Urteil des LSG Saarland vom 24.02.2005

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LSG Saarbrücken Urteil vom 24.2.2005, L 4 KN 11/03 U
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland
vom 02.04.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Wohnungshilfe für den
behindertengerechten Umbau von Wohnraum nach den Vorschriften des Siebten Buches
des Sozialgesetzbuches (SGB VII) zusteht.
Der 1950 geborene Kläger erlitt am 20.08.1976 als Bergingenieurschüler bei der S. AG
einen Arbeitsunfall infolgedessen er seither querschnittsgelähmt – mit kompletter Blasen-
und Mastdarmlähmung – und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist. Wegen
der Unfallfolgen bewilligte ihm die Beklagte nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von 100 v.H. ab 30.04.1977 Verletztenrente auf Dauer (Bescheid vom
26.07.1977). Beginnend ab diesem Zeitpunkt erhält der Kläger auch von der
Bundesknappschaft Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auf entsprechenden Antrag
gewährte die Beklagte dem Kläger zur Abgeltung des hälftigen Rentenanspruchs für die
Dauer von 10 Jahren – gerechnet ab 01.05.1978 – im voraus eine einmalige
Kapitalabfindung in Höhe von 115.370,20 DM mit der Zweckbestimmung, diese Mittel zur
Finanzierung des vom Kläger errichteten und selbst genutzten Wohnhauses E.S. zu
verwenden (Bescheid vom 10.03.1978). Nach Bestehen der Abschlussprüfung als
Bergingenieur – Fachrichtung Maschinenbau – im Oktober 1978 war der Kläger bis Oktober
2000 bei der S. AG (später RAG Sa., danach Deutsche Steinkohle AG - DSK -) als
Detailkonstrukteur bzw. Technischer Sachbearbeiter mit einer gleitenden Arbeitszeit bis zu
höchstens 4 Stunden täglich tätig.
Unter dem 18.05.2000 beantragte der Kläger einen finanziellen Zuschuss zur
Durchführung von behindertengerechten Baumaßnahmen in einem nach seinen Angaben
von ihm errichteten und im März/April 2000 bezugsfertig gewordenen Wohnhaus in F-De
V.. Er machte hierzu im Wesentlichen geltend, seine ”Grund-Gestimmtheit” werde im
sonnigen Süden Frankreichs entscheidend verbessert. Die dort überwiegend angenehme
Wärme intensiviere sein körperliches und seelisches Befinden. Die Baumaßnahmen, wie der
Einbau eines separaten WCs, verschiedener Sanitäreinrichtungen (höhengerechtes
Waschbecken und Toilettenbecken, superflache Dusche und Badewanne), breiterer Türen,
einer Schiebetür zur Terrasse, von 8 Rollläden, der Garagenverbreiterung, eines
Schwimmbades, eines Lifters für das Schwimmbecken und eines Duschrollstuhls,
verursachten Kosten in Höhe von 84.437,00 DM, von denen mindestens 70 % als
Zuschuss zu gewähren sei. Der Kläger legte zudem eine ärztliche Bescheinigung vom
18.05.2000 vor, in der der Internist Dr. B. einen langfristigen Aufenthalt des Klägers in
einem trocken-warmen Klimabereich zur Verhütung von häufig beim Kläger auftretenden
Harnwegsinfekten und zur Verbesserung des Bewegungsapparates befürwortete.
Mit Bescheid vom 15.06.2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil einem Anspruch
auf Wohnungshilfe für das Wohnhaus in Südfrankreich entgegenstehe, dass der Kläger
seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland habe und ihm für sein Eigenheim in
Su. bereits Wohnungshilfe gewährt worden sei. Den dagegen am 10.07.2000 erhobenen
Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001,
der am 27.04.2001 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, zurück. Zur Begründung
führte sie aus, nach § 97 SGB VII erhielten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland hätten, neben den Geldleistungen für alle sonstigen zu erbringenden
Leistungen, wie hier die Gewährung einer Wohnungsbeihilfe, eine angemessene Erstattung.
