist in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 151 SGG) eingelegt worden und damit zulässig.
Sie ist jedoch insgesamt nicht begründet, ebensowenig wie die Klagen gegen die Bescheide vom 30.11.1995 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 29.12.1995 und des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1996, vom
04.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.1996, vom 24.04.1996, 03.07.1996 und
02.01.1997.
I.
Sperrzeit vom 24.02.1995 bis 18.05.1995 - Bescheid vom 04.04.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 26.07.1995
Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG i.V.m. § 119 a Nr. 1 AFG tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen u.a. dann ein,
wenn der Arbeitslose sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Maßnahme i.S.d. § 103 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 b AFG teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Klägerin hat sich geweigert, an einer Maßnahme i.S.d. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b AFG teilzunehmen. In dieser
Vorschrift sind zumutbare Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie zur beruflichen
Rehabilitation aufgeführt. Gemäß § 41 Abs. 1 AFG sind berufliche Fortbildungsmaßnahmen solche, die das Ziel
haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen
Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, und die eine abgeschlossene
Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 AFG wird u.a. die
Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gefördert, die insbesondere auf eine Anpassung der Kenntnisse und
Fähigkeiten an die beruflichen Anforderungen gerichtet sind. Bei der von der Beklagten vorgeschlagenen Maßnahme
handelte es sich um eine derartige Anpassungsmaßnahme. Diese war im Hinblick auf die lange Dauer der
Arbeitslosigkeit der Klägerin - die letzte Beschäftigung endete am 09.11.1990 - für die Klägerin auch zumutbar. Der
zuständige Arbeitsvermittler hat hierzu mitgeteilt, daß die Klägerin Langzeitarbeitslose ohne berufliche Qualifikation
sei. Als Vermittlungshilfe wäre die Teilnahme an der angebotenen E6-Maßnahme daher dringend erforderlich. Die
allgemeine Zumutbarkeit der angebotenen Maßnahme ist im Hinblick auf diese Stellungnahme zu bejahen.
Der Klägerin war entsprechend den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl.
BSG-Urteil vom 11.01.1990, Az.: 7 RAr 46/89; BSG-Urteil vom 16.10.1990, Az.: 11 RAr 65/89) auch eine schriftliche
Zusage hinsichtlich der ihr während der Dauer der Bildungsmaßnahme zustehenden Leistungen erteilt worden.
Die Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme hat die Klägerin abgelehnt. Über die Rechtsfolgen bei einer Ablehnung
der Maßnahme ist die Klägerin, wie von ihr unterschriftlich bestätigt worden ist, auch belehrt worden.
Für die Ablehnung der Maßnahme kann sich die Klägerin nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen.
Gemäß § 3 Abs. 1 der aufgrund des § 103 Abs. 2 AFG i.V.m. § 191 Abs. 3 AFG erlassenen Anordnung des
Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung
(Zumutbarkeits-Anordnung) vom 16. März 1982 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1982 S. 523) ist
für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - im Falle einer beruflichen Bildungsmaßnahme entsprechend:
zwischen Wohnung und Bildungsstätte - und zurück bei Vollzeitarbeit ein zeitlicher Aufwand bis zu insgesamt etwa 2
1/2 Stunden zumutbar. Gemäß § 3 Abs. 2 Zumutbarkeits-Anordnung sind längere Pendelzeiten zumutbar, soweit sie
in der Region bei vergleichbaren Arbeitnehmern üblich sind.
