Urteil des LSG Saarland vom 18.02.2004

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LSG Saarbrücken Urteil vom 18.2.2004, L 2 U 38/02
gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 1998 der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - Gefahrtarifstelle - Abgrenzung: Detektivinstitut -
Auskunftei
Leitsätze
Zur Frage der Veranlagung einer Wirtschaftsdetektei nach dem Gefahrtarif 1998 der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, insbesondere zur Abgrenzung zwischen den
Gewerbezweigen Detektivinstitut (Gefahrtarifstelle 47) und Auskunftei (Gefahrtarifstelle
53).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
13.12.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des klägerischen Unternehmens zur
gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Gefahrtarif 1998.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine seit dem 01.01.1994 im
Unternehmensverzeichnis der beklagten Berufsgenossenschaft eingetragene
Wirtschaftsdetektei. Das Unternehmen wurde am 17.12.1993 in der Rechtsform einer
GmbH (F. GmbH), Wirtschaftsdetektei, gegründet. Durch Übertragung des Vermögens der
F. GmbH aufgrund Verschmelzungsvertrages und Beschlusses der
Gesellschafterversammlung vom 30.12.1998 ist das Einzelunternehmen W. F. e. K.,
Inhaber: M. F., entstanden und am 04.03.1999 im Handelsregister - Amtsgericht Ot. -
eingetragen worden.
Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 31.03.1998 nahm die Beklagte
eine Neuveranlagung der Klägerin nach Maßgabe des ab 01.01.1998 geltenden (neuen)
Gefahrtarifes (Gefahrtarif gemäß § 157 des 7. Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VII -
der Verwaltungsberufsgenossenschaft, gültig zur Berechnung der Beiträge vom
01.01.1998 bis 31.12.2000 (im Folgenden: Gefahrtarif 1998) vor. In dem Bescheid ist
ausgeführt, ab 01.01.1998 gelte der dem Bescheid beigefügte Gefahrtarif 1998. Die
Berufsgenossenschaft sei verpflichtet, den Gefahrtarif gemäß § 157 SGB VII zu überprüfen
und habe daher einen neuen Gefahrtarif beschlossen, in dem Gefahrgemeinschaften nach
Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen
Risikoausgleichs gebildet worden seien. Die Klägerin werde ab 01.01.1998 wir folgt
veranlagt:
Gefahrtarifstelle: 47
Unternehmensart: Detektivinstitut
Gefahrklasse: 5,74.
Unter dem 27.04.1998 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin den Beitragsbescheid
für das Jahr 1997. Die Beitragsberechnung erfolgte aufgrund einer Veranlagung nach
Gefahrklasse 3,10 auf der Grundlage des vor dem 01.01.1998 geltenden Gefahrtarifes
der Beklagten. Der Gesamtbeitrag für das Jahr 1997 betrug 2135,28 DM.
Mit Eingang vom 29.04.1998 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den
Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998. Sie machte geltend, die Veranlagung nach der
Gefahrtarifstelle 47 (Detektivinstitut) entspreche nicht der Arbeitsweise des
Unternehmens, da weder Observationen noch Personenschutz oder ähnliche Tätigkeiten
durchgeführt würden. Vielmehr entspreche die Arbeitsweise der einer Auskunftei, die nach
der Gefahrtarifstelle 53 mit einer Gefahrklasse von 1,05 einzustufen sei. Zugleich wurde
um entsprechende Korrektur des Beitragsbescheides für 1997 vom 27.04.1998 gebeten.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 30.09.1998 zu
Aufgabenbereich und Aktivitäten des Unternehmens mit, sie sei eine Wirtschaftsdetektei
und Auskunftei, die sich auf Recherchen bei Anlagebetrug spezialisiert habe. Diese
Dienstleistung umfasse auch die Organisation und Durchführung der gesamten Logistik bei
solchen Verfahren. Die Arbeit werde zum überwiegenden Teil durch Bürotätigkeiten
erbracht. Wenn es die Situation erfordere, würden durch Mitarbeiter auswärtige Termine
für Gespräche mit Mandanten oder Rechtsanwälten etc. wahrgenommen. Mit den
Leistungen einer herkömmlichen Detektei seien diejenigen der Klägerin nicht zu vergleichen.