Unter Ausland seien hierbei alle Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
gemeint. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I habe jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort,
wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Nach den vorliegenden Unterlagen habe
der Kläger seinen Wohnsitz in Su., wo sich auch der Schwerpunkt seiner
Lebensverhältnisse befinde. Es sei nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht
worden, dass er seinen Wohnsitz in naher Zukunft gänzlich nach Südfrankreich verlegen
wolle, zumal sich sein dortiger Aufenthalt auf die seiner Gesundheit zuträgliche wärmere
Jahreszeit beschränke. Das in der Widerspruchsbegründung vom Kläger vorgetragene
Argument, Wohnungshilfe für sein Eigenheim in Su. sei weit unter dem Minimum geleistet
worden, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
In dem am 28.05.2001 – einem Montag – eingeleiteten Klageverfahren vor dem
Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger vorgetragen, er habe festgestellt, dass
während seiner Urlaubsaufenthalte in der Mittelmeerregion die Entzündungshäufigkeit im
Harnwegsbereich stark zurückgegangen sei und der durch Lähmung hervorgerufene
Gesundheitszustand eine Besserung erfahren habe. Um Spätkomplikationen aufgrund der
Folgen des Arbeitsunfalls zu verringern bzw. auszuschließen, sei sein Aufenthalt in dieser
Region medizinischerseits von dem Internisten Dr. B. dringend angeraten worden. Aus
diesem Grunde habe er in De V. mit einem finanziellen Aufwand von 160.000,00 DM ein
kleines Wohnhaus errichtet. Es sei davon auszugehen, dass er sich seit der Aufgabe seiner
Erwerbstätigkeit im Oktober 2000 zumindest die Hälfte des Jahres in seinem Haus in
Südfrankreich aufhalte. Somit habe er neben seinem Wohnhaus in Su. gleichermaßen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Haus in De V.. Dort habe er mit Rücksicht auf
seine Behinderungen besondere Einbauten vornehmen lassen. Es handele sich hierbei um
ein Bad, das er für sich benötige, da er wegen seiner Blasen- und Mastdarmlähmung zwei
Abführtage in der Woche durchführen müsse, an denen er zweimal 3 bis 4 Stunden das
Bad besetze. Ferner habe die Auffahrt zum Haus verbreitert und rollstuhlgerecht
ausgebaut werden müssen. Auch habe er sich ein Schwimmbad gebaut, da das
Schwimmen in dem warmen Mittelmeerklima seinem gesamten Bewegungsapparat gut
tue. Für diese baulichen Maßnahmen habe er 72.437,00 DM aufgewandt. Es treffe zu,
dass er bei der Errichtung seines Wohnhauses in Su. von der Beklagten einen Zuschuss
erhalten habe. Dieser habe sich jedoch nur auf die Kosten eines Aufzuges und eines Bades
erstreckt.
Durch Gerichtsbescheid vom 02.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu
ausgeführt, zu Recht habe es die Beklagte abgelehnt, die von dem Kläger geplanten bzw.
vorgenommenen Umbaumaßnahmen an seinem Wohnhaus in De V. zu bezuschussen. Das
stehe zur Überzeugung des Gerichts fest. Nach § 97 SGB VII erhielten Berechtigte, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten, neben den Geldleistungen für alle
sonstigen zu erbringenden Leistungen, wie hier die Gewährung einer Wohnungshilfe, eine
angemessene Erstattung. Unter Ausland seien hierbei alle Gebiete außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland gemeint. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I habe jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen,
dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Der Kläger
habe weiterhin einen Wohnsitz im E.S., wo sich auch der Schwerpunkt seiner
Lebensverhältnisse befinde. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Schwerpunkt
der Lebensverhältnisse nach Südfrankreich verlagert habe. Dies folge auch nicht aus dem
Vorbringen des Klägers selbst. Von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe
werde gemäß § 136 SGG abgesehen, da das Gericht in allen Punkten den Ausführungen
der angefochtenen Bescheide folge.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 08.04.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der
Kläger am 08.05.2002 Berufung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.02.2005 hat der Kläger auf
Befragen erklärt, er habe in Frankreich offiziell einen zweiten Wohnsitz angemeldet und
besitze auch eine Aufenthaltsgenehmigung. Seit Fertigstellung seines Hauses in Frankreich
im März/April 2000 halte er sich aus Gesundheitsgründen dort überwiegend auf. Aufgrund
des wärmeren Klimas bestehe dort eine geringere Infektanfälligkeit. In den letzten Jahren