Unter Beachtung dieser Kriterien ist die Zumutbarkeit der der Klägerin angebotenen E6-Maßnahme auch im Hinblick
auf die erforderliche Wegezeit zu bejahen. Dies gilt unabhängig davon, welche konkrete Wegezeit bei dem Besuch der
der Klägerin angebotenen Bildungsmaßnahme angefallen wäre. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin im
Bezirk der Arbeitsamtsdienststelle V. wohnt. Das Erreichen des Zentralortes dieses Bezirkes - V.-Stadt - ist aber für
jeden Arbeitslosen, der im Bezirk dieser Arbeitsamtsdienststelle seinen Wohnsitz hat, unabhängig von der konkret
anfallenden Wegezeit als zumutbar anzusehen. Insoweit muß davon ausgegangen werden, daß eventuell anfallende
längere Pendelzeiten auch bei vergleichbaren Arbeitnehmern der Region üblich i.S.d. § 3 Abs. 2 Zumutbarkeits-
Anordnung sind. Hierbei können als "vergleichbar" nur diejenigen Arbeitnehmer in die Betrachtung einbezogen werden,
die wie die Klägerin auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sind. Hiergegen läßt sich nicht mit
Erfolg einwenden, daß der Senat mit Urteil vom 13.06.1996 (Az.: L 1 Ar 23/95) entschieden hat, daß eine
Feststellung, ob längere Pendelzeiten als 2 1/2 Stunden in der "Region" Saarland üblich sind, sich nach den
vorhandenen statistischen Zahlen nicht treffen läßt. Denn der der damaligen Entscheidung zugrunde liegende
Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden Fall dadurch, daß dem Kläger jenes Verfahrens, der seinen
Wohnsitz ebenfalls in G. hatte, Bildungsmaßnahmen in P. sowie in S.-Stadt angeboten worden waren. Für derartige
Fälle, in denen es um das Erreichen eines Arbeitsplatzes oder einer Bildungsstätte außerhalb des Zentralortes des
jeweiligen Arbeitsamtsdienststellenbezirkes geht, hält der Senat an der in dem Urteil vom 13.06.1996 vertretenen
Auffassung fest, daß sich die erforderliche Gesamtwegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen
Wohnung und Bildungsstätte prinzipiell auf nicht mehr als 2 1/2 Stunden belaufen darf. Etwas anderes muß hingegen
in den Fällen gelten, in denen - wie auch vorliegend - dem Arbeitslosen eine Arbeitsstelle oder Bildungsmaßnahme an
dem Ort der Arbeitsamtsdienststelle angeboten wird, bei der er arbeitslos gemeldet ist und bei der er sich auch in
regelmäßigen Abständen zu melden hat (§ 132 AFG).
Darüber hinaus ergibt eine auf der Grundlage der eigenen Angaben der Klägerin vorgenommene Prüfung, daß die
anfallende Gesamtpendelzeit beim Besuch der angebotenen Bildungsmaßnahme sich auf weniger als 2 1/2 Stunden
belaufen hätte und damit von vornherein gem. § 3 Abs. 1 Zumutbarkeits-Anordnung zumutbar gewesen wäre. Die von
der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung angestellte Berechnung ist zwar nicht ganz zutreffend, da bei einer
Abfahrtszeit um 6.30 Uhr in K. der nach Angaben der Klägerin erforderliche Fußweg zwischen Wohnung und
Bushaltestelle zeitlich vorangeht, so daß der Beginn der Wegezeit auf 6.15 Uhr zu legen ist. Auf der anderen Seite ist
die Beklagte von einem Fußweg von 10 Minuten zwischen der Haltestelle in F. und der Bildungsstätte ausgegangen,
während die Klägerin einen solchen Fußweg erstmals in dem Schriftsatz vom 09.07.1997 angeführt hat. Da die
K.straße, wo sich nach den Angaben in der Leistungsakte die Bildungsstätte befindet, auf dem Weg zwischen dem
Hauptbahnhof V. und dem Stadtteil F. liegt, besteht eine begründete Vermutung dahingehend, daß eine Haltestelle in
unmittelbarer Nähe zur Bildungsstätte gelegen ist, so daß in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Angaben der
Klägerin ein zusätzlicher Zeitaufwand für einen zurückzulegenden Fußweg nicht anzusetzen wäre. Mit der Beklagten
und entgegen der Auffassung der Klägerin ist weiterhin davon auszugehen, daß die erforderliche Wartezeit am Morgen
in der Bildungsstätte bis zum Beginn der Bildungsmaßnahme um 8.00 Uhr nicht als zu berücksichtigende "Wegezeit"
i.S.d. § 3 Abs. 1 Zumutbarkeits-Anordnung anzusehen ist. Ebensowenig ist die Wartezeit nach dem regulären Ende
der Maßnahme um 16.00 Uhr bis zur Abfahrt des Busses in die Berechnung der erforderlichen Wegezeit
einzubeziehen. Die Gesamtwegezeit ergibt sich damit auf der Grundlage folgender Berechnung: Hinweg: 6.15 Uhr -
7.13 Uhr = 58 Minuten Rückweg: 16.30 Uhr - 17.23 Uhr = 53 Minuten Gesamtwegezeit = 1 Std. 51 Minuten
Die Gesamtwegezeit liegt damit deutlich unter der von § 3 Abs. 1 Zumutbarkeits-Anordnung für eine
Vollzeitmaßnahme vorgesehenen Maximalzeit von 2 1/2 Stunden; die Maximalzeit wäre auch bei Berücksichtigung
des von der Klägerin nachträglich behaupteten Fußweges in F. um 29 Minuten unterschritten.
