Urteil des LSG Saarland vom 27.04.2007

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LSG Saarbrücken Urteil vom 27.4.2007, L 7 R 52/06
Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Klagefrist - Zugangsvermutung - einfacher
Postbrief - Dreitagesfrist - Verlängerung
Leitsätze
Die Dreitagesfrist des § 37 II SGB 10 ist nicht zu verlängern, wenn das Fristende auf einen
Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen BFH v. 14.10.03 - IX R
68/98). Ein Zweifelsfall iSd § 37 II 2 letzter Hs SGB X liegt grundsätzlich dann vor, wenn der
Empfänger den Zugang des Bescheides überhaupt bestreitet oder eines späteren Zugangs
als 3 Tage nach der Aufgabe zur Post behauptet. (Nur) hinsichtlich der Behauptung eines
späteren Zugangs ist allerdings mit der hM zu fordern, dass der Adressat substantiiert
Umstände vorbringt, die ein tatsächliches Abweichen von der gesetzlichen
Zugangsvermutung möglich erscheinen lassen, etwa eine überholte Postanschrift oder
einen Ausfall der Postzustellung in der fraglichen Zeit.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland
vom 29.05.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Erstattung und Auszahlung von
Rentenversicherungsbeiträgen sowie formal darüber, ob der Kläger die Klagefrist versäumt
hat.
Der 1952 geborene Kläger stellte am 05.08.2004 einen Antrag auf Erstattung der für ihn
eingezahlten Rentenbeiträge.
30.11.2004
Beiträge würden erstattet, sofern keine Versicherungspflicht bestehe, seit dem
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien und nicht
erneut Versicherungspflicht eingetreten sei und kein Recht zur freiwilligen Versicherung
bestehe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen
Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid
18.03.2005
Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, nach § 7 Abs. 1 des 6. Buches des
Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) könnten Personen, die nicht
versicherungspflichtig seien, sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an
freiwillig versichern. Insoweit bestehe auch für den Kläger das Recht zur freiwilligen
Versicherung in der deutschen Rentenversicherung. Unerheblich sei hierbei, ob auch
tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden bzw. das Vorliegen einer vollen
Erwerbsminderung.
Ausweislich des auf dem Widerspruchsbescheid enthaltenen Abgangsvermerks wurde
dieser am 22.03.2005 abgesandt.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit einem am 19.04.2005 gefertigten
Schreiben Klage erhoben, das er am 26.04.2005 zur Post gegeben hat und das am
28.04.2005 bei Gericht eingegangen ist.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage mit
29.05.2005
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nicht
fristgemäß erhoben worden. Vorliegend sei der Widerspruchsbescheid ausweislich der
Verwaltungsakte am 22.03.2005 in den Postgang der Beklagten zur Absendung gegeben
und nach den Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung am 23.03.2005 mittels
einfachem Postbrief an den Kläger abgesandt worden. Nach § 37 Abs. 2 des 10. Buches
des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gelte
der Widerspruchsbescheid damit mit dem dritten Tag nach der Aufgabe und damit mit
dem 26.04.2005 als bekannt gegeben. Die einmonatige Klagefrist des § 87
Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe daher mit Ablauf des 26.04.2005, einem Dienstag,
geendet. Die Klageschrift des Klägers vom 19.04.2005 sei jedoch erst am 28.04.2005
und damit nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen. Gründe, die eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG nahe legen könnten, seien von
dem Kläger nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.
Gegen den am 01.06.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30.06.2006
bei Gericht eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte gebe an, sie habe den
Widerspruchsbescheid am Mittwoch, den 23.03.2005, weggeschickt. Er sei donnerstags
noch nicht zugegangen gewesen. Möglicherweise sei das Schreiben erst nach der letzten
Leerung zur Post gegeben worden; dann sei eine Zustellung am nächsten Tag
ausgeschlossen. Der darauf folgende Freitag sei ein Feiertag gewesen. Durch einen
Feiertag würden sich manchmal die Zustellungen verschieben; außerdem sei das
Postaufkommen an den Osterfeiertagen höher als gewöhnlich, so dass das Schreiben auch
am Samstag noch nicht da gewesen sei. Am Sonntag könne auch keine Zustellung erfolgt
sein, ebenso wenig am Ostermontag. Es sei daher leicht nachvollziehbar, weshalb das
Schreiben der Beklagten den Kläger erst am Dienstag, den 29.03.2005, erreicht habe.