sei er regelmäßig ca. 6 bis 7 Monate in Frankreich gewesen. Zuletzt sei er bis Anfang
November 2004 dort gewesen. Seither sei er im Saarland, werde aber „Ende nächster
Woche“ wieder nach Frankreich fahren. Dort bleibe er dann immer ca. 6 bis 8 Wochen und
komme dann für einen Monat nach Deutschland zurück, bevor er wieder nach Frankreich
fahre. Sein Sohn sei 21 Jahre alt und absolviere eine Ausbildung zum Krankenpfleger, die
gegenwärtig durch Zivildienst unterbrochen sei. Er und seine Ehefrau wollten ihren Sohn
hier nicht ganz alleine lassen und kämen deshalb so oft ins Saarland. Am liebsten würde er
ganz in Frankreich bleiben, weil es ihm dort gesundheitlich besser gehe. In Frankreich
befänden sich in der Umgebung seines Hauses ca. 35 andere Neubauten; man verstehe
sich dort gut untereinander. Er habe guten Kontakt, auch wenn seine Sprachkenntnisse
verbesserungsfähig seien. Er könne sich jedenfalls unterhalten. Hier in Deutschland habe er
außer zu seinem Sohn keinen wirklichen Kontakt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland
vom 02.04.2002 sowie des Bescheides vom 15.06.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.04.2001 zu verurteilen, über seinen Antrag vom
18.05.2000, ihm einen Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung seines
Wohnhauses in F-De V. aus Mitteln der Wohnungshilfe nach dem SGB VII zu gewähren,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen
zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
erstrebte Neubescheidung seines Antrages vom 18.05.2000, ihm einen Zuschuss für die
behindertengerechte Ausstattung seines Wohnhauses in F-De V. aus Mitteln der
Wohnungshilfe nach dem SGB VII zu gewähren, weil die Voraussetzungen für eine derartige
Wohnungshilfe bereits dem Grunde nach nicht vorliegen.
Als rechtliche Grundlage für das Klagebegehren kommt allein § 41 SGB VII in Betracht.
Danach wird Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des
Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung
vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist
(Abs. 1) oder (ferner) wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung notwendig ist
(Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.05.2003 – B 2 U
22/02 R –, BSGE 91, 78 = SozR 4-2700 § 41 Nr. 1 = Juris), der sich der Senat anschließt,
ist Zweck dieser gesetzlichen Regelung vornehmlich die Sicherstellung der sozialen und
medizinischen Rehabilitation des durch einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit) gesundheitlich geschädigten Versicherten für den Bereich des Wohnens.
Neben der sozialen bzw. medizinischen Rehabilitation ist auch der spezielle Aspekt der
beruflichen Rehabilitation geeignet, die Gewährung von Wohnungshilfe zu begründen, was
durch die Gliederung des § 41 SGB VII in die Absätze 1 und 2 zum Ausdruck kommt.
Solange der anspruchsbegründende Umstand vorliegt, nämlich entweder ein
versicherungsfallbedingtes Bedürfnis nach dauerhaftem behindertengerechtem Wohnraum
(Abs. 1) gegeben ist oder – auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.
1 – die Wohnungshilfe zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist (Abs. 2),
hat der Versicherte zunächst einmal dem Grunde nach einen unbedingten Anspruch auf die
Gewährung von Wohnungshilfe. Aus der gesetzlichen Formulierung (“wird erbracht”) folgt,
dass die Verwaltung an dieser Stelle der Prüfung des Anspruchs nicht zu einer Ausübung
von Ermessen im Sinne eines Entschließungsermessens befugt ist. Erst wenn die Prüfung
ergeben hat, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, steht dem
Unfallversicherungsträger im Hinblick auf die im Einzelfall auszuführenden Maßnahmen ein
Auswahlermessen zu. Gemäß der Ermächtigung in § 41 Abs. 4 SGB VII haben die
Verbände der Unfallversicherungsträger das “Nähere” durch die ab 01.01.1998 geltenden
gemeinsamen Wohnungshilfe-Richtlinien geregelt. Diese Richtlinien (abgedruckt bei Römer
in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, §
41 SGB VII, Anhang), die sich nach den gesetzgeberischen Motiven zu § 41 Abs. 4 SGB VII
(BT-Drucksache 13/2204 Seite 86) nur auf den Leistungsinhalt – nicht auf die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen – beziehen, haben den Zweck, für
Entscheidungen über die Gewährung von Wohnungshilfe eine gleichmäßige
Verwaltungspraxis und Ermessensausübung sicherzustellen. Als reine
Verwaltungsvorschriften binden sie bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des
§ 41 SGB VII allein die Verwaltung, aber nicht die Gerichte.