Da die Ablehnung der Bildungsmaßnahme am 23.02.1995 erfolgt ist, ist ab dem 24.02.1995 (§ 119 Abs. 1 Satz 2
AFG) für die Dauer von 12 Wochen, also bis zum 18.05.1995, eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten.
Anhaltspunkte dafür, daß der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Klägerin eine besondere Härte nach den
für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen bedeutet (§ 119 Abs. 2 Satz 1 AFG), liegen nicht vor.
II.
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 24.02.1995 wegen Wegfalls der Verfügbarkeit - Bescheid
vom 04.04.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1995
Gem. § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 48 SGB X ist, daß die für die Aufhebung der Leistung maßgebliche
Änderung nach Erlaß des von der Aufhebung betroffenen Bewilligungsbescheides eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall ist der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 04.05.1994 Arbeitslosenhilfe ab dem 27.04.1994
bewilligt worden. Aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 26.01.1995 wurde der Klägerin dann eine erhöhte
Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.1995 mit Bescheid vom 22.03.1995 bewilligt. Dieser Bescheid enthielt den Zusatz:
"Ende des Leistungsbezuges 23.02.1995". Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem 24.02.1995 beruhte also nach
wie vor auf dem Bescheid vom 04.05.1994. Da die für die Leistungsbewilligung erhebliche Änderung, nämlich die
Weigerung, an einer beruflichen Bildungsmaßnahme in Völklingen teilzunehmen, zeitlich nach dem Erlaß dieses
Bescheides liegt, ist § 48 SGB X hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem
24.02.1995 anwendbar.
Bei der am 23.02.1995 ausgesprochenen Weigerung, an der vorgeschlagenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen,
handelte es sich auch um eine für die Leistungsbewilligung wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X. Denn
eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe ist gem. § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG
i.V.m. § 103 AFG die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung. Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AFG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im AFG und in
anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2044) setzt die Bejahung der Verfügbarkeit u.a. grundsätzlich
voraus, daß der Arbeitslose bereit ist,
a. jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie
b. an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie zur beruflichen
Rehabilitation teilzunehmen.
Mit ihrer Weigerung, an der ihr angebotenen Bildungsmaßnahme in Völklingen teilzunehmen, hat die Klägerin -
entgegen der von ihr in dem Schriftsatz vom 09.07.1997 geäußerten Auffassung - zum Ausdruck gebracht, daß sie
grundsätzlich nicht bereit sei, an ihr zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilzunehmen und zwar auch dann nicht, wenn
diese in einer nach der Zumutbarkeits-Anordnung zumutbaren Wegezeit erreichbar waren. Der von der Klägerin
vorgebrachte Einwand, daß der Weg zur Bildungsstätte zu weit gewesen sei, ist, wie bereits im Rahmen der zum
Eintritt der Sperrzeit gemachten Ausführungen gezeigt, nicht stichhaltig. Infolge der Weigerung, an zumutbaren
Maßnahmen zur beruflichen Bildung teilzunehmen, stand die Klägerin ab dem 24.02.1995 dem Arbeitsmarkt nicht
mehr zur Verfügung. Die Einfügung des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b AFG durch das Arbeitsförderungs-
Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1497) bezweckte, die Weigerung der Teilnahme an
beruflichen Bildungsmaßnahmen nicht nur mehr mit Sperrzeitfolgen zu belegen, sondern von vornherein einen
Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auszuschließen, wenn es an der Bereitschaft fehlt, an Maßnahmen
beruflicher Bildung teilzunehmen (vgl. Urteil des Senats vom 14.11.1996, Az.: L 1 Ar 44/95; BSG-Urteil vom
29.06.1995, Az.: 11 RAr 47/94).
Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit, wie sie auch im vorliegenden Fall vorgenommen worden ist, ist
allerdings nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zulässig.
Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger
Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum
Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat,
daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder
teilweise weggefallen ist.
Vorliegend ist die Klägerin auch über den Wegfall der Verfügbarkeit bei Aufrechterhaltung der Weigerung, an der ihr
angebotenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, nach dem Inhalt der Leistungsakte ausdrücklich belehrt worden. Sie
wußte daher, daß ihr Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 24.02.1995 entfallen war (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB
X).
Die Beklagte hat daher zu Recht die Bewilligung der Leistung mit Wirkung ab dem 24.02.1995 aufgehoben.