Es würden insbesondere keine Personen- oder Objektüberwachungen oder
Personenschutzmaßnahmen angeboten bzw. ausgeführt.
Unter dem 22.04.1999 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin den - vorliegend
ebenfalls streitgegenständlichen - Beitragsbescheid für das Jahr 1998. Auf der Grundlage
der Veranlagung zur Gefahrklasse 5,74 errechnete sie einen Gesamtbeitrag für das Jahr
1998 in Höhe von 6345,94 DM. Unter Bezugnahme auf den bereits gegen den
Veranlagungsbescheid erhobenen Widerspruch legte die Klägerin mit Eingang vom
28.04.1999 hiergegen ebenfalls Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 20.08.1999 wies die Beklagte darauf hin, die begehrte Zuordnung der
Klägerin zur Unternehmensart Auskunftei und damit zur Gefahrtarifstelle 53 könne nicht
erfolgen. Zu der Unternehmensart Detektivinstitut würden Unternehmen veranlagt, die
Ermittlungen und/oder Beobachtungen durchführten bzw. Auskünfte und Beweismaterial
einholten. Sie würden von Wirtschaftsunternehmen oder auch von Privatpersonen
konsultiert bzw. beauftragt. Bei Auskunfteien handele es sich demgegenüber um
Unternehmen, die gewerbsmäßig Auskünfte, insbesondere über die Kreditwürdigkeit
erteilten. Eine Veranlagung zu dieser Unternehmensart würde indes nur einen Teilbereich
des Unternehmensgegenstandes der Klägerin beinhalten.
Dem hielt die Klägerin entgegen, ihr Unternehmen führe selbst keinerlei Observationen
bzw. Ermittlungen oder Beobachtungen durch. Wenn solche Tätigkeiten ausnahmsweise
von Wirtschaftsunternehmen oder Privatpersonen in Auftrag gegeben würden, erfolge
nachweislich immer eine Weiterbeauftragung an dritte Unternehmen oder Personen.
Ergänzend wurde Bezug genommen auf schriftliche Erklärungen von Mitarbeitern vom
04.10.1999, in denen inhaltlich ausgeführt ist, die Aufgaben als Mitarbeiter des
klägerischen Unternehmens beinhalteten reine Bürotätigkeiten eines kaufmännischen
Angestellten. Zum Teil ist ergänzend ausgeführt, im Rahmen der Arbeit komme es nur in
unregelmäßigen Abständen zur Wahrnehmung von Besprechungsterminen außerhalb der
Geschäftsräume mit Mandanten, Rechtsanwälten, Journalisten und ähnlichem, so dass von
einer gewissen Reisetätigkeit gesprochen werden können.
Die Beklagte hielt an der vorgenommenen Veranlagung und Einstufung fest, wies allerdings
ergänzend darauf hin, dass nach Teil II des Gefahrtarifes in Ausnahmefällen die Möglichkeit
der Herabsetzung der Gefahrklasse bestehe, wenn die Betriebsweise eines Unternehmens
erheblich von der üblichen Betriebsweise der anderen Unternehmen der Unternehmensart
abweiche und die Abweichung zu einer geringeren Unfallgefährdung führe. Für diesen Fall
könne ein Antrag auf Herabsetzung der Gefahrklasse gestellt werden.
Mit Schreiben vom 07.12.1999 überreichte die Klägerin einen
Blankogeschäftsbesorgungsvertrag mit dem Hinweis, dass solche Verträge regelmäßig mit
ihren Auftraggebern abgeschlossen würden. Sie machte geltend, hieraus ergebe sich, dass
der Unternehmensgegenstand weitaus mehr demjenigen einer Auskunftei als demjenigen
eines Detektivinstituts entspreche. Höchst vorsorglich und hilfsweise werde gleichwohl die
Herabsetzung der festgelegten Gefahrklasse nach Teil II des Gefahrtarifes beantragt.