Dies zugrundelegend hat der Kläger bereits dem Grunde keinen Anspruch auf die erstrebte
Wohnungshilfe gemäß § 41 Abs. 1 SGB VII. Zwar ist er allein schon aufgrund der Art und
Schwere der durch den Arbeitsunfall vom 20.08.1976 bedingten körperlichen Behinderung
(Querschnittslähmung mit kompletter Blasen- und Mastdarmlähmung) dauerhaft auf die
Nutzung eines Rollstuhls sowie auf behinderungsgerecht ausgestalteten Wohnraum
angewiesen. Daher hat die Beklagte dem Kläger bereits in der Vergangenheit
Wohnungshilfe für sein Eigenheim in Su. erbracht. Durch die damalige Wohnungshilfe ist
grundsätzlich sein Anspruch auf diese Leistung nicht auf Dauer erloschen. Die in § 41 SGB
VII geregelte Wohnungshilfe enthält weder einen im Einzelnen gekennzeichneten
Leistungsrahmen noch eine zeitliche oder zahlenmäßige Begrenzung, nach der eine
erneute Leistungsgewährung der hier streitigen Art auszuschließen wäre. Es ist vielmehr
maßgeblich zu berücksichtigen, dass dem Versicherten durch die Folgen des
Versicherungsfalles nicht seine grundrechtlich geschützte Freiheit gemäß Art. 11 des
Grundgesetzes (GG) genommen werden darf, seine Wohnung zu wechseln, zumal sich die
Notwendigkeit eines Umzugs nach allgemeiner Lebenserfahrung mehrmals im Laufe des
Lebens ergeben kann. Wohnungshilfe für eine neue Wohnung ist jedenfalls dann zu
gewähren, wenn der Wohnungswechsel aus anzuerkennenden Gründen geschieht, die
auch unabhängig von den Unfallfolgen sein können (so BSG, Urteil vom 06.05.2003 – B 2
U 22/02 R –, aaO.).
Indes scheitert hier ein Anspruch auf Wohnungshilfe dem Grunde nach daran, dass, worauf
in dem Gerichtsbescheid vom 02.04.2002 und in dem angefochtenen Bescheid vom
15.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2001 hingewiesen
wurde, diese Hilfe im Ausland (Frankreich) zu erbringen wäre und der Kläger dort nicht
seinen für die Hilfegewährung nach § 97 SGB VII erforderlichen gewöhnlichen, sondern
allenfalls einen vorübergehenden Aufenthalt hat, was auch bereits nach § 41 Abs. 1 SGB VII
einem Anspruch entgegensteht.
Wohnungshilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VII wird an Versicherte grundsätzlich als Sachleistung
bezogen auf ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland erbracht (vgl. § 30
Abs. 1 SGB I, § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII). Sie ist nur dann für eine Wohnung im Ausland
als Geldleistung zu gewähren, wenn der Versicherte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat (§ 97 SGB VII). Hieran fehlt es vorliegend, da der Kläger seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht in De V., sondern im Inland - in Su. - hat.
§ 97 SGB VII knüpft mit dem Merkmal „gewöhnlichen Aufenthalt“ an die „Legaldefinition“ in
§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I an. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo
er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der Rechtsprechung des BSG wird
so der Begriffskern des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB)
als territoriales (ortsbezogenes oder gebietsbezogenes) Anknüpfungsmerkmal
grundsätzlich für alle Bücher des SGB einheitlich umschrieben, jedoch nicht im Sinne einer
abschließenden, nur durch Spezialregelungen (§ 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I)
modifizierbaren Abgrenzung, sondern im Wege einer den Begriffshof öffnenden
Typusbeschreibung von „gewöhnlichen Aufenthalt“. Die konkrete normative Bedeutung
dieses Begriffs ergibt sich erst aus dem Gesetz, das ihn verwendet und nach dessen Sinn
und Zweck er ausgelegt werden muss (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1990, Az: - 4 REg
7/89 -, Juris, m.w.N.).
Vor dem Hintergrund, dass § 97 SGB VII die Wohnungshilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VII, die
grundsätzlich als Sachleistung bezogen auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
Versicherten im Inland erbracht wird (vgl. § 30 Abs. 1 SGB I, § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII),
auch auf Wohnungen des Versicherten im Ausland erstreckt, wenn dieser dort seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, setzt § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in diesem hier maßgeblichen
Zusammenhang voraus, dass der Aufenthalt dort von einiger Dauer ist, dass also der
ortsgebundene Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers nicht nur für kurze Zeit in
Südfrankreich liegt. Dies ergibt sich aus Gestaltung der Wohnungshilfe im Sinne des § 41
Abs. 1 SGB VII, die nur erbracht wird, wenn sie u.a. nicht nur vorübergehend erforderlich
ist. Ob sich jemand gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort
verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden,
wobei alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen
Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Es kommt darauf an, ob
gewisse objektive Momente (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, persönliche oder
berufliche Bindungen, usw.) vorliegen, die auf einen Zustand längeren Verweilens schließen
lassen (Seewald in Kasseler Kommentar, § 30 SGB I 1, Rdnr. 10). Ein nur kurzzeitiger
Aufenthalt im Ausland z.B. zwecks Durchreise oder Nutzung einer Ferienwohnung genügt
nicht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 1990, Az: - 4 REg 7/89 -, a.a.O.). Unterhält
jemand zwei Wohnungen im In- und Ausland mit wechselndem Aufenthalt kommt es darauf
an, wo der Versicherte den Schwerpunkt seiner familiären und wirtschaftlichen Bindungen
und seiner persönlichen Existenz hat (vgl. BSG, Beschluss vom 29.01.1990 – 1 BA 235/88
–; Seewald in Kasseler Kommentar, § 30 SGB I 1, Rdnr. 15 f.).
Davon ausgehend ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nach wie vor im Inland hat. Er hat seinen Wohnsitz in seinem Eigenheim in Su.
beibehalten und hält sich dort auch die überwiegende Zeit des Jahres tatsächlich auf. Das
ergibt sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Danach hielt er
sich in den Monaten von Anfang November bis Ende Februar in seinem Haus in Su. auf. In
der übrigen Zeit des Jahres kehrt er jeweils nach 6- bis 8-wöchigem Aufenthalt in
Südfrankreich immer wieder in sein Eigenheim in Su. zurück, wobei er sich dann dort etwa
einen Monat aufhält, bevor er nochmals in sein Haus nach Südfrankreich fährt. Daraus
folgt, dass der Aufenthalt des Klägers im Inland im Jahr in der Regel mehr als 6 Monate
ausmacht. Neben dem zeitlichen Schwerpunkt des Aufenthalts sprechen auch die
angegebenen familiären Bindungen zu dem Sohn des Klägers dafür, dass sein gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Inland liegt. Die ständige Rückkehr nach 6- bis 8-wöchigem Aufenthalt in
Südfrankreich in den Monaten März bis November begründet der Kläger gerade damit,
dass er und seine Ehefrau ihren 21 Jahre alten Sohn, der im Saarland lebt und eine
Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert, nicht ganz alleine lassen wollen. Die Aufenthalte
des Klägers in Südfrankreich dienen hingegen nach seinem Sachvortrag vornehmlich der
Verbesserung seines Gesundheitszustandes. Er führt hierzu an, die dort vorhandene
Wärme senke insbesondere die durch seine gesundheitlichen Leiden bedingte
Infektanfälligkeit. Am liebsten würde er sich dort dauernd aufhalten. Diese gesundheitlichen
Erwägungen haben aber bislang den Kläger noch nicht dazu bewegt, seinen dauernden
Aufenthalt in sein Haus nach Südfrankreich zu verlegen. Die familiären Bindungen zu
seinem im Inland lebenden Sohn stehen dem nach seinem eigenen Vorbringen entgegen.
Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor im Inland hat. Demgegenüber sind seine allein durch
seinen Gesundheitszustand bedingten Aufenthalte in Südfrankreich vorübergehender Natur.
Auch wenn diese Aufenthalte in Südfrankreich sich zusammengerechnet über mehrere
Monate im Jahr erstrecken, führt dies nicht zu Beendigung des inländischen gewöhnlichen
Aufenthalts, da der Kläger nach seinem Vorbringen immer wieder an seinen inländischen
Wohnsitz zurückkehrt und gefestigte Beziehungen an diesem Wohnsitz zu seinem Sohn
aufrechterhält.
Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich
ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom
Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der
Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die
Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht
eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von
Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die
unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern
die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen,
handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt
und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem
zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt
werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder
Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten
und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum
Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils)
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.