III.
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe erst ab dem 21.11.1995 und nicht, wie beantragt, ab dem 19.04.1995 - Bescheid
vom 30.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1996
Die Verfügbarkeit der Klägerin war auch erst wieder am 22.11.1995 hergestellt, so daß eine Leistungsbewilligung erst
ab diesem Zeitpunkt vorgenommen werden konnte. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Antrages, die
Arbeitslosenhilfe bereits ab dem 19.04.1995 wieder zu bewilligen, vorgebracht hat, daß ab diesem Zeitpunkt der
Beklagten ihre schriftliche Erklärung vom 18.04.1995 vorliege, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, kann dem nicht
gefolgt werden. Denn nach den in der Leistungsakte enthaltenen Beratungsvermerken war die Klägerin weder am
21.04.1995 noch am 14.11.1995 bereit, an einer beruflichen Bildungsmaßnahme in V. teilzunehmen. Eine
entsprechende Erklärung hat sie erst am 22.11.1995 abgegeben. Unerheblich ist, ob sie eventuell bereit gewesen
wäre, eine Arbeitsstelle in V. anzutreten, da die Verfügbarkeit als Voraussetzung für die Leistungsgewährung, wie
bereits ausgeführt, auch die Bereitschaft zur Teilnahme an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen voraussetzt.
IV.
Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 21.11.1995 - Bescheid vom 30.11.1995 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 29.12.1995 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1996
Gemäß § 136 Abs. 1 AFG beträgt die Arbeitslosenhilfe
1. für Arbeitslose, die mindestens 1 Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie
für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens 1 Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat,
wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 57 v.H.,
2. für die übrigen Arbeitslosen 53 v.H.
des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (Abs. 2).
Arbeitsentgelt ist gem. § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AFG im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 a (Anschluß-Arbeitslosenhilfe)
das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Arbeitslosengeld gerichtet hat oder ohne die Vorschrift des § 112 Abs.
8 AFG gerichtet hätte.
Der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe der Klägerin lag zunächst bis zum 24.02.1995 ein Bemessungsentgelt von 800,-
DM zugrunde. Eine Weiterbewilligung der Leistung ab dem 21.11.1995 auf der Grundlage dieses Bemessungsentgelts
war aber nicht möglich.
Denn gem. § 136 Abs. 2 b AFG ist das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt jeweils
nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Bemessungszeitraums nach § 112 Abs. 7 AFG neu festzusetzen,
wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Die Berechnung der 3-Jahres-Frist knüpft damit an den
sogenannten "Dynamisierungsstichtag" an, also an den letzten Tag des Bemessungszeitraums i.S.d. § 112 Abs. 3
AFG (vgl. Schmidt in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz - GK-AFG - § 136 Randnr. 28; Eckert
in GK-AFG § 112 a Randnr. 4). Bei der Bewilligung von Anschluß-Arbeitslosenhilfe knüpft der 3-Jahres-Zeitraum des §
136 Abs. 2 b AFG an den für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungszeitraum an; es gibt keinen
besonderen Bemessungszeitraum für die Anschluß-Arbeitslosenhilfe (vgl. BSG-Urteil vom 28.01.1992, Az.: 11 RAr
63/91).
Gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung, die hier gem. § 242 q Abs. 7 AFG
noch anzuwenden ist, umfaßt der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten
Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der
Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. Enthalten die
Lohnabrechnungszeiträume weniger als 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, so verlängert sich der
Bemessungszeitraum gem. § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG a.F. um weitere Lohnabrechnungszeiträume, bis 60 Tage mit
Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht sind.
Im vorliegenden Fall umfaßt der Bemessungszeitraum damit die Zeit vom 01.10.1988 bis 26.04.1989. Eine
Einbeziehung der Lohnabrechnungszeiträume Oktober und November 1990 scheidet aus, da nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG nur abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume bei der Festlegung des
Bemessungszeitraums zu berücksichtigen sind und die Abrechnung für die genannten Monate nach der
Arbeitsbescheinigung und den von der Beklagten im Verwaltungsverfahren hierzu weiter angestellten Ermittlungen
zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin am 09.11.1990 noch nicht erfolgt war.
Mit Ablauf des 26.04.1995 war damit ein Zeitraum von 2 x 3 Jahren verstrichen, so daß mit Wirkung ab dem
27.04.1995 eine Neubemessung des für die Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Bemessungsentgelts vorzunehmen war.