Aber auch nach der gesetzlichen Zustellungsvermutung sei die Bekanntgabe noch nicht
erfolgt gewesen. Gem. § 26 Abs. 3 SGB X ende, wenn das Ende einer Frist auf einen
Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend falle, die Frist mit dem Ablauf
des nächstfolgenden Werktags. Der Dreitageszeitraum des § 37 Abs. 2 SGB X sei eine
Frist in diesem Sinne. Für die inhaltlich identische Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 1
Abgabenordnung 1977 (AO) habe dies der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom
14.10.2003 (Az.: IX R 68/98) verbindlich festgestellt. Da das Ende der Dreitagesfrist,
beginnend am Mittwoch, den 23.03.2005, auf Samstag, den 26.03.2005, fallen würde,
gelte der Verwaltungsakt erst am nächsten Werktag, also am 29.03.2005, als bekannt
gegeben. An diesem Tag beginne auch die Frist zu laufen, die am 29.04.2005 geendet
habe. Da die Klageschrift am 28.04.2005 eingegangen sei, sei dies noch innerhalb der Frist
geschehen.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG vom 29.05.2006 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2005
aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die für ihn
entrichteten Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
wobei sie zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen
Gerichtsbescheides verweist. Ergänzend hat sie auf Anfrage mitgeteilt, dass sich im Falle
einer positiven Entscheidung die Beitragserstattung auf 3.043,74 EUR belaufen würde.
Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Zeit vom 16.01.1992
bis 12.03.1992 eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in B.D. zu Lasten der
Beklagten durchgeführt habe. Nach § 210 Abs. 5 SGB VI könnten nur die nach der Leistung
gezahlten Beiträge erstattet werden. Der Kläger habe zuletzt im September 1990 Beiträge
zur Rentenversicherung gezahlt; mithin komme eine Beitragserstattung auch aus diesem
Grund nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken
ergeben, ist nicht begründet.
Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung war die Klage zwar nicht wegen
Versäumung der Klagefrist als unzulässig abzuweisen; die Klage war aber in der Sache
unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der für ihn entrichteten
Rentenversicherungsbeiträge zusteht.
Gemäß § 87 Abs. 1 SGG in der seit 02.01.2002 geltenden Fassung ist die Klage binnen
eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren
stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§
87 Abs. 2 SGG in der seit 01.01.2000 geltenden Fassung).
Im vorliegenden Fall ist der Widerspruchsbescheid vom 18.03.2005 nicht nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG - vgl. § 63 Abs. 2 SGG in der bis
30.06.2002 geltenden Fassung bzw. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG in der ab 01.07.2002
geltenden Fassung) zugestellt, sondern lediglich mit einfachem Brief durch die Post
versandt worden. Dies entsprach der mit Wirkung ab dem 01.05.1998 (vgl. Art. 4 Abs. 2
des 5. Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30.03.1998, BGBl I Seite 638) geänderten
Fassung des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, wonach ein Widerspruchsbescheid nicht mehr den
Beteiligten zuzustellen, sondern nur noch bekannt zu geben ist.
Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der - wie im vorliegenden
Fall - durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur
Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den
Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Vorliegend enthält der Widerspruchsbescheid vom 18.03.2005 einen Abgangsvermerk
„22.03.2005“. Dies sollte nach der zunächst von der Beklagten abgegebenen
Stellungnahme bedeuten, dass der Widerspruchsbescheid am Folgetag, dem 23.03.2005,
mittels einfachen Postbriefs an den Kläger abgesandt worden ist. Nach der von der
Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung
ist eine Aufgabe zur Post am Tag nach dem Abgangsvermerk aber erst für die Zeit nach
2006 sichergestellt, so dass für den vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden kann, dass der Widerspruchsbescheid möglicherweise erst nach dem 23.03.2005
zur Post gegeben worden ist.
