Urteil des LSG Saarland vom 12.10.2005

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LSG Saarbrücken Urteil vom 12.10.2005, L 2 U 71/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland
vom 01.04.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte zur Zahlung einer Unfallrente auch vor dem
01.01.1994 verpflichtet ist.
Die Klägerin ist Sonderrechtsnachfolgerin des am 31.01.2005 verstorbenen H. G. H. (im
Folgenden: H.).
Der 1940 geborene H. erlitt am 24.01.1984 einen Arbeitsunfall. Die Südwestliche Bau-
Berufsgenossenschaft (im Folgenden: BG), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist,
gewährte zunächst eine vorläufige Rente nach einer MdE von 20 vH, die sie mit Ablauf des
Monats Mai 1985 wieder entzog. Am 20.05.1992 beantragte H. die Wiedergewährung
seiner Verletztenrente. Diesen Antrag lehnte die BG mit Bescheid vom 28.10.1992 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1993 ab. Die dagegen erhobene Klage (S
3 U 52/93) wies das Sozialgericht für das Saarland (SG) nach Einholung eines Gutachtens
bei Prof. Dr. R. mit Gerichtsbescheid vom 16.02.1994 ab.
Am 10.06.1998 berichtete der Durchgangsarzt Prof. Dr. S. von einer Wiedererkrankung.
Im April 2000 beantragte H. die Wiedergewährung der Unfallrente. Nach Einholung eines
chirurgischen Gutachtens vom 08.12.2000 bei Prof. Dr. S. bewilligte die BG mit Bescheid
vom 23.02.2001 eine Rente unter Zugrundelegung einer MdE von 20 vH ab dem
01.06.1998. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch hin holte die BG eine ergänzende
Stellungnahme vom 14.02.2002 bei Prof. Dr. S. ein, wonach höchstwahrscheinlich bereits
ab dem Jahr 1992 die Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade
vorgelegen habe.
Mit Bescheid vom 26.04.2002 bewilligte die Beklagte eine Unfallrente nach einer MdE von
20 vH ab dem 01.01.1994. Dagegen erhob H. Widerspruch mit der Begründung, dass die
Ansprüche für die Zeit vor dem 01.01.1994 nicht verjährt sein dürften.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2002 wies die BG den Widerspruch zurück. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zu Gunsten des H. sei angenommen
worden, dass bereits im Juni 1998 ein Bericht des Prof. Dr. S. vorliege, in welchem von
einer posttraumatischen Arthrose im rechten Kniegelenk berichtet werde. Dieser Bericht
sei als Antrag auf Wiedergewährung einer Rente gewertet worden. Dementsprechend sei
der Rentenbeginn auf den 01.01.1994 vorverlegt worden. Ansprüche für frühere
Zeiträume seien gemäß § 45 SGB I verjährt.
H. hat am 23.07.2002 Klage erhoben und vorgetragen, auf Grund eines
Durchgangsarztberichtes vom 03.04.1985 habe festgestanden, dass in Zukunft mit einer
posttraumatischen Verschlimmerung zu rechnen sei. Da die Folgen des Arbeitsunfalles
anerkannt seien, dürfte es keine Verjährung in dieser Sache geben. Anpassungsvorschriften
und Beginn der Anpassung liefen ab dem 01.01.1985. Es habe sich im Nachhinein
herausgestellt, dass die dem Bescheid vom 28.10.1992 zu Grunde liegenden Gutachten
falsch gewesen seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ansprüche für die Zeit vor dem 01.01.1994
gemäß § 45 SGB I verjährt seien. Hinzu komme, dass auf Grund des Gerichtsbescheides
vom 16.02.1994 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass keine MdE in Höhe von 20 vH
auf Grund der Unfallfolgen für die Vergangenheit vorgelegen habe. Dieser Gerichtsbescheid
stehe zwar nicht einem erneuten Antrag nach § 44 SGB X entgegen. Jedoch müsse wegen
der Rechtskraft des Gerichtsbescheides der Nachweis des falschen Sachverhaltes nach §
179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO erfolgen. Entsprechender Vortrag nebst Beweisangeboten
oder sonstigen Belegen sei bisher nicht erfolgt. Hinzukomme, dass § 44 Abs. 4 SGB X für
die Zeit, die der Klage zu Grunde liege, ebenfalls einen Leistungsausschluss enthalte.
Gegen den ihm am 04.04.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat H. am 28.04.2003
Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, durch seinen Antrag am 20.05.1992 sei die Verjährung der
Ansprüche vor dem 01.01.1994 gehemmt gewesen. Die Hemmung habe solange
gedauert, bis durch rechtskräftigen Verwaltungsakt entschieden worden sei. Seit dem
04.01.1993 sei er wegen Kniebeschwerden krank geschrieben gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom
01.04.2003 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 26.04.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.07.2002 die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom
28.10.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1993
zurückzunehmen und eine Rente auf Grund der Folgen des Unfalls vom 24.01.1984 auch
für die Zeit vor dem 01.01.1994 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Akte S 3 U 52/93 des Sozialgerichts für das Saarland
sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch
Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Nachdem die Beklagte zum 01.05.2005 auf Grund einer Fusion der sieben regionalen Bau-
Berufsgenossenschaften und der Tiefbau-BG Rechtsnachfolgerin der Südwestlichen Bau-
Berufsgenossenschaft geworden ist, ist auf Beklagtenseite ein Beteiligtenwechsel kraft
Gesetzes eingetreten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 99 Rn
6a).
Die Klägerin wiederum ist gemäß § 56 SGB I Sonderrechtsnachfolgerin des H.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente für die Zeit vor dem
01.01.1994.
Die darauf gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht die Rechtskraft des
Gerichtsbescheides des SG vom 16.02.1994 entgegen. Mit diesem wurde die gegen den
Bescheid vom 28.10.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1993
gerichtete Klage auf Zahlung einer Verletztenrente rechtskräftig abgewiesen. Die Beklagte
hat aber, indem sie trotz der Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 16.02.1994 eine
Verletztenrente ab dem 01.01.1994 bewilligt hat, konkludent den Bescheid vom
28.10.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1993 abgeändert und
somit ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 durchgeführt. Da die BG von sich aus
den Sachverhalt erneut überprüft hat, hat sie dadurch auch eine umfassende gerichtliche
Nachprüfung ermöglicht (vgl. BSG, Entscheidungen vom 16.05.2001- B 5 RJ 26/00 R; vom
09.08.1995 – 9 BVg 5/95).
Dem Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente für die Zeit vor dem 01.01.1994 steht
jedoch § 44 Abs. 4 SGB 10 entgegen. Danach werden Sozialleistungen nach den
Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu
vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von
Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz
2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den
rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3).
Als Rücknahmeantrag kommt hier frühestens der Arztbericht vom 10.06.1998 in Betracht,
den die BG zugunsten des H. auch als Antrag auf Wiedergewährung der Rente gewertet
hatte, mit der Folge, dass die Zahlung einer Rente vor dem 01.01.1994 ausgeschlossen
ist.
Auf die Frage der Verjährung kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich
ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom
Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der
Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die
Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht
eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von
Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die
unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern
die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen,
handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt
und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem
zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt
werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder
Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten
und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum
Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils)
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.