Urteil des LSG Saarland vom 29.01.2009

LSG Saarbrücken: ausnahme, auflage, gebühr, vergleich, erwerbsfähigkeit, rente

LSG Saarbrücken Beschluß vom 29.1.2009, L 1 B 16/08 R
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten -
Beschwerdeausschluss gegen den zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts
Leitsätze
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem eine Erinnerung
gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zurückgewiesen wurde, ist wegen der besonderen Regelungen des SGG unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts
für das Saarland (SG) vom 17.10.2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss des SG
vom 17.10.2008, mit dem die Erinnerung der Beklagten vom 12.09.2008 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des SG vom 02.09.2008 zurückge-wiesen wurde.
Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, in dem dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt und ihm die im
Rubrum aufgeführte Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde. Der Rechtsstreit fand
durch Annahme eines Angebots der Beklagten seine Erledigung.
Nachdem das SG sodann auf Grundlage des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit
Beschluss vom 24.04.2008 die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet hatte, hat der
Kläger Kostenfestsetzung gegen die Beklagte beantragt. Gegen die sodann eingereichte
Kostenrechnung hat sich die Beklagte gewandt und u.a. vorgetragen, eine Terminsgebühr
könne nicht geltend gemacht werden, da das Verfahren durch einen schriftlichen Vergleich
beendet worden sei.
Mit Beschluss vom 02.09.2008 setzte sodann der zuständige Urkundsbeamte des
Sozialgerichts die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR
nebst Zinsen fest. Die hiergegen am 19.09.2008 eingelegte Erinnerung hat das SG mit
Beschluss vom 17.10.2008 unter Verweis auf den angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und ausgeführt, die Entscheidung sei gemäß
§ 193 Abs. 2 (wohl: § 197 Abs. 2) SGG endgültig.
Hiergegen hat die Beklagte am 04.11.2008 Beschwerde eingelegt und unter Berufung auf
§ 59 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm § 66 Gerichtskostengesetz (GKG)
u.a. die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei statthaft. Darüber hinaus sei die streitige
Gebühr unbillig.
II.
Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts
für das Saarland vom 17.10.2008 ist bereits unzulässig.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die
Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen
der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt
ist. Eine „andere“ Bestimmung ergibt sich dabei vorliegend aus § 197 Abs. 2 SGG, wonach
das SG über Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig entscheidet. Dies entspricht
der Systematik des SGG, das auch in weiteren Vorschriften (vgl. §§ 178 Satz 1 und 189
Abs. 2 SGG) vorsieht, dass gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten lediglich das
Sozialgericht angerufen werden kann, das dann über die Erinnerung entscheidet, ohne dass
hiergegen eine Beschwerde möglich ist.
Nachdem es vorliegend nicht um die Festsetzung von PKH-Gebühren gegen die
Staatskasse geht, ist hier § 197 Abs. 2 SGG auch einschlägig (vgl. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 197 Rndnrn 3 und 5). Die von der
Beklagten angeführte Regelung in § 59 Abs. 2 RVG iVm § 66 GKG betrifft dagegen die
Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs der Staatskasse aufgrund eines in § 59 Abs.
1 RVG angeordneten gesetzlichen Forderungsübergangs, wenn zuvor eine Befriedigung des
im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse erfolgt ist. Die
Voraussetzungen des § 197 Abs. 2 SGG sind auch gegeben. Der Urkundsbeamte des SG
hat auf Grundlage des Kostenbeschlusses des SG vom 24.04.2008 auf Antrag der
Klägervertreterin am 02.09.2008 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und darin
die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR nebst Zinsen
festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 19.09.2008 das Sozialgericht
angerufen, welches mit Beschluss vom 17.10.2008 die Erinnerung zurückgewiesen und
damit „endgültig“ iSd § 197 Abs. 2 SGG entschieden hat. Somit ist die vorliegende
Beschwerde unzulässig (vgl. auch LSG Berlin, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 - L 5 B
14/02 RJ und vom 28.02.2005 - L 9 B 166/02 KR; LSG für das Saarland, Beschluss vom
11.09.2007 - L 8 B 5/07 AL).
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).