Aber auch bei einer am 23.03.2005 erfolgten Absendung könnte vorliegend nicht von einer
Versäumung der Klagefrist ausgegangen werden. Nach der gesetzlichen
Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 SGB X würde der Widerspruchsbescheid dann als mit
dem 26.03.2005 (Karsamstag) bekannt gegeben gelten.
Eine Verlängerung der Dreitagesfrist des § 37 Abs. 2 SGB X kommt auch nicht deshalb in
Betracht, weil das Fristende vorliegend auf einen Samstag fällt. Denn es handelt sich nicht
um eine gesetzliche Frist i.S.d. § 64 SGG. Der Senat vermag sich insoweit nicht der
Argumentation des BFH in dem Urteil vom 14.10.2003 (Az.: IX R 68/98) zur gleich
lautenden Vorschrift des § 122 Abs. 2 AO 1977 anzuschließen. Soweit der BFH seine
Auffassung im Wesentlichen damit begründet, der der Vorschrift des § 108 Abs. 3 AO
1977 zugrunde liegende Zweck, die Sonn- und Feiertagsruhe zu wahren und die in
Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung übliche Fünftagewoche zu berücksichtigen, betreffe
auch die Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, ist dies nach Ansicht des Senats
zumindest auf die Bekanntgabevermutung des § 37 Abs. 2 SGB X nicht übertragbar. Denn
der Verschiebung des Fristendes von einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag auf den nächsten Werktag durch die Norm des § 64 Abs. 3 SGG liegt in erster
Linie der Gedanke zugrunde, dass dem Bürger nicht zugemutet werden soll, eine ihm
obliegende Handlung an einem üblicherweise arbeitsfreien Tag zu bewirken. Entsprechende
Interessen des Adressaten eines Verwaltungsakts werden aber durch die Vorschrift des §
37 Abs. 2 SGB X nicht berührt (vgl. Loytved in SGb 1997, Seite 253). Er braucht die
betreffende Sendung nur wie jede andere Post entgegenzunehmen, sich aber nicht dafür
besonders bereitzuhalten. An Sonn- und Feiertagen wird normalerweise ohnehin keine Post
zugestellt, und auch sonst wird der Empfänger durch die Regelung des § 37 Abs. 2 SGB X
nicht in unzumutbarer Weise belastet. Bei einem fehlenden oder späteren Zugang kommt
ihm nämlich die Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X zugute, wobei die
Behörde im Zweifel die Beweislast trifft. Da die Bekanntgabe eines einfachen Postbriefes
auch bei einem früheren Zugang erst am dritten Tag nach dessen Aufgabe zur Post als
erfolgt gilt, steht dem Empfänger eines Widerspruchsbescheides dabei sogar häufig bis
zum Ablauf der Klagefrist eine längere Überlegungszeit zur Verfügung als bei anderen
Zustellungsarten. Eine darüber hinausgehende Besserstellung ist jedenfalls nicht geboten;
vielmehr sprechen nicht zuletzt die gerade bei Zustellungen bedeutsamen Gesichtspunkte
der Rechtssicherheit und -klarheit dagegen, den „dritten Tag“ i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 1
SGB X nach Maßgabe der in § 64 Abs. 3 SGG enthaltenen Regelung zu verschieben
(ebenso: Loytved a.a.O.; Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.03.1957, Az.: 10
RV 609/56 = BSGE 5, 53; Engelmann in von Wulffen/Wiesner SGB X-Kommentar, § 37
Randnr. 12).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Widerspruchsbescheid vom 18.03.2005 -
wenn man eine Absendung am 23.03.2005 unterstellt - nach der Zugangsvermutung des
§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X an sich als am Karsamstag, dem 26.03.2005, bekannt gegeben
gilt.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X greift die Zugangsvermutung allerdings nicht, wenn der
Verwaltungsakt gar nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; hierbei hat die
Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges
nachzuweisen. Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger, den Widerspruchsbescheid erst
am Dienstag, den 29.03.2005, erhalten zu haben; dies konnte von der Beklagten auch
nicht widerlegt werden.