Bei der Verweisung auf § 112 Abs. 7 AFG in § 136 Abs. 2 b AFG handelt es sich um eine bloße
Rechtsfolgenverweisung (vgl. Ebsen in Gagel, Arbeitsförderungsgesetz-Kommentar, § 136 Randnr. 190), so daß für
die Neubemessung nicht erheblich ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 112 Abs. 7 AFG vorgelegen
haben.
Bei der Neufestsetzung der Arbeitslosenhilfe nach Ablauf der 3-Jahres-Frist des § 136 Abs. 2 b AFG ist von dem am
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen (§ 129 AFG) maßgeblichen tariflichen oder mangels
einer tariflichen Regelung von dem ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der
Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufs und
seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt.
In seinem Urteil vom 26.01.1995 in dem Verfahren L 1/2 Ar 13/94 ist der Senat noch davon ausgegangen, daß bei der
mit Wirkung ab dem 27.04.1992 vorzunehmenden Neubemessung das erzielbare Entgelt auf der Grundlage einer
Tätigkeit als Akkordarbeiterin in der Metallindustrie festzusetzen sei. Dieser Einschätzung kann für die mit Wirkung ab
dem 27.04.1995 vorzunehmende Neubemessung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Denn nach der im
Berufungsverfahren vorgelegten detaillierten Stellungnahme des zuständigen Arbeitsvermittlers und den ergänzenden
Ausführungen der Beklagten hierzu scheidet eine Vermittlung auf einen Akkordarbeitsplatz nunmehr schon deswegen
aus, weil derartige Arbeitsplätze in dem für die Klägerin in Betracht kommenden räumlichen Bereich - Bezirk der
Arbeitsamtsdienststelle V. - überhaupt nicht angeboten wurden bzw. werden. Nach den vom Senat in dem Verfahren L
1/2 Ar 13/94 angestellten Ermittlungen war die Klägerin während ihrer Beschäftigung als Kabelwerkerin in die
Lohngruppe 1 des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes eingestuft; diese Lohngruppe ist
daher auch bei der Festsetzung des erzielbaren Entgelts ab dem 27.04.1995 zugrunde zu legen, wobei Akkordarbeiten
aus den dargelegten Gründen ausscheiden. Nach der eingeholten Stellungnahme der Lohn- und Tarifstelle beim
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales betrug der Grundlohn für Zeitarbeiter in der Lohngruppe 1 der
Metallindustrie vor dem 01.05.1995 14,73 DM pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden, woraus
sich ein wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt von 530,28 DM und ein gem. § 112 Abs. 10 AFG gerundetes
Bemessungsentgelt von 530,- DM errechnet. Eine Einbeziehung von vermögenswirksamen Leistungen in den
erzielbaren Lohn kommt entsprechend den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 26.01.1995 nicht in
Betracht, da diese nach dem maßgeblichen Tarifvertrag erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten vom
Arbeitgeber übernommen werden.
Es ist auch nicht von dem zum Zeitpunkt der Neubewilligung (21.11.1995) erzielbaren Arbeitsentgelt auszugehen,
sondern das zum Zeitpunkt des Ablaufs des 3-Jahres-Zeitraums (27.04.1995) mögliche Entgelt zugrunde zu legen.
Das BSG hat mit Urteil vom 27.04.1995 (Az.: 11 RAr 93/94) entschieden, daß bei einem versehentlichen Unterlassen
der Neubemessung nach § 136 Abs. 2 b AFG die Neubemessung mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden
dürfe. Hierbei sei der Arbeitslose so zu stellen, als ob die Neubemessung zu dem richtigen, sich aus § 136 Abs. 2 b
AFG ergebenden Termin vorgenommen worden wäre. Es sei also eine Neubemessung auf den richtigen Stichtag
vorzunehmen und das so ermittelte Bemessungsentgelt für den streitigen Bewilligungszeitraum gegebenenfalls gem.
§ 112 a AFG anzupassen. Gleiches muß nach Ansicht des erkennenden Senats für den Fall gelten, in dem eine
Neubewilligung der Arbeitslosenhilfe wegen zeitweiligen Wegfalls der Verfügbarkeit des Arbeitslosen erst nach
Verstreichen des Stichtages des § 136 Abs. 2 b AFG erfolgt.
Das der Bewilligung der Leistung bis zum 23.02.1995 zugrunde gelegte Entgelt überstieg das am 27.04.1995
erzielbare Entgelt auch um mehr als 5%, so daß die Neubemessung nicht wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben hatte
(vgl. Urteil des Senats vom 26.01.1995, Az.: L 1/2 Ar 13/94; Schmidt in GK-AFG § 136 Randnr. 27).
