Urteil des LSG Saarland vom 22.07.2005

LSG Saarbrücken: elterliche gewalt, zukunft, arbeitslosigkeit, erwerbstätigkeit, scheidungsverfahren, witwerrente, hinterbliebenenrente, rentenanspruch, erwerbseinkommen, ausnahme

LSG Saarbrücken Urteil vom 22.7.2005, L 7 RJ 7/04
Geschiedenenwitwenrente - Anspruch - Unterhaltsverzicht - deklaratorischen Charakter -
eigenes Einkommen - Leistungsfähigkeit - Arbeitsplatzsicherheit
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.12.2003
aufgehoben.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
03.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.01.2001 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf
Geschiedenenwitwenrente zusteht.
Die am 16.04.1924 geborene Klägerin war seit dem 07.10.1950 mit dem Versicherten
(V.) verheiratet. Aus der Verbindung sind die Kinder Xxxxxx (geb. am 17.06.1947),
Xxxxxx (geb. am 29.10.1951), Xxxxxxxxx (geb. am 10.03.1953) und Xxxxxx (geb.
am 28.08.1954) hervorgegangen. Seit dem 14.10.1968 lebten die Eheleute getrennt. Die
Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Xxxxxxxxxxxx vom 10.02.1971 aus dem
Verschulden des V. geschieden. Im Scheidungsverfahren hatten die Eheleute zur
Niederschrift des Landgerichts Xxxxxxxxxxxx u.a. folgenden Vergleich geschlossen:
"1. Die Parteien verzichten wechselseitig auf Unterhalt für
Vergangenheit und Zukunft auch für den Fall des Notbedarfs.
2. Die Parteien sind sich einig darüber, daß die elterliche Gewalt
bezüglich der drei Kinder, …, auf die Klägerin übertragen werden soll
und geben hiermit eine entsprechende Erklärung gegenüber dem
Vormundschaftsgericht ab.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, während der Dauer der
Bundeswehrzugehörigkeit seines Sohnes Xxxxxx, auf dessen
Postsparbuch monatlich einen Unterhaltsbetrag von 100,00 (i.W.:
einhundert) DM, zahlbar jeweils bis spätestens 10. eines jeden
Monats, zu zahlen.
5. Die Klägerin verpflichtet sich, den Beklagten aus den gemeinsam
begründeten vertraglichen Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber
der Vermieterin … und gegenüber der Aachen-Leipziger-
Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf die bestehende Hausrats-
und Haftpflichtversicherung freizustellen.
6. Zugewinnausgleichsansprüche bestehen nicht.
…"
V., der nach der Ehescheidung wieder geheiratet hatte und vor seinem Tode verwitwet
war, verstarb am 02.06.1998.
Den Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter
vom 25.02.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2000 ab und führte zur
Begründung aus, dem Antrag auf Gewährung von Witwen-/Witwerrente an vor dem
01.07.1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) aus der Versicherung des V. könne nicht
entsprochen werden, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Voraussetzung sei, dass
die Klägerin Unterhalt vom Verstorbenen erhalten habe oder im letzten wirtschaftlichen
Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf gehabt habe. Der frühere Ehemann
habe aber keinen Unterhalt zu leisten gehabt, da die Klägerin – auch für den Fall des
Notbedarfs – auf Unterhalt verzichtet habe. Es sei im Falle der Klägerin auch nicht
nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Unterhaltsverzichtes davon
habe ausgehen können, niemals von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhaltsansprüche
realisieren zu können.
Den hiergegen mit Eingang vom 03.08.2000 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2001 zurück und begründete dies unter Vertiefung
der bereits im Ausgangsbescheid genannten Gründe. Ergänzend führte sie aus, nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein Unterhaltsverzicht nur dann
unbeachtlich, wenn auch ohne die Verzichtserklärung sowohl zum Zeitpunkt der
Vereinbarung des Verzichts als auch bis zum Tode des Versicherten kein
Unterhaltsanspruch bestanden habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin zum
Zeitpunkt der Vereinbarung des Unterhaltsverzichts habe davon ausgehen können, niemals
von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhaltsansprüche realisieren zu können.
Hiergegen hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigten mit Eingang vom 23.02.2001 Klage
beim Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, der
Unterhaltsverzicht habe aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und des V.
lediglich deklaratorischen Charakter im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehabt.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2003 stattgegeben und
ausgeführt, streitig sei allein die Voraussetzung, ob der Unterhaltsverzicht der Klägerin rein
deklaratorische Bedeutung gehabt habe. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Scheidung
1971 über monatliche Bruttoeinkünfte von ca. 995,- DM verfügt, der geschiedene
Ehemann über ca. 1.300,- DM. Davon seien Unterhaltszahlungen an den Sohn Rudolf in
Höhe von 100,- DM monatlich abgegangen. Zum Zeitpunkt der Scheidung habe die
Klägerin also wegen Nichtleistungsfähigkeit des Ehemanns und eigener Einkünfte einen
Unterhaltsanspruch nicht realisieren können. Sie sei auch nicht unterhaltsbedürftig
gewesen. Aufgrund ihrer Renten- und sonstigen Einkünfte sei sie auch zum Zeitpunkt des
Todes ihres geschiedenen Ehemannes nicht unterhaltsbedürftig gewesen und hätte auch
zu diesem Zeitpunkt keinen Unterhaltsanspruch durchsetzen können. Die übrigen
Voraussetzungen des § 243 Abs. 3 SGB VI lägen unstreitig vor.