Es ist in Literatur und Rechtsprechung allerdings umstritten, ob das bloße bzw. pauschale
Bestreiten des Zugangs ausreicht, um von einem Zweifelsfall i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 2
letzter Halbsatz SGB X ausgehen zu können, oder ob es sich nicht um einen „berechtigten
Zweifel“ handeln oder der Adressat gar den Zugang des Bescheides substantiiert
bestreiten muss (vgl. hierzu die Rechtsprechungs- und Literaturübersicht in den Urteilen
des Hessischen Landessozialgerichts vom 09.03.2005, Az.: L 6 AL 1276/03 und
vom 19.09.2005, Az.: L 9 AL 81/04). Mit dem Hessischen LSG ist davon auszugehen,
dass „Zweifel“ im Allgemeinen bereits dann vorliegen, wenn eine Gewissheit erschüttert ist
oder eine schwankende Gewissheit gegeben ist, ob man etwas glauben soll oder ob etwas
richtig ist. Damit liegt ein Zweifelsfall i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB X
grundsätzlich dann vor, wenn der Empfänger den Zugang überhaupt bestreitet oder einen
späteren Zugang als 3 Tage nach der Aufgabe zur Post behauptet. Hinsichtlich der
Behauptung eines späteren Zugangs ist allerdings mit der h.M. (vgl. Hessisches LSG a.a.O
m.w.N; Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 37 SGB X Randnr. 6
m.w.N; Engelmann a.a.O. § 37 Randnr. 13 m.w.N) zu fordern, dass der Adressat
substantiiert Umstände vorbringt, die ein tatsächliches Abweichen von der gesetzlichen
Zugangsvermutung möglich erscheinen lassen, etwa eine überholte Postanschrift oder
einen Ausfall der Postzustellung in der fraglichen Zeit.
Ein derartiges substantiiertes Bestreiten ist aber im vorliegenden Fall zu bejahen. Zu Recht
weist der Kläger darauf hin, dass, wenn der Widerspruchsbescheid am 23.03.2005 erst
nach der letzten Leerung zur Post gegeben worden ist, eine Zustellung am Folgetag
ausscheidet. Ebenso ist es allgemein bekannt, dass sich an Ostern aufgrund eines höheren
Postaufkommens die Postzustellung verzögern kann, so dass nicht zwingend von einer
Aushändigung des Widerspruchsbescheides am Karsamstag auszugehen ist. Damit hat der
Kläger schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass eine erst am Dienstag, den
29.03.2005 erfolgte Aushändigung des Widerspruchsbescheides durchaus wahrscheinlich
ist; gem. § 37 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB X muss daher zugunsten des Klägers von
diesem Datum ausgegangen werden.
Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag
nach der Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem
Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach
Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§
64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Nach diesen Vorschriften endete die Monatsfrist des § 87 SGG im vorliegenden Fall mit
Ablauf des Freitag, des 29.04.2005; die bereits am Vortag eingereichte Klage war folglich
noch rechtzeitig.
Die Klage war aber nicht begründet. Denn nach dem von dem Kläger zugestandenen
Vorbringen der Beklagten hat der Kläger in Zeit vom 16.01.1992 bis 12.03.1992 eine
Leistung der medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Beklagten durchgeführt. Nach §
210 Abs. 5 SGB VI kann der Kläger damit allenfalls die Erstattung der nach der Reha-
Maßnahme gezahlten Beiträge verlangen; der Kläger hat aber nach dem vorliegenden
Versicherungsverlauf zuletzt im Jahr 1990 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet.
Die Berufung war folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.