Daß die Beklagte der Bewilligung der Leistung sogar ein höheres Bemessungsentgelt, nämlich 640,- DM wöchentlich
zugrunde gelegt hat, ist, da für die Klägerin günstiger, auch für den Senat verbindlich.
V.
Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.1996 - Bescheid vom 04.01.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20.03.1996
Auch die der Klägerin zuerkannte Leistung in Höhe von 264,- DM wöchentlich ab dem 01.01.1996 ist bei
Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 640,- DM nach der Verordnung über die Leistungssätze des
Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes, der Arbeitslosenhilfe und des
Kurzarbeitergeldes für das Jahr 1996 (AFG-Leistungsverordnung 1996) vom 19. Dezember 1995 (BGBl I S. 2068)
zutreffend erfolgt.
VI.
Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 27.04.1996 - Bescheid vom 24.04.1996
Die Erhöhung des Bemessungsentgelts von 650,- DM ab dem 27.04.1996 beruht darauf, daß bei einem maßgeblichen
Dynamisierungsstichtag 26.04.1989 eine Dynamisierung des für die Leistungsbewilligung maßgeblichen
Bemessungsentgelts ab dem 27.04.1996 gem. § 112 a AFG vorzunehmen war und zwar mit dem zu diesem Zeitpunkt
maßgeblichen Anpassungsfaktor 1,0218. Für die Klägerin ergab sich daraus eine Erhöhung des wöchentlichen
Leistungssatzes auf 266,40 DM. Die Regelung des § 242 v AFG, die ursprünglich eine Anpassung ab dem 01.04.1996
mit einem Dynamisierungsfaktor von 0,97 vorsah - mit dem Ergebnis einer Reduzierung des Leistungssatzes -, ist,
um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung einer belastenden Regelung zu vermeiden, nachträglich
dahingehend abgeändert worden, daß die Neubemessung erst ab dem 01.07.1996 vorzunehmen war.
VII.
Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 01.07.1996 - Bescheid vom 03.07.1996
Die Herabbemessung der Leistung auf der Grundlage des Anpassungsfaktors 0,97 erfolgte erst mit Wirkung ab dem
01.07.1996 auf der Grundlage der geänderten Fassung des § 242 v AFG. Die Anpassung hatte auch nicht gem. § 242
v Satz 2 AFG zu unterbleiben. Hiernach entfällt zwar auf Antrag die Anpassung zum 01.07.1996, wenn in der Zeit
zwischen dem 01. Juli 1995 und dem 31. März 1996 das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende
Arbeitsentgelt gem. § 136 Abs. 2 b um mindestens 10 v.H. oder in der Zeit zwischen dem 01. April 1996 und dem 30.
Juni 1996 um mindestens 3 v.H. gemindert worden ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Herabbemessung des
Bemessungsentgelts der Arbeitslosenhilfe jedoch bereits nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraumes mit Wirkung zum
27.04.1995, wobei die Neubewilligung der Leistung nur deswegen erst ab dem 21.11.1995 vorgenommen wurde, weil
für den Zeitraum davor wegen der fehlenden Verfügbarkeit kein Anspruch der Klägerin bestand. Nach Auffassung des
Senats ist auch im Rahmen der Anwendung des § 242 v Satz 2 AFG auf den im Rahmen des § 136 Abs. 2 b AFG
maßgeblichen Anpassungstag abzustellen.
VIII.
Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.1997 - Bescheid vom 02.01.1997
Die Festsetzung des wöchentlichen Leistungssatzes auf 257,40 DM ab dem 01.01.1997 ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Sie beruht darauf, daß bei einem gleichbleibenden Bemessungsentgelt sich nach der Verordnung über
die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes, der Arbeitslosenhilfe,
des Kurzarbeitergeldes und des Winterausfallgeldes für das Jahr 1997 (AFG-Leistungsverordnung 1997) vom 20.
Dezember 1996 (BGBl I Seite 2161) sich bei gleichbleibenden Arbeitsentgelten niedrigere Leistungssätze deswegen
ergeben, weil im Rahmen der Leistungsbemessung im Vergleich zum Vorjahr höhere Sozialversicherungsbeiträge zu
berücksichtigen sind.
Die von der Klägerin eingelegte Berufung sowie die Klagen waren damit insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.