Urteil des LSG Saarland vom 16.07.2004

LSG Saarbrücken: eintritt des versicherungsfalls, geschäftsführer, berufsunfähigkeit, anteil, kaufmännischer angestellter, berufsausbildung, arbeiter, arbeitsmarkt, rente, qualifikation

LSG Saarbrücken Urteil vom 16.7.2004, L 7 RJ 94/03
Berufsunfähigkeit - Kraftfahrer in Familien-GmbH mit Geschäftsführertätigkeit -
Berufsausbildung - Berufsschutz - Facharbeiter - oberer Angelernter
Leitsätze
Wer in einer Familien-GmbH, in der er Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer ist, in
weit überwiegendem Umfang als Kraftfahrer arbeitet, erwirbt nicht dadurch Berufsschutz
als Facharbeiter oder Fachangestellter, dass er zu einem geringeren Anteil auch mit
Geschäftsführertätigkeiten (Disposition, Leitung des Werkstattbereichs, Leitung des An.
und Verkaufs von Baustoffen, Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Abwicklung von
Bankkontakten, Kredit - und Finanzierungsgeschäften, Gewährung von Urlaub für die
Mitarbeiter) betraut ist, wenn er keine Berufsausbildung von mindestens 2 Jahren mit Erfolg
absolviert hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland
vom 06.06.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Gewährung einer Rente
wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1946. geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 04.04.1961 bis 31.03.1964 eine
kaufmännische Lehre; die Abschlussprüfung bestand er nicht. Von April 1964 bis
September 1966 war er als Kraftfahrer im elterlichen Betrieb beschäftigt; von Oktober
1966 bis März 1968 leistete er seinen Wehrdienst ab. Danach arbeitete er von Mai 1968
bis März 1970 als kaufmännischer Angestellter. Im April 1970 übernahm er den elterlichen
Betrieb und führte diesen zunächst unter der Firmierung „R.Bl., T.B." als Einzelfirma fort.
Im Mai 1983 wurde dieses Unternehmen von der neu gegründeten Firma B. übernommen;
ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der Firma B. als Geschäftsführer und Kraftfahrer
beschäftigt; vom Stammkapital der Firma hielt er einen Anteil von 26 % und seine Ehefrau
einen Anteil von 74 %.
Am 14.01.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs-
/Erwerbsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 10.05.2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab,
dass weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Nach den ärztlichen
Untersuchungsergebnissen könne der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausüben. Damit könne wenigstens die
Hälfte dessen verdient werden, was gesunde Versicherte mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten üblicherweise verdienten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte nach
Durchführung einer ärztlichen Untersuchung bei Dr. M. A. mit Widerspruchsbescheid vom
13.12.2000 als unbegründet zurückwies.
In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger bei
Berücksichtigung aller Befunde noch für fähig gehalten worden sei, leichte Arbeiten
vollschichtig und mittelschwere Arbeiten unter halbschichtig zu verrichten. Der Kläger habe
keinen Beruf erlernt. Während seines versicherten Erwerbslebens habe er ausschließlich
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet. Er müsse sich daher auf alle
ungelernten Tätigkeiten, auch auf solche einfachster Art, verweisen lassen. Solche
Tätigkeiten könnten nach den ärztlichen Feststellungen noch vollschichtig verrichtet
werden.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12.01.2001 Klage erhoben.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat ein nervenfachärztliches Gutachten von Frau
H. (erstattet am 09.10.2001), ein orthopädisches Gutachten von Dr. M. (erstattet am
08.11.2001), ein internistisches Gutachten von Dr. F. (erstattet am 27.12.2001) sowie
eine berufskundliche Stellungnahme von dem Diplom-Verwaltungswirt H. (erstattet am
13.02.2002) eingeholt.
Die Sachverständige He. folgende Diagnose auf nervenärztlichem Gebiet gestellt:
Zustand nach linkshirnigem Insult mit diskreter rechtsseitiger Hemiparese und leicht bis
mäßig ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom mit Konzentrationsstörungen und
amnestischen Störungen.
Sie hat zusammenfassend ausgeführt, dass der angenommene Zustand seit Januar 2000
bestehe; damals sei der Schlaganfall aufgetreten. Mit einer wesentlichen Besserung sei im
Verlauf nicht zu rechnen. Bei den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger als
Kraftfahrer bzw. Speditionsdisponent nicht mehr regelmäßig tätig sein. Bezüglich der
Tätigkeit eines Pförtners im Postsortier- und -verteildienst sei zu beachten, dass erhöhte
Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit nicht gestellt werden dürften. Tätigkeiten, die
besondere Verantwortung, Zuverlässigkeit und Genauigkeit erforderten, könnten ebenfalls
nicht mehr dauerhaft verrichtet werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten noch
leichte Tätigkeiten ohne Vorbildung vollschichtig verrichtet werden.
Der Sachverständige Dr. M. hat auf orthopädischem Gebiet folgende Diagnosen gestellt:
1. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Cervikal- und Lumbalsyndrom 2. initiale
Coxarthrose; Zustand nach transienter Osteoporose rechte Hüfte 3. Zustand nach
beidseitiger Fersenbeinfraktur mit Funktionseinschränkung.
Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass es sich aus orthopädischer Sicht um eine
schleichende Entwicklung handele, sodass ein bestimmter Zeitpunkt als Beginn des
angenommenen Zustandes nicht angegeben werden könne. Die orthopädischen Leiden
seien dauernder Natur; wesentliche Besserungen seien nicht zu erwarten. Arbeiten als
Kraftfahrer bzw. als Speditionsdisponent oder als Pförtner im Postsortier- und -verteildienst
könnten aus orthopädischer Sicht durchgeführt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
könnten leichte und teilweise mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Vorbildung verrichtet
werden; leichte Arbeiten könnten vollschichtig, mittelschwere zwei Stunden bis unter
halbschichtig verrichtet werden. Schwere und ständig mittelschwere körperliche Arbeiten,
Arbeiten ausschließlich im Stehen oder im Gehen, Arbeiten in Zwangshaltungen sowie
häufige Überkopfarbeiten und Arbeiten, die das Heben und Tragen von Lasten erforderlich
machten, seien nicht möglich.
Der Sachverständige Dr. F. hat auf internistischem Gebiet folgende Erkrankungen
diagnostiziert:
1. arterielle Hypertonie essenzieller Natur 2. mäßiggradige Fettleber 3. leichte Struma
diffusa 4. leichte Varicosis beidseits mit leichter Stauung 5. Hyperuricämie, Arthritis urica 6.
Hyperlipidämie
Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass der Kläger als Kraftfahrer bzw.
Speditionsdisponent nicht mehr regelmäßig tätig sein könne. Auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt könnten noch leichte Arbeiten ohne Vorbildung vollschichtig verrichtet werden.
Aus internistischer Sicht seien lediglich Arbeiten in raumklimatisch ungünstiger Umgebung,
d. h. unter der Einwirkung von Rauch, Dämpfen, Nässe und Kälte zu vermeiden.
Nach Auswertung der Gutachten durch Dr. W.D.H. vom sozialmedizinischen Dienst hat die
Beklagte mitgeteilt, sie vertrete nach wie vor die Auffassung, dass der Kläger aufgrund
seiner beruflichen Qualifikation allenfalls als Berufskraftfahrer dem Bereich der oberen
Angelernten zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger rein aus sozialen
Aspekten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und dort auf solche Arbeiten nicht
einfachster Art. Es würden daher die Tätigkeiten als Bürobote, Pförtner oder Mitarbeiter in
einer Postsortier- und -verteilstelle benannt, da diese auch für medizinisch zumutbar
erachtet würden.
Der berufskundliche Sachverständige H. hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass, wie
der beruflichen Vorgeschichte des Klägers im Gutachten von Frau He. zu entnehmen sei,
der Kläger als Kraftfahrer gearbeitet habe. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung
habe es sich dabei um einen Beruf mit einer Ausbildungszeit von zwei Jahren gehandelt. Die
von der Beklagten genannten Tätigkeiten Bürobote, Pförtner sowie Mitarbeiter in der
Poststelle eines Betriebes lägen im Rahmen des beschriebenen Leistungsbildes des Klägers
und kämen daher als Verweisberufe in Frage. Da solche Stellen häufig bei Verwaltungen
und Behörden, die keine oder nur in geringem Umfang gewerbliche Arbeitnehmer
beschäftigten, die bei einer Leistungsminderung zu versorgen seien, anzutreffen seien,
handele es sich nicht generell um Schonarbeitsplätze.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
06.06.2002 abgewiesen.
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger
nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht voll
erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs,
Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sei. Er sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert
bzw. berufsunfähig. Als Kraftfahrer genieße der Kläger nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) keinen Facharbeiterschutz, sondern könne als Angelernter im
oberen Bereich sozial zumutbar auf die Tätigkeiten als Pförtner oder Bürohelfer verwiesen
werden.
Gegen den am 13.06.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 05.07.2002
bei Gericht eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das SG bei seiner
Entscheidung nicht seinen tatsächlichen Tätigkeitsbereich berücksichtigt habe. Er habe
nicht nur die Fahrzeugwartung, Inspektion und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen
ausgeführt, sondern auch den gesamten Einkauf und Verkauf inklusive des Fuhrparks, der
Baustoffe und Ersatzteile durchgeführt. Er habe Bankgeschäfte abgewickelt und
Einstellungen und Entlassungen der Mitarbeiter der GmbH durchgeführt und sei
verantwortlich für die Kunden- und Kontaktpflege sowie die übrige Akquisition gewesen. Zu
seinem Aufgabenbereich hätten weiterhin Disponententätigkeiten in Form von Einteilung
der LKW, der Ladung und der Routen gehört. Die hierzu erforderlichen Kenntnisse
hinsichtlich der Fahrzeuge, Formalitäten und Frachtbriefe sowie die organisatorischen und
kaufmännischen Fähigkeiten gingen weit über die Anforderungen hinaus, die das BSG als
üblicherweise an einen Kraftfahrer gestellte Anforderungen beschrieben habe. Das
Tätigkeitsfeld habe auch Vorgesetzten- und Geschäftsführerfunktionen umfasst, die selbst
das Anforderungsprofil eines Facharbeiters überstiegen hätten. Zwar habe er - der Kläger -
seine Kenntnisse nicht innerhalb einer förmlichen Ausbildung erworben, doch sei diese nach
der Rechtsprechung des BSG zwar ein Anhaltspunkt für die Wertigkeit eines Berufes, stelle
letztlich aber nur den Weg dar, auf dem eine bestimmte Qualifikation erworben werde. Er
habe die beschriebenen Fähigkeiten und Fertigkeiten durch eine dreißigjährige
Berufstätigkeit in diesem Bereich erworben, sodass seine Qualifikation nicht hinter der
eines Facharbeiters mit dreijähriger Ausbildungszeit zurückstehe. Die tarifvertragliche
Einstufung sei ebenfalls nur ein Indiz für die Wertigkeit des bisherigen Berufes. Wenn eine
tarifvertragliche Eingruppierung nicht ohne weiteres die Einstufung als Facharbeiter
begründe, so könne im Umkehrschluss nicht bereits das Fehlen einer vergleichbaren
tarifvertraglichen Facharbeiterlohngruppe die Versagung des Facharbeiterstatus
rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er - der Kläger - zwar seine
Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung als Kraftfahrer entrichtet habe, aber sehr hoch
entlohnt worden sei und seine Pflichtbeiträge sich hieran bemessen hätten. Er könne
deshalb nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von
wenigstens drei Monaten erforderten. Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen sei er nur noch in der Lage, einfache leichte Tätigkeiten vollschichtig zu
verrichten. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten sei
nicht zumutbar. Es sei deshalb Berufsunfähigkeitsrente nach den gesetzlichen Vorschriften
zu gewähren.
Der Kläger beantragt, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom
06.06.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm
Rente wegen Berufsunfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften ab Antragstellung zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie zur Begründung im
Wesentlichen vorträgt, dass nach der Rechtsprechung des BSG ein Kraftfahrer zur
Anerkennung von Facharbeiterschutz zunächst die formale Qualifikation als
Berufskraftfahrer (Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 sowie Nachweis der Kenntnis und
Fähigkeiten des Ausbildungsberufsbildes in einer Abschlussprüfung) vorweisen müsse;
zudem werde eine tarifvertragliche Gleichstellung mit einem Facharbeiter für erforderlich
gehalten. Diese beiden Voraussetzungen seien bei dem Kläger nicht erfüllt.