Die Beklagte zog hiernach Informationsmaterial über den Tätigkeitsumfang der Vereine
Creditreform bzw. von Auskunfteien allgemein bei und teilte mit Schreiben vom
19.01.2000 mit, der Antrag auf Herabsetzung der Gefahrklasse nach Teil II der
Gefahrtarife werde unabhängig vom laufenden Widerspruchsverfahren geprüft.
Durch Widerspruchsbescheid vom 01.02.2000 wies die Beklagte die Widersprüche gegen
den Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998, den Beitragsbescheid für das Jahr 1997 vom
27.04.1998 und gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 1998 vom 22.04.1999 zurück.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, entscheidend für die Zuordnung eines
Unternehmens zu einer Gefahrtarifstelle nach dem Gefahrtarif 1998 sei allein die
Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer Unternehmensart. Diese richte sich nach Art
und Gegenstand des Unternehmens. Der Unternehmenszweck eines Detektivinstituts sei
die Aufdeckung von Straftaten und/oder die Beschäftigung mit Ermittlungen in
zivilrechtlichen Angelegenheiten im Auftrag von Wirtschaftspersonen und/oder
Privatpersonen. Zu diesem Zweck würden beispielsweise Auskünfte eingeholt und
Beweismaterialien zusammengetragen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe sich die
Klägerin auf Recherchen bei Anlagebetrug spezialisiert. Sie verpflichte sich in den Verträgen
mit den Auftraggebern, die Kapitalanlage des Auftraggebers zu prüfen und zu analysieren
sowie Wege aufzuzeigen, die den Verlust der Kapitalanlage vermeiden sollten. Der
Unternehmenszweck der Wirtschaftsdetektei sei demnach die Beschäftigung mit
Ermittlungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Auftrag von Wirtschaftspersonen oder
Privatpersonen. Die Veranlagung als Detektivinstitut entspreche daher dem tatsächlichen
Unternehmensgegenstand. Eine Veranlagung als Auskunftei (Gefahrtarifstelle 53,
Gefahrklasse 1,05) sei demgegenüber nicht möglich. Auskunfteien seien Unternehmen, die
gewerbsmäßig Auskünfte über private oder geschäftliche Verhältnisse anderer,
insbesondere über ihre Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit erteilten. Der Widerspruch
gegen den Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998 sei danach zurückzuweisen. Der
Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 27.04.1998 betreffend den Beitrag für das
Jahr 1997 auf der Grundlage der Gefahrklasse 3,10 sei zurückzuweisen, da der dem
zugrundeliegende Veranlagungsbescheid vom 29.09.1995, ergangen auf der Grundlage
des vom 01.01.1995 bis 31.12.1997 gültigen Gefahrtarifes, bestandskräftig geworden sei
und die Berechnung auf dieser Basis zutreffend erfolgt sei. Auch der Widerspruch gegen
den Beitragsbescheid für das Jahr 1998 vom 22.04.1999 sei zurückzuweisen. Dieser richte
sich inhaltlich gegen die zugrundeliegende Veranlagung nach Maßgabe der Gefahrtarifstelle
47 unter entsprechender Berechnung des Beitrages auf der Grundlage der Gefahrklasse
5,74.
Mit Eingang vom 10.03.2000 reichte die Klägerin den ausgefüllten Fragebogen zum Antrag
auf Herabsetzung der Gefahrklasse nach Teil II des Gefahrtarifes 1998 bei der Beklagten
ein. Die Beklagte teilte hierzu mit Schreiben vom 03.05.2000 mit, eine Entscheidung
darüber, ob eine Herabsetzung der Gefahrklasse nach Teil II des Gefahrtarifs in Betracht
komme, sei erst sinnvoll, wenn die Veranlagung an sich nicht mehr streitig sei.