Die Beklagte hat gegen den ihr am 06.01.2004 zugestellten Gerichtsbescheid mit Eingang
vom 26.01.2004 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es sei zwar richtig,
dass V. zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr unterhaltsfähig gewesen sei. Jedoch sei
nach der Rechtsprechung des BSG ein Unterhaltsverzicht nur dann unbeachtlich und könne
ausnahmsweise unbeachtlich bleiben, wenn der verzichtende Ehegatte auf etwas
verzichtet habe, was wirtschaftlich ohnehin nicht zu realisieren gewesen wäre ("leere
Hülse"). Hierbei sei u.a. erforderlich, dass nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts
gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise in Zukunft nicht mit dem Entstehen
von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau habe gerechnet werden können. Es
ließen sich jedoch keine besonderen Umstände erkennen, die dazu führten, dass die
Klägerin habe davon ausgehen können, zukünftig nie einen Unterhaltsanspruch gegenüber
dem Versicherten realisieren zu können. Der Versicherte sei immer berufstätig gewesen,
auch in den Jahren der Ehe. Demgegenüber weise die Erwerbsbiographie der Klägerin
umfangreiche Lücken aus. Die Einkünfte des V. seien stets (deutlich) höher gewesen als die
der Klägerin. Die Klägerin, die sich in keiner unkündbaren Stellung befunden habe, habe
gewusst, dass die Unterhaltsverpflichtung des V. gegenüber den Kindern in der Zukunft
wegfallen würde.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland
vom 18.12.2003 aufzuheben und die Klage gegen den
Bescheid der Beklagten vom 03.07.2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2001
abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Gerichtsbescheid des SG sei zu Recht ergangen. Die Klägerin
habe zum Zeitpunkt der Scheidung nicht damit rechnen müssen, zukünftig einen
Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann zu haben. Nach ihrer
Berechnung habe zu keinem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch bestanden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser
Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG
hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Behördenentscheidungen sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Geschiedenenwitwenrente nach
§ 243 Abs. 2, 3 SGB VI in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung.
Nach dem hier als Anspruchsgrundlage alleine in Betracht kommenden § 243 Abs. 3 SGB
VI besteht Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente auch ohne Vorliegen
der in § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI genannten Unterhaltsvoraussetzungen (Unterhaltsleistung
des V. im letzten Jahr vor seinem Tode oder Anspruch hierauf im letzten wirtschaftlichen
Dauerzustand vor dessen Tode) für geschiedene Ehegatten, die
1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder
entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten
nicht hatten und
2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3. entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder
c) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des
Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.
Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Scheidung noch zwei Kinder des Versicherten erzogen
und zum Zeitpunkt ihres Rentenantrages das 60. Lebensjahr bereits vollendet. Ob die
weitere Voraussetzung des Abs. 3 Nr. 1 vorliegt, und zwar dass der Unterhaltsanspruch
(nur) wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der
Erträgnisse der früheren Ehefrau aus Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat, ist für den
vorliegenden Fall nicht streiterheblich, da ein Unterhaltsanspruch der Klägerin im Zeitpunkt
des Todes des Versicherten, unabhängig von den in § 243 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI
vorausgesetzten wirtschaftlichen Verhältnissen, an dem im Scheidungsverfahren
vereinbarten Unterhaltsverzicht scheitert, was auch einen Anspruch nach § 243 Abs. 3
SGB VI grundsätzlich ausschließt.
Der jedenfalls im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten
wirksame Unterhaltsverzicht kann ausnahmsweise dann für den Rentenanspruch
unbeachtlich sein, wenn er nur deklaratorischen Charakter hatte ("leere Hülse"). Hiervon
kann allerdings nicht ausgegangen werden.
Falsch ist dabei die Auffassung der Klägerin und des Sozialgerichts, dass der
Unterhaltsverzicht dann rentenrechtlich beachtlich sei, wenn die Klägerin ohne den
Unterhaltsverzicht sowohl bei dessen Abschluss als auch im Zeitpunkt des Todes des V.
einen Unterhaltsanspruch gegen diesen gehabt hätte. Vielmehr hat nach der gefestigten
Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 08.09.1993 – 5 RJ 8/93 –, vom 16.06.1994 – 13 RJ
23/93 –, vom 26.08.1994 – 13 RJ 15/94 –, vom 30.09.1996 – 8 RKn 17/95 –, Beschluss
vom 09.12.1997 – 8 BKn 9/97 –, ebenso zuletzt: LSG Berlin, Urteil vom 31.10.2002 – L 8
RJ 90/00 – sowie im Ergebnis: Urteil des Senates vom 21.11.2003 – L 7 RJ 57/03 –) der
Unterhaltsverzicht nur dann deklaratorischen Charakter, wenn
1. der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode
nicht zur Zahlung eines rentenrechtlich relevanten Unterhalts an die frühere
Ehefrau verpflichtet war,
2. zur Zeit der Scheidung kein rentenrechtlich relevanter Unterhaltsanspruch
und
3. nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven
Umständen vernünftigerweise auch in Zukunft nicht mit dem Entstehen von
rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen der früheren Ehefrau
gerechnet werden konnte.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die beiden ersten Voraussetzungen im vorliegenden
Falle erfüllt sind, denn die zwischen den Beteiligten vorrangig streitige dritte der genannten,
kumulativ notwendig zu erfüllenden Voraussetzungen liegt erkennbar nicht vor. Dabei ist
hinsichtlich der Frage, ob nach den objektiven Umständen zum Zeitpunkt des erklärten
Unterhaltsverzichtes vernünftigerweise in Zukunft nicht mit dem Entstehen von
rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen der Klägerin gerechnet werden konnte,
darauf abzustellen, dass zumindest die Möglichkeit bestand, dass zum Einen V. spätestens
nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen damals noch minderjährigen
Kindern und mit steigendem Erwerbseinkommen unterhaltsfähig geworden wäre, und es
zum Anderen nicht auszuschließen gewesen war, dass sich das Einkommen der Klägerin
aus gesundheitlichen Gründen oder – wie zumindest teilweise eingetreten – infolge von
Arbeitslosigkeit vermindert hätte oder ganz weggefallen und die Klägerin so
unterhaltsbedürftig geworden wäre (so gleichfalls die Prognose in dem Urteil des BSG vom
16.06.1994 – 13 RJ 23/93). Solchen einkommensverändernden Wechselfällen wie dem
Eintritt von Krankheit oder Arbeitslosigkeit sind dabei in der zu treffenden Prognose
Rechnung zu tragen (vgl. BSG, a.a.O., mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.12.1993 – 13
RJ 1/93). Denn sie gehören zum normalen Ablauf eines Arbeitslebens und können nur unter
bestimmten Umständen ausgeschlossen werden. Das Vorliegen von in dieser Hinsicht
abgesicherten Verhältnissen bildet die Ausnahme und muss deshalb gesondert festgestellt
werden. Im vorliegenden Fall sind indes keine Anhaltspunkte erkennbar, dass V. zu keinem
Zeitpunkt zwischen Scheidung und Tod hätte leistungsfähig sein können und umgekehrt die
Klägerin nicht hätte bedürftig werden können.
Demgegenüber müsste die Klägerin geltend machen und nachweisen, dass bereits zum
Zeitpunkt der Scheidung absehbar war, dass V. infolge bestimmter Lebensumstände nicht
mehr leistungsfähig sein würde bzw. dass die Klägerin aufgrund z.B. beamten-ähnlicher
oder tarifvertraglicher Regelung gegen einen kündigungsbedingten Verlust des
Arbeitsplatzes und damit gegen eine entsprechende Minderung oder den völligen Wegfall
des Einkommens abgesichert war (vgl. ebenfalls BSG, a.a.O.). Insbesondere die von der
Klägerin angesprochene Alkoholabhängigkeit des V. stellt im konkreten Fall keinen solchen
Lebensumstand dar. Dies wäre allein dann zu berücksichtigen, wenn die Alkoholerkrankung
des V. bereits zum Zeitpunkt der Scheidung von der Klägerin die Erwerbsfähigkeit des V.
erheblich eingeschränkt hätte. Aus dem von der Beklagten zu den Akten gereichten
Versicherungsverlauf des V. ist indes zu erkennen, dass V. nach der Scheidung im
Februar 1971 bis zum 30.11.1974 und anschließend vom 27.06.1977 bis zum
30.04.1982 durchgehend erwerbstätig war und z.B. in dem letzten Jahr seiner
ganzjährigen Erwerbstätigkeit 1981, also 10 Jahre nach der Scheidung, 24.597,- DM
verdient hat.
Der Senat ist daher nach Würdigung sämtlicher in Betracht zu ziehender Umstände zu der
Überzeugung gelangt, dass nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen
objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht auszuschließen war, dass
mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen (d.h. in Höhe von
25 % des örtlich gültigen Regelsatzes der Sozialhilfe) der Klägerin gerechnet werden
konnte.
Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob tatsächlich ein konkreter
Unterhaltsanspruch bestanden hat und ob ein solcher nach der sog. "Differenz-" oder der
"Anrechnungsmethode" zu berechnen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.10.1993 – 13 RJ
55/92), kommt es somit letztlich nicht an.
Der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG stattzugeben.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) sind nicht ersichtlich.