Der Senat hat durch den Berichterstatter die Ehefrau des Klägers A.B. sowie die Tochter
des Klägers S.B. als Zeuginnen gehört.
Die Zeugin A.B. hat ausgesagt, dass sie die Geschäftsführerin der Fa. B. sei. Ihr Mann sei
eine Zeitlang ebenfalls Geschäftsführer gewesen; seit einigen Jahren sei sie die alleinige
Geschäftsführerin. Gegenstand der GmbH sei zunächst nur die Durchführung von
Transporten gewesen; als die Einzelfirma 1985 hinzugekommen sei, sei dann auch noch
der Handel mit Baustoffen dazugekommen; der Schwerpunkt der Firma habe allerdings auf
dem Transportbereich gelegen. Ihr Ehemann und sie seien beide gleichberechtigte
Geschäftsführer der GmbH gewesen. Anfänglich hätten sie 3 Fahrzeuge und 3 angestellte
Fahrer gehabt, wobei ihr Mann ebenfalls Fahrten durchgeführt habe. Später habe sich das
dann bis auf 7 Fahrzeuge und 7 angestellte Fahrer erweitert. Im Büro habe gearbeitet und
arbeite noch ihre Tochter als Angestellte; weiterhin seien die Büroarbeiten von ihrem Mann
und ihr - der Zeugin - durchgeführt worden. 1998 sei ihr Mann dann krankheitsbedingt aus
der Tätigkeit für die Firma ausgeschieden; er habe dann später ihrer Erinnerung nach 2
Arbeitsversuche für eine Dauer von ein paar Wochen gemacht; es sei ihm aber
gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen, weiterzuarbeiten. Die Anteilsübertragung auf
ihre Tochter sei ihrer Erinnerung nach ungefähr 1 Jahr nach dem Ausscheiden ihres Mannes
erfolgt. Über die von ihr genannten Beschäftigten hinaus hätten sie gehabt und hätten sie
noch 2 bis 3 Teilzeitbeschäftigte in der Werkstatt, die dort nach Bedarf eingesetzt würden
und auf 630-DM-Basis bzw. jetzt 400-Euro-Basis beschäftigt seien. Ihr Mann habe als
Geschäftsführer selbst Transportfahrten durchgeführt, die Disposition, also die Einteilung
der Fahrer zu den einzelnen Fahrten, gemacht und den Werkstattbereich geleitet. Ihr Mann
habe darüber hinaus den Einkauf und Verkauf von Baustoffen geleitet, habe Mitarbeiter
eingestellt und entlassen und Bankkontakte sowie Kredit- und Finanzierungsgeschäfte
abgewickelt. Er sei auch für die Gewährung von Urlaub an die Mitarbeiter zuständig
gewesen. Sie selbst habe sich in der Zeit, als ihr Mann noch Mitgeschäftsführer gewesen
sei, um die gesamten Schreibarbeiten gekümmert und ihm zur Seite gestanden;
mittlerweile mache sie alles allein. Ihr Mann sei als angestellter Geschäftsführer
angemeldet gewesen. Netto habe ihr Mann ihrer Erinnerung nach schätzungsweise 3.400,-
- DM im Monat verdient. Ihrer Erinnerung nach sei dieses Gehalt an die Bezahlung von
Berufskraftfahrern nach dem Tarifvertrag für das Verkehrsgewerbe angelehnt gewesen,
wobei sie allerdings nie nach Tarif, sondern schon immer übertariflich gezahlt hätten; dies
gelte auch für die anderen Fahrer der Firma. Der Betrag von 1.400,-- DM, der in der
Lohnabrechnung für Juli 1998 aufgeführt sei, habe die Nutzung des Firmen-Pkw betroffen.
Der Lohn für die anderen Fahrer der Firma habe sich nach der Betriebszugehörigkeit
gerichtet. Er sei durchweg niedriger als das Gehalt ihres Mannes gewesen; sie denke, dass
es vielleicht die Hälfte oder auch mehr als die Hälfte des Gehaltes ihres Mannes gewesen
sei. Ihrer Einschätzung nach dürfte sich der Bruttolohn der anderen Fahrer um 4.000,-- DM
bewegt haben. Um den Ankauf der Fahrzeuge und deren Finanzierung habe sich allein ihr
Mann gekümmert; er sei auch für die Beschaffung der Aufträge zuständig gewesen und
habe die Kontakte mit (potentiellen) Auftraggebern gepflegt. Ihr Mann sei der „Chef" der
Firma gewesen. Der arbeitstägliche Anfall von Fahrer- und Bürotätigkeiten ihres Mannes sei
unterschiedlich gewesen. Es sei vorgekommen, dass er 5 Stunden Lkw gefahren habe und
3 Stunden im Büro und der Werkstatt tätig gewesen sei; am nächsten Tag sei er vielleicht
nur 4 Stunden als Fahrer unterwegs gewesen. Wenn sie den jeweiligen Anteil der
Tätigkeiten schätzen solle, so wolle sie sich nicht festlegen. Es sei ja auch so gewesen,
dass ihr Mann während seiner Fahrertätigkeit auch Arbeiten für das Büro telefonisch
erledigt habe. Sie selbst sei gelernte Einzelhandelskauffrau und ihre Tochter gelernte Groß-
und Außenhandelskauffrau. Der Samstag sei bei ihnen ein normaler Arbeitstag. An
Samstagen habe ihr Mann regelmäßig bis ca. 13.00 Uhr gearbeitet, wobei er meistens mit
der Beschaffung von Ersatzteilen und in der Werkstatt sowie im Büro beschäftigt gewesen
sei. Sie hätten auch - und täten dies auch noch - regelmäßig sonntags für die Firma
gearbeitet, wobei es sich um Büroarbeiten gehandelt habe. Zu den Arbeitszeiten von
montags bis freitags sei zu sagen, dass ihr Büro an das Wohnhaus angebaut sei, sodass
insoweit ein fließender Übergang vom Privaten ins Berufliche gegeben sei. Von 8 Stunden
Arbeitszeit täglich habe allerdings keine Rede sein können, es seien durchaus regelmäßig
10 bis 12 oder sogar noch mehr Stunden gewesen.
Die Zeugin S.B. hat ausgesagt, dass sie in der Firma B. als kaufmännische Angestellte
beschäftigt und mit einem Anteil von 30.000,-- DM beteiligt sei; es handele sich hierbei um
die Anteile, die von ihrem Vater auf sie übertragen worden seien. Ihr Vater sei als
Geschäftsführer mit vielfältigen Aufgaben betraut gewesen: Er habe den Ein- und Verkauf
gemacht, die Disposition, die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Bankgeschäfte,
die Werkstatt geleitet und auch selbst mit angefasst und er sei auch selbst Lkw gefahren.
Der Anteil der Fahrtätigkeit habe sich im Laufe der Jahre verringert. Als sie - die Zeugin -
noch klein gewesen sei, habe ihrer Erinnerung nach ihr Vater zu 100 % seiner Zeit auf dem
Lkw verbracht; später habe er dann mehr und mehr Zeit im Büro und mit sonstigen
Tätigkeiten verbracht; ihrer Schätzung nach habe sich der Anteil der Fahrtätigkeit zum
Schluss auf 50 bis 70 % gegenüber den sonstigen Tätigkeiten belaufen. Sie wisse, dass ihr
Vater auch vom Lkw aus telefonisch Dinge erledigt habe, z.B. wenn es Probleme mit
Fahrern gegeben habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren
Akteninhalt sowie auf die Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken
ergeben, ist nicht begründet.
Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit,
welcher allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, nicht zu.
Gemäß § 43 Abs. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung
(SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei
Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren
Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen
in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. sind vorliegend nicht erfüllt.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist stets die Feststellung des
„bisherigen Berufs", der nach den Kriterien des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. zu
bewerten ist (vgl. Lilge in Gesamtkommentar - Sozialversicherung - § 43 SGB VI Anm.
12.1.1). „Bisheriger Beruf" ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist (vgl. BSG
SozR 2200 § 1246 Nr. 126, 134; BSG-Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94). Dies gilt
aber grundsätzlich nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Beschäftigung zugleich auch die
qualitativ höchste im Arbeitsleben des Versicherten gewesen ist. Sofern dies nicht der Fall
ist, ist der Beurteilung diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die der Versicherte bei
im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft vorher nicht nur vorübergehend eine
nennenswerte Zeit ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 66, 102, 130). Die
ermittelte qualitativ höchste Beschäftigung ist allerdings bei der Feststellung des
„bisherigen Berufs" dann nicht maßgebend, wenn sich der Versicherte von ihr freiwillig
gelöst hat (vgl. BSGE 2, 182; 16, 34, 36; 46, 121). Eine solche freiwillige Lösung von dem
bisherigen Beruf ist jedoch zu verneinen, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen
Gründen die versicherungspflichtige Beschäftigung hat aufgeben müssen (vgl. BSG SozR
2200 § 1246 Nr. 53, 63, 66; Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94).
Bisheriger Beruf des Klägers ist im vorliegenden Fall die Tätigkeit als Berufskraftfahrer und
angestellter Geschäftsführer, die er seit der Übernahme der Einzelfirma „R.Bl., Transporte
und Baustoffe" durch die B. im Jahr 1993 ausgeübt hat. Diese Tätigkeit, insbesondere den
weit überwiegenden Kraftfahreranteil der Tätigkeit, kann der Kläger nach den
Feststellungen des im erstinstanzlichen Verfahren tätigen Sachverständigen Dr. F. wie
auch des Sozialmediziners Dr. W.D.H. vom ärztlichen Dienst der Beklagten nicht mehr
ausüben.
Da er den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten kann, hängt der
Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit davon ab, ob und in welchem
Umfang er auf andere Tätigkeiten gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 Abs. SGB VI a.F. verweisbar ist,
die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihm medizinisch
und in sozialer Hinsicht zugemutet werden dürfen.
Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG für den
Arbeiter- und auch den Angestelltenbereich das sogenannte „Mehrstufenschema"
entwickelt (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.2), das die Arbeiter- und Angestelltenberufe in
mehrere durch unterschiedliche „Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert.
Hiernach sind im Arbeiterbereich zu unterscheiden:
1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter 2.
Facharbeiter (= anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei
Jahren, regelmäßig von drei Jahren) 3. angelernte Arbeiter (= Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernte
Arbeiter.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist weiterhin die vielschichtige und inhomogene Gruppe
der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich zu unterteilen. Dem
unteren Bereich sind hierbei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen)
Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten
mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl.
BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93).
Im Angestelltenbereich sind zu unterscheiden:
1. Angestellte mit akademischer Ausbildung 2. Angestellte mit einer Ausbildungszeit von
mehr als zwei Jahren 3. Angestellte mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren 4.
unausgebildete Angestellte.
Dabei ist eine Eingruppierung in eine der höheren Gruppen auch dann möglich, wenn der
Versicherte zwar nicht die für seine ausgeübte Tätigkeit herkömmlicherweise
vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat, aber diese Tätigkeit - etwa aufgrund längerer
beruflicher Praxis - vollwertig verrichtet hat.
Grundsätzlich darf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI der Versicherte lediglich auf
Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 9.3.1;
BSG-Urteil vom 17.02.1994, Az.: 13 RJ 17/93).
Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer und angestellter
Geschäftsführer ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht als Facharbeiter- oder
Fachangestelltentätigkeit (jeweils Nr. 2 des Mehrstufenschemas) anzusehen. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass der wesentliche Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im
Kraftfahrerbereich gelegen hat. Insoweit hatte der Kläger bereits gegenüber der
Sachverständigen He. angegeben, dass er seit der Umwandlung des Unternehmens in eine
GmbH überwiegend mit der Baustoffauslieferung sowie mit dem zugehörigen Be- und
Entladen beschäftigt gewesen sei, meist regional, gelegentlich auch im Fernverkehr.
Gegenüber dem Sachverständigen Dr. M. hatte der Kläger ebenfalls angegeben, dass er
bei der GmbH als Kraftfahrer beschäftigt sei. Die gleiche Angabe findet sich in der
Sozialanamnese des Gutachtens des Sachverständigen F., wonach der Kläger seit Mai
1993 im Betrieb der Ehefrau als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Nach den Angaben der
Zeugin A.B. hat der Kläger zwar neben seiner Kraftfahrertätigkeit als weiterer
Geschäftsführer der GmbH noch eine Vielzahl von weiteren Tätigkeiten ausgeübt
(Disposition, Leitung des Werkstattbereichs, Leitung des An- und Verkaufs von Baustoffen,
Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Abwicklung von Bankkontakten, Kredit- und
Finanzierungsgeschäften, Gewährung von Urlaub für die Mitarbeiter); hieraus lässt sich
aber nicht der Schluss ziehen, dass der oder zumindest ein weiterer Schwerpunkt der
Tätigkeit des Klägers im Geschäftsführerbereich gelegen hat. Zu Recht hat die Beklagte
insoweit darauf hingewiesen, dass mit der Durchführung der eigentlichen Büroarbeiten
auch noch die Ehefrau und die Tochter des Klägers betraut waren, die beide über eine
einschlägige Ausbildung verfügen. Auf Nachfrage vermochte die Zeugin A.B. auch nicht
schätzungsweise den Anteil der Fahr- und der sonstigen Tätigkeiten des Klägers
anzugeben. Die Zeugen S.B. hat demgegenüber ausgesagt, dass der Anteil der
Fahrttätigkeit des Klägers sich anfänglich auf 100% belaufen und sich im Laufe der Zeit
mehr und mehr bis zuletzt auf 50 - 70% verringert habe. Damit lag auch nach den
Angaben der Zeugin S.B. der eindeutige Schwerpunkt der Beschäftigung des Klägers im
Bereich der reinen Kraftfahrertätigkeiten; hieran ändert es nichts, dass nach den Angaben
der beiden Zeuginnen S.A.B. der Kläger auch vom LKW aus Arbeiten für das Büro
telefonisch erledigt hat. Der Kläger war daher in erster Linie als Kraftfahrer und erst
nachrangig als weiterer Geschäftsführer der GmbH tätig. Die den Schwerpunkt der
Beschäftigung bildende Kraftfahrertätigkeit ist daher in erster Linie auch für die Einordnung
in das Mehrstufenschema maßgeblich. Insoweit scheidet aber eine Einordnung in die Stufe
2 des Mehrstufenschemas (Facharbeiter bzw. Fachangestellter) aus.
Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass nach der am 01.08.2001 in
Kraft getretenen Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur
Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV) vom 19.04.2001
(BGBl I Seite 642) der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin mit
Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gem. § 2 BKV
auf drei Jahre festgesetzt worden ist. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger
überhaupt keine Berufsausbildung absolviert hat und insbesondere auch weder die
verlängerte Ausbildung von drei Jahren nach der BKV noch die zweijährige Ausbildung zum
Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung) vom 26.10.1973 (BGBl I Seite
1518), die am 01.08.2001 außer Kraft getreten ist, absolviert hat. Zu der zweijährigen
Ausbildung auf der Grundlage der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung hat das BSG
nämlich in ständiger Rechtsprechung (vergleiche Urteil vom 30.07.1997, Az.: 5 RJ 8/96 =
SGb 1997, 517 m. w. N.; Urteil vom 04.11.1998, Az.: B 13 RJ 27/98 R = SGb 1999, 75;
Urteil vom 01.02.2000, Az.: B 8 KN 5/98 R) entschieden, dass die Qualifikation als
Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung für sich allein nicht
ausreiche, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Ein Facharbeiterschutz lässt
sich auch nicht aus der besonderen Qualität und den besonderen Anforderungen einer
Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr herleiten. Zwar ist die Dauer der
absolvierten Berufsausbildung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung einer
Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe des „Mehrstufenschemas", sondern entscheidend
sind vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d. h. der aus
einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage
der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des
Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen
der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt also auf das Gesamtbild der bisherigen
Beschäftigung an. Aufgrund dieses Gesamtbildes kann eine Tätigkeit, die nicht die
entsprechende Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder auch einer angelernten
gleichgestellt sein. Eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei
Jahren kann daher dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorliegen, aus denen
sich ergibt, dass aufgrund der „besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs diesem
eine höhere Qualität zukommt, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer
ableiten lässt. Die mit einer Kraftfahrertätigkeit im internationalen Güterfernverkehr
verbundenen Qualitätskriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge,
der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten unterwegs, der Kenntnisse
des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und
Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und
der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie
stellen aber keine „besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers
dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind (vgl. BSG-Urteil vom
30.07.1997 a. a. O.). Hierbei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger
nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Sachverständigen He. nur gelegentlich im
überregionalen Fernverkehr tätig war. Eine Facharbeitergleichstellung kommt vorliegend
auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil der Kläger in eine Facharbeiterlohngruppe eines
Tarifvertrages eingeordnet gewesen wäre (vgl. BSG-Urteil vom 30.07.1997 a. a. O.; BSG-
Urteil vom 18.01.1995, Az.: 5 RJ 18/94 m. w. N. zur Bedeutung der tariflichen Einordnung
von Arbeitnehmern bei der Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs). Insoweit hat
die Zeugin A.B. ausgesagt, dass das Gehalt ihres Mannes an die Bezahlung von
Berufskraftfahrern nach dem Tarifvertrag für das Verkehrsgewerbe angelehnt gewesen sei;
zu Recht hat die Beklagte insoweit aber darauf hingewiesen, dass der Tarifvertrag für das
Verkehrsgewerbe des Saarlandes keine Gleichstellung von Kraftfahrern mit Facharbeitern
kennt; eine Facharbeitergleichstellung scheidet im vorliegenden Fall auch schon deswegen
aus, weil der Kläger nicht konkret in einer Facharbeiterlohngruppe eines bestimmten
Tarifvertrages eingestuft war (vgl. BSG a. a. O.).
Gegen diese Bewertung kann auch nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass der
Gesetzgeber mit dem Erlass der BKV vom 19.04.2001 zum Ausdruck gebracht habe, dass
die Tätigkeit als Berufskraftfahrer generell als Facharbeitertätigkeit angesehen werden soll.
Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in der BKV vorgesehene Ausbildung
weitergehende Ausbildungsinhalte vermittelt als die Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-
Ausbildungsordnung von 1973. Nach § 3 BKV umfasste die Ausbildung nämlich u. a. die
Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Berufsbildung, des Arbeits-
und Tarifrechts, dem Aufbau und der Organisation des Ausbildungsbetriebes, dem
kundenorientierten Verhalten, der betrieblichen Planung und Logistik, der
beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung sowie der
qualitätssichernden Maßnahmen. Diese Ausbildungsinhalte waren in der Berufskraftfahrer-
Ausbildungsordnung noch nicht, jedenfalls nicht in dieser Breite, enthalten. Damit kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Absolvierung der zweijährigen Berufsausbildung nach
der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung einen vergleichbaren Kenntnisstand wie die
Ausbildung nach der BKV vermittelt; eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter ist damit in
derartigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen; dies gilt erst recht in Fallgestaltungen wie
der vorliegenden, in denen noch nicht einmal die zweijährige Berufsausbildung nach der
Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung zurückgelegt worden ist.
Der Kläger ist damit als Angestellter mit einer Ausbildungszeit bis zu 2 Jahren (bei
Einordnung in das Mehrstufenschema für Angestellte) oder (bei Einordnung in das
Mehrstufenschema für Arbeiter) günstigstenfalls als Angelernter im oberen Bereich
(Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten) anzusehen. Die
Einordnung in den oberen Bereich der Stufe der „Anlerntätigkeiten" hat zur Folge, dass der
Kläger nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann. Denn
ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes kommen als
Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht; zumutbar ist eine Verweisungstätigkeit vielmehr
nur unter der Voraussetzung, dass sie sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis
einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher
Vorkenntnisse, auszeichnet. Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem
Leitbild des Angelernten im unteren Bereich zuzurechnen sein; aber auch durch
Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen in Betracht (vgl. BSG-
Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93).
Im vorliegenden Fall kann der Kläger nach den Ausführungen des berufskundlichen
Sachverständigen H. auf die von der Beklagten genannten Tätigkeiten als Bürobote,
Pförtner sowie Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes verwiesen werden, da diese
Tätigkeiten sich im Rahmen des von den medizinischen Sachverständigen beschriebenen
Leistungsbildes des Klägers halten und auch häufig im Bereich von Verwaltungen und
Behörden vorkommen.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.