Gegen die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
01.02.2000 hat die Klägerin mit Eingang vom 03.03.2000 Klage vor dem Sozialgericht für
das Saarland (SG) erhoben. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat sie ergänzend zu den
bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen ein Expose betreffend ihr
Unternehmen vorgelegt. Dort ist u.a. ausgeführt, die Klägerin beschäftige sich seit über 12
Jahren erfolgreich mit der Aufklärung von Kapitalanlagebetrugsdelikten innerhalb des freien
Kapitalmarktes. Im Auftrag geschädigter Anleger bzw. deren Rechtsanwälte würden
weltweit Recherchen über mutmaßliche dubiose Anlagefirmen, deren Mitarbeiter sowie das
finanzielle Umfeld durchgeführt (Personen- und Vermögensrecherche). Gleichzeitig werde
nach weiteren Geschädigten gesucht, um durch die Bildung von Interessengemeinschaften
eine höhere Effektivität durch konzertiertes Vorgehen und Kosteneinsparung zu erreichen.
Durch Urteil vom 13.12.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im
Wesentlichen ausgeführt, nach § 157 Abs. 1 SGB VII setze der Unfallversicherungsträger
einen Gefahrtarif als autonomes Recht fest. In dem Gefahrtarif seien zur Abstufung der
Beiträge Gefahrklassen festzulegen. In dem vom Gericht überprüfbaren Rahmen sei der
Gefahrtarif 1998 nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage des danach wirksamen
Gefahrtarifs 1998 sei die Entscheidung der Beklagten, insbesondere die Zuordnung der
Klägerin zur Tarifstelle 47 rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Gefahrtarif 1998
unterfielen der Tarifstelle 47 Detektivinstitute, der Tarifstelle 53 u.a. Auskunfteien. Laut
Handelsregistereintragung betreibe die Klägerin ein Wirtschaftsdetektei. Sie firmiere als
Detektei und sei Mitglied im Bundesverband Deutscher Detektive. Mithin sei ihr
Unternehmensgegenstand der Betrieb einer Detektei, für den der Gefahrtarif der Beklagten
eine eigene Gefahrklasse vorsehe. Unerheblich sei, dass die Klägerin bestimmte, zum
Berufsbild einer Detektei gehörende Tätigkeiten nicht ausführe, weil sich die
Gefahrklassenzuordnung nach dem Unternehmensgegenstand richte und nicht danach, ob
alle berufstypischen Tätigkeiten ausgeführt würden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin betreibe diese keine Auskunftei, weil sie im
konkreten Auftrag ihre Recherchen aufnehme und nicht allgemeine Daten sammele und
diese dann zur Verfügung stelle. Ausgehend von der zutreffenden Veranlagung des
Unternehmens nach der Gefahrtarifstelle 47 seien die angefochtenen Bescheide vom
31.03.1998, der darauf beruhende Beitragsbescheid vom 22.04.1999 und auch der
Beitragsbescheid für das Jahr 1997 vom 27.04.1998 rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen das ihr am 14.01.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am
14.02.2002 beim Landessozialgericht für das Saarland eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt.
Sie macht unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen geltend, die betrieblichen
Tätigkeiten ihres Unternehmens wichen so stark von denjenigen einer typischen Detektei in
Richtung auf eine Auskunftei hin ab, dass eine andere Einstufung, zumindest aber eine
Herabsetzung der bisher gültigen Gefahrklasse gerechtfertigt sei.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vor der Berichterstatterin am 07.01.2004 hat der
Inhaber der Klägerin ergänzende Ausführungen zur Arbeitsweise seines Unternehmens im
fraglichen Zeitraum gemacht. Soweit sich die Berufung gegen den Beitragsbescheid vom
27.04.1998 für das Jahr 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
01.02.2000 gerichtet hatte, hat er die Berufung zurückgenommen.
Unter Berücksichtigung dessen beantragt die Klägerin schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.12.2001 abzuändern sowie den
Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998 und den Beitragsbescheid vom 22.04.1999 für
das Jahr 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2000 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, eine Veranlagung nach dem Gefahrtarif 1998 unter
Einordnung in die Gefahrtarifstelle 53 (Auskunftei) mit der Gefahrklasse 1,05
vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die ergangenen Entscheidungen und macht geltend, eine Entscheidung über
eine Herabsetzung der Gefahrklasse für das Unternehmen der Klägerin nach Teil II des
Gefahrtarifs 1998 sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Im Rahmen des Erörterungstermines vom 07.01.2004 haben sich die Beteiligten mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte der Senat ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache
indes keinen Erfolg.
Streitgegenstand ist nach der im Erörterungstermin erklärten teilweisen Rücknahme der
Berufung nur noch der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 31.03.1998 über die
Veranlagung des klägerischen Unternehmens zu der Gefahrtarifstelle 47 mit der
Gefahrklasse 5,74 und der auf dieser Veranlagung beruhende Beitragsbescheid für das Jahr
1998 vom 22.04.1999, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
01.02.2000.
Zu Recht und insoweit mit zutreffender Begründung hat das SG die Klage abgewiesen.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Danach
veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem
Gefahrtarif zu Gefahrklassen. Der Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als
autonomes Recht festzusetzen und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen
festzustellen (§ 157 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach
Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken
unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden ( §
157 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten
Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII).
Vorliegend ist die Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 47 mit der Gefahrklasse
5,74 rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist in ordnungsgemäßer Anwendung des von der
Beklagten für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2000 erlassenen Gefahrtarifes
(Gefahrtarif 1998) ergangen.
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Gefahrtarifes 1998 bestehen insoweit nicht. Als
autonom gesetztes objektives Recht (§ 157 SGB VII, §§ 33 ff. des 4. Buches des
Sozialgesetzbuchs - SGB IV -) ist der Gefahrtarif nur daraufhin überprüfbar, ob er mit dem
Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, also dem SGB VII, und mit sonstigem
höherrangigem Recht vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den ihre
Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der
mittelbaren Staatsverwaltung und damit auch den Trägern der Sozialversicherung ein nicht
zu eng zu bemessender Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie
innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen.
Vorliegend ist insbesondere die Gliederung des Gefahrtarifes 1998 der beklagten
Verwaltungsberufsgenossenschaft nach Gewerbezweigen nicht zu beanstanden. Bei
derartig gegliederten Gefahrtarifen ist allerdings zu beachten, dass in einer Gefahrtarifstelle
nur Gewerbezweige mit annähernd gleichem Risiko zusammengefasst werden dürfen.
Innerhalb eines Gewerbezweiges ist demgegenüber die Mischung von Tätigkeiten bzw.
Unternehmen mit unterschiedlichen Risiken eine typische Erscheinung. Hier besteht ein
weiter Ermessensspielraum der Unfallversicherungsträger. Das Erfordernis gleicher
Gefährdungsrisiken kommt mithin nur zum Tragen, wenn mehrere Gewerbezweige in einer
einzigen Tarifstelle zusammengefasst sind (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R).
Ausgehend hiervon ist nicht zu beanstanden, dass die Unternehmensart Detektivinstitut als
eigener - und einziger - Gewerbezweig der Gefahrtarifstelle 47 zugeordnet ist. Dass es
innerhalb dieses, einer einzigen Gefahrtarifstelle zugeordneten Gewerbezweiges
Unternehmen mit ganz unterschiedlichem Risiko geben kann, ist typische Folge eines nach
Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarifes und nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.06.2003 a.a.O.) nicht zu beanstanden.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Veranlagung des klägerischen Unternehmens zur
Gefahrtarifstelle 47 ist danach, wovon auch das SG zutreffend ausgegangen ist, ob das
Unternehmen dem Gewerbezweig "Detektivinstitut" oder ob es, wie die Klägerin meint,
dem Gewerbezweig "Auskunftei" zuzuordnen ist. In Übereinstimmung mit der Beklagten
und dem SG ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin dem Gewerbezweig
Detektivinstitut zuzuordnen ist.
Gegenstand der Tätigkeit von Detektivinstituten ist das Betreiben von Ermittlungen, die auf
konkrete Fälle ausgerichtet sind und im Auftrag eines bestimmten Auftraggebers erfolgen.
Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass das klägerische Unternehmen sowohl nach
seiner Namensgebung als auch nach seinem Unternehmensgegenstand eine dem
Gewerbezweig Detektivinstitut zuzuordnende Tätigkeit ausübt. Dies wird bestätigt durch
die von Klägerseite im Verwaltungsverfahren vorgelegten Musterverträge, die Beschreibung
des Unternehmensgegenstandes im Handelsregister sowie das im sozialgerichtlichen
Verfahren vorgelegte Firmenexpose, wonach die Klägerin sich seit über 12 Jahren
erfolgreich mit der Aufklärung von Kapitalanlagebetrugsdelikten innerhalb des freien
Kapitalmarktes beschäftigt. Gegenteilige Erkenntnisse hat auch die persönliche Anhörung
des Inhabers der Klägerin im Rahmen des Erörterungstermines vom 07.01.2004 nicht
ergeben.
Im Gegensatz dazu umfasst der Tätigkeitsbereich von Auskunfteien, denen das klägerische
Unternehmen nach Einschätzung der Klägerin nähersteht als dem Gewerbezweig
Detektivinstitut, das vorsorgliche, grundsätzlich von einem konkreten Rechercheverlangen
unabhängige Sammeln allgemein zugänglicher bzw. speziell zur Weitermeldung und
Sammlung erhobener Daten ohne konkreten Anlass und ohne konkreten Auftraggeber
sowie die Weitergabe der gesammelten Daten bei entsprechendem Auskunftsverlangen.
Insofern ist der Klägerin einzuräumen, dass in ihrem Unternehmen auch Elemente einer
Auskunftei vorhanden sind, nach den Aussagen ihres Inhabers im Erörterungstermin sogar
in einem Umfang von bis zu 50 %. Dies ändert indes nichts daran, dass der - eigentliche -
Unternehmenszweck derjenige der konkret auftragsbezogenen Recherche ist, auch wenn
hierfür zum Teil auf vorsorglich bereits gesammelte Materialien zurückgegriffen wird.
Ausgehend von dem besonderen Tätigkeitsgegenstand (Aufklärung von
Kapitalanlagebetrugsdelikten) und der spezifischen Organisation seiner Tätigkeit (Vergabe
von externen Rechercheaufträgen vor Ort oder im Ausland an externe
Partnerunternehmen) wird zwar davon ausgegangen werden können, dass das
Unternehmen der Klägerin innerhalb des Gewerbezweiges Detektivinstitut ein anderes
Risikopotenzial hat als Detektivinstitute, die typische Außenrecherchen vor Ort durch
eigenes Personal durchführen lassen.
Dies ist allerdings, wie bereits oben ausgeführt, nur eine Frage der Risikomischung
verschiedener Unternehmen eines Gewerbezweiges. Es kann daher allenfalls zum Anlass
für eine Herabsetzung des Gefahrtarifes nach Teil II des Gefahrtarifs 1998 genommen
werden. Eine solche Herabsetzung ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens, sondern eines gesonderten, von der Klägerin durch entsprechende
Antragstellung bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens, welches derzeit im Hinblick auf
die abschließende Entscheidung über die Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 47
des Gefahrtarifs 1998 ruht.
Die Zuordnung des klägerischen Unternehmens zum Gewerbezweig Detektivinstitut ist
danach rechtlich nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich, dass auch die Zuordnung zur
Gefahrtarifstelle 47 des Gefahrtarifes 1998 durch die Beklagte zutreffend erfolgt ist.
Weitere Bedenken gegen die Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 47 mit der Gefahrklasse
5,74 sind - vorbehaltlich einer noch zu treffenden Entscheidung der Beklagten über die
Herabsetzung der Gefahrklasse in einem gesonderten Verfahren - weder geltend gemacht
noch ersichtlich.
Erweist sich hiernach der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 31.03.1998 als
rechtmäßig, so ergibt sich daraus auch die Rechtmäßigkeit des darauf basierenden
Gebührenbescheides für das Jahr 1998 vom 22.04.1999. Bedenken gegen die darin
vorgenommene Berechnung als solche sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden
Fassung (a.F.). Die zum 02.01.2002 in Kraft getretenen Neuregelungen der §§ 183 ff.,
197 a SGG (n.F.), die den Wegfall der kostenrechtlichen Privilegierung für Beteiligte in der
hier gegebenen Konstellation beinhalten, sind vorliegend nicht anwendbar, weil das
Klageverfahren bereits am 03.03.2000, vor Inkrafttreten des neuen Rechts, eingeleitet
worden